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Obligationenrecht (Fach) / Schemen (Lektion)

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Diese Lektion wurde von stefanieandrea erstellt.

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  • Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmende, aufeinanderbezogene Willenserklärungen von mind. 2 Personen besteht (Art. 1) Für das Zustandekommen eines Vertrages müssen Angebot und Annahme über die wesentlichen Vertragspunkte übereinstimmen (Art. 2)
  • Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einer andere Person den Abschluss eines Vertrages angetragen wird.
  • Bestimmtheit die Bestimmtheit bezüglich der essentialia negotii
  • Bindungswille (Anbieter) Die Erklärung des Anbieters muss einen hinreichenden Bindungswillen erkennen lassen - d.h. den Willen im Falle der Annahme des Antrages gebunden zu sein
  • Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, mit der der Angebotsempfänger sein Einverständnis mit dem Vertragsschluss gibt
  • inhaltlich übereinstimmend d. essentialia negotii Angebot und Annahme müssen in den wesentlichen Punkten inhaltlich miteinander übereinsimmen
  • Rechtzeitigkeit Die Annahme muss rechtzeitig erfolgt sein.
  • Bindungswille (Akzeptant) Die Erklärung des Akzeptanten muss einen hinreichenden Bindungswillen erkennen lassen, d.h. den Willen mit dem Vertrag gebunden zu sein. 
  • Wirksamkeit des Vertrages Art. 20 I  Defintion von ob. Unmöglich, Sittenwidrig, Widerrechtlich
  • ob, anfängliche Unmöglichkeit Niemand auf der Welt ist mehr im Stande, die Leistung zu erbringen, zudem ist sie vor Vertragsabschluss bereits unmöglich gewesen.
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  • Art. 21 Ein offenbares Missverhältnis liegt nur dann vor, wenn die Inäquivalenz von Leistung & Gegeleistung einem gewissermassen in die Augen springt
  • Notlage liegt vor, wenn der Übervorteilte den Abschluss des ungünstigen Vertrages gegenüber der Inkaufnahme drohender Nachteile als das kleinere Übel betrachtet.  Notlage kann sich aus wirt, persön. oder pol. Umstände erbegen.  
  • Unerfahrenheit Bei Unererfahrenheit kommt es individuell auf die fehlenden Sachkenntnis des Übervorteilten beim konkreten Vertrag an
  • Leichtsinn Mangel an Vrosicht und Überlegenheit
  • Ausbeutung Besteht darin, dass der Üervorteilende (Täter) die Schwächesituation der anderen Partei bewusst zum Zweck des Vertragabschlusses ausgebeutete hat. 
  • natürlicher Konsens liegt nach dem Willensprinzip vor, wenn die wirkliche, erklärte Willenserklärungen von beiden Vertragsparteien richtig und übereinstimmend verstanden werden.
  • normativer Konsens Die Auslegung einer WE nach dem Vertrauensprinzip stellt auf den Sinn ab, den eine vernünftige Person der WE nach Treu & Glauben  zugemessen hätte / zumessen musste.
  • Erklärungsirrtum Der Wille wurde mängelfrei gebildet, aber mangelhaft kundgegeben
  • Erklärungsirrtum Der Wille wurde mängelfrei gebildet, aber mangelhaft kundgegeben
  • error in negotio wenn der Erklärende einen anderen als dem gewollten Vertrag zu gestimmt hat.
  • error in objetcto vel in persona Der Irrtum muss sich auf die Identität der Sache oder Person des Vertragspartners beziehen (Wesenltich: Vertrag nur wegen d. Person geschlossen)
  • error in quantitate Irrtum über den Umfang von Leistung & Gegenleistung
  • Anfechtungserklärung stellt eine den Vertag aufhebende Gestaltungserklärung dar. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
  • Anfechtungsfrist Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums zu laufen.
  • Grundlagenirrtum der Wille wird mangelhaft gebildet, aber mängelfrei kundgegeben
  • Wesentlichkeit d. Grundlagenirrtums Wesentlich ist ein Irrtum, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren SV die Erklärung nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben hätte. Erforderlich ist eine objektive und subjektive Komponenten.   
  • objektive Wesentlichkeit (Dritter) wenn sich nach den Anforderungen des legalten Geschäftsverkehrs der zugrunde gelegte Sachverhlat als notwendige Vertraggrundlage darstellt, d. h. ein redlicher Dritter anstelle des Irrenden hätte den Abschluss des Vertrages vom Vorliegen des vorgestellten SV abhängig gemacht
  • Erkennbarkeit für die Gegenpartei (Grundlagenirrtum) Aus dem Grundsatz von Treu & Glauben folgt, dass die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten SV für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein muss
  • Fahrlässigkeit der Gegenpartei, Anspruchsgegner, Anfechtende Dem Irrenden muss fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden können, wobie eine gewisse Strenge angebracht ist. Bei einem Erklärungsirrtum, wie dem error in negotii, wird Fahrlässigkeit praktisch immer zu bejahen sein
  • keine Fahrlässigkeit des Irrenden (Anfechtungsgegner) Die SE Pflicht entfällt, wenn der Anfrechutngegner/Irrende den Irrtum gekannt hat oder hätte kennen müssen,    d. h. es darf keine eigene Fahrlässigkeit vorliegen.
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  • Art. 26 I das negative Interesse ist ersatzfähig.
  • Art. 26 II Ausnahmsweise können besondere Umstände den Ersatz des positiven Interesses rechtfertigen.  In Betracht kommt ein bes. schweres Verschulden des Irrenden oder Fälle, in denen eine Beschränkung auf das negative Interesse als bes. stossend empfunden würde
  • Täuschungshandlung eine Täuschung besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen bzw. Unterdrücken vorhandener Tatsachen
  • Täuschungsabsicht Täuschung muss absichtlich erfolgen
  • Irrtum (Täuschung) Täuschung muss zu einem Irrtum führen, also szu einer flaschen Vorstellung des SV (egal ob Irrtum wesentlich war oder nicht)
  • Kausalität (Täuschung) Der Irrtum muss für die Abgabe der WE kausal gewesen sein. Kausalität liegt vor, wenn der Getäuschte die WE gar nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt abgegeben hätte, wenn er vom Irrtum gewusst hätte
  • Täuschung durch Dritte a) Dritter  b) Erkennbarkeit für Gegenpartei
  • Drohung Unter Drohung ist die Beeinflussung der Entschlussfreiheit durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels   Das Übel muss dem Bedrohten ersnthaft in Aussicht gesetellt werden, so dass dieser nach den Umständen mit dessen Verwirklichung rechnen muss. Ob Bedrohung vorliegt, ist subjektiv aus der Sicht des Bedrohten zu beurteilen
  • Widerrechltichkeit Art. 29 Drohung muss widerrechltich sein. Widerrechtlichkeit liegt immer dann vor, wenn das Aussicht gestellte Übel widerrechtlich ist. 
  • natürliche Kausalität Art. 29 ist gegeben, wenn die Drohung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Vertragsschluss entfiele.
  • adäquate Kausalität Art. 29 ist gegeben, wenn eine Drohung nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allg. Lebenserfahrung geeignet ist, einen Vertragsabschluss herbeizuführen.
  • Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die entweder in der Verminderung der Aktiva, der Vermehrung der Passiva oder aus einem entgangenem Gewinn bestehen kann.
  • Differenztheorie (41) ist der gegenwärtige Stand des Vermögens des Geschädigten mit dem Stand zu vergleichen, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.  Es kann sich um einen Sach, Personen, oder reiner Vermögensschaden handlen
  • Widerrechtliches Verhalten 41 ist eine Schadenszufügung, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirtkt wird.
  • Verletzung eines absoluten Rechts Es sind persönliche Rechtsgüter, dinglichen Rechten, Immaterialgüterrecht
  • Verletzung von Schutznormen Primäre Vermögensschäden nur dann ersatzfähig, wenn der schädiger eine Verhaltensnorm verletz hat, deren Zweck es ist, das Vermögen des Geschädigten gegenüber Schädigungen der korekt voriegenden Art zu schützen.
  • Sittenwidriges Verhalten Unter den guten Sitten sind die  herrschenden Moralvorstellung, das Anstandsgefühl und die ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe zu verstehen.     
  • natürliche Kausalität ist gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
  • adäquate Kausaliät wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allg. Lebenserafhrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen zu  bewirken, oder zumindes zu begünstigen
  • Vorsatz Wissen & Wollen des Erfolges