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Umsatzsteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Grundlagen Umsatzsteuer

Diese Lektion wurde von Hege erstellt.

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  • Systematik USt Umsätze § 1(1) Nr. 1 bis 5   Entweder ist der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar:   Ist der Umsatz nicht steuerbar ist noch die BMG (§ 10) zu ermitteln!   Ist der Umsatz steuerbar (§§ 1 bis 3g) ist folgendermaßen vorzugehen: a) Prüfung ob steuerfrei §§ 4-8 Wenn ja, BMG § 10! b) Wenn nicht steuerfrei, dann steuerpflichtig (Umkehrschluß) -§ 10 BMG ermitteln  -§ 12 Steuersatz =Umsatzsteuer  -§§ 13, 13a, 13b Entstehung, Steuerschuldner -§ 15 Vorsteuerabzug zu entrichtende USt, § 16 (1, 2) (Zahllast)
  • § 1 Steuerbarer Umsatz Arten: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 steuerbarer Umsatz: Hierzu zählen auch folgende fingierte Umsätze: a) § 3 (1a) Verbringen eines Gegenstandes aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet b) § 3 (1b) Nr. 1 Entnah Voraussetzungen für den steuerbaren Umsatz § 1 (1) Nr. 1 S. 1 1. Lieferung oder sonstige Leistung 2. gegen Entgelt 3. durch einen Unternehmer 4. im Rahmen seines Unternehmens 5. im Inland  =steuerbare Lieferung/sonstige Leistung Ist nur eine Voraussetzung nicht erfüllt ist die Leistung nicht steuerbar und eine weitere Prüfung entfällt. Es ist lediglich die BMG zu nennen, sofern Leistungsaustausch (=Umsatz im Ausland).
  • § 2 Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt (§ 2 (1) S. 1 u. 3 Unternehmer ist:  Wer (jedes Wirtschaftsgebilde) 1. eine nachhaltige  2. Tätigkeit 3. zur Erzielung von Einnahmen  4. selbständig ausübt
  • Unternehmereigenschaft: Beginn: mit dem ersten nach außen erkennbaren unternehmerischen Tätigwerden Ende: mit Abwicklung aller unternehmerischen Rechtsbeziehungen Rahmen des Unternehmens: -Grundgeschäfte (laufende Umsätze) -Hilfsgeschäfte (unternehmerisch) -Unternehmenseinheit -nicht zur unternehmerischen Tätigkeit und damit nicht zum Rahmen des Unternehmens gehören die nichtunternehmerischen Tätigkeiten
  • Leistung (allgemein) bedeutet, Willentliche Herbeiführung eines fremden Nutzens durch Aufgabe eines eigenen Rechtsgutes. Einteilung der Leistungen: Lieferung § 3  Abs. 1: Lieferung  Abs. 4 Werklieferung Abs. 5 Gehaltslieferung   Sonstige Leistung:  § 3 (9) Sonstige Leistung (Normalfall) § 3 (10) Sonstige Werkleistung  
  • Leistungsaustausch = Leistung gegen Entgelt (§ 1 (1) Nr. 1 S. 1) Vorraussetzungen 1. 2 Beteiligte 2. 2 Leistungen (Lieferung/Leistung + Entgelt) 3. Unmittelbarer wechselseitiger Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
  • Keine Leistungsaustausch: Beispiele: 1. Innenumsatz 2. Keine 2 Leistungen Schenkung, Leihe (keine Gegenleistung) keine Leistung Echter Schadensersatz, Vetragsstrafen, Mahnkosten, Verzugszinsen, echte Zuschüsse, Beihilfen, Prämien, Zulag Zeitpunkt des Leistungsaustausches: Mit Verschaffung der Verfügungsmacht (Übegang von Nutzen und Lasten)
  • Lieferung § 3 (1) a) Gegenstand b) Verschaffung der Verfügungsmacht c) Abgrenzung zur sonstigen Leistung Unternehmer erbringt seine Leistung, bei der die Verfügungsmacht über einen Gegenstand  a) vom Unternehmer dem Abnehmer b) im Auftrag des Unternehmers von einem Dritten dem Abnehmer oder c) vom Unternehmer im Auftrag des Abnehmers einem Dritten verschafft wird. 
  • Handeln im eigenen oder fremden Namen Normalfall: 1. im eigenen Namen für eigene Rechnung 2. im fremden Namen für fremde Rechnung: Vermittlung z.B Handelsvertreter, Makler; sonstige Leistung § 3 (9) Im eigenen Namen für fremde Rechnung:  1. Waren Kommissionsgeschäft § 3 (3) Bsp.: Handelsvertreter verkauft für Hersteller Gegenstand und erhält Provsion für seine Vermittlung Doppelumsatz: Lieferung vom Hersteller (Kommitent) an Handelsvertreter (Kommissionär) und Lieferung von Handelsvertreter an Kunde Der Handelsvertreter tätigt einen Umsatz in Höhe des Nettoentgelts (Verkauf an Kunde). Der Hersteller tätigt einen Umsatz in Höhe des Nettoentgelts (Verkauf Kunde) abzl. netto Provision. Beim Kommissionsgeschäft gilt: der Kommissionär handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung, es liegen 2 Lieferungen vor (Doppelumsatz), es liegt umsatzsteuerlich keine sonstige Leistung des Kommissionärs an den Kommittenten vor (trotz vereinbarter Provision für die zivilrechtliche Geschäftsbesorgungsleistung) und  bei der Verkaufskommission liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsgutes an den Abnehmer vor, A 3.1 (3) S. 7 UStAE.   2. Sonstige Leistung § 3 (11) (Dienstleistungskommission) Es werden 2 Leistungen ausgeführt.  Bsp. A beauftragt die Spedition S  zu Beförderung eines Gegnstandes. S beauftragt wiederum C.  Da S in die Erbringung einer Beförderungsleistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.  C erbringt an S eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung, § 3a (2).  S erbringt an A ebenfalls eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung, § 3a (2).  
  • Ort der Lieferung: Prüfreihenfolge (§ 3 (5a): 3. FC 867 a) § 3f unentgeltliche Leistungen b) § 3c Versandhandelslieferungen e) § 3 (8) bestimmte Lieferungen aus dem Drittland f) § 3 (6) bestimmte Beförderungs- oder Versendungslieferungen § 3 (6)  Befördern § 3 (6) S. 2: Fortbewegung eines Gegenstandes Versenden § 3 (6) S. 3: Beförderung durch selbständigen Beauftragten Ort der Lieferung in beiden Fällen der Beginn, § 3 (6) S. 1.   § 3 (7) Ort der Lieferung in anderen Fällen (ruhende Lieferung) ist dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verfügungsmacht befindet, § 3 (7) S. 1.     
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  • § 3 (8) Ort der Einfuhr 1. Beförderungs- oder Versendungslieferung 2. Grenzüberschreitung Drittlandsgebiet - Inland im Rahmen der Beförderung/Versendung und 3. Schuldner der EUST der Lieferer (verzollt+versteuert) Ort im Inland § 3 (8). § 3 (8) Ort der Einfuhr 1. Beförderungs- oder Versendungslieferung 2. Grenzüberschreitung Drittlandsgebiet - Inland im Rahmen der Beförderung/Versendung und 3. Schuldner der EUST der Lieferer (verzollt+versteuert) Ort im Inland § 3 (8).
  • Reihengeschäft § 3 (6) S. 5 Voraussetzungen: a) mehrere Unternehmer (mindestens 2) b) schließen Umsatzgeschäfte ab, c) die denselben Gegenstand betreffen, d) dieser Gegenstand wird befördert oder versendet und gelangt dabei unmittelbar vom ersten an den letzten Abnehmer Beim Reihengeschäft werden mehrere Lieferungen ausgeführt, die hinsichtlich  des Lieferortes des Lieferzeitpunktes des i.g. Erwerbs der Steuerfreiheit als Ausfuhrlieferung (§ 6) oder i.g. Liefungen (§ 6a) nach § 4 (1) Bst. a oder b getrennt beurteilt werden müssen. 
  • § 3 (6) S. 5 Reihengeschäft Die Beförderung oder Versendung ist nur einer Lieferung zuzuordnen, nur diese ist die warenbewegte Lieferung. Die anderen Lieferungen sind sog. ruhende Lieferungen. Folge: Warenbewegt Lieferung 1. Beförderung/Versendung durch 1. Unternehmer oder letzen Abnehmer ist nur die 1. bzw. die letzte Lieferung die warenbewegte Lieferung. 2. Bei Beförderung/Versendung durch mittleren Unternehmer ist die Warenbewegung (widerlegbar) die Lieferung an ihn, § 3 (6) S. 6 1. Hs. Aber: Weist dieser Unternehmer nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert/versendet hat, ist seine Lieferung die warenbewegte (§ 3 (6) S. 6 2. Hs. 2   Ruhende Lieferungen § 3 (7) S. 2 Ist diese der warenbewegten Lieferung  a) vorangehend: Beginn der Beförderung/Versendung (§ 3 (7) S. 2 Nr. 1)  b) folgend: Ende der Beförderung/Versendung (§ 3 (7) S. 2 Nr. 2)    
  • Reihengeschäft Ort der bewegten Lieferung: 1. Unternehmer liefert direkt an Letzen: warenbewegte A-B 2. Mittlerer Unternehmer liefert (nicht als Lieferer): warenbewegte Lieferung ist die Lieferung an den Mittleren Unternehmer Ort ist nach § 3 (6) S. 1 der Beginn der Lieferung (Anfang). Alle anderen Lieferungen sind ruhende Lieferungen. Ort nach § 3 (7) Nr. 1 Ruhende geht bewegter vorran: Ort Beginn der Lieferung Nr. 2 Ruhende folgt bewegter: Ort Ende der Lieferung
  • § 3c Versandhandelsregelung Voraussetzungen: 1. Bef. oder Versendung 2. durch den Lieferer 3. von EU nach EU 4. Die Beförderung gilt dort ausgeführt, wo sie endet. Aber Abs. 2-5 Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Abs. 2 Nr. 1: Abnehmer muss eine Privatverson sein oder Abs. 2 Nr. 2: Abnehmer muss ein steuerfreier UN, Kleinunternehmer oder pauschalierender LUF sein und der Abnehmer darf nicht die Erbwerbsschwelle überschreiten noch auf die Anwendung verzichten.  Abs. 3: Abs. 1 gilt nicht, also Ort der Versendung am Ende, wenn der Lieferer die jeweilige Lieferschwelle des Mitgliedsstaates im laufenden KJ. nicht überschreitet und im vorangegangenen KJ. nicht überschritten hat.  Abs. 4: Wird die Lieferschwelle nicht überschritten, ist der Ort der Beförderung am Ende, wenn der Lieferer auf Abs. 3 verzichtet.
  • Sonstige Leistung § 3 (9) S. 1 Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bestimmung Ort der Leistung Grundsatz:  1. Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer (B2B): Ort nach § 3a Abs. 2= Unternehmerort des Leistungsempfängers   2. Der Leistungsempfänger ist ein Nichtunternehmer (B2C): Ort nach § 3a Abs. 1: Sitzort des Leistenden    
  • Ort der Sonstigen Leistung Sonderfälle: Bevor der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a (1) oder (2) bestimmt wird, sind folgende Ausnahmen zu prüfen: §§ 3f, 25 (1), S.4, 3b, 3e, 3a (3) bis (8) § 3a (3):  Nr. 1: Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: Grundstücksort Nr. 2: Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels: Ort wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.  Nr.3: Folgende Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht werden:  a) kulturelle, künstlerische, .... Leistungen an Privatpersonen b) Restaurationsleistungen, nur wenn sonstige Leistung c) Arbeiten an beweglichen Gegenständen für Privatpersonen   Nr. 4: Vermittlungsleistung an Privatpersonen: Ort, wo vermittelte Umsatz ausgeführt wird Nr. 5: Einräumung von Eintrittsberechtigungen an Unternehmer: Veranstaltungsort   § 3a (4) Ort der Leistung ist am Wohnsitz des Leistungsempfänges, wenn folgende Leistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittland ausgeführt werden: Nr. 1: Einräumung, Übertragung von Patenten Nr. 2: Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Nr. 3: Rechtsanwalt, Steuerberater, usw. Nr. 4: Datenverarbeitung usw.   § 3a (6) Wenn Unternehmer aus Drittland folgende Leistungen erbringt, ist der Ort im Inland, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird.  Nr. 1: Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel Nr. 2: Leistungen Abs. 4 Nr. 1-10 Nr. 3: Leistungen Abs. 4 Nr. 11, 12   § 3a (8) Gütebeförderungsleistung: Beladen, Entladen, Umschlagen Diese  Leistung ist als im Drittland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort ausgeführt wird, abweichend von § 3b (2).   § 3b Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich die Beförderung nicht nur im Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetztes, der auf das Inland entfällt.  Dieses gilt für die Beförderung von Gegenständen, die keine Innergem. Beförderung ist, wenn der Empfänger eine Privatperson ist.       § 3f: Entnahmen werden am Ort des Unternehmens ausgeführt § 25 (1) S. 4: Reiseleistungen: Ort nach § 3a Abs. 1: Untenehmerort
  • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen Abs. 1 S. 1: Personenbeförderung für Unternehmer oder Nichtunternehmer: Ort ist die Strecke (steuerbar nur der inländische Teil) Abs. 1 S. 3: Gegenstandsbeförderung, nicht von EU zu EU, für Nichtunternehmer: Ort ist die Strecke (steuerbar ist nur der inländische Teil) Abs. 2: Beladen, Entladen usw. Für einen Nichtunternehmer: Ort ist der Tätigkeitsort Abs. 3: Gegenstandsbeförderung, EU zu EU, für Nichtunternehmer: Ort ist Beginn der Beförderung
  • Einheitlichkeit der Leistung Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. Ein wirtschaftlicher Vorgang enthält mehrere Leistungselemente: a) Trennung ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, einheitliche Leistung b) Haupt- und und unselbständige Nebenleistung c) jedes Element ist von eigenständiger Bedeutung Es gibt nur: einen Ort eine Steuerpflicht eine Bemessungsgrundlage einen Steuersatz eine Entstehung der Steuer
  • Abgabe von Speisen Grundsatz: 7% für Lebensmittel, Getränke 19% Die Abgabe von Speisen enthält Dienstleistungeslemente die qualitativ überwiegen: Sonstige Leistung § 3 (9): 19%   Die Abgabe von Speisen  enthält keine oder nur untergeordnete Dienstleistungselemente: 7%  
  • Werklieferung § 3 (4) Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, sondern zusätzlich einem fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Nicht ausreichend ist ist die B Werkleistung § 3 (9) Der Werkunzernehmer beschafft keinerlei Hauptstoffe. Die Beschaffung von Nebenstoffen ist unbeachtlich. Zitirweise: § 3 (4) Umkehrschluß i.V.m. § 3 (9) z.B. Neuherstellung, Reparatur, Erweiterung, Erneuerung
  • § 3 (1b) Eigenverbrauch Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt § 3 (1b) S. 1   Nr. 1 Entnahmen  Nr. 2 unentgeltliche Zuwendung an Personal  Nr. 3 jede andere Zuwendung eines, Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens § 3(1b) S. 2 Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.   § 3f Ort ist da, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
  • § 3 (9a) Eigenverbrauch § 3 (9a) S. 1 Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt: § 3 (9a) S. 1 Nr. 1 Verwedung eines betrieblichen Gegenstandes für private Zwecke Nr. 2 Unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung   § 3f Ort, wo der Unternehmer sein Unternehen betreibt. 
  • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a (1) S. 1 Eine Innergemeinschaftliche Lieferung (steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Bst. b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung folgendes erfüllt ist: Nr. 1 Der Unternehmer oder Abnehmer befördert den Gegenstand § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a (1) S. 1 Ein Innergemeinschaftlicher  Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn Nr. 1 Ein Gegenstand gelangt von EU in EU Nr. 2 der Erwerber ist a) ein Unternehmer oder b) eine juristische Person, die kein Unternehmer ist und Nr. 3 die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer ausgeführt und b) im Land des Lieferers ist die Lieferung steuerfrei (IGL)   § 3 (3) Ein Innergem. Erwerb liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: § 3 (3) Nr. 1 Der Erwerber ist a) eine Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze tätigt b) ein Kleinunternehmer § 19 (1) c) ein LUF d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist und Nr. 2 die Erwerbsschwelle (12.500) wurde im vorangegangenen Jahr nicht überschritten und wird im laufenden Jahr nicht überschritten § 1a (4) Der Erwerber kann auf die Anwendung der Erwebsschwelle vezichten, durch Verwendung der USt-ID.     
  • §§ 4 bis 9 Steuerbefreiungen Die Steuerbefreiung ist nach der Steuerbarkeit zu prüfen. Bei einem nicht steuerbaren Umsatz sind keine Aussagen zur Steuerbefreiung eforderlich, jedoch zur Bemessungsgrundlage (§ 10). Steuerbefreiungen § 4 Nr. 1 Bst. a: Ausfuhrlieferungen Nr. 1 Bst. b: Innergem. Lieferungen, § 6a  Nr. 12 S. 1 Bst. a Vermietungs- und Verpachtungsumsätze von Grundstücken Nr. 14 Umsätze als Arzt, Zahnarzt
  • § 6 Ausfuhrlieferung Eine Ausfuhrlieferung (steuerfrei § 4 Nr. 1 Bst. a) liegt vor, wenn Nr. 1 der Unternehmer den Gegenstand ins Drittland befördert oder Nr. 2 der Abnehmer den Gegenstand ins Drittland befördert und ein ausländischer Abnehmer Besonderheiten zur Ausfuhrlieferung § 6 § 6 (3) Wenn der Gegenstand zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln bestimmt ist und der Abnehmer den Gegenstand selbst ins Drittland befördert oder der Abnehmer kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittland gelangt  so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn Nr. 1 der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und Nr. 2 das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens dient. § 6 (3a) Wenn der Gegenstand im Reisegepäck des Abnehmers ins Drittland gelangt und privat genutzt wird,  so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn Nr. 1 der Abnehmer seinen Wohnsitz im Drittland hat und Nr. 2 der Gegenstand spätestens 3 Monate nach dem Kauf ausgeführt wird   Dieser Satz ist immer zu bringen:  Die Voraussetzungen gem. § 6 (4) liegen vor.  
  • § 3 Lieferungen, sonstige Leistung § 3 (1) Lieferung § 3 (1a) Verbringen § 3 (1b) Eigenverbrauch § 3 (3) Kommissionsgeschäft § 3 (4) Werklieferung § 3 (6) Ort der bewegten Lieferung § 3 (7) Ort der ruhenden Lieferung § 3 (9) Sonstige Leistung § 3 (9a) Eigenverauch bei sonstigen Leistungen § 3 (11) Dienstleistungskommission
  • Ausfuhrlieferung § 6 (steuerfrei § 4 Nr. 1 Bst. a) Grundfall Der Gegenstand der steuerbaren Lieferung wird befördert oder versendet in das Drittlandsgebiet, § 1 (2a) S. 3. 2 Möglichkeiten: 1. Beförderung durch den Unternehmer 2. Beförd § Ausfuhrlieferung § 6 (steuerfrei § 4 Nr. 1 Bst. a)) Sonderfälle Der Gegenstand der steuerbaren Lieferung wird befördert oder versendet in ein Gebiet des § 1 (3), das sind die Freihäfen und die Gewässer zwischen den Hoheitsgrenzen,  durch den Unternehmer oder Abnehmer. 2 Möglichkeiten 1. Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt für das Unternehmen, § 6 (1) S. 1 Nr. 3 Bst. a § 6 (3) ist zu prüfen: Ist der Gegenstand zur Ausrüstung eines Beförderungsmittel bestimmt,  so liegt eine Ausfuhr nur vor, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel dem Unternehmen dient. Die Nachweise gem. § 6 (4) gelten als erbracht.  Somit handelt es sich um eine Ausfuhrlieferung gem. § 6. Diese ist steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Bst. a.  2. Der Abnehmer ist ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer und der Gegenstand gelangt in das übrige Drittlandsgebiet, § 6 (1) S. 1 Nr. 3 Bst. b. Zu prüfen ist § 6 (3a): Wird der Gegenstand im privaten Reiseverkehr ausgeführt und nicht für das Unternehmen so liegt eine Ausfuhr nur vor, wenn 1. der Abnehmer seinen Wohnsitz im Drittland hat und 2. der Gegenstand vor Ablauf des 3. Kalendermonats  ausgeführt wird. Die Nachweise gem. § 6 (4) gelten als erbracht.  Somit handelt es sich um eine Ausfuhrlieferung gem. § 6. Diese ist steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Bst. a.     
  • Vermittlungsleistung § 3 (9) S. 1 Ort der Vermittlungsleistung ist gem. § 3a (2) S. 1 der Ort des Leistungsempfängers. Ist dies der Fall, so ist die Vermittlungsleistung steuerbar, § 1 (1) Nr. 1 S. 1. Diese könnte nach § 4 Nr. 5 steuerfrei sein Eine evtl. Steuerfreiheit ist nach § 4 Nr. 5 anhand der vermittelten Umsätze zu beurteilen.  D.h., wenn folgende Umsätze vermittelt wurden, liegt eine steuerfreie Vermittlungsleistung vor: 1. Ausfuhrlieferung (Bei IG-Lieferung liegt keine steuerfreie Vemittlung vor) 2. Umsätze die ausschließlich im Drittland bewirkt werden 3. Lieferungen nach § 3 (8), die im Inland als ausgeführt zu behandeln sind: Gegenstand gelangt aus dem Drittland in das Inland
  • § 9 (1) Verzicht auf Steuerbefreiung (Option) Voraussetzungen: 1. Bestimmter Umsatz 2. an einen Unternehmer 3. für dessen Unternehmen § 9 (2) Verzicht auf Steuerbefreiung   Der Verzicht auf Steuebefreiung nach (1) ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
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  • § 10 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage bei steuerbaren Umsätzen nach § 1(1) und 5 § 10 (1) und (2): Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. § 10 (4) S. 1 Nr. 1 (Entnahme): Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes. § 10 (4) S. 1 Nr. 2 (Nutzungsentnahme): Bemessungsrundlage sind die Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.  
  • § 10 (2) S. 2 und S. 3 Bemessungsgrundlage beim Tausch Beim Tausch § 3 (12) S. 1 gilt der Wert jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt. Wert der erhaltenen Leistung + erhaltene Baraufgabe - geleistete Baraufgabe = Zwischensumme - Umsatzsteuer mit dem Steuersatz der eigenen Leistung = Entgelt   
  • § 10 (5) Mindestbemessungsgrundlage 1. Lieferung oder sonstige Leistung 2. gegen Entgelt 3. bestimmtes Näheverhältnis zw. Leistendem und Leistungsempfänger 4. BMG nach § 10 (4), Einkaufspreis bzw. Ausgaben, ist größer als BMG nach § 10 (1) bzw. Die Mindestbemessungsgrundlage stellt eine Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen dar.  
  • Entstehung der Steuer § 13, 13b Normalfall: Lieferung und sonstige Leistung Soll-Versteuerung: § 13(1) Nr. 1 Bst. a: Die Steuer entsteht mit Ablauf des VAZ in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ist-Versteuerung: § 13 (1) Nr. 1 Bst. b: D Entstehung der Steuer § 13, 13b (Sonderfälle)   Unentgeltliche Wertabgabe: § 13 (1) Nr. 2: Mit Ablauf des VAZ in dem die Leistung ausgeführt wurde Innergem. Erwerb: § 13 (1) Nr. 6: Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats Steuerpflichtige Umsätze: § 13b (2) Nr. 1 bis 10 i.V.m. (5): Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats Sonstige Leistung i.S. von § 3a (2) (Ort beim Leistungsempfänger) i.V.m. (5): Mit Ablauf des VAZ in dem die Leistung ausgeführt wurde    
  • Prüfungsschema für Umsatzsteuerklausuren Handelt es sich bei dem Sachverhalt um einen Unternehmer mit mehreren zu einer USt-Erklärung gehörenden Problemen, kann mit einer Art Vorspann (Einleitung) gearbeitet werden. Häufig wird vorab auch das vor Musterformulierung Vorspann Unternehmer § 2 (1) S. 1 und 3 "A übt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeitbselbständig aus, er ist Unternehmer, § 2 (1) S. 1 u. 3 UStG. (Auf keinen Fall zusätzlich nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen, denn diese wird durch gewerblich schon wiedergegeben.)" Im Rahmen des Unternehmens § 2 (1) S. 2 "Der Rahmen des Unternehmens des A umfasst den Handel mit Baustoffen sowie die Vermietung des Mehrfamilienhauses, § 2 (1) S. 2." Besteuerungsart, Besteuerungsform "A besteuert die Umsätze nach den allgemeine Vorschriften des UStG. Der Umsatu i.S. d. § 19 (1) S. 2 zuzüglich der darauf entfallenen USt hat im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 überstiegen, sodass § 19 (Kleinunternehmer) nicht anzuwenden ist. Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, § 20 S. 1 Umkehrschluß i.V.m § 16 (1)." Merke: Die Besteuerungsart ergibt sich aus § 16 bzw. § 20, nicht aber aus § 13 (1), der die richtige Besteuerungsart bereits voraussetzt.  Voranmeldungszeitraum/Besteuerungszeitraum "Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, da die zu entrichtende Ust des A im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 betragen hat, § 18 (2) S. 2 (beachte § 18 (2) S. 4). Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr, § 16 (1) S. 2." Merke: Hilfsumsätze, Nebentätigkeiten und Ausführungen zu den einzelnen Tz gehören nicht in den Vorspann. Aus das entstehen der Steuer und Vorsteuerabzug sind für jede Tz einzeln zu bestimmen.  Prüfung der einzelnen Sachverhalte 1. Ausgangsumsätze inkl. Entnahmen und Nutzungsentnahme 2. Vorsteuerabzug Prüfungsreihenfolge: Schritt 1: Steuerbarkeit § 1 (1) Nr. 1-5 Art des Umsatzes und Entgelt "Der Kfz-Mech. UD hat die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes (Auto)  gegen Entgelt übernommen und verwendet dabei selbst beschaffte Stoffe (Fett, Dichtungen, Schrauben), die aber nur Zutaten oder Nebensachen sind. Es liegt daher keine Werklieferung, sonder eine Werkleistung vor, § 3 (4) Umkehrschluß i.V.m § 3 (9)." Bei Lieferung: "A verschafft die Verfügungsmacht an einen Gegenstand (PKW). Er tätigt eine Lieferung § 3 (1). " Ort des Umsatzes (3. FC 867) Prüfreihenfolge bei Lieferungen: 1. § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen 2. § 3c sog. Versanhandelsregelung 3. § 3 (8) bestimmte Lieferungen aus dem Drittland 4. § 3 (6) Beförderungs- oder Versendungslieferungen  5. § (7) Warenruhende Lieferungen   Prüfreihenfolge bei der sonstigen Leistung:  Es ist zu unterscheiden, ob an einen Unternehmer oder an eine Privatperson geleistet wird.  Normalfall:  a) Leistung an einen Unternehmer: Ort, § 3a (2), Sitzort des Leistungsempfängers b) Leistung an Privatperson: Ort, § 3a (1), Ort von dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt  Vorrangig ist aber zu prüfen, ob es sich um einen Fall von § 3f Ort der unentgeltlichen Leistungsentnahme § 25 (1) S. 4 Reiseleistungen § 3b Befförderung von Personen u. Beförderung von Gegnständen für Pri § 3e Ort von Restaurationleistungen an Bord von Schiffen § 3a (3) bis (8) Merke: Es ist nicht erforderlich h sämtliche Vorschriften abzugrenzen, allenfalls diejenigen Vorschriften bei der einige Voraussetzungen zutreffen. 2. Schritt Steuerpflicht/-Befreiung § 4 Nur die Befreiungsvorschriften prüfen, die sich anbieten. Liegt eine Befreiungsvorschriften vor, so ist 1. die genaue Vorschrift zu nennen, 2. zu prüfen, ob ein Verzicht auf Steuerbefreiung gem. § 9 möglich ist, und  3. zu prüfen, ob ein Verzicht ausgeübt worden ist "Die Vermietung des Gebäudes an X ist gem. § 1 (1) Nr. 1 S. 1 steuerbar, aber gem. § 4 (12) S. 1 Bst. a steuerfrei. Für den Vermieter kommt ein Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 (1) in Betracht, da er die Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt. Da X in dem Mietobjekt ausschließlich Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 (2), ist die Option zulässig. Der Ausweis der USt in der Mietrechnung reicht für den Verzicht auf die Steuerbefreiung aus, da die Erklärung gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen muss." Merke: Greift keine Vorschrift gem. § 4 "Mangels Befreiung gem. § 4 steuerpflichtig" Beachten Sie bitte, dass die Steuerbefreiung des Ig. Erwerbes nicht in § 4, sondern in § 4b geregelt ist. 3. Schritt Bemessungsgrundlage § 10 Die BMG ist zwingend zu ermitteln, auch für nicht steuerbare (Ort im Ausland) und steuerfreie Umsätze.    4. Schritt Steuersatz § 12 § 12 (1) 19% § 12 (2) 7%, es ist zusätzlich die Nummer der Anlage 2 UstG zu nennen.    5. Schritt Entstehung der Steuer § 13 und Übergang der Steuerschuld § 13b Merke: Für die Umsätze nach § 13b (2) Nr. 1-10 entsteht die Umsatzsteuer grds. mit Ausstellung der Rechnung. In allen Fällen § 3a (2) mit Ablauf des VAZ in dem die Leistung ausgeführt worden ist, § 13 (1). Für alle anderen Umsätze gilt § 13. "Die Umsatzsteuer i.H.v. 190 entsteht mit Ablauf des VAZ April 2013, § 13 (1) Nr. 1 Bst. a S. 1, da die Lieferung im April ausgeführt wurde.  6. Schritt Vorsteuerabzug § 14c (1) Unrichtiger Steuerausweis (gilt nur für zu hohen Steuerausweis). Es muss auf die Berichtigungsmöglichkeit § 14c (1) S. 2 hingewiesen werden. § 14c (2) Unberechtigter Steuerausweis  Vorsteuerabzug § 15 Prüfreihenfolge 1. § 15 (1) S. 1 (Nr. 1-5): Vorsteuer ist für den VAZ abziehbar 2. § 15 (1b), § 15 (2) S. 1 Nr. 1 und 2: Ausschluss des Vorsteuerabzugs              (3) Aufhebung vom Ausschluss des Vorsteuerabzuges (u.a.                           Ausfuhr, IGL usw.)              (4) Aufteilung des Vorsteuerabzuges (z.B. Telefon) 3. Ergebnis: Vorsteuer ist abzusetzen, § 16 (2) S. 1, § 18 (1) S. 3. Dabei ist der VAZ der Geltendmachung anzugeben. Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a      
  • § 15(1) S. 1 Nr. 1 Vorsteuerabzug Satz 1: Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug 1. gesetzlich geschuldete USt 2. für Lieferung oder sonstige Leistung 3. von einem anderen UN 4. an das UN des Leistungsempfänges S. 2 Zeitpunkt des VSt-Abzugs S. 3 VSt bei Anzahlungen § 15 (1a) Beschränkung des Vorsteuerabzugs Nach § 15 (1a) S. 1 sind für folgende Aufwendungen eines UN die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar: -§ 4 (5) S. 1 Nr. 1 Geschenke über 35€ -§ 4 (5) S. 1 Nr. 3 Aufwendungen für Gästehäuser außerhalb des Betriebes -§ 4 (5) S. 1 Nr. 4 Aufwendungen für Segeljachten etc. -§ 4 (5) S. 1 Nr. 7 unangemessene Aufwendungen § 12 Nr. 1 Aufwendungen für die Lebensführung
  • Vorsteuerabzug Prüfungsreihenfolge: 1. Ist Vorsteuer abziehbar gem. § 15 (1), 1a? 2. Liegt ein (ggf. anteiliger) Ausschluss gem. § 15 (1b) bis (4) vor? 3. Ergebnis: Vorsteuer ist abzusetzen gem. § 16 (2) S. 1, § 18 (1) S. 3 in Höhe von ..... Achtung! Diese Reihenfolge ist in allen Fällen einzuhalten. In sämtlichen Fällen ist kurz eine Aussage zu allen 3 Punkten zu treffen.
  • Vorsteuerabzug Prüfungsreihenfolge: 1. Ist Vorsteuer abziehbar gem. § 15 (1), 1a? 2. Liegt ein (ggf. anteiliger) Ausschluss gem. § 15 (1b) bis (4) vor? 3. Ergebnis: Vorsteuer ist abzusetzen gem. § 16 (2) S. 1, § 18 (1) S. 3 in Höhe von ..... Achtung! Diese Reihenfolge ist in allen Fällen einzuhalten. In sämtlichen Fällen ist kurz eine Aussage zu allen 3 Punkten zu treffen.
  • Vorsteuerabzug bei einheitlichen Gegenständen Einheitlicher Gegenstand gemischt genutzt: Insgesamt zum unternehmerischen Vermögen: Vorsteuer abziehbar gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1; ggf. Ausschluss gem. § 15 (1b) (Wird erst ab Baubeginn, Kauf ab Einheitlicher Gegenstand  anteilig unternehmerisches Vermögen:  Vorsteuer abziehbar gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 Keine Anwendung § 15(1b) möglich Anwendung § 15a: Ja Veräußerung steuerbar   Wenn nicht unternehmerisches Vermögen (ganz oder anteilig) Vorsteuer nicht abziehbar gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1, keine Besteuerung § 3 (9a), Anwendung § 15a nein, Veräußerung IST nicht steuerbar
  • Vorsteuerabzug bei steuerfrei und steuerpflichtig genutzten Gebäuden Aufwendungen sind Erhaltungsaufwand: Direkte Zuordnung nicht möglich: Aufteilung der Vorsteuerbeträge gem. § 15 (4) S. 3, regelmäßig nach Nutzfläche Direkte Zuordnung: ke Änderungen des § 15(4) ab 01.01.2014 Im Bereich der Erhaltungsaufwendungen ergibt sich keine Änderung.  Im Bereich der AK/HK bilden nachträglichen AK/HK stets ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, dessen Nutzungsverhältisse maßgebend für die Vorsteueraufteilung des § 15 (4) sind. 
  • Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Gebäuden Bsp. 1: 3-Etagen-Haus 1. Etage Steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze in trennbaren Räumen 2. Etage 95% steuerpflichtig und 5% steuerfrei 3. Privat vermietet Sonstige Leistung § 3 (9) S. 2, Ort Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Gebäuden  1. Etage Steuerpflichtig vermietet 2. Etage selbst bewohnt Das Objekt kann insgesamt (Wahlrecht) dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Zuordnung ist möglich, wenn das Gebäude zu mindestens 10% für Zwecke des Unternehmens genutzt wird, § 15 (1) S. 2. 1. Etage § 3 (9) S. 2, Ort § 3a (3) Nr. 1 S. 2 Bst. a, steuerbar § 1 (1) Nr. 1 S. 1, grds. steuerfrei,  Option § 9 (1) und (2) möglich, da Leistungsempfänger ausschließlich steuerpflichtige Umsätze tätigt 2. Etage Da das Gebäude vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde stellt die Selbstnutzung eine Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands dar. Der Gegenstand ist das einheitliche Gebäude. Die Sebstnutzung fällt unter § 3 (9a) Nr. 1.  Gem. § 27 (16) sind, da der Bauantrag vor dem 01.01.2011 gestellt wurde, § 15 (1b) sowie § 3 (9a) letzter Halbsatz nicht anzuwenden.  Bei Selbstnutzung kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Bst. a nicht in Betracht.  Merke: Wird das Gebäude an einen Leistungsempfänger vermietet, der steuerfreie Umsätze tätigt, ist ein Vorsteuerabzug auch für die sellbstgenutzte Wohnung nicht möglich. 
  • Umsatzsteuerlagerregelung § 4 Nr. 4a Nach der Umsatzsteuerlagerregelung ist die Einlagerung der in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände in ein solches Steuerlager steuerfrei. Ebenso werden die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Steuerlager befinden steuerfrei gestellt. Mit der Auslagerung wird die vorangegangene Lieferung, der vorangegangene iG Erwerb (§ 4b Nr. 2) bzw. die vorangegangene Einfuhr (steuerfrei gem. § 5 (1) Nr. 2) steuerpflichtig. Der Auslagerer ist Steuerschuldner (§ 13a (1) Nr. 6). Steuer entsteht mit Ablauf des VAZ der Auslagerung (§ 13 (1) Nr. 9 UStG. Die BMG für die Ust, die durch die Auslagerung entsteht, erhöht sich um die Kosten der Lagerhaltung sowie um die anfallenden Verbrauchsteuen (§ 10 (1) S. 5) Die vom Auslagerer geschuldete USt kann von diesem als Vorsteuer abgezogenen werden, § 10 (1) S. 5.
  • Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a UStG Prüfschritte vor Anwendung § 15a: 1. Ausgangsumsätze/Verwendungsumsätze: -Leistungen im Leistungsaustausch=steuerbar, steuerpflichtig/steuerfrei? -unentgeltliche Wertabgaben=steuerbar, steuerpflicht Prüfschema § 15a UstG 1. Unterliegt der ursprüngliche Vorsteuerabzug dem Grunden nach der Übewachung gem. § 15a? Unterbleibt ggf. gem. § 44 (1) UStDV von vornherein jede Berichtigung? 2. Dauer der Überwachung, d.h. Berichtigungszeitraum (Datum) 3. Liegt innerhalb des Berichtigungszeitraums eine Änderung der Verhältnisse vor? 4. Höhe des (jährlichen) Berichtigungsbetrags gem. § 15a UStG? 5. Wann erfolgt die Berichtigung, oder unterbleibt sie aus Vereinfachungsgründen insgesamt, § 44 (2) und (3)UStDV?
  • Kleinunternehmer § 19 Der maßgebende Umsatz wird wie folgt ermittelt: Steuerbare Umsätze § 1 (1) Nr. 1 abzgl. steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Bst. i, Nr. 9 Bst. b und Nr. 11 - 28 abzgl. steuerfreier Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Bst. a bis Rechtsfolgen des § 19 1. Keine Erhebung der USt für Umsätze nach § 1 (1) Nr. 1 2. Keine steuerbefreite ig. Lieferung nach § 4 Nr. 1 Bst. b i.V.m. § 6a möglich 3. Kein Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9  4. Kein gesonderter Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach § 14 (4) 5. Kein Ausweis der USt-ID-Nr. in einer Rechnung nach § 14a (1), (3) und (7) 6. Kein Vorsteuerabzug gem. § 15 7. Geringere Aufzeichnungspflichten, § 65 UStDV
  • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen 1. Reiseleistungen eines Unternehmers (Reiseveranstalter) 2. im eigenem Namen 3. Erbringung unter Inanspruchnahme von Reiseleistungen 4. für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers Rechtsfolgen -einheitliche sonstige Leistung, § 25 (1) S. 2 und 3 -Ort der Leistung nach § 3a (1), § 25 (1) S. 4 -Steuerbefreiung, soweit Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt, § 25 (2) -besondere Bemessungsgrundlage, § 25 (3) -kein Vorsteuerabzug für Reiseleistungen, § 25 (4) S. 1 
  • Differenzbesteuerung § 25a 1. Lieferung i.S.d. § 1 (1) Nr. 1 2. bewegliche körperliche Gegenstände 3. Leistender ist Wiederverkäufer 4. Erwerb durch Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen 5. Erwerb: von Nichtunternehmer, Kleinunternehmer, privater Bereich Rechtsfolgen -Differenzbesteuerung (BMG § 25a (3) statt § 10) -Steuersatz zwingend 19% -kein Steuerausweis zulässig (sonst § 14c) -besondere Aufzeichnungspflichten -§ 3c und § 4 Nr. 1 Bst. b sind nicht anwendbar -Erwerber einer Differenzbesteuerung Lieferung verwirklicht keinen IG Erwerb Merkd: Ein Verzicht auf die Anwendung des § 25a ist grundsätzlich bei jedem einzelnen Umsatz möglich, § 25 (8).
  • Einfuhr im Inland gem. § 1 (1) Nr. 4 Der Tatbestand der Einfuhr von Gegenständen im Inland ist erst dann erfüllt, wenn -der Gegenstand vom Drittland ins Inland gelangt und -der Gegenstand im Inland in den Zoll- und steuerrechtlich freien Verkeh Vorsteuerabzug gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 Die Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar, wenn der Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt hat.  Der Vorsteuerabzug steht dem UN zu, der Im Zeitpunkt der Übeführung in den Zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die umsatzsteuerliche Vefügungsmacht besitzt. Der Übergang der Verfügungsmacht wird bestimmt durch den Zeitpunkt der Lieferung. 
  • Innergemeinschaftliches Verbringen § 1a (2), § 3 (1a) 1. Verbringen (Gelangen) 2. Gegenstand des UN 3. durch UN zu seiner Verfügung 4. nicht nur vorübergehende Verwendung am Bestimmungsort 5. vom Inland ins übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3 (1a) Rechtsfolge § 1a (2) und § 3 (1a) betreffen die unternehmensinterne Verbringungsvorgänge, die zunächst als rechtsgeschäftsloses Verbringen anzusehen sind und ohne Weiteres nicht zu steuerbaren Umsätzen führen würden, da kein Leistungsaustausch vorliegt.  § 1a (2) führt zur Annahme eines nach § 1 (1) Nr. 5 steuerbaren igErwerbs, dessen Steuerpflicht nach § 4b zu beurteilen ist; § 3 (1a) führt zur Annahme einer nach § 1 (1) Nr. 1 steuerbaren Lieferung, die jedoch steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Bst. b, § 6a (2) ist.  Zur BMG gilt in beiden Fällen § 10 (4) S. 1 Nr. 1, S. 2.