Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

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2. Semester Zivilrecht

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  • Gläubiger wer aus einem Schuldverhältnis berechtigt ist
  • Schuldner wer aus dem Schuldverhältnis verpflichtet wird
  • Gegenseitige Verträge Wenigstens zwei Leistungspflichten stehen sich synallagmisch gegenüber. Jede Vertragspartei verspricht ihre Leistung, damit sich die andere Partei zum Erbringen der Gegenleistung verpflichtet
  • Pacta sunt servanda (wörtlich: "Verträge sind einzuhalten") Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht, wichtigster Grundsatz des privaten Vertragsrechts
  • Leistungsort Der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat
  • Erfolgsort Der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt
  • Leistungserfolg tritt in dem Augenblick ein, in dem die Verbindlichkeit des Schuldners durch ordnungsgemäße Erfüllung gem. §362 BGB untergeht
  • Leistungshandlung Was der Schukdner unternehmen muss, um den Erfolg herbeizuführen
  • Holschuld Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen Leistungs- und Erfolgsort = Wohnsitz des Schuldners
  • Bringschuld Schuldner muss Leistungshandlung am Ort des Gläubigers vornehmen Leistungs- und Erfolgsort = Wohnsitz des Gläubigers
  • Schickschuld Schuldner muss dem Gläubiger die Sache zusenden Leistungsort: Wohnsitz des Schuldners Erfolgsort: Wohnsitz des Gläubigers
  • Stückschuld geschuldete Sache ist nac individuellen Merkmalen konkret bestimmt
  • Gattungsschuld geschuldete Leistung ist nur nach generellen Merkmalen (Typ, Sorte, Farbe, Herkunft) bestimmt
  • Voratsschuld Umfang der Gattung, aus der der Schuldner zu leisten hat, ist auf bestimmte Teilmenge beschränkt
  • Annahme an Erfüllung statt § 364 I BGB Schuldverhältnis soll durch Erbringen einer Leistung erlöschen, die an die Stelle der unsprünglichen vertraglichen Leistung getreten ist
  • Annahme Erfüllungshalber Erlöschen des Schuldverhältnisses soll erst eintreten, nachdem sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat
  • Erfüllbarkeit § 271 BGB Die Leistung ist erfüllbar ab dem zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf
  • Fälligkeit § 271 BGB Zeitpunkt, ab wann der Gläubiger die Leistung fordern darf
  • Erfüllungssurrogat Der erbrachte Gegenstand ersetzt damit die eigentlich geschuldete Leistung
  • Aufrechnung Wechselseitige Tilgung von zwei gegenüberstehenden Forderungen durch ein einseitiges Rechtsgeschäft
  • Anfängliche Unmöglichkeit § 275 BGB Unmöglichkeit hat vor Entstehung des Schuldverhältnisses vorgelegen
  • Nachträgliche Unmöglichkeit § 311a BGB Unmöglichkeit ist erst nach Entstehung des Schuldverhältnisses eingetreten
  • Objektive Unmöglichkeit Leistung kann von niemandem mehr erbracht werden
  • Subjektive Unmöglichkeit Schuldner kann die Leistung nicht mehr erbringen, sie könnte aber von einem dritten erbracht werden
  • Zweckstörung Liegt vor, wenn der Gläubiger an der Leistung durch den Schuldner kein Interesse mehr hat, weil ein bestimmtes Ereignis nicht oder anders als erwartet eingetreten ist
  • Teilunmöglichkeit Liegt vor, wenn die leistung im natürlichen und rechtlichen Sinn teilbar ist uns, wenn ein abteilbarer teil i.S.d. §275 BGB unmöglich geworden ist. Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne Wertminderung ...
  • Vorübergehende Unmöglichkeit Ist gegeben, wenn zwar ein Hindernis des Erbrungung der Leistung entgegensteht, jedoch damit zu rechnen ist, dass es später wieder wegfällt
  • Wirtschaftliche Unmöglichkeit §313 BGB Liegt vor, wenn die Leistung zwar an sich noch möglich ist, ihr aber solche Schwierigkeiten entgegenstehen, dass sie dem Schuldner wegen einer Überschreitung der "Opfergrenze" nicht zugemutet werden ...
  • Praktische Unmöglichkeit § 275 BGB Liegt vor, wenn die Leistungserbringung zwar theoretisch noch möglich ist, aber einen Aufwand des Schuldners efordert, der zum Leistungsinteresse des Gläubigers im groben Missverhältnis steht
  • Grobes Missverhältnis wird angenommen, wenn das Verhältnis zwischen Gläubigerinteresse und Schuldneraufwand ein besonders krasses, nach Treu und Glauben vollkommen untragbares Ausmaß erreicht
  • Persönliche Unzumutbarkeit § 275 III BGB Schuldner kann leistung verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernissen mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Nur bei Leistungen, ...
  • Rücktritt Rückgängigmachung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages durch die einseitige Erklärung einer Partei aufgrund einer entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Regelung
  • Rücktrittserklärung §349 BGB einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Rücktrittsberechtigten gegenüber dem Rücktrittsgegner
  • Relatives Fixgeschäft § 323 II Nr.2 BGB Parteien haben vereinbart, dass der vertrag aufgrund einer Terminvereinbarung mit der Einhaltung des Leistungstermins "stehen und fallen" soll
  • Absolutes Foxgeschäft Einhaltung des Leistungszeit ist für den Gläubiger so wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Nichteinhaltung --> dauernde Unmöglichkeit
  • Verschulden § 276 BGB wenn Schuldner verschuldensfähig ist und fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat
  • Erfüllungsgehilfe wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird
  • Verrichtungsgehilfe ist, wer dem Geschäftsherrn weisungsbefugt ist
  • Mahnung einseitige, empfangsbedürftige, an den Schuldner gerichtete eindeutige und Bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Sie ...
  • Gläubigerverzug Erfüllung des Schuldverhältnisses wird dadurch verzögert, dass der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder eine seinerseits zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung ...
  • "Geld hat man zu haben" Gegenüber einem geldanspruch kann sich ein Schuldner grundsätzlich nicht auf § 275 BGB berufen, da er unabhängig von einem Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat
  • Vertrag mit Schutzwirkung Beim vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird der Dritte derart in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen, dass er bei einer Verletzung der auch ihm gegenüber bestehenden Sorgfalts- und ...
  • Leistungsnähe Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst
  • Gläubigernähe Liegt vor, wenn der Vertragsgläubiger an der sorgfältigen Ausführung der Leistung nicht nur eigenes Interesse, sondern auch ein berechtigtes Interesse zugunsten des Dritten hat
  • Erkennbarkeit Liegt vor, wenn für den Schuldner bei Vertragsabschluss sein Vetrages- und Haftungsrisiko überschaubar, kalkulierbar und ggf. versicherbar ist
  • Schutzbedürftigkeit Beinhaltet, dass nach den Geboten von Treu und Glauben ein Bedürfnis besteht, einen am Vertrag nicht unmittelbar Beteiligten in dessen Schutzbereich einzubeziehen, weil er andernfalls nicht ausreichend ...