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Sachenrecht II (Fach) / Ersterwerb einer Grundschuld, §§ 873, 1191 ff. BGB (Lektion)

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  • Was ist der Unterschied zwischen einer Hypothek und einer Grundschuld? Die Grundschuld ist - im Unterschied zur Hypothek - nicht akzessorisch, ist also nicht abhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung.
  • Welche Funktion hat der Sicherungsvertrag bei der Grundschuld? Der Sicherungsvertrag regelt, wie sich die Grundschuld zur Forderung verhalten soll.
  • Was sind die Voraussetzungen für den Ersterwerb einer Grundschuld? I. Einigung, §§ 873 I, 1191 BGBII. Eintragung ins Grundbuch, §§ 1192 I, 1115 BGBIII. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung, § 873 II BGBIV. BerechtigungV. Bei Briefgrundschuld: Briefübergabe, §§ 1192 I, 1116, 1117 BGB
  • An welche Vorschrift ist bei dem Ersterwerb einer Grundschuld gegebenenfalls bei dem Prüfungspunkt "Berechtigung" zu denken? An § 878 BGB (Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts der Berechtigung).
  • Woran ist bei dem Ersterwerb einer Grundschuld im Falle der Nichtberechtigung zu denken? An den gutgläubigen Erwerb der Grundschuld vom Nichtberechtigten gem. § 892 BGB.
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