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Strafrecht AT (Fach) / §§ 1-24 (Lektion)

28/5-14/6-6/7

Diese Lektion wurde von krokerma erstellt.

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  • Kausal iSd Strafrechts ist jede Bedingung für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
  • Objektiv zurechenbar iSd Strafrechts ist ein Erfolg dann, wenn der Handelnde eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
  • Vorsatz iSv §15 ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
  • Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, das heißt  irrig Umstände für gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden
  • Verbotsirrtum iSv § 17 liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun
  • Fehlgeschlagen ist der Versuch einer Straftat in erster Linie dann, wenn die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbeständlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
  • Unbeendet iSv §24 I 1 Alt. 1 ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.
  • Beendet iSv §24 I 1 Alt. 2 ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.
  • Aufgeben iSv § 24 ist das auf einem entsprechenden Gegenentschluss basierende Abstand nehmen von der Umsetzung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.
  • Freiwillig ist ein Rücktritt vom Versuch iSd § 24, wenn er nicht durch zwingende Hintergründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt.
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