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BGB AT (Fach) / Geschäftswille (Lektion)

Willenserklärungen

Diese Lektion wurde von Julie484 erstellt.

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  • Auf einer Versteigerung werden Weinfässer versteigert. Vor dem Versteigerer (V) stehen mehrere Interessenten, die ihre Kaufwünsche durch einfaches Heben der Hand abgeben. Nach den deutlich ausgehängten Versteigerungsbedingungen bedeutet jedes Handzei In diesem Fall könnte, ebenfalls auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes das Element des Geschäftswillens fehlen. Geschäftswille bezeichnet den Willen, eine Willenserklärung mit einem ganz bestimmten Inhalt abzugeben. Er fehlt, wenn der Erklärende zwar rechtsgeschäftlich handeln wollte (also Erklärungsbewußtsein hatte) die Willenserklärung einen anderen Inhalt hat, als vom Erklärenden gewollt. Da es sich bei der Erklärung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist für die Auslegung nicht der subjektive Wille (§ 133 BGB) sondern der objektive Empfängerhorizont (§ 157 BGB) maßgeblich. Objektiv erklärte K, ein Fass Wein für 1000 € zu kaufen. Subjektiv wollte er jedoch den Wein zum Pries von 500 € kaufen. K wollte also ein ganz anderes Geschäft. Damit fehlt dem K der Geschäftswille.