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Wirting Etek B.sc (Fach) / Privatrecht (Lektion)

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  • Einigung Verträge kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander  abgegebene Willenserklärungen, - Angebot und Annahme (=Einigung). 
  • Angebot Als Angebot bezeichnet man eine Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss  anträgt, § 145 BGB.
  • Annahme Eine Annahme ist die auf den Abschluss eines konkreten Vertrages und in Bezug auf ein bestimmtes  Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt. 
  • invitatio ad offerendum invitatio ad offerendum = Aufforderung an mögliche Vertragspartner, ihrerseits ein verbindliches  Angebot abzugeben
  • Erklärungsirrtum Ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand  nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Hiervon erfasst sind die Fälle des Versprechens, des  Verschreibens und des Vergreifens
  • Inhaltsirrtum Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 1. Fall BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erklärende  etwas erklärt, was er erklären möchte, er seiner Erklärung jedoch die falsche Bedeutung beimisst.  Anders gesagt: „ Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt.“
  • Unverzüglich Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern. 
  • Schweigen Schweigen hat grds. keinen Erklärungsgehalt, es ist ein sogenanntes rechtliches Nullum, eine  Ausnahme gilt, wenn die Parteien ausnahmsweise vereinbart haben, dass dem Schweigen ein  Erklärungswert beizumessen ist, also ein Fall des sog. „beredten Schweigens“. 
  • Verbraucher Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke  abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet  werden kann. 
  • Unternehmer Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine  rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer  gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 
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  • Unbestellt Unbestellt gemäß § 241a Abs. 1 BGB ist eine Lieferung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm  zurechenbare Aufforderung zugeht 
  • Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs  gerichtet ist. 
  • Abgegeben ist eine Willenserklärung Abgegeben ist eine Willenserklärung, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen  erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist. Bei  empfangsbedürftigen WEen muss hinzukommen, dass sie mit dem Willen des Erklärenden in den  Verkehr gebracht worden sind. 
  • Zugang Der Zugang ist gegeben, wenn die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt  ist, dass unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung alsbald mit der  Kenntnisnahme ihres Inhalts durch den Empfänger zurechnen ist.
  • Anfechtungserklärung Eine Anfechtungserklärung ist eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen  lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Irrtums nicht gelten lassen will. 
  • Irrtum Ein Irrtum ist das unbewusste Auseinfallen von Wille und Erklärung. 
  • Täuschung Eine Täuschung ist das bewusste Hervorrufen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder  Unterdrücken wahrer Tatsachen 
  • Arglist Arglist erfordert Vorsatz, d.h. Wissen und Wollen, im Hinblick auf die Täuschungshandlung, die  Irrtumserregung und die Herbeiführung einer Willenserklärung. Der Handelnde muss die  Unrichtigkeit oder mögliche Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. 
  • Täuschung ist dann kausal Eine Täuschung ist dann kausal , d.h. ursächlich für die Willenserklärung des Getäuschten, wenn  dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben  worden wäre.
  • Handlung ist ursächlich Eine Handlung ist ursächlich für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass  der konkrete Erfolg entfiele.
  • Unterlassen ist dann ursächlich Ein Unterlassen ist dann ursächlich für einen Erfolg, wenn die unterlassene Handlung nicht  hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender  Wahrscheinlichkeit entfiele. (sog. umgekehrte conditio sine qua non – Formel, hypothetische  Kausalität)
  • Vertreter, Bote Während der Vertreter selbst der rechtsgeschäftlich Handelnde ist, überbringt der Bote lediglich eine  Willenserklärung des Auftraggebers. 
  • Vollmacht Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Vollmacht. 
  • Duldungsvollmacht Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden  kennt und nicht hiergegen einschreitet. 
  • Anscheinsvollmacht Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen  Vertreters bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern  können. 
  • Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des  Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig  wird. 
  • Verrichtungsgehilfe Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse  weisungsgebunden tätig wird. 
  • Unmöglichkeit Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungserfolg in der geschuldeten Art und Weise, zur rechten  Zeit und am rechten Ort durch eine Leistungshandlung des Schuldners dauerhaft nicht mehr  herbeigeführt werden kann. 
  • Schaden Ein Schaden ist jede nachteilige Gestaltung der Vermögenslage. 
  • Grobe Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen  Sorgfalt in besonders hohem Maße, d.h., dass ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt  wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was jedem im vorliegenden Fall hätte einleuchten  müssen. 
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  • Äquivalenzverhältnis Unter einem Äquivalenzverhältnis versteht man das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und  Gegenleistung. 
  • Eigentumsverletzung Unter einer Eigentumsverletzung versteht man Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer  daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insbesondere Substanzverletzungen, § 903  Satz 1 BGB
  • Mangel Unter einem Mangel ist gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich das Abweichen der  tatsächlichen Ist-Beschaffenheit der Sache von der vertraglichen vereinbarten Soll-Beschaffenheit zu  verstehen. 
  • Gestaltungsrecht Ein Gestaltungsrecht gibt die Befugnis durch einseitiges Rechtsgeschäft ein Recht zu begründen,  aufzuheben oder zu ändern. 
  • Verfügungen Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht  einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. 
  • Anspruch Ein Anspruch ist gemäß § 194 Abs. 1 BGB das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen  verlangen zu können. 
  • Verwendungen Verwendungen sind Aufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer  Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. 
  • Notwendig sind solche Verwendungen Notwendig sind solche Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache nach objektivem Maßstab zur  Zeit der Vornahme erforderlich sind, die also sonst der Eigentümer hätte machen müssen. 
  • Verkehrsgeschäft Ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens  eine Person tätig wird, die nicht auch auf der Seite des Veräußerers steht. 
  • Abhandenkommen Unter Abhandenkommen versteht man den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. 
  • Gewerblich Gewerblich ist jede Tätigkeit, die offen, planmäßig auf gewisse Dauer angelegt, selbstständig mit  Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und nicht schlechthin verboten ist, mit Ausnahme der  Freiberufler, der Urproduktion und der Verwaltung eigenen Vermögens.