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Bilanzsteuerrecht (Fach) / Passiva (Lektion)

Passiva

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  • Bilanzierungsentscheidungen bei Schulden 1. Ansatz dem Grunde nach Ansatzvoraussetzungen für Verbindlichkeiten Ist eine Schuld in die Bilanz aufzunehmen bzw. darf sie passiviert werden? Schuld (Verbindlichkeit oder Rückstellung)? Ja Betriebsschuld 2. Ansatz der Höhe nach 2.1 Zugangsbewertung Mit welchem Wert ist die Schuld im Zugangszeitpunkt anzusetzen? 2.2 Stichtagsbewertung Mit welchem Wert ist die Schuld zum aktuellen Bilanzstichtag anzusetzen?    
  • Ansatz dem Grunde nach (Verbindlichkeiten) Ansatzvoraussetzungen: 1. Außenverpflichtung (gegenüber einem anderen oder lt. Gesetz) 2. zum Stichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss und 3. wirtschaftliche Belastung zum Stichtag = Der Vertragspartner hat das seinerseits Erforderliche getan (Schuld aus Vertrag) oder = Die Tatbestände, an die das Gesetz die Leistungspflichtig knüpft, sind erfüllt. (Schuld aus Gesetz)
  • Betriebsschuld durch den Betrieb veranlasst 1. Anschaffung oder Herstellung von VG/WG 2. Stärkung des Betriebskapitals 3. Finanzierung von lfd. Betriebsausgaben
  • Schulden Nach § 246 (1) S. 1 sind sämtliche Schulden zu passivieren, soweit kein Ansatzverbot besteht. Für die Steuerbilanz bedeutet dies unter dem Aspekt der Maßgeblichkeit, dass - in der Handelsbilanz zwingend zu passivierende Schulden auch in der Steuerbilanz passiviert werden müssen, es sei denn, steuerrechtliche Vorschriften verbieten dies ausdrücklich,  - handelsrechtliche Passivierungsverbote führen auch steuerrechtlich zu Passivierungsverboten 
  • Ansatz der Höhe nach Bewertung von Verbindlichkeiten (H 6.10 AK) Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, § 253 (1) S. 2  = Verbindlichkeiten sind steuerlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen, § 6 (1) Nr. 3 i.V.m Nr. 2  Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz sind mit 5,5% abzuzinsen, § 6 (1) Nr. 3 S. 2  Ausnahmen Verzinsliche Schuld Laufzeit am Bilanzstichtag unter 12 Monate Anzahlungsverbindlichkeit Vorausleistungsverbindlichkeit Merke: In der Klausur immer auf die Abzinsung hinweisen!
  • Ratenkauf Beim Ratenkauf ohne Zinsvereinbarung ist auch in der Handelsbilanz abzuzinsen.  GoB-Konform
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten Währungsumrechnung § 256a Fremdwährungen sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.  Bei einer Restlaufzeit von unter einem Jahr sind § 253 (1) S. 1 und § 252 (1) Nr. 4 HS. 2 nicht anzuwenden. D.h. vermindert sich aufgrund von Kursschwankungen die Verbindlichkeit, so ist der verminderte Wert anzusetzen, da das Realisierungsprinzip hierfür ausdrücklich außer Kraft gesetzt wird.  In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten gem. § 6 (1) Nr. 3 S. 1 i.V.m. Nr. 2 (minimal) mit den Anschaffungskosten oder einen höheren Wert (Höchstwertprinzip) anzusetzen. 
  • Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich nicht abzuzinsen. (Ausnahme: Ratenkauf) Verbindlichkeiten sind mit 5,5% abzuzinsen, § 6 (1) Nr. 3, es sei denn die Laufzeit am Bilanzstichtag beträgt weniger als 12 Monate oder die Verbindlichkeiten werden bereits verzinst oder es handelt sich um eine Anzahlung.    § 253 (2)  S. 1 Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem durchschnittlichen Marktzins abzuzinsen.  § 6 (1) Nr. 3 Bst. e) Rückstellungen sind mit 5,5% abzuzinsen. 
  • Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen Zur Bilanzierung von Schulden bei gegenseitigen Rechtsgeschäften muss wie folgt abgegrenzt werden: 1. Beide am Geschäft Beteiligten haben ihre vertraglichen Hauptpflichten noch nicht erfüllt Es handelt sich um ein schwebendes Geschäft, welches grds. nicht zu bilanzieren ist.  2. Der Entgeltsverpflichtete ist in Vorleistung getreten (Anzahlung) Der andere Vertragspartner ist zur Erbringung einer Sach- oder Dienstleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung ist mit dem Betrag des zugeflossenen Entgelts (Nenntwert) zu passivieren, § 253 (1) S. 2, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 3 S. 1 i.V.m. Nr. 2 S. 1 
  • Rückstellungen für Außenverpflichtungen 3 Rückstellungsarten: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, § 249 (1) S. 1 Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, § 249 (1) S. 1 Rückstellungen für Gewährleistungen, die Rückstellungen für Ungewisse Verbindlichkeiten Ansatz dem Grunde nach Ansatzvoraussetzungen (für Handels- und Steuerbilanz) 1. Außenverpflichtung 2. zum Stichtag liegt Ungewissheit hinsichtlich Grund und/oder Höhe vor 3. Wirtschaftliche Verursachung zum Stichtag, Abgeltung von Vergangenem (R 5.7 (5)) 4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (R 5.7 (6)) 5. keine aktivierungsfähigen Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren (§ 5 (4))    
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  • Rückstellungen Ansatz der Höhe nach Handelsrecht Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, anzusetzen, § 253 (1) S. 2 Steuerrecht Rückstellungen sind mit dem notwendigen Erfüllungsanspruch anzusetzen, § 5 (1) S. 1 Hs. 1
  • Bewertung von Rückstellungen Weitere Bewertungsgrundsätze § 253 (1) S. 2 und (2), § 6 (1) S. 1 Hs. 1 -Gleichartige Vepflichtung (Garantie, Kulanz): Erfahrungswerte der Vergangenheit: Ansatz in HB wie in Stb (GoB-Konform) -Sachleistungsverpflichtung(Garantie- u. Gewährleistung, Abbruch usw.): Ansatz in HB mit den Vollkosten, in Stb mit  Einzelkosten und angemessenen Gemeinkosten -künftige, mit der Verpflichtung verbundene Vorteile: Handelsrechtlich und steuerlich Kompensation, wenn kein VG/WG (GoB-Konform) -durch den laufenden Betrieb begründete Verpflichtung: Handelsrechtlich und steuerlich Ansatz mit ratierlicher Ansammlung -Abzinsung: Handelsrechtlich ist mit Durchschnittsmarktzins abzuzinsen, steuerlich ist mit 5,5% abzuzinsen; Ausnahmen Restlaufzeit unter 12 Monaten -künftige Kosten- und Preissteigerung: Handelsrechtlich sind Kosten- und Preissteigerungen zu berücksichtigen, steuerlich sind Kosten und Preissteigerungen nicht zu berücksichtigen  
  • Rückstellungen die sich über einen bestimmten Zeitraum aufbauen, z.B. Rückstellung für Rückbauverpflichtungen. HR 1. Ansatz dem Grunde nach: § 246 (1) S. 1, § 249 (1) S. 1 2. Ansatz der Höhe nach § 253 (1). S. 2 Es sind die nach Ablauf anfallenden voraussichtlichen Kosten inkl. Kosten- und Preissteigerungen zu berücksichtigen Dieser Gesamtbetrag ist über die Laufzeit zu verteilen und mit dem durchschnittlichen Marktzins abzuzinsen. StR:   Ansatz dem Grunde nach 1. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 (über Maßgeblichkeit) 2. Ansatz dem Höhe nach § 6 (1) Nr. 3a BSt. d: Der Gesamtbetrag ist über die Laufzeit zu verteilen und mit 5,5% abzuzinsen, § 6 (1) Nr. 3a Bst. e i.V.m § 6 (1) Nr. 3  § 6 (1) Nr. 3a Bst. f: Preis und Kostensteigerungen dürfen nicht mit einbezogen werden Es kommt zwingend zu einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit, § 5 (6) und einer Korrektur gem. § 60 (2) EStDV       
  • Rückstellung mit Rückgriffsanspruch Variante 1: HR:Der dritte Unternehmer hat den gegen Ihn bestehenden Rückgriffsanspruch akzeptiert. Somit ist eine Realisierung des. Anspruchs gegeben, § 252 (1) Nr. 4, und eine. Forderung zu aktivieren. Eine Minderung der Rückstellung hat nicht zu erfolgen, § 253 (1) S. 2. StR: Die Forderung ist realisiert und damit auch in der Steuerbilanz auszuweisen, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 2 S. 1 Die Rückstellung ist nicht zu mindern, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 3a Bst. c  
  • Rückstellung mit Rückgriffsanspruch Variante 2 HR Der dritte UN hat den Rückgriffsanspruch nicht akzeptiert, also ist die Forderung nicht realisiert und nicht zu aktivieren. Da mehr Gründe für als gegen den Eintritt des Vorteils (Rückgriffsanspruch) sprechen, ist der Anspruch der Rückstellung gegenzurechnen, § 253 (1) S. 2 StR Die Rückgriffsmöglichkeit ist der Rückstellung gegenzurechnen, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 3a Bst. c
  • Rückstellung mit Rückgriffsanspruch Rückgriffsanspruch unbestritten, aber uneinbringlich HR: Es besteht gegnübe einem Dritten eine unbestrittene Rückgriffsforderung, es ist somit eine Forderung zu aktivieren, § 246 (1) S. 1. Die Rückgriffsforderung ist mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, § 253 (1) S. 1 HGB.  Die Rückgriffsforderung ist jedoch dauerhaft im Wert gesunken.  In der Handelsbilanz ist unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, § 253 (4) S. 2. Die Bewertung der Rückstellung erfolgt mit dem ursprünglichen Wert, § 253 (4) S. 2.  StR Da die Rückgriffsforderung nicht bestritten wird, ist sie auch in der Steuerbilanz als Forderung mit Anschaffungskosten zu aktivieren, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 2 S. 1. Da es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt, besteht für in der Steuerbilanz das Wahlrecht zu Teilwertabschreibung. Wenn eine Einheitsbilanz angestrebt wird, wird die Teilwertabschreibung vorgenommen.  Die Bewertung der Rückstellung erfolgt mit dem ursprünglichen Wert, § 6 (1) Nr. 3a Bst. c.   
  • Garantieansprüche HR: Vollkostenprinzip, § 253 (1) S. 2   StR: § 6 (1) Nr. 3a Bst. b Einzelkosten und angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten
  • Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn 1. der Rechtsinhaber Ansprüche geltend macht 2. mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist   Eine danach gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des 3. Jahres nach ihrer  erstmaligen Bildung aufzulösen, § 5 (3), wenn keine Inanspruchnahme erfolgt.  Handelsrechtlich ist die Rückstellung weiter zu bilanzieren. Somit Durchbrechung der Maßgeblichkeit § 5 (6)  mit Hinweis auf § 60 (2) EStDV.
  • Rechnungsabgrenzungsposten Ansatzpflicht sowohl in der Handelsbilanz gem. § 246 (1), 250 (1) bzw. § 250 (2) als auch In der Steuerbilanz gem. § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1, § 5 (5) S. 1 Ansatzvoraussetzungen  1. Einnahmen/Ausgaben (Entstehen von Ford/Vbk) vor dem Abschlussstichtag 2. Ertrag/Aufwand nach dem Abschlussstichtag 3. Einnahmen/Ausgaben stellen Ertrag/Aufwand für eine bestimme Zeit nach dem Abschlussstichtag dar  
  • Besonderheit Mobilfunk 1 § 6/21 Mit Abschluss eines Mobilfunkvertrages werden Telefone überlassen. Es handelt sich um 2 Verträge: 1. Dienstleistungsvertrag 2. Schuldrechtlicher Vertrag (Kaufvertrag/Schenkungsvertrag) Telefone sind VG des Anlagevermögens, § 246 (1) S. 1, § 247 (2) Ansatz der Telefone mit dem gemeinen Wert=Anschaffungskosten Die Schenkung ist folgendermaßen zu verbuchen: 1. AV an sonstige betrieblichen Erträge Für die sonstigen betrieblichen Erträge ist ein PRAP zu bilden und über die Laufzeit des Mobilfunkvertrages aufzulösen.
  • Disagio Stellt weder VG noch WG dar. 1. Disagio ist bei Darlehensaufnahme voll als Aufwand zu buchen 2. Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungswahlrecht § 250 (3). Steuerlich besteht Aktivierungspflicht gem. § 5 (5) 3. Zum Bilanstichtag  Aktiver RAP an Zinsauwand Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Auflösung linear. 
  • Zinsstaffelmethode z.B. zur Berechnung der Auflösung eines Disagio Formel Anzahl der fälligen Raten x (fällige Raten+1)/2 Die Formel für die Berechnung des Zählers lautet: Anzahl der fälligen Raten + 1 – aktuelles Jahr = Teile   
  • Entnahmen § 4 (1) S. 2 1. Ansatz dem Grunde nach Ansatzvoraussetzungen  1. Wirtschaftsgüter des BV oder Nutzungen und Leistungen 2. Entnahmefähigkeit 3. Wertabgabe für betriebsfremde Zwecke (Abgrenzung § 4 (5), § 6 (5)) 4. Entnahmehandlung   2. Ansatz der Höhe nach Mit welchem Wert ist die Entnahme zu bewerten? Nach § 6 (1) Nr. 4 mit dem Teilwert    
  • Gebäude Wieviele Wirtschaftsgüter? Stehen Grundstücksteile in unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhägen mit dem Grundstück, liegen jeweils selbständige Grundstücksteile vor, R 4.2 (3) EStR.  Gebäude und Grubo bilden je ein einzelnes Wirtschaftsgut. Beachte: 1. Die Einheitlichkeit des WG gilt nur bei erstmaliger Nutzung, nicht jedoch bei späteren Nutzungsänderungen. 2. Solange keine Entnahmehandlung vorliegt, bleibt das WG z.B. BV.   
  • Einlagen 1. Ansatz dem Grunde nach Handelt es sich um eine Einlage, § 4 (1) S. 8? Ansatzvoraussetzungen 1. Wirtschaftsgüter des PV 2. Einlagefähigkeit 3. Wertzufuhr aus betriebsfremdem Bereich 4. Einlagehandlung   2. Ansatz der Höhe nach Mit welchem Wert ist die Einlage zu bewerten?  Teilwert § 6 (1) Nr. 5  
  • Rückstellungen Rückstellungen sind aufzulösen, sobald und soweit der Grund entfallen ist, § 249 (2), R 5.7 (13)
  • Rückstellungen für Innenverpflichtung Unterlassene Instandhaltung, § 249 (1) S. 2 Nr. 1 Auch Rückstellungen für Innenverpflichtungen sind gem. § 253 (1) S. 2 nur in Höhe des Erfüllungsbetrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Des Weiteren ist auch hier § 6 (1) Nr. 3a zu beachten.  Ansatzvoraussetzungen 1. Keine Außenverpflichtung 2. Unterlassener Instandhaltungsaufwand des Gj. 3. Nachholung im folgenden Gj. innerhalb von 3 Monaten (abgeschlossen) Handelrechtlich: Ansatzpflicht § 249 (1) S. 2 Nr. 1 Steuerrecht: Ansatzpflicht über § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1
  • R 6.6 EStR Rücklage für Ersatzbeschaffung Zweck: Vermeidung der Sofortbesteuerung aufgedeckter stiller Reserven: Voraussetzungen: 1. Wirtschaftsgut 2. Ausscheiden aus dem BV: infolge höherer Gewalt, eines behördlichen  Eingriffs, zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs 3. Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen gegen Entschädigung  4. Anschaffung/Herstellung eines funktionsgleichen  Ersatzwirtschaftsguts innerhalb einer bestimmten Frist Anwendung: Enweder sofortige Übertragung im Jahr des Ausscheidens oder Bildung einer steuerfreien. Rücklage  
  • Ersatzbeschaffungsfrist R 6.6 (4) S. 3 u. 4 EStR Grund und Boden oder Gebäude: 4 Jahre Übrige Wirtschaftsgüter: 1 Jahr
  • § 6b (10) Rückstellung für V-Gewinn aus der der Veräußerung von Anteilen an Kap.-Ges. 1. Steuerpflichtiger, der keine Körperschaft ist 2. Begünstigtes Wirtschaftsgut: Anteil am einer Kapitalgesellschaft 3. Veräußerung 4. Veräußerungsgewinn bis max. 500.000 5. Formelle Voraussetzungen, insbesondere 6-jährige Zugehörigkeit zum AB Anwendbar: Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung oder Bildung einer steuerfreien Rücklage
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  • Übertragungsmöglichkeit § 6b (1) S. 2 EStG Veräußertes Wirtschaftsgut:  Grund und Boden: 1) Überragung auf Grund und Boden, 3) Übertragung auf Gebäude Gebäude: 2) Übertragung auf Gebäude  Merke: Die Übertragung von Gebäuden auf Grubo ist nicht zulässig, § 6b (1) S. 2 Nr. 1 EStG 
  • § 6b Rücklage Vermeidung der Sofortbesteuerung Voraussetzungen: 1. Begünstigtes Wirtschaftsgut: Grund und Boden Gebäude § 6 (1) S. 1 2. Veräußerung (§ 6b (1) S. 1) 3. Veräußerungsgewinn (§ 6b (2)) 4. Formelle Voraussetzungen, insbesondere § 6b (4)  Anwendbar: Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung oder Bildung einer steuerfreien Rücklage
  • Investitionsabzugsbetrag § 7g (1) Voraussetzungen 1. Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV 2. Größenmerkmale, die am Schluss des Wj. für das der Abzug in Anspruch genommen werden soll, nicht überschritten werden dürfen: BV < 235.000 Ersatzwirtschaftswert < 125.000 Überschuss < 100.000 3. Absicht der Anschaffung in dem dem Abzug folgenden 3 Jahren 4. Absicht das WG bis zum Ende des folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte betrieblich zu nutzen 5. Benennung der Funktion sowie der Höhe der voraussichtlichen AK  Folge: Bildung eines IAB zulässig durch außerbilanzielle Gewinnminderung bis max. 40% der voraussichtlichen AK
  • Rückstellung für JA? Ja. Da öffentlich rechtliche Verpflichtung zum 31.12. besteht.  Dazu zählen Außenverpflichtungen sowie Interne Kosten. 
  • Erfüllungsrückstand Fa. verpflichtet sich vertraglich 10 Kopierer jährlich zu warten. Bis zum BS werden aber nur 5 gewartet. Rückstellung? HB: Der Wartungsvertrag stellt als Dauerschuldverhältnis ein bilanzsteuerrechtlich unbeachtliches schwebendes Geschäft dar, soweit die noch nich erbrachten Leistungen einander ausgegelichen gegenüberstehen. Soweit geleistet wurde, liegt ein teilrealisiertes Geschäft vor.  Da die Verpflichtung noch nicht vollständig erfüllt wurde, liegt ein Erfüllungsrückstand vor, R 5.7 (8) S. 1, H 5.7 (8) Erfüllungsrückstand.  Handeslrechtlich somit Rückstellung gem. § 246  (1) S. 1, § 249 (1) S. 1 HGB für Erfüllungsrückstand.  Stb: In der Stb ist die Rückstellung für den Erfüllungsrückstand ebenfalls zu passivieren, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG, R 5.7 (7) S. 3 EStR.