Jura (Fach) / StPO (Lektion)
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Strafprozessordnung
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- Positive Generalprävention Funktion der Normverstärkung und -verdeutlichung der strafrechtlichen Verbotsnormen.
- Negative Generalprävention Abschreckungswirkung für die Allgemeinschaft und der Spezialprävention
- Muss die StA einschreiten, wenn sie in ihrer Freizeit was mitbekommt? 1. Verpflichtung zum Einschreiten? (+) In Betracht kommt eine Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. hierfür sieht der StPO eine Vielzehl an Möglichkeiten vor. Fraglich ist, ob sie zum Tätigwerden verpflichtet ist. in der Tat obliegt dem StA als wesentlichem Teil der Strafrpflege die Verfolgung möglicher Straftaten von Amts wegen (OffPr. § 152 II) Ferner muss der Staat grds. bei allen verfolgbaren Straftaten einschreiten (Legalitätspr. §152 I) und sein Anklagemonopol wahrnehmen (Akkusationsgrds.§ 151) Sie muss vom Amts wegen einschreiten, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat ergeben ( Anfangsverdacht ⇒ es erscheint möglich, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt) ⇒ unb. RBegriff; aber nur konkrete Tatsachen können AVerdacht begründen # bloße Vermutungen 2. In der Freizeit als Privatperson? grds. erlangen die Behörde Kenntnis von der Existenz einer Straftat durch Anzeige bzw. Antrag. UMSTRITTEN eA.: Stets Emittlungspflicht: danach soll ein StA auch bei Wahrnehmungen in seiner Freizeit zu Ermittlungen und anschließenden Manßnahmen verpflichtet sein. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass der Ermittlungsbeamte stets im Dienst sei. hM: Differenziert nach Schwere der Tat: Richtigerweise ist aber mit dem BGH un der herr. Literatur nach dem Grad der Straftat zu differenzieren; Bei schweren Taten muss ein Zwang der Eremittlungsbeamten zum Tätigwerden auch während der Freizeit bestehen. Dies lässt sich letztlich aus dem Gewaltmonopol des Staates ableiten, der bei gravierenden Eingriffen in den privaten Bereich seiner Bürger nicht untätig bleiben darf. Auf der anderen Seite muss auch einem Ermittlungsbeamten ein Rückzugs- und Erholungsraum zugesprochen werden, sodass nicht jede geringsfügige Tat den Zwang zum Einschreiten grd dieses konkreten Beamten auslösen kann. BGH: bedient sich dabei der Floskel, dass ein Einschreiten dann geboten sei, wenn nach Art und Umfang der Tat die Belange der Öff. und der Volksgesamtheit in bes. Maße berührt werden. Es bedürfe hierbei einer Abwägung im Einzelfall, ob das öff. Interesse privaten Belangen vorgeht. Hierbei sei von entscheidender Bedeutung, ob durch die Straftat RGüter der Allg. oder des Einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein bes. Gewicht zukommt. hM der Lit: was der BGH sagt ist zu unbestimmt und wird abgelehnt. Vielmehr müssen wegen der für den Ermittlungsbeamten drohenden Strafbarkeit aus 258a StGB konkretere Maßstäbe gefunden werden. So verursacht eine Ansicht, die Ermitllungspflicht bei außerdienstlicht erlangten Informationen allein auf die Beamtengesetze und die darin enthaltene ‘Treuepflicht zu stützen. Nach aA ist nach der Anordnung der Gesetzen als Vergehen oder Verbrechen zu unterscheiden. Verbrechen = Pflicht zum Einschreiten (+), Vergehen = ausnahmsweise, wenn bes. schwerwiegend. Vor allem die letzgenannte Ansicht führt zu einer praktikabel Handhabung und ist deshalb zu bevorzügen.
