19
Bergrecht (Fach) / Bergrecht (Lektion)
Anzeige
- Geschichtliche Entwicklung in der DDR Überführung von Bodenschätzen und Berbaubetrieben in Volkseigentum Berggesetz 1969
- Geschichtliche Entwicklung in der BRD Teil konkurrirender (sowohl LÄnder als auch Bund/ Bund hat vorrang) Gesetzgebung BBerG 1980 erlassen 1.1.81 in KRaft 1990 neue Länder (nur begrfreie) seit 1996 gleichauf mit BBerrG
- Säuleneigentum § 905 BGB alles darüber und darunter gehört dem Eigentümer gilt nur für grundeigene und grundeigentümerbodenschätze
- Beispiele für Grundeigentümerbodenschätze Weder bergfrei noch grundeigen Kies, Sand, Kalkstein, Torf (jeweils bei obertägigem Abbau) Eigentum des Grundeigentümer BBergG findet keine Anwendung TEilweise Landesrecht
- Wie weit gelten Küstengewässer? 12 Seemeilen
- Deutscher Festlandsockel 200 Seemeilen küstennaher Meeresboden bis zum Abfall in die Tiefe (Schelfkante)
- Arten von Bergbauberechtigungen § 6 S1 Erlaubnis (-Aufsuchen) Bewilligung (-Gewinnen9 Bergwerkseigentum (-Verdingliclhung des Gewinnungsrechts)
- Präventives Verbot mit Erlauibnisvorbehalt AUfsuchen und Gewinnen grds erwünscht Prüfung auf Vereinbarkeit mit gesetzlichen Anforderungen Bei Erfüllung: Anspruch aufg Erteilung der beantragten Berechtigung Erteilung durch Verwaltungsakt
- Rücknahme der Bergbauberechtigung § 48 VwVfG Für Zukunft oder Vergangenheit, ganz oder Teilweise Ausgleich für Vermögensnachteile außer bei arglistiger Täuschung, Drohung, BEstechung unrichtiger oder unvollständiger Angaben Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit Jahresfrist
- Rechtfertigung für FEldes und Förderabgaben FEldesabgabe (aufsuchung) Gegenleistung für wirtschaftliche Chance, Anreiz zu intensiver Aufsuchungsarbeit Förderabgaben (Gewinnung) Gegenleistung für Verwertungsrecht des Bergbauberechtigten (Zugriff auf Güter der Allgemeinheit) Abgaben stehen den Bundesländern zu in denen das FEld liegt
- Anzeige
- Betriebsploäne besonderes Überwachungssystem wegen Gefahren durch dynamische Fortenwiklcung des Betriebs fortschreitende Beeinträchtigung des Untergrundes oder der Oberfläche besondere Gefahren untertägiger Arbeit bzw großer Erdbewegungen präventive und laufende Betriebsüberwachung
- Zustandekommen von Betriebsplänen Vorlage durch UNternehmer Zulassung durch zuständige Behörde mittels Verwaltungsakt ggf. informelle Vorprüfung
- Arten von Betriebsplänen Rahmen (fakultativ) Sonder (fakultativ) Gemeinschaftlicher (fakultativ) Abschlussbetriebsplan (obligatorisch) Haupt (obligatorisch)
- Rahmenbetriebsplan Allgemeine Angaben über Vorhaben, technische Durchführung und zeitlichem Ablauf; zur Einschätzung von Hauptbetriebsplänen und Einzelmaßnahmen Für längeren Zeitraum zw 5-20 Jahre Ggf für mehrere Teileinheiten gesondert
- Überwiegend öffentliches Interesse nach § 48 abs 2 Immisisionsschutz Denkmalschutz Natur- und Landschaftsschutz Bauplanung
- Repressive vs präventive Betirebsaufsicht Repressiv: §§ 69 ff Aufsicht präventiv: Betriebsplanverfahren nach §§ 51 ff
- Entscheidung der zuständigen Behörde ermessen udn adressaten Ermessen: pflichtgemäßes Ermessen (keine gebundene Entscheidung) Ermessensfehler Nichtgebrauch Überschreitung Fehlgebrauch (sachfremde Erwägung, Unverhältnissmäßigkeit) Adressaten: Rechtsgrundlage für Bestimmung des Adressaten allgemeins Polizei- und Ordnungsrecht ("Störere") BBergG Unterschied insb. hinsichtlich Inhaber der Bergbauberechtigung
- Bergschadensausfallkasse private Lösung der Unternehmen nur für Schäden ab dem 01.01.1982 Ermächtigung durch Rechtsverodnung eine Ausfallkasse zu errichten § 122 BBergG
- Staatshaftuing für Schäden vor dem 1.1.1982 aber nur unter der Geltung des Grundgesetzes alos nicht für DDr nicht vor Inkrafttreten des GG