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ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT (Fach) / Forderungspfändung, §§ 828 ff. ZPO (Lektion)
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- Woraus besteht ein "PfÜB"? - Pfändungsbeschluss, § 829 I ZPO- Überweisungsbeschluss, § 835 ZPO
- Woraus besteht der Pfändungsbeschluss, § 829 I ZPO? - Arrestatorium, § 829 I 1 ZPO- Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO
- Was ist ein Arrestatorium, § 829 I 1 ZPO? Dem Drittschuldner wird verboten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen.
- Was ist ein Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO? Der Vollstreckungsschuldner muss sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, enthalten.
- Wann wird ein Pfändungsbeschluss wirksam? Mit Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III ZPO.
- Welche zwei Alternativen gibt es bei dem Überweisungsbeschluss, § 835 ZPO? - Überweisung an Zahlung statt, § 835 II ZPO- Überweisung zur Einziehung, § 836 ZPO
- Welche Wirkung hat die Überweisung "an Zahlung statt" beim Überweisungsbeschluss? - Wirkung wie gesetzlicher Forderungsübergang- Wirkung wie Zahlung an Erfüllung statt, § 364 I BGB
- Welchen Nachteil hat die Überweisung "an Zahlung statt" beim Überweisungsbeschluss? Der Vollstreckungsgläubiger trägt das Insolvenzrisiko.
- Welche Wirkung hat die Überweisung "zur Einziehung"? - Wirkung wie Einzugsermächtigung, § 185 I BGB- Wirkung wie Zahlung erfüllungshalber, § 364 II BGB
- Welchen Sinn und Zweck hat § 836 III 1 ZPO? Kein weiterer Titel für Herausgabevollstreckung erforderlich.
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- Was bedeutet, dass es sich bei § 840 I ZPO um ein Auskunftsobliegenheit handelt? Die Auskunft ist keine einklagbare Pflicht, begründet aber bei Nichterfüllung Nachteile für den Drittschuldner.
- Wie muss der Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner durchsetzen? Leistungsklage, §§ 253, 261 ZPO.
- Welche spezielle Regelung zum Schadensersatz ist in den §§ 828 ff. ZPO enthalten? § 840 II 2 ZPO bei nicht ordnungsgemäßer Auskunft des Drittschuldners.