Einkommensteuer (Fach) / EST 01 Grundlagen (Lektion)

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Grundlagen der Einkommensteuer, insbesondere §§ 15 - 20 EStG

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  • § 1 Abs.1 EStG Unbeschränkte EST Pflicht, 1. natürliche Person (§1 BGB) 2. einen Wohnsitz im Inland oder ihren gewöhnlichen Aufenhaltsort im Inland (§§ 8, 9 AO)
  • § 25 EStG Einzelveranlagung nach dem Grundtarif (§32a Abs 1 EStG) oder Splitting-Verfahren (§32a Abs. 5 EStG)
  • § 26 EStG Voraussetzungen (kumulativ zu Beginn oder während des VAZ vorliegend): 1. rechtsgültige Ehe/Lebenspartnerschaft 2. unbeschränkte Steuerpflicht beider Partner 3. keine dauerndes Getrenntleben (§26 Abs.1 Satz 1 iVm § 2 Abs. 8 EStG)   -> Ehegattenveranlagung 1. Zusammenveranlagung nach § 26b EStG 2. Einzelanlagung nach § 26a EStG
  • § 26a EStG Einzelveranlagung von Ehegatten immer Grundtarif (§32a Abs. 1 EStG) 2 Steuererklärungen Einkünfte für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln 2 GdE (Antrag gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich)
  • § 26 b EStG Zusammenveranlagung immer Splitting-Verfahren § 32a Abs. 5 EStG 1 Steuererklärung Einkünfte für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln 1 GdE (auf Antrag § 26 Abs.2 S. 2 oder Nichtausübung Wahlrecht § 26 Abs. 3)
  • § 32a Abs. 6 Satz1 Nr. 2 EStG "Gnaden-Splitting" bei § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG Ehe (§26 Abs. 1 S. 1 der Ex-Partner im VAZ erfüllt) im VAZ geschieden, ein Partner heiratet im gleichen VAZ, vorherige Ehe bleibt nach Satz 1 unberücksichtigt, für alleinigen Ex-Partner Gnaden-Splitting möglich
  • § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG Witwen-Splitting Partner im vorherigen VAZ gestorben, grundsätzlich §25, aber bei Erfüllung §26 Abs. 1 Satz 1 im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten Anwendung möglich
  • Gewinneinkunftsarten §2 Abs. 1 Satz 1 Nr.  1 Land- und Forstwirtschaft 2 Gewerbebetrieb 3 selbstständige Arbeit -> Gewinneinkunftsarten (§2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Einkünfte §§ 4 bis 7k und 13a EStG) Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§4 Abs. 1 oder §5 Abs. 1 EStG) oder Einnahmenüberschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) Gewinnermittlungsvorschriften eigener Art: § 16 Abs. 2 EStG § 17 Abs. 2 EStG
  • Überschusseinkunftsarten §2 Abs. 1 Satz 1 Nr.  4 nichtselbstständige Arbeit 5 Einkünfte aus Kapitalvermögen 6 Einkünfte V+V 7 sonstige Einkünfte iSd §22 -> Überschusseinkunftsarten Ermittlung der Einkünfte: Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten (§2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; Einkünfte §§ 8 bis 9a EStG)  Beachte: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen -> §20 Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag), sofern nicht § 32d Abs. 2 EStG
  • Subsidiaritätsprinzip Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten §20 Abs. 8 EStG § 21 Abs. 3 EStG § 22 Nr. 1, Nr. 3 EStG § 23 Abs. 2 EStG Innerhalb der Überschusseinkunftsarten: §19 nicht subsidiar (nichtselbstst. Arbeit)!!! §21 hat Vorrag vor §20 (§ 20 Abs 8 EStG) §22 ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten
  • Steuerfreie Einnahmen §3 und 3b EStG wichtigste Steuerbefreiung: §3 Nr. 40 EStG (TEV)   Folgen:  - kein (§3c Abs. 1 EStG) bzw. nur 60%-iger Abzug von WK/BA (§3c Abs. 2 EStG) - Progressionsvorbehalt für best. steuerfreie Einnahmen (§32b EStG)
  • Progressionsvorbehalt für best. steuerfreie Einnahmen (§32b EStG) zvE (ohne steuerfrei Einkünfte) + steuefreie Einkünfte = Maßgebendes zvE (für Steuersatz auf zvE ohne steuerfreie Einkünfte)   vgl. H 32b (Allgemeines) EStH
  • § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr   LuF: 1. laufender Gewinn § 13 -> zeitanteilige Aufteilung auf zwei Kalenderjahre (Abs. 2 Nr. 1 Satz 1) 2. Veräußerungsgewinn § 14 -> Erfassung im KJ derr Veräußerung (Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)   Gewerbebetrieb (laufender Gewinn §15 und Veräußerungsgewinn § 16EStG) §4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 -> Erfassung im KJ in dem das Wirtschaftsjahr endet
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus  §15 laufender Tätigkeit - echte gewerbl. Tätigkeit: Einzelunternehmer oder Mitunternehmer - gewerbl. Tätigk. kraft gesetzl. Fiktion: gemischt tätige PersG (Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1) oder gewerblich geprägte PersG (§15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Satz 2) §16 Beendigug der Tätigkeit (Veräußerung, Aufgabe, Verpachtung) §17 Verkauf von KapG-Anteilen des PV
  • Merkmale des Gewerbebetriebes (§15 Abs. 2 EStG) 1. Selbstständigkeit 2. Nachhaltigkeit 3. Gewinnerzielungsabsicht 4. Beteiligung am allg. wiirtschaftlichen Verkehr 5. keine LuF 6. keine Selbstständigkeit (§18) 7. keine Vermögensverwaltung   vgl EStH und EStR 15.1 ff
  • Betriebsaufspaltung (A) Besitzunternehmen ---------------> Betriebsunternehmen (A-GmbH, A hält 100%) personelle Verflechtung (einheitlicher geschäftl. Betätigungswille, Durchsetzungsmöglichkeit) und sachliche Verflechtung (Überlassung mindestens einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage) Folgen: Besitz-UN gewerblich tätig und unterliegt der GewSt, keine private Verm.verwaltung Vgl. H 15.7 Abs. 4 (Allgemeines) EStH
  • Welteinkommensprinzip Der ESt unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten ESt-Pflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen (z.B. DBA) stehen dem entgegen.
  • Mitunternehmerschaft 1. zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft 2. Mitunternehmerinitiative (Ausübung von Gesellschaftsrechten in Anlehnung an §§ 164ff HGB(Kommanditist) oder §716 BGB(BGB-Gesellschafter)) kann entfaltet werden 3. Mitunternehmer Risiko wird getragen (Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an stillen Reserven einschl. eines etwaigen Geschäftswertes) Anwendungsbereich: § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2: Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 13 Abs. 7: Einkünfte LuF § 18 Abs. 4 Satz 2: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Verfahrensrecht: Gesonderte Feststellung § 179 Abs.1,§ 180 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a AO. Einheitliche Feststellung § 179 Abs. 2 Satz 2 AO.  
  • Mitunternehmer - Einkünfte aus der Beteiligung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1. Gewinnstufe .... 1. Halbsatz: Gewinnanteile (insgesamt erzielter Gewinn der Mitunernehmerschaft 2. Gewinnstufe .... 2. Halbsatz: Sondervergütungen die auf den jew. MU entfallen(Tätigkeit, Darlehen, Überlassung von Wirtschaftsgütern)
  • Teileinkünfteverfahren im Rahmen gewerblicher Einkünfte § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d i.V.m. Satz 2 EStG § 3c Abs. 2 EStG Anteile an KapG werden im Betriebsvermögen gehalten Einkünfte nach § 15 EStG, z.B. Dividende, Gewinnausschüttung (Bst, d) oder Verkauf der Anteile (Bst. a) TEV gilt grundsätzlich für alle Gewinneinkunftsarten.
  • §4 Abs. 4a EStG Betrieblicher Schuldzinsenabzug: 1. Ermittlung Überentnahmen 2. +/- Über-/Unterentnahmen der vorherigen WJ 3. Typisierung Schuldzinsen mit 6% des korr. Betrags 4. Ermittlung tats. Schuldzinsen: Schuldzinsen -Darl.-Zinsen AHK Anlagevermögen =bereinigte Schuldzinsen - unschädlicher Betrag 2.050 EUR =verminderte Schuldzinsen 5.Hinzurechnung des niedrigeren Betrags aus 3. bzw 4.
  • § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben
  • §4 Abs. 5b EStG Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebausgaben.
  • § 12 Nr. 3 EStG Nicht abzugsfähigen Ausgaben: - Steuern vom Einkommen - sonstige Personensteuern - Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind - Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des §4 Abs. 5 Sart 1 Nr. 1-5, 7 oder Absatz 7 EStG gilt. - auf die o.g. Steuern enfallende Nebenleistungen
  • § 15a EStG Verluste bei beschränkter Haftung (Kommanditisten, stiller Geselschafter ...vgl. Absatz 1 und 5) -> gilt folglich nicht für Komplementäre   Der zuzurechnende Verlust darf  1. weder mit Einkünften nach §15 noch anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (Einzelheiten vgl. Absatz 1) 2. nicht nach § 10d EStG abgezogen werden
  • Gemischte Tätigkeit - Einzelunternehmer Objetiv trennbar -> Aufteilung in gewerbliche und nicht gewerbl. Tätigkeit   Objektiv untrennbar -> Behandlung der Tätigkeit insgesamt einheitlich; Qualifizierung der Tätigkeit danach, welche der Tätigkeiten der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt.
  • Gemischte Tätigkeit - Personengesellschaften Regelfall: Trennbar -> Tätigkeit gilt insgesamt gewerblich §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) Bagatellgrenze: 1,25% gewerblicher Anteil am Gesamtumsatz   Ausnahme: Untrennbar -> Einheitliche Gesamtbetätigung, kein § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG -> Tätigkeit danach zu qualifizieren, welche der Tätigk. das Gepräge gibt
  • Gewerbliche geprägte Personengesellschaft §15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG (GmbH &Co. KG) -keine gewerbl. Tätigkeit -Haftung ausschließlich durch KapG -GF ausschließlich durch KapG oder Personen, die nicht Ges´ter sind --> gewerbliche Prägung §15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG Doppelstöckige GmbH & Co. KG (EIne GmbH & Co. KG als Vollhafter bei einer weiteren GmbH & Co. KG) --> gewerbliche Prägung   Wichtig: Alle WG gehören zum gewerbl. Betriebsvermögen
  • Betriebsveräußerung §16 Abs. 1 Satz1 Nr.1 EStG 1 Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen 2 in einem einheilichen Vorgang 3 gegen Entgelt 4 an einen Erwerber übertragen, 5 sodass der Erwerber den Betrieb als geschäftl. Organismus fortführen kann 6 und die bisherige Tätigkeit des Veräußerers endet.
  • § 16 Abs. 2 EStG Veräußerungsgewinnermittlung: V-Preis - gemeiner Wert ins PV überführte WG (Abs. 3 Satz 7) -Veräußerungskosten - Wert des BV = Veräußerungsgewinn
  • § 16 Abs. 3 EStG Betriebsaufgabe 1 Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen 2 innerhalb kurzer Zeit 3 in einem einheitlichen Vorgang 4 entweder   - in das PV überführt   - an verschiedene Erwerber veräußert   - tw. veräußert und tw. ins PV überführt 5 sodass der Betrieb als selbstst. Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren.  
  • § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 EStG Aufgabegewinnermittlung: V-Preise + gemeiner Wert ins PV überführte WG - Aufgabekosten - Buchwert der veräußerten/ins PV überführten WG = Aufgabegewinn
  • H 16 Abs. 5 (Verpächterwahlrecht) EStH Verpächterwahlrecht bei Betriebsverpachtung:   a) Aufgabeerklärung abgegeben -> Aufgabegewinn § 16 EStG -> Verpachtung führt zu Einkünften § 21 EStG   b) keine Aufgabeerklärung -> kein Aufgabegewinn § 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG (Betriebsfortführungsfiktion) -> Verpachtungs-Einkünfte nach § 15 EStG -> keine Gewerbesteuer R 2.2 GewStR
  • Verpächterwahlrecht bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen - eine natürliche Person oder Mitunternehmerschaft als Verpächter - Vermietung/Verpacht/entgeltliche Überlassung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen (funktionale Betrachtungsweise) - Möglichkeit zur tatsächlichen Betriebsfortführung durch den Pächter - Wiederaufnahme nach Pachtende muss möglich sein, keine grundlegende Umgestaltung
  • Wesentliche Betriebsgrundlage Funktionale Betrachtung: WG, die zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich sind. -> Betriebsverpachtung im Ganzen / Betriebsaufspaltung / § 16   Quantitative Betrachtung: WG, in denen erhebliche stille reserven gebunden sind. -> § 16
  • § 16 Abs. 4 EStG Freibetrag  - 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig - auf Antrag §34 Abs. 3 EStG -> a.o. Einkünfte § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, begünstigt nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG