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Bilanzsteuerrecht (Fach) / Grundlagen 01 (Lektion)
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- Ziel der Handelsbilanz Kapitalgeberschutz: 1. Ergebnisermittlung (Ausschüttungbemessungfunktion) 2. Information
- Istkaufmann §1 (1) HGB Kfm ist, wer Handelsgewerbe betreibt. § 1 (2) HGB Handelsgewerbe Gewerbetreibende, deren UN einen nach Art und Umfang in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
- Kannkaufmann § 2 (1) HGB (Kaufmann kraft Eintragung) idR Kleingewerbetreibende
- LuF mit HR Eintragung § 3 (2) HGB LuF mit HR Eintragung sind Kaufleute
- Formkaufmann (Handelsgesellschaften) § 6 (1) HGB Handelsgesellschaften a) PersHG (OHG §105 HBG, KG § 161 HGB) -> GmbH & Co. KG (Komplementär-GmbH und Kommanditist(en)) b) KapG (gelten als Handelsgesellschaft) (GmbH §13 (3) GmbHG, AG § 3 (1) AktG
- Handelsgewerbe Indizien: - eigene Mitarbeiter - Kassenführung - Rechnungswesen - Gewinn
- Buchführungspflicht § 238 HGB jeder Kfm ist grunds. zur Buchführung verpflichtet.
- Befreiung von Buchführungspflicht (und Erstellung eines Inventars) § 241a HGB Einzelkaufleute, an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen: Gewinn < 500.000 JÜ < 50.000 -> keine Anwendung §§ 238 -241 HGB
- Buchführungspflicht Steuerrecht Derivative Buchführungspflicht § 140 AO -> alle Personen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen (insbesondere Kaufleute) Originäre Buchführungspflicht § 141 AO von der Kaufmannseigenschaft unabhängige Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte (die nicht eingetragen sind) Umsätze > 500.000 oder Wirtschaftswert landw. Flächen > 25.000 oder Gewinn > 50.000
- § 242 HGB Pflicht zur Aufstellung eines JA 242 (1) Bilanz 242 (2) GuV 242 (3) Bilanz und GuV bilden den JA 242 (4) Befreiung Einzelkaufleute gem. § 241a HGB
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- §264 (1) HGB Dreigliedriger JA für KapG und best. PersHG: Bilanz, GuV, Anhang
- Aufstellungsfristen JA § 243 (3) HGB (gem. BGH 9-Monatsfrist) Besonderheiten: §264 (1) Satz 4 HGB Grundatz KapG 3 Monate §264 (1) Satz 4 HGB kleine KapG 6 Monate
- GoB 245 HGB Unterzeichnung JA durch Kfm mit Datum -> rechtsverbindlich 243 (1) und (2) HGB Klarer und Übersichtlicher JA, der den GoB entspricht Qualität: nichtkodifiziert: Gewohnheitsrecht kodifiziert: förmliches Recht (insbes. §§ 238ff., 246, 252 HGB) Gewisse GoB sind sowohl bei Bilanzierung dem Grunde nach als auch für Bewertung zu beachten Fundstellen R 5.2 bis R 5.4EStR
- Prüfreihenfolge Bilanzierung 1. Ansatz dem Grunde nach 2.1 Ansatz der Höhe nach (Zugangsbewertung) 2.2 Stichtagsbewertung
- Maßgeblichkeit der HB für die StB § 5 (1) Satz 1 Halbsatz 1 EStG Maßgeblichkeit (HB=StB) HB ungleich StB (§ 60 (2) EStDV): § 5 (1) Satz 1 Halbsatz 2 EStG "eingeschränkte" Maßgeblichkeit § 5 (6) EStG Durchbrechung Maßgeblichkeit
- § 5 (1) Satz 1 Halbsatz 2 EStG Aufgrund eines steuerlichen Wahlrechts ein von HB abweichender Bialanzansatz/Bewertung gewählt. Nur wirksam, wenn für WG gesondertes Verzeichnis geführt wird, § 5 (1) Sätze 2 und 3 EStG, desweiteren §60 (2) EStDV
- § 5 (6) EStG Durchbrechung Maßgeblichkeit In StB aufgrund zwingender steuerlicher Vorschrift abweichender Ansatz/Bewertung von HB § 60 (2) EStDV
- § 246 (1) Satz1 HGB Vollständigkeitsgebot JA
- § 247 (2) HGB Anlagevermögen: VG, die dauern dem Geschäftsbetrieb dienen Umkehrschluss: alles Übrige ist Umlaufvermögen
- § 253 (1) Satz 1 HGB Bewertung von VG höchstens zu AK bzw. HK
- § 253 (4) HGB Strenges Niederstwertprinzip (Umlaufvermögen) zum Abschlussstichtag
- § 6 (1) Nr. 2 EStG 1) Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2) Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3) Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
- § 6 (1) Nr. 1 EStG Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen
- § 6 Abs 1 EStG Nr. 1 Abnutzbares AV Nr. 2 nicht abnutzbares AV sowie Umlaufvermögen Nr. 3 Verbindlichkeiten Nr. 3a Rückstellungen Nr. 4 Entnahmen Nr. 5 Einlagen
- 1 § 5/14 (BMF 12.03.2010) Rz 2 bis 4 Grundsätze zur Maßgeblichkeit und Bilanzierung dem Grunde nach
- Vermögensgut Handelsbilanz - wirtschaftslicher Vorteil - Einzelverwertbarkeit (Einzelveräußerbarkeit)
- Wirtschaftsgut Steuerrecht - wirtschaftslicher Vorteil - Einzelbewertbarkeit - abgrenzbare Aufwendungen - Nutzen über den Bilanzstichtag hinaus H 4.2 (1) (Wirtschaftsgut, 2. Spiegelstrich) EStH
- Ansatz dem Grunde nach (Aktivseite) 1. VG bzw. WG 2. Persönliche Zurechnung aufgrund zivilrechtl./wirtschaftl. Eigentums 3. Sachliche Zurechnung zum BV 4. Zuordnung Anlagevermögen / Umlaufvermögen
- Zivilrechtliches = wirtschaftliches Eigentum § 246 (1) Satz 2 Halbsatz 1 HGB § 39 (1) AO -> zivilrechtliches Eigentum maßgeblich
- Zivilrechtliches Eigentum =/= wirtschaftliches Eigentum § 246 (1) Satz 2 Halbsatz 2 HGB § 39 (2) Nr. 1 AO -> wirtschaftliches Eigentum maßgeblich
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- Abstraktionsprinzip am Bsp. Kaufvertrag Verpflichtungsgeschäft (Schuldrecht): Kaufvertrag (§433BGB) -> schwebendes Geschäft, keine Bilanzierung (Ausnahme: Gleichwertigkeitsvermutung durch Verpflichtungsüberhang widerlegt) Verfügungsgeschäft (Sachenrecht): maßgebend für Bilanzierung Übereignung von Ware + Erfüllung des Anspruchs (Geld)
- Eigentumsübergang 1. Grundstück: Auflassung + Eintragung Grundbuch §§ 873,925 BGB 2. Rechte und Forderungen: Abtretung § 398 BGB 3. Bewegliche Sachen: Einigung und Übergabe (-surrogat: Besitzkonstitut, Herausgabeanspruch) §§ 929, 930 BGB
- § 449 BGB Eigentumsvorbehalt
- Forderungsbewertung strenges NWP EWB 1. Uneinbringliche Forderung -> Ausbuchung Bruttoford., § 17 UStG USt Korrektur 2. Zweifehafte Forderung -> Wertberichtung der Netto-Forderung, keine USt Korrrektur PWB berücksichtigt allgemeines Ausfallrisiko, Pauschalsatz aus Forderungsausfällen der vergangenen Jahre 1. Mahn-/Beitreibungskosten (Berechnungsbezug Nennwert(brutto)) 2. Forderugnsaufälle/Skonto (Berechnungsbezug Nettobetrag)
- Abschn. 17.1 (16) UStAE Augenblick der Insolvenzeröffnung: (Unbeschadet von Insolvenzquote) §17 (2) Nr. 1 UStG - volle USt-berichtigung beim Leistungserbringer - volle VoSt-berichtigung beim Leistungsempfänger Bei nachträglicher Vereinnahmung des uneinbringlich gewordenen Entgelts ist die USt erneut zu berichtigen (§17 (1) UStG)
- 1 §6/12 Rz 32,33 Wertbegründendes Ereignis nach Bilanzaufstellung ist nicht zu berücksichtigen (analog zu §252 (1) Nr. 4 HGB)
- Werkvertrag §631 (1) BGB §640 (1) BGB Der Gewinn beim Werkvertrag wird durch Abnahme realisiert. Abnahme: 1. ausdrücklich (förmliche Abnahme (Protokoll) durch Besteller) 2. konkludente Abnahme (idR durch Ingebrauchnahme)
- 1 §6/ Rz 24,25 Festverzinsliche WP Stichtags-Bewertung festverzinslicher WP (z.B. Bundesobligationen, Staatsanleihen) mit festem Rücknahmewert: Bsp.1: Kauf 105%, Kurs sinkt auf 98% am BS, erholt sich nach BS auf 98,5%. -> es kann grundsätzlich höchstens auf den Einlösebetrag (idR 100%) eine TW Abschr. vorgenommen werden, vorauss. dauerhafte WM nur bis 100% zu berücksichtigen (also -5% TW-Abschr.) §6(1) Nr. 2 Satz 2 EStG UV -> Durchbrechung Maßgeblichkeit §5 (6) EStG, §60(2)EStDV AV -> Maßgeblichkeit + EHB möglich ________________________________________________ Bsp. 2: Kauf 105%, Kurs sinkt auf 98% am BS, Kurs sinkt weiter auf 20% (Totalverlust droht). -> es kann eine TW Abschr. aufgrund vorauss. dauerhafte WM vorgenommen werden, hier bis 98% zu berücksichtigen (also -7% TW-Abschr.) §6(1) Nr. 2 Satz 2 EStG; Maßgeblichkeit möglich §5(1)Satz1HS1 EStG
- R 6.8 (2) Satz 3 EStR Verlustfreie Bewertung von WG: - WG des Vorratsvermögens - zum Absatz bestimmt - im Wert gemindert -> retrograde Bewertung V-Preis ./. noch anfallende Kosten = beizulegender Wert (HB) beizulegender Wert ./. UN-Lohn (X% * V-Preis) = Teilwert (StB) Wahlrecht zur TW-Abschr. § 6 (1) Nr. 2 Satz 2 EStG bei Ausübung WR -> Durchbrechung Maßgeblichkeit
- § 253 (4) Satz 2 HGB Strenges Niederstwertprinzip
- Vorauss. dauernde WM im Umlaufvermögen (StB) 1 §6/12 Rz 23 Minderung hält: 1. bis zum Verkauf oder Verbrauchszeitpunkt (zwischen Stichtag und Bilanzaufstellung) an oder hält 2. bis zum Zeitpunkt der späteren Bilanzaufstellung an. Es sind nur allgemeine Marktentwicklungen zu berücksichtigen.
- Stichtagsbewertung Umlaufvermögen HB : strenges NWP §253 (4) HGB -> Zwang zur Abschreibung, egal ob WM von Dauer oder kurzfristig StB: § 6 (1) Nr. 2 Satz 2 EStG: vorübergehende WM -> Verbot Abschr. auf niedrigeren TW vorauss. dauernde WM -> Wahlrecht Abschr. auf niedrigeren TW
- Sammelbewertung: Festwerte HB: § 256 Satz 2 iVm § 240 (3) HGB zulässig für RHB des Vorratsvermögens und best. VG des SachAV StB: zulässig für: RHB des Vorratsvermögens: H 6.8 (Festwert) EStH und best. VG des beweglichen AV: R 5.4 (3) EStR
- Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchsfolgen oder Veräußerungsfolgen HB: § 256 Satz 1 HGB - gleichartige VG des Vorratsvermögens - Nicht! für Anlagevermögen LiFo und FiFo Methode zulässig. StB: grundsätzlich Fiktion nicht zulässig, aber: für gleichartige WG des Vorratsvermögens darf LiFo Methode unterstellt werden, § 6 (1) Nr. 2a EStG
- Sammelbewertung: Gruppen- bzw. Durchschnittsbewertung HB: § 256 Satz 2 iVm § 240 (4) HGB - gleichartige VG des Vorratsvermögens - gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche VG (insbesondere des Anlagevermögens) - Schulden -> Gruppenbewertung oder gewogenener Druchschnitt ___________________________________________ StB: Vorräte: a) vertretbare (nach Maß, Zahl,Gewicht bestimmtbar) WG des Vorratsvermögen: R 6.8 (3) EStR (einfach gewogener Durchschnitt) b) andere gleichartige WG Vorräte mit bekannten Durchschnittswert: Gruppenbewertung mit Durchschnittswert R 6.8 (4) EStR WG des bewegl. AV: Gruppenbewertung R 5.4 (2) Satz 3 EStR
- Durchschnittsbewertung 1) einfacher gewogener Durchschnitt Durchschnitt aus Anfangsbestandswert und Zugangswerten des GJ (GJ-Durchschnitt) 2) gleitend gewogener (genauer) Durchschnitt AB, nach jedem Zugang ein neuer Durchschnitt, zu diesem wird auch jeder Abgang bewertet (alle Zu-und Abgänge müssen der zeitl. Reihenfolge entsprechend erfasst werden)
- LiFo Last in First out Bewertung des Schlussbestandes anhand der ggf. Anfangsbestände und ersten Zugänge Bsp. SB 2000 Stk AB 1000 à 5 € = 5000€ Zugang1 500 à 4 € = 2000€ Zugang2 500 à 3 € = 1500€ ___________________________ Bewertung SB 8500€
- FiFO HB: §256 (1) HGB zulässig StB: R 6.9 (1) EStR Verbot
- Vorräte - RHB - unfertige/fertige Erzeugnisse - unfertige Leistungen - Waren - geleistete Anzahlungen
- Einheitstheorie (StB) GeFi originärer und entgeltlich erworbener GeFi werden als Einheit für Bewertungszwecke angesehen ("ein Topf") -> wichtig bei TW-Abschreibung, hier ist ein ggf. vorhanden originärer GeFi fiktiv zu berücksichtigen (Bsp. Apl. Abschr.(HB) von 500T€ (entgeltlich) auf 0€, aber originärer GeFi 200T€, dann in StB nur TW-Abschr. auf 200T€) -> Durchbrechung Maßgeblichkeit