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Sachenrecht II (Fach) / Zweiterwerb einer Grundschuld, §§ 413, 398 BGB (Lektion)

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  • Wie vollzieht sich der Zweiterwerb einer Grundschuld? Der Zweiterwerb der Grundschuld erfolgt durch Abtretung der Grundschuld selbst gem. §§ 413, 398 BGB.
  • Woran ist bei dem Zweiterwerb einer Grundschuld zu denken, wenn der Besteller der Grundschuld nicht Inhaber der Grundschuld ist? An den gutgläubigen Zweiterwerb der Grundschuld gem. § 892 BGB (direkt).