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Erbrecht (Fach) / Öffentlicher Glaube des Erbscheins, §§ 2365 ff. BGB (Lektion)

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  • Nenne die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins! I. Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines ErbschaftsgegenstandesII. RechtsscheinstatbestandIII. Gutgläubigkeit
  • Wann ist der Erwerber gutgläubig i.S.v. § 2366 BGB? Wenn der Erwerber nicht bösgläubig ist, was wiederum der Fall ist, wenn er Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins oder Kenntnis von dem Rückgabeverlangen des Nachlassgerichts hat.
  • Welches ungeschriebene Merkmal gilt für § 2366 BGB? Der Erwerber muss Kenntnis davon haben, dass der Gegenstand zum Nachlass gehört.
  • Was ist gemeint, wenn gesagt wird, dass § 2366 BGB das "abstrakte Vertrauen" schützt? Der Erwerber muss nicht Kenntnis vom Erschein haben.
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