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Staatsrecht (Fach) / Grundrechte (Lektion)
die wichtigsten Grundrechte
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- Grundrechte (Grundrechte im engeren Sinne; grundrechtsgleiche Rechte) Die »echten« Grundrechte (Grundrechte im engeren Sinne) finden sich in Abschnitt 1 GG. Zusätzlich gibt es sog. grundrechtsgleiche Rechten, die den »echten« Grundrechten entsprechen (Art.93 Abs.1 Nr.4a) . Außer im GG sind Grundrechte in Art.4 ff Verf NRW zu finden. Landesgrundrechte können gegenüber den Bundesgrundrechten gleichgestellt werden (§142 GG).
- Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) Die Menschenwürde genießt den höchsten Rang. Die Formulierung »unantastbar« besagt, dass sich ein Eingriff in die Menschenwürde niemals rechtfertigen lässt. Ein Eingriff in die Menschenwürde bedeutet automatisch eine Verletzung dieses Grundrechtes. Die Menschenwürde fällt gemäß Art.79 Abs.3 GG der sog. Ewigkeitsgarantie unter.
- Menschenwürde-Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Die Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. Merke: Die Menschenwürde ist nicht disponibel (der Einzelne kann auf sie nicht verzichten) 2. Persönlicher Schutzbereich: Die Menschenwürde ist ein Menschenrecht. Auf Personenvereinigungen ist es nicht anwendbar.
- Menschenwürde-Eingriff Ein Eingriff liegt vor, wenn ein Mensch also zum bloßen Objekt staatlichen Handelns wird.
- Menschenwürde-verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eingriffe können durch die Unantastbarkeit niemals gerechtfertigt werden. (automatische Grundrechtsverletzung)
- Menschenwürde-Sonstiges I. Schutzpflichten Es ergeben sich Schutzpflichten des Staates. Allerdings steht dem Gesetzgeber bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten ein recht weiter Ermessensspielraum zu. Beispiel: Zwergenweitwurf Menschenesser Anspruch auf Sozialhilfe/Leistungsrecht II. Mittelbare Drittwirkung Die Menschenwürde kann im Bereich des Privatrechtes eine mittelbare Drittwirkung entfalten. So sind der Vertrag zwischen G und K über den »Zwergenweitwurf« jedenfalls wegen der Missachtung der Menschenwürde gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
- Allgemeine Handlungsfreiheit-Schutzbereich I. Sachlicher Schutzbereich „Schützt jedes (menschliche) Verhalten, das nicht in den Schutzbereich eines anderen Freiheitsrechtes fällt.“ II. Persönlicher Schutzbereich Die AHF aus Art.2 Abs.1 GG ist ein Menschenrecht. Es kann auf Personenvereinigung angewandt werden.
- Allgemeine Handlungsfreiheit-Eingriff I. Klassische Eingriffe in die AHF sind z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Rechtsfahrgebot, die Pflicht, beim Motorradfahren einen Helm zu tragen, etc. II. mittelbar-faktische Beschränkung der AHF ist z.B. die an Einzelhändler adressierte Ladenschlussregelung (stellt für die Verbraucher einen Eingriff in die AHF dar)
- Allgemeine Handlungsfreiheit-verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranken Die AHF steht unter einem einfachen GV. Delegation ist möglich (Wesentlichkeitstheorie). Ausnahme bei den problematischen Einzelfällen. Schranken-Schranken formelle Verfassungsmäßigkeit: Zitiergebot findet keine Anwendung. Gesetzgebungskompetenz & Gesetzgebungsverfahren gilt materielle Verfassungsmäßigkeit: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rückwirkungsverbot Bestimmtheitsgrundsatz Verbot des Einzelfallgesetze Wesensgehaltsgarantie
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht-Schutzbereich I. Sachlicher Schutzbereich „Das APR schützt die engere persönliche Lebensphäre eines Menschen.“ Die einzelnen Fallgruppen: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Preisgabe & Verwendung der persönlichen Daten Recht auf Privat- & Intimsphäre Körpersphäre, persönliche Gegenstände & persönliche Beziehungen zu anderen (Inhalt einer Handtasche, Sexualsphäre,…) Recht auf Selbstdarstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit (Recht am eigenen Bild, Wort und Namen) Recht der persönlichen Ehre, einschl. postmortaler Persönlichkeitsschutz Recht auf Vertraulichkeit & Integrität informationstechnischer Systeme weitere Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung, z.B. II. Persönlicher Schutzbereich APR ist ein Menschenrecht. Es ist auf Personenvereinigungen nicht anwendbar.
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- Allgemeine Handlungsfreiheit-Eingriff Klassische Eingriffe in das APR sind z.B. 1. informationelle Selbstbestimmung die behördliche oder gerichtliche Datenerhebung 2. Privat- und Intimsphäre das polizeiliche Abtasten des Körpers, Durchsuchung, Observation 3. Selbstdarstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit die staatliche Pflicht, eine Schuluniform zu tragen, 4. persönliche Ehre die beleidigende Äußerung des Richters ggü. Angeklagten 5. Vertraulichkeit & Integrität informationstechnischer Systeme das polizeiliche Ausspähen von privaten PCs 6. weitere Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gesetzliches Verbot des Beischlafs zwischen Verwandten, II. mittelbarfaktisch Ob dieses Handeln Eingriffsqualität hat, ist eine Wertungsfrage, die sich nach den allgemeinen Kriterien richtet. III. Drittwirkung Das APR spielt im Bereich der Drittwirkung der Grundrechte eine außerordentlich große Rolle. (Bsp.: Pressefreiheit)
- Allgemeine Handlungsfreiheit-verfassungsrechtliche Rechtfertigung I. Schranken Das APR steht unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Keine Delegation möglich (Wesentlichkeitstheorie); strikter Parlamentsvorbehalt Beispiele: 1. informationelle Selbstbestimmung behördliche Befugnis zur Datenerhebung 2. Privat- und Intimsphäre polizeiliche Durchsuchung einer Person 3. Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit die allgemeine behördliche Weisung zum Tragen von Dienstkleidung nach § 33 Abs.3 FSHG NRW 4. persönliche Ehre (gibt’s nicht) 5. Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme der verdeckte Eingriff in informationstechnische Systeme 6. weitere Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung die gesetzliche Strafbarkeit des Beischlafens zwischen Verwandten nach § 173 StGB. II. Schranken-Schranken formelle Verfassungsmäßigkeit: Das Zitiergebot findet keine Anwendung. Gesetzgebungskompetenz &Gesetzgebungsverfahren gelten materielle Verfassungsmäßigkeit: Es gelten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Rückwirkungsverbot, der Bestimmtheitsgrundsatz, das Verbot des Einzelfallgesetzes und die Wesensgehaltsgarantie.