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Grundrechte (Fach) / Grundrechte (Lektion)

23/5-8/6-1/7

Diese Lektion wurde von krokerma erstellt.

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  • Streit über Anwendung des Grundrechtwesens auf jur. Personen Rechtsprechung: Lehre vom personellen Substrat: Wenn die juristische Person Ausdruck und Betätigung ihrer natürlichen Personen ist und „der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt“ aA: vergleichbare Gefährdungslage; Nach dem Wortlaut des Art. 19 III ist die jur. Person Grundrechtsträger und wegen der Verankerung in der Gesellschaft an sich selbst zu schützen --> "Grundrechtstypische Gefährdungslage" ist vorauszusetzen   
  • inländisch gem. Art. 19 III Inländisch sind solche juristische Personen, deren selbstgewähltes tatsächliches Aktionszentrum im Inland liegt. ("Sitztheorie")
  • Mindestteilnehmer einer Versammlung Nach hM 2 Personen Nach dem Wortlaut 3 Personen, da 2 Personen gegen herrkömmlichen Sprachgebrauch Analog 7 Personen aus dem Vereinsrecht ( §§ 57, 73 BGB) 
  • gemeinsamer Zweck einer Versammlung 1.A: beliebiger Zweck ist hinreichend 2.A: gemeinsamer Kommunkationszweck 3.BVerfG: zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen ( Abwehrrecht notwendig, andere Motive durch Freiheit geschützt)
  • Eingriff Der Eingriff nach dem modernen Begriffsverständnis ist jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, die dem Grundrechtsträger die Ausübung seiner Grundrechte unmöglich macht oder erschwert.
  • Waffen Waffen sind solche Gegenstände, die objektiv zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind und subjektiv zu diesem Zweck mitgeführt werden
  • Unfriedlich Unfriedlich ist eine Versammlung, deren Zweck oder Verlauf Straftaten gegen Leib, Leben, Freiheit  oder sonstige erhebliche Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit mit sich bringt
  • BVerfG als Superrevisionsinstanz? Das BVerfG soll die Anwendung und Auslegung einfacher Gesetze von niederer Rechtsprechung nur im Bezug zu den Grundrechten überprüfen.
  • Geeignetheit Geeignet bedeutet, dass der Zustand, den der Staat durch das Mittel des Eingriffs schafft, und der Zustand, in dem der verfolgte Zweck als verwirklicht zu betrachten ist, in einem durch bewährte Hypothesen über die Wirklichkeit vermittelten Zusammenhang stehen.
  • Erforderlichkeit Erforderlich bedeutet, dass es keinen anderen Zustand gibt, den der Staat ohne großen Aufwand ebenfalls schaffen kann, der für den Bürger weniger belastend ist und der mit dem Zustand, in dem der verfolgte Zweck als verwirklicht zu betrachten ist, ebenfalls in einem durch bewährte Hypothesen über die Wirklichkeit vermittelten Zusammenhang steht.
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  • Eingriff nach dem klassischen Grundrechtsverständnis 1. Final 2. Unmittelbar 3. Rechtsförmigkeit 4. Imaparativität