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Öpol (Fach) / 09 (Lektion)

09

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  • 5 Baugesetze Bundesverfassung, Bundesstaat, Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Republik
  • einfache Verfassungsänderung qualifizierte Mehrheit im Nationalrat -erhöhtes Präsenzquorum: 50% der Abgeordneten -erhöhtes Konsensquorum: 2/3 der abgegebenen Stimmen dafür
  • Abänderung eines Baugesetzes obligatorische Volksabstimmung
  • Verhältniswahlrecht Stimmenanteil der Parteien nahezu 1:1 an Sitzen im NR übersetzt -Parteien bestimmen Zusammensetzung und Reihenfolge der Listen -nur begrenzte Änderungsmöglichkeiten (seit 1970 Vorzugsstimmen) -Verteilung der Mandate auf die Bundesländer nach Bürgerzahlprinzip
  • Wahlpflicht bis 1992 per Landesgesetz möglich in STMK, T, VBG
  • Ziel der Reform 1992 Personalisierung - Verringerung der Distanz zwischen Wähler und Abgeordneten
  • Reform 1992 - 3-stufige Mandatsverteilung 43 Regionalwahlkreise (3-8 Mandate je Wahlkreis) 55% der Sitze 9 Landeswahlkreise ca. 30 % 1 Bundeswahlkreis ca. 15 % für "Parteinotwendigkeiten"
  • Reform 1992 - Vorzugsstimmensystem Regionalwahlkreis: 1/6 der Parteistimmen oder Hälfte der Wahlzahl (=für 1 Mandat benötigte Stimmen Landeswahlkreis: mindestens Wahlzahl kein Stimmensplitting
  • Reform 1992 - Sperrklausel Grundmandat im Regionalwahlkreis oder 4% der Wählerinnenstimmen bundesweit -Verhinderung zu starker Parteienzersplitterung im Parlament
  • Vorrang der repräsentativen Demokratie   VolksvertreterInnen" treffen allgemein verbindliche politische Entscheidungen in Österreich Machtkonzentration bei Parteien und – etwas weniger – Verbänden (Sozial-partner) Trend zu mehr Partizipation: Personalisierung des Wahlrechts Zunahme von Volksbegehren BürgerInnenmitbestimmung im Verwaltungs-verfahren
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  • Volksabstimmung   nobligatorisch bei "Gesamtänderungen" der Bundesverfassung (= Änderung eines der 5 Baugesetze) nfakultativ bei "Teiländerungen" (i. e. jede sonstige Verfassungsänderung) auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des NR oder BR nüber Gesetzesbeschluss des NR nach Mehrheitsbeschluss nrechtlich bindend nbislang zweimal durchgeführt (AKW Zwentendorf 1978, EU-Beitritt 1994)
  • Volksbegehren   nGesetzesantrag durch 100.000 (bis 1981 200.000) Stimmberechtigte (bzw. je 1/6 der Stimmberechtigten dreier Bundesländer) nEinleitung durch 1‰ der Stimmberechtigten gemäß letzter Volkszählung (i. e. derzeit 8.032) nseit 1964 33 österreichweite Volksbegehren, die nur in ersten drei Fällen zu entsprechendem Bundesgesetz führten nNationalrat nur zur Behandlung verpflichtet nhäufig getragen von Oppositionsparteien: Ziel der WählerInnenmobilisierung im Vordergrund
  • Volksbefragung   nangeordnet durch Beschluss des Nationalrates über Angelegenheiten von gesamtösterreichi-scher Bedeutung pWahlen, Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden ausgenommen nohne rechtliche Bindung nbisher nie durchgeführt
  • Vorteile direkte Demokratie   nhöhere Legitimation politischer Entscheidungen nantizipative Wirkung nKanalisierung politischen Protests nSteigerung politischen Interesses
  • Nachteile direkter Demokratie   nReduzierung komplexer Sachverhalte auf simple Ja-Nein-Alternativen nGefahr "falscher" Mehrheiten nPolarisierung der Gesellschaft Gefahr der "Unregierbarkeit