gesellschaftsrecht (Fach) / KG, §§ 161 ff. HGB (Lektion)
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- Worin unterscheidet sich die Einigung zur Gründung einer KG von der Einigung zur Gründung einer OHG? Bei der KG ist - anders als bei der OHG - die Haftung einiger Gesellschafter gegenüber Dritten beschränkt (Kommanditisten).
- Wer vertritt die KG? Nur die Komplementäre, nicht die Kommanditisten, § 170 HGB.
- Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Haftung der Gesellschafter einer KG? Es haften regelmäßig nur die Komplementäre und - je nach Zeitpunkt - nicht die Kommanditisten.
- Welche Ereignisse sind maßgeblich bei der Frage der Haftung des Kommanditisten? - Geschäftsbeginn- Eintragung der KG ins Handelsregister- Leistung der Einlage- Rückgewähr der Einlage
- Wie haftet der Kommanditist gegenüber Dritten nach Geschäftsbeginn, aber vor Eintragung der KG ins Handelsregister? Unter den Voraussetzungen des § 176 I 1 HGB wie ein Komplementär.
- Wie haftet der Kommanditist gegenüber Dritten nach Eintragung der KG ins Handelsregister, aber vor Leistung seiner Einlage? Der Kommanditist haftet in Höhe seiner Einlage, § 171 I 1. Hs. HGB.
- Wie haftet der Kommanditist gegenüber Dritten nach Eintragung der KG und Leistung seiner Einlage? Keine Haftung, § 171 I 2. Hs. HGB.
- Kann der Kommanditist seine Einlage auch durch Aufrechnung erbringen? Ja.
- Wie haftet der Kommanditist gegenüber Dritten nach Rückgewähr seiner Einlage? Der Kommanditist haftet in Höhe seiner Einlage, §§ 172 IV, 171 I 1. Hs. HGB.
