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Strafrecht AT (Fach) / Fall 5 (Lektion)
- Gemeingefährliche Mittel iSv §211 II 2.Gruppe 3.Var liegen vor, wenn der Täter Mittel zur Tötung einsetzt, die er nach ihrer Natur und der Art der konkreten Verwendung nicht beherrschen kann und die daher geeignet sind, eine größere Anzahl von Menschen zu gefährden.
- Gebotenheit iSv §32 Die Notwehrhandlung ist geboten, wenn sie unter Beachtung normativer und sozialethischer Erwägung als nicht rechtmissbräuchlich gilt.
- Ein Gefährliches Werkzeug iSv §224 ist ein solches, dass nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
- Problem bei gemeingefährlichen Mitteln bei einer beabsichtigten Mehrfachtötung 1.A: Bei gemeingefährlichen Mitteln fehlen unbeteiligte Dritte, wenn die Tötungsabsicht des T unbegrenzt ist 2.A: gem. Mittel fehlen, wenn gegen eine Mehrzahl von individualisierten Opfern
- Problem beim Hilfe leisten 1A: "jede Handlung, die die Haupttat in irgendeiner Weise fördert" 2A: Mitverursachen der Haupthandlung 3A: Risikoerhöhung
- Beihilfenvorsatz 1A: Beihilfe müsste Unrechtsgehalt der Haupttat erfassen 2A: absoluter Lebensschutz, keine Kenntnis von der "Unrechtsdimension" notwendig, bei Menschenleben keine Relativierung bei Gesamtunrechtsgehalt
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