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Erbschaftsteuer (Fach) / Erbschaftsteuer (Lektion)

Erbschaftsteuer

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  • Persönliche Steuerpflicht Erblasser/Schenker oder Erwerber ist Inländer (Wohnsitz, gew. Aufenhalt) --> unbeschränkte Steuerpflicht § 2 (1) Nr. 1 ErbStG
  • Sachliche Steuerpflicht § 1 (1) ... ErbStG Nr. 1 Erwerb von Todes wegen Nr. 2 Schenkungen
  • Nachlassverbindlichkeiten § 10 (5) ... ErbStG Nr. 1 Erblasserschulden Nr. 2 Erbfallschulden (Vermächtnis, geltend gemachter Pflichteil) Nr. 3 Erbfallkosten (Beerdigung, PB 10.300,- S.2)   ggf. (6) Beschränkung bei steuerfreieheit
  • Versorgungfreibetrag § 17 ErbStG 256.000,- bei nicht steuerbaren Versorgungsbezügen RE 3.5 (1) ErbStG ./. Kapitalwert der Versorgungsbezüge
  • Härteausgleich § 19 (3) ErbStG H E 19 "Tabelle" ErbStH
  • Steuerbefreiung Familienheim § 13 (1) Nr. 4 ... ErbStG Bst. a) Schenkung - zu Wohnzwecken genutzt wird Bst. b) Ehegatten, von Todes wegen - selbst genutzt und unverzügliche Selbstnutzung (10 Jahre Behaltensfrist) Bst. c) Kinder, von Todes wegen - selbst genutzt und unverzügliche Selbstnutzung (10 Jahre Behaltensfrist) nur für 200 m²
  • Steuerbefreiungen (Hausrat, bewegl. körperl. Gegenstände) § 13 (1) Nr. 1 ... ErbStG Bst. a) Hausrat (Stkl. I) 41.000,- Bst. b) bewegliche körperliche Gegenstände (Stkl. I) 12.000,- Bst. c) Hausrat und bewegl. körperl. Gegenstände (Stkl. II und III) 12.000,-
  • Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grudnstücke § 13c ErbStG - zu Wohnzwecke vermietet (auch verbilligt, nicht unentgeltlich) - im Inland, EU, EWR - nicht unter § 13a, § 13b fallend   --> 10 % steuerfrei
  • Steuerbefreiungen Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften Verschonungsabschlag § 13a (1) ErbStG     --->   85 % steuerfrei § 13b (4) ErbStG Abzugsbetrag § 13a (2) ErbStG    -->   150.000,- abzgl. 50 % des Betrags, der 150.000,- übersteigt   Begünstigtes Vermögen: § 13b (1) ErbStG - inländischer Wirtschaftsteil des LuF-Vermögens - inländisches Betriebsvermögen (ganzer, Teilbetrieb, MU) - Anteile an Kapges. (Mindestbeteiligung bei Schenker/Erblasser, mehr als 25%) --> komplett nicht begünstigt, wenn Verwaltungsvermögen > 50 % --> nicht begünstigt: "Junges Verwaltungsvermögen", weniger als 2 Jahre zugehörig   Verwaltungsvermögen: § 13b (2) ErbStG - Dritten zur Nutzungsüberlasse Grundstücke (auch unentgeltlich) - Anteile an Kapges., wenn unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25% oder weniger - MU, wenn bei diesen Verwaltungsvermögen > 50% - Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen - Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderunngen soweit er nach Abzug der Schulden den Wert des BV um 20 % übersteigt - Kunstgegenstände
  • Tarifbegrenzung: betriebsvermögen, LuF, Anteil Kapges. § 19a ErbStG - natürliche Personen der Stkl. II und III (4) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag: (3) Steuer nach Stkl. I abzgl Steuer nach Stkl. II/III im Verhältnis: Begünstigtes Vermögen / Gesamter Vermögensanfall  
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  • Berücksichtigung früherer Erwerbe § 14 ErbStG - innerhalb 10 Jahre - hinzurechnung früherer Erwerbe   Steuer auf Gesamterwerb - fiktive Abzugssteuer (Satz 2) (früherer Erwerb mit aktuellen Verhältnissen) oder tatsächliche Abzugssteuer (Satz 3) (früherer Erwerb nach früheren Verhältnissen)   Mindeststeuer § 14 (1) S. 4 ErbStG
  • Besteuerung von Renten/ anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen Besteuerung nach dem Kapitalwert § 13 bis 16 BewG oder Wahlrecht nach Jahreswert § 23 ErbStG - Steuersatz nach Höhe des Gesamterwerbs Berücksichtigung von Freibeträgen: - vorrangig bei Vermögen, dass der Sofortversteuerung unterliegt - danach Aufzehrungs. oder Kürzungsmethode (HE 23 ErbStH)
  • Zeitpunkt der Grundstücksschenkung Notar-Termin: - Auflassung - Eintragungsbewilligung
  • Mittelbare Grundstücksschenkung Kaufverpflichtung eines bestimmtes Grundstück: --> Bewertung von Grundstücken
  • Freibeträge nur für einen Nur derjenige erhält die steuerliche Vergünstigung, der letztendlich auch das begünstigte Vermögen bekommt: - Freie Erbauseinandersetzung (§ 13 a (3) ErbStG, § 13 b (3) ErbStG) - Teilungsanordnung (§ 13 a (3) ErbStG, § 13 b (3) ErbStG) - Qualifizierte Nachfolgeklausel (§ 13c (2) ErbStG - § 19a (2) ErbStG Tarifbegrenzung