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Jura (Fach) / Zivilrecht (Lektion)

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  • antizipiertem Besitzkonstitut Mit antizipiertem Besitzkonstitut wird eine Rechtskonstruktion bezeichnet, die es den beteiligten Parteien ermöglicht, die Übertragung des Besitzes an einer Sache festzulegen, bevor bevor die übertragende Partei selbst tatsächliche Besitzerin der Sache ist. Das ist z.B. für die Vereinbarung einer Eigentumsübergang vor Eigentumserwerb durch den Übertragenden interessant.   Beispiel: A will etwas von C erwerben, sich aber dabei des B bedienen der im eigenen Namen auftreten soll, trotzdem soll das Eigentum, zum Schutz des A, sofort auf ihn übergehen.   Für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen sind zwei Elemente notwendig: Einigung undBesitzübergabe. Die Einigung können die Parteien (A und B) ohne weiteres vorher vereinbaren, schwieriger ist es mit der Besitzübergabe. Allerdings kennt das BGB das Besitzkonstitut, welches einen Besitzwechsel ohne tatsächliche Übergabe ermöglicht. Dieses wird in der vorliegenden Konstruktion gemeinsam mit der Einigung vorab (antizipiert) vereinbart. Wird jetzt die eine Partei (hier B) Eigentümer der Sache, wird das Besitzkonstitut wirksam und ersetzt die Übergabe, gemeinsam mit der Einigung bewirkt dies, dass die andere Partei (hier A) ohne weiteres Eigentümer der Sache wird. Bei B ist das Eigentum für eine sogenannte juristische Sekunde.
  • Herausgabeanspruch Mit einem Herausgabeanspruch wird ein Verlangen nach Hergabe eines Gegenstands oder unter Umständen sogar eines Menschen, zum Beispiel eines Kindes, an einen anderen geltend gemacht. Im Allgemeinen findet der Begriff im Sachenrecht Anwendung. Hier bedeutet die Herausgabe die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet. Ein Herausgabeanspruch kann auf gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Bestimmungen beruhen. Er kann den Besitz einer Sache oder einen sonstigen Gegenstand (z. B. Gebrauchsvorteil) betreffen. Der praktisch wichtigste Herausgabeanspruch ist der des Eigentümers gegen den Besitzer aus § 985 BGB: Derjenige, dem eine Sache gehört, kann von demjenigen, der sie in seinem Besitz hat, Herausgabe verlangen. Umstritten ist hierbei, ob der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer neben der Abtretung des gegen den unmittelbaren Besitzer aus dem Besitzmittlungsverhältnis bestehenden Herausgabeanspruchs auch die Herausgabe der Sache selbst fordern kann. Dies wird überwiegend mit dem Argument bejaht, dass ansonsten der Eigentümer, dem der mittelbare Besitzer seinen Anspruch auf Herausgabe gegen den unmittelbaren Besitzer abgetreten hat, zwar einen Anspruch auf Einräumung des unmittelbares Besitzes hat, dieser aber regelmäßig noch nicht fällig und somit nicht durchsetzbar ist. Ein weiteres Argument ist, dass der unmittelbare Besitzer eventuell nur schwer auszumachen sei. Allgemeine Grundsätze zur Herausgabe sind dem deutschen Zivilrecht mit Ausnahme des § 292 BGB nicht zu entnehmen. Weitere Herausgabeansprüche im deutschen Recht sind die schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Leihverhältnis, aus der Verwahrung, dem Auftrag (§ 667 BGB) und (quasivertraglich) aus der Geschäftsführung ohne Auftrag. Da der Herausgabeanspruch sich auf Pflichtverletzungen stützen kann, ist im Rahmen derNaturalrestitution eine Herausgabe nach § 249 BGB in Verbindung mit § 280 BGB oder § 823 BGB möglich. Letztlich kann ein Herausgabeanspruch auch auf§ 812 BGB im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt werden. Eine besondere Form des Herausgabeanspruches im Immobililiarsachenrecht ist der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB. Aufgrund dieses Anspruches muss der bisherige, im Grundbuch Eingetragende seinen Buchbesitz an den wahren Inhaber herausgeben.
  • gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.   Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1.1 Mobiliarsachenrecht (bewegliche Sachen) 1.2 Weitere Gutglaubenstatbestände 2 Österreichisches Recht 2.1 Voraussetzungen 3 Einzelnachweise   Deutsches Recht[Bearbeiten] Mobiliarsachenrecht (bewegliche Sachen)[Bearbeiten] Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kann unter den Voraussetzungen der § 932 bis § 936 BGB erworben werden. Unter einem Nichtberechtigten versteht man regelmäßig den Nichteigentümer, z. B. einen Mieter oder den Eigentümer, der nicht (mehr) verfügungsbefugt ist, wenn beispielsweise das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist. Die §§ 932–936 BGB können jedoch nicht Mängel am Rechtsgeschäft, wie z. B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers, überwinden. Der Grund für das Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs liegt im Verkehrsschutzgedanken. Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB: Nichtberechtiger Der Veräußerer darf weder Eigentümer sein noch zur Eigentumsübertragung nach § 185 BGB ermächtigt worden sein. Rechtsgeschäft Ein wirksamer Erwerb ist nur durch ein Rechtsgeschäft möglich, daher ist ein gutgläubiger Erwerb bei der Erbfolge ausgeschlossen. Verkehrsgeschäft Es muss sich darüber hinaus um ein Verkehrsgeschäft handeln. Daran fehlt es bei wirtschaftlicher Identität von Veräußerer und Erwerber. Ein Verkehrsgeschäft liegt z. B. nicht vor, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auf sich selbst einen Gegenstand überträgt, der vermeintlich der GmbH gehört. Auch ein Rückerwerb des Nichtberechtigen ist nicht möglich – das kann der Fall sein, wenn der Erwerber vom Kaufvertrag zurücktritt und die Sache rückübereignet –, da es sich bei der Rückabwicklung eines Vertrages nicht um ein Verkehrsgeschäft handelt. Rechtsschein des Besitzes Der Rechtsschein des Besitzes muss für den Veräußerer sprechen. Unter Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Besitzers zu verstehen. Gutgläubigkeit Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen. Im Handelsverkehr erweitert § 366 Absatz 1 HGB den Gutglaubensschutz des Erwerbers. Dafür muss der Veräußerer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sein. Der Erwerber muss dann lediglich gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein. Handelt für den Erwerber ein Vertreter, so kommt es nur auf die Gutgläubigkeit des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen an, § 166 BGB. Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn der Erwerber vor Vollendung des Eigentumserwerbs bösgläubig wird. Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist allerdings die Bösgläubigkeit vor Eintritt des Vollrechtserwerbs unschädlich. Kein Abhandenkommen Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder der Eigentümer den Besitz an der Sache in sonstiger Weise nicht willentlich verloren hat. Damit beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Hat beispielsweise der Eigentümer seine Sache an einen Mieter vermietet und veräußert der Mieter dann diese Sache an einen Dritten, so ist die Sache nicht abhandenkommen und der Dritte kann Eigentümer werden. Auch bei irrtümlicher Weggabe einer Sache liegt kein Abhandenkommen vor. Beachte aber § 935 Abs. 2 BGB: § 935 Abs. 1 BGB gilt nicht für Geld und Inhaberpapiere sowie Sachen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerungerworben wurden. Außerdem gibt es in § 367 Abs. 1 HGB eine Ausnahmeregelung für Banken, die Inhaberpapiere, die im Bundesanzeiger als abhandengekommen angezeigt sind, nicht gutgläubig erwerben können. Ausnahme: § 367 Abs. 2 HGB – guter Glaube bezüglich der Nichtveröffentlichung im Bundesanzeiger wegen besonderer Umstände. Weitere Gutglaubenstatbestände[Bearbeiten] Seit der Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008 können nach § 16 Abs. 3 GmbHG auch Geschäftsanteile einer GmbH gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden.[1] Rechtsscheinträger ist die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste.
  • Geheißerwerb Von Geheißerwerb spricht man, wenn im Rahmen der Eigentums­übertragung nach § 929 BGB die Übergabe des Besitzes an der Sache nicht durch den Veräußerer und/oder nicht an den Erwerber erfolgt, sondern jeweils nur auf dessen Geheiß durch bzw. an eine sog. Geheißperson, die nicht Besitzmittler oder Besitzdiener ist. Auf Seiten des Veräußeres bedeutet dies, dass er den Besitz an einer Sache übergeben kann, die er nicht im Besitz hat. Auf Seiten des Erwerbers bedeutet dies, dass er Eigentum an einer Sache erwerben kann ohne den Besitz an ihr zu erwerben.   Beispiel 1: A verkauft B ein Kraftfahrzeug. B will dass der Wagen sein Eigentum wird, da die Übergaben aber während seiner Urlaubsabwesenheit erfolgen soll, soll der Wagen seinem Bruder T übergeben werden. T ist nicht weisungsabhängig von B und es existiert auch kein Besitzmittlungsverhältnis, d.h. er wird alleiniger Besitzer des Fahrzeugs, trotzdem wird B Eigentümer, da T den Besitz auf seinen Geheiß erhalten hat.     Beispiel 2: B will das Auto, das immer noch im Alleinbesitz des T ist, seinem Sohn Sschenkweise übereigenen. Entsprechend einigt er sich mit S über den Eigentumsübergang und weist T an das Fahrzeug an S zu übergeben. S erwirbt damit Eigentum.   Wirklich "gebraucht" wird der Geheißerwerb aber nur in Fällen, in denen zwischen Eigentümer und Geheißperson kein Einvernehmen besteht:   Beispiel 3: A glaubt B sei Eigentümer des bei C stehenden und diesem gehörenden Motorrades. Daher kauft er es B ab. B erzählt C, A wolle gerne mal leihweise ein solches Motorad fahren und bringt ihn damit dazu das Motorrad an A zu übergeben.Da A gutgläubig war, ist es hier gemäß §§ 929, 932 BGB mit Hilfe der Konstruktion des Geheißerwerbs zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb gekommen (h.M. siehe BGH NJW 1975, 1132).
  • Gutgläubiger lastenfreier Erwerb Gutgläubiger lastenfreier Erwerb Erwerb von Eigentum durch Rechtsgeschäft, obwohl das Eigentum mit dem Recht eines Dritten belastet ist und der Veräußerer daher nicht berechtigt ist, lastenfreies Eigentum zu übertragen. Nach dem Gesetz kann ein Erwerber das Eigentum einer Sache ohne Belastung mit Rechten Dritter erwerben, wenn er davon ausgehen durfte, dass ein solches Recht nicht besteht (Rechtsschein). Die entsprechende Regelungen sind Teil des Gutglaubensschutzes, ein Prinzip, das im Zivilrecht zahlreiche Regelungen erfahren hat. Dem Erwerber einer beweglichen Sache ist es grundsätzlich nicht möglich, zu überprüfen, ob einem Dritten an der Sache Rechte zustehen (z. B. ein Pfandrecht, Pfändungspfandrecht, Nießbrauch).Wer eine bewegliche Sache erwirbt, darf deshalb nicht nur auf die Berechtigung des Besitzer zur Eigentumsübertragung (gutgläubiger Erwerb) vertrauen, sondern auch darauf, dass die Sache nicht mit Rechten Dritter belastet ist (gutgläubiger lastenfreier Erwerb). Die Voraussetzungen des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs an beweglichen Sachen sind gemäß § 936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Eigentumserwerb vom Eigentümer (§§ 929 bis 931 BGB) oder durch gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer (§ 932 bis 934, 935 Absatz 2 BGB, § 366 HGB) Besitzerlangung der Sache durch den Erwerber Gutgläubigkeit des Erwerbers bezüglich der Lastenfreiheit des Erwerbsgegenstandes Der Erwerber ist gutgläubig, wenn er nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass das Eigentum nicht lastenfrei ist. Liegen die Voraussetzungen vor, erlöschen die Rechte des Dritten an der Sache.
  • Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 1. Dogmatische Stellung Die EBV-Regelung privilegiert den redlichen unrechtmäßigen Besitzer gegenüber den allgemeinen Vorschriften (vor allem gegenüber §§ 812 ff. und 823 ff. BGB). Daher wird grundsätzlich nicht Bereicherungsrecht angewandt, wenn ein Fall des EBV vorliegt. Bei redlichem Besitzer wird kein Deliktsrecht angewandt. Analoge Anwendungen orientieren sich an der Idee des Schutzes des redlichen Besitzers. Dagegen hat der Eigentümer Ansprüche gegen den rechtmäßigen Besitzer: aus Vertrag (Miete, Pacht, Leihe, z. B. Schadensersatz), aus GoA (§§ 667, 677, 684 BGB), aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB bei Veräußerung der Sache, aus § 812 BGB (Eingriffskondiktion) bei Verbrauch. Der rechtmäßige Besitzer hat Ansprüche gegen den Eigentümer auf Verwendungsersatz aus: Vertrag, GoA (§§ 670, 677, 681 S. 1 BGB) und aus § 812 BGB (Verwendungskondiktion). Das grundsätzliche Problem des EBV ist seine seltene Relevanz. Der BGH hat sich selten mit diesem Gebiet zu befassen. Es gibt nur 27 von etwa 11.000 Entscheidungen des BGH zum BGB (vgl. juris-Sachgebietsgliederung: BGH und (21-45-15 ohne 21-45-33). Die wenigen - immer wieder zitierten Urteile sind oft reine Billigkeitsentscheidungen und decken das komplizierte Rechtsgebiet bei weitem nicht ab. Daher ist es auch problematisch, aus den Billigkeitsentscheidungen weitreichende dogmatische Konsequenzen zu ziehen. Im Examen und in der Literatur wird das EBV jedoch intensiv behandelt, weil es dogmatisch so schön schwierig ist!   2. Normalfälle des EBV 1. Grundnorm des EBV: § 993 Abs. 1 S. 2 BGB: Keine Ansprüche gegen den redlichen unrechtmäßigen Eigenbesitzer. Er soll die Früchte behalten dürfen und nicht bei Verschlechterung der Sache haften. 2. Grundnorm des EBV: § 994 Abs. 1 BGB: Aber er soll auch notwendige Verwendungen nur ersetzt verlangen können, soweit sie nicht die gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen betreffen. Für nützliche Verwendungen erhält er Ersatz gem. § 996 BGB, auch wenn der Eigentümer durch sie nicht bereichert ist. Damit wird sein guter Glaube an die vermeintliche Eigentümerstellung geschützt. - Nach Bereicherungsrecht wären alle Nutzungen herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB), wobei die Aufwendungen saldiert werden können; bei Untergang wäre Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2), soweit die Bereicherung noch besteht (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach Deliktsrecht wäre bei schuldhafter Verschlechterung der Sache Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zu leisten. Nur durch den Ausschluss dieser Ansprüche ist die Privilegierung des ahnungslosen Besitzers zu erreichen. 3. Grundnorm des EBV: §§ 988, 818 BGB: Der redliche unentgeltliche unrechtmäßige Besitzer wird etwas schlechter gestellt, indem er alle Nutzungen nach Bereicherungsrecht herauszugeben hat (also nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen bzw. deren Wert gem. § 818 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). 4. Grundnorm des EBV: §§ 990 i.V.m. 989 und 987 BGB: Dagegen ist die Stellung des bösgläubigen Besitzers (gleichgestellt: nach Rechtshängigkeit, §§ 253, 261 ZPO) beinahe der des deliktischen Besitzers angeglichen. Aber: §§ 195, 278, 282 BGB anwendbar! Über das Bereicherungsrecht hinaus sind auch schuldhaft nicht gezogene, aber mögliche Nutzungen herauszugeben (§§ 987 Abs. 2, 990 Abs.1 BGB). 5. Ist der Besitz durch eine Straftat erlangt, gilt Deliktsrecht (§ 992 BGB).   3. Atypische Fallgruppen Besonders klar werden diese Prinzipien aber nicht durchgeführt. Unklar ist vor allem die Einordnung des Fremdbesitzers, der sich ja eher am Besitzmittlungs-Vertrag orientieren muss als an einer Eigentümerstellung: a) Fremdbesitzer-Exzess Der rechtmäßige Fremdbesitzer geht mit der Sache nicht ordentlich um. Keine Haftung aus EBV (also auch keine Sperre gegenüber allgemeinen Vorschriften), sondern Haftung aus Vertrag und Delikt: RGZ 157,132. b) Nicht mehr berechtigter Fremdbesitzer Der ehemalige rechtmäßige Fremdbesitzer hat sein Besitzrecht verloren (Mieter nach Ablauf der Mietzeit). EBV-Ansprüche (soweit sie nicht von speziellem Vertragsrecht verdrängt werden, vgl. § 546a BGB) neben Vertrag und Delikt: BGH 14.7.82 NJW 1982, 2304 = BGHZ 85, 11 = JuS 1983, 265 = JA 1983, 136. Begründung: Das EBV allein würde den Fremdbesitzer gegenüber seiner Vertragsposition privilegieren. c) Berechtigter Fremdbesitzer, der Eigenbesitz ergreift EBV neben Vertrag und Delikt Feldbahnlokomotive - BGH 29.10.59 BGHZ 31, 129 (Billigkeitsentscheidung!) d) Bei Nichtigkeit von Vertrag und Übereignung §§ 988 BGB analog, 818 BGB (statt § 993 BGB):  Schwimmdock - BGH 25.2.60 BGHZ 32, 76 (Sachverhalt s. u.);  Ehewohnung - BGH 7.4.78 BGHZ 71, 216 (Sachverhalt s. u.);  Rübengelder - RGZ 163, 348 (Sachverhalt s. u.). Begründung: Gleichstellung des rechtsgrundlosen fehlerhaften Besitzes mit bloß rechtsgrundlosem Besitz: Andernfalls würde derjenige, der nur durch nichtigen Vertrag eine Sache erhalten hat - und Eigentümer geworden ist - schlechter stehen (weil §§ 812 ff. BGB anwendbar), als derjenige, dessen Eigentumserwerb ebenfalls gescheitert ist, weil § 993 BGB ihn von Ansprüchen freihalten würde. e) Verwendung gem. § 994 BGB BGH benutzt den engen Verwendungsbegriff. Bei Umgestaltung der Sache: Keine Verwendung gem. § 994 BGB, aber wegen Vorrang des EBV auch kein § 812 BGB; allenfalls Entschädigungsanspruch gem. § 242 BGB, wenn Abriss des Hauses aus öffentlich-rechtlichen Gründen verboten ist.  Grenzüberbau - BGH 26.2.64 BGHZ 41, 157. Die bekl. Siedlungsgesellschaft der Stadt Hamburg hat in den Jahren 1951 und 1952 bei Errichtung eines Wohnblocks dergestalt über die Grundstücksgrenze gebaut, dass ein Teil des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin zu stehen kam. Die Kl. wollte ihr Grundstück nicht verkaufen, ein Enteignungsverfahren scheiterte wegen Fristversäumnis. Die Kl. macht nun folgende Ansprüche geltend:Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Überbaus sowie Herausgabe gezogener Nutzungen. Gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe macht die Bekl. ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Bauaufwendungen i. H. v. 773.000 DM geltend. f) Verrechnung von Aufwendungen (§ 994 BGB) gem. Saldotheorie  Mietablauf -  BGH 14.7.95 NJW 1995, 2627 = JuS 1996, 169 = JA 1996, 179.  Scheingrundstückskauf - BGH 11.11.1994 NJW 95, 454: Der Kläger verkaufte mit notariellem Vertrag vom 4.5.1990 sein Grundstück für den beurkundeten Betrag von 200.000 DM an den Beklagten. Dieser zahlte den Betrag umgehend. Vom 1.8. 1990 bis zum 30.4.1991 vermietete der Bekl. das Grundstück für 1.800 DM monatlich. Im Juli 1990 stellte sich heraus, dass der beurkundete Kaufpreis von den Parteien einverständlich zu niedrig angegeben wurde. Tatsächlich hatten sich die Parteien vor Abschluss des notariellen Vertrags auf einen Kaufpreis von 265.000 DM geeinigt, jedoch weigerte sich der Bekl., die restlichen 65.000 DM zu zahlen. Nun verlangt der Kl. Herausgabe des Grundstücks, Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung (§ 883 I), sowie die Zahlung von 16.200 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit. g) Anspruch des Reparaturunternehmers, der eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache für den Käufer repariert, wenn später der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt: (1) Gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts (§ 647 BGB)? (2) BGH: Verwendungsersatz und Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 1000, 994 Abs. 1 S. 1 BGB - obwohl der Unternehmer rechtmäßiger Besitzer war und erst durch den Rücktritt des Verkäufers zum nichtberechtigten Besitzer wurde. Es fehlt also das Merkmal, dass die Verwendung zur Zeit des EBV getätigt sein muss (Autoreparatur (EBV) - BGH 21.12.60 BGHZ 34, 122).   h) Verschulden gem. § 989 BGB Es wird § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) angewandt. Ausdehnend zu § 276 BGB gilt jedoch als Verantwortlichkeit: Jedes freiwillige Verhalten des Besitzers, das eine Beschädigung verursacht (z. B. Benutzung eines Autos in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Besitzes). i) Vormerkungsberechtigter gegen Dritten Formell ist der nach §§ 883 ff. BGB Vormerkungsberechtigte nur dadurch geschützt, dass Verfügungen ihm gegenüber (relativ) unwirksam sind. Der im Grundbuch entgegen der Vormerkung Eingetragene hat im übrigen das volle Recht erworben. Die Rechtsprechung gibt dem Vormerkungsberechtigten dennoch die Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB analog. Vgl. dazu die Ausführungen zu § 883 ff. BGB.   4. Konkurrenzen a) Übersicht (Vgl. Wolf, M., Sachenrecht, 13. Aufl. 1996 Rdnr 200 ff.) Bei den Normalfällen, für die das EBV der §§ 987 ff. BGB geschaffen wurde, sind Bereicherungs- und Deliktsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt aber nur, soweit das EBV reicht. Daher sind immer anwendbar: GoA und § 816 BGB, weil es dafür keine Regelung im EBV-Recht gibt. Im übrigen gilt Billigkeitsrecht (s.o.). Sogar gegen den berechtigten Besitzer werden die §§ 987 ff. BGB angewandt, wenn das Besitzmittlungsverhältnis keine Regelung enthält. Allerdings kann er einem Nutzungsherausgabeanspruch seinen Anspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises entgegenhalten (analoge Anwendung der Saldotheorie); Mietablauf - BGH 14.7.95 NJW 1995, 2627 = JuS 1996, 169 = JA 1996, 179. b) Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungs- oder Schadensersatz aa) Verhältnis zu Ansprüchen aus bestehendem Vertrag (Gebrauchsüberlassungsvertrag): - Es liegt keine Vindikationslage vor, daher sind §§ 987 ff. BGB grundsätzlich ausgeschlossen. - Ggf. analoge Anwendung des EBV zur Lückenfüllung, sofern der Vertrag keine Regelung enthält. Angewandt werden die §§ 994 ff. BGB (Verwendungsersatzanspruch des Besitzers), um diesen nicht schlechter zu stellen als den unrechtmäßigen Besitzer.  Kreditgenossenschaft - BGH 27.7.2001 - V ZR 104/00, NJW 2002, 130. bb) Verhältnis zu vertraglichen Rückabwicklungsansprüchen: - Nach Ablauf des Gebrauchsüberlassungsvertrages (Miete, Pacht, Leasing) greift § 985 BGB. - Danach bestehen auch vertragliche Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz und Nutzungsersatz: z. B. § 546a BGB (nach Ablauf Miete), auch §§ 280 ff., 286 BGB (Erfüllungsverweigerung, Unmöglichkeit, Verzug). -> Der BGH wendet §§ 987 ff. und §§ 812 ff. BGB nur sekundär an. Im Kollisionsfall gehen die vertraglichen Vorschriften immer vor. Nach Ansichten in der Lit.: Nur Anwendung des vertraglichen Rechts. cc) Verhältnis zu § 823 BGB (kann nur dort problematisch werden, wo es um Schadensersatz geht): - Grundsatz: Sofern Vindikationslage vorliegt, stellt EBV abschließende Regelung dar. § 823 BGB kommt nicht zur Anwendung. - Ausnahmen: -> Fremdbesitzerexzess (gutgläubiger aber unberechtigter Mieter dreht durch): Wenn der berechtigte Besitzer/Mieter schon auf Schadensersatz haftet (aus Pflichtverletzung gem. § 280 BGB oder aus § 823 BGB), dann muss das der unberechtigte Besitzer auch bei Gutgläubigkeit entgegen § 993 BGB auch. Hier also Haftung aus § 823 BGB. -> bösgläubiger oder verklagter Besitzer begeht eine deliktische Handlung: Zusätzlich Haftung aus § 823 BGB. Kein Schutzbedürfnis. - Ansonsten beachte grundsätzlich: § 993 Abs. 1 BGB. dd) Verhältnis zum Bereicherungsrecht: Grundsatz Vorrang des EBV (§§ 987 ff.). Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Nutzungsersatz ist bei Vindikationslage ausgeschlossen. Argument: EBV ist insoweit selbst eine gesetzliche Regelung der Eingriffskondiktion. Ausnahme: rechtsgrundloser Besitzer. Er würde nach EBV nicht auf Nutzungen haften, § 993 BGB, Eigentümer müsste es aber gem. § 818 Abs. 1 BGB. Daher Aufhebung des Widerspruchs: (1) Rspr.: § 988 Abs. 1 BGB analog -> 818 BGB. (2) H. Lit.: Gleich ausnahmsweise § 812 BGB. Aber: Ansprüche aus § 816 BGB auf Herausgabe des Erlangten, aus § 951 BGB wegen Verarbeitung, aus § 812 BGB wegen Verbrauchs der fremden Sache (§ 812 BGB Eingriffskondiktion) sind möglich!!! Arg.: Insoweit ist der Regelungsbereich des EBV gar nicht betroffen. c) Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz aa) Verwendungen während der Vertragszeit - §§ 994 BGB nur als Lückenfüller, soweit keine Regelung im Vertrag. - BGH: Lässt Verwendungsersatz aus §§ 994 BGB auch zu, wenn die Voraussetzungen der GoA nicht vorliegen. Jedoch muss spätestens bei Geltendmachung eine Vindikationslage vorliegen. bb) Verträge mit Dritten Reparatur: U repariert den Wagen, den B gebracht hat. U ist Besitzer. Der Wagen gehört E, der gar nicht wollte, dass B den Wagen zur Reparatur bringt. Kann U von E Verwendungsersatz verlangen? - (Nur wenn U keine Leistung erbracht hat, sondern Verwendung um der Sache selbst willen.) Hier also (-). Aber: Wenn er es um der Sache willen gemacht hat, dann U -> E (+) - In diesem Zusammenhang: Gutgläubiger Erwerb eines Unternehmerpfandrechts? Dazu: (1) Ja, Arg. § 366 III HGB. (2) BGH: Verwendungen, Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB. (3) Medicus: Eigentümer war ohnehin einverstanden damit, die Sache in Reparatur zu geben, so dass er analog § 185 BGB in die Entstehung des Pfandrechts einwilligte (Medicus, BR, Rn. 594). cc) Verhältnis zu § 812 BGB (siehe auch dort: Konkurrenz zum EBV) (1) Rspr.: Ausschließlichkeit des EBV bei engem Verwendungsbegriff. Nach BGH ist Anwendung der Verwendungskondiktion nicht möglich. Dazu: Grenzüberbau: §§ 994 ff. BGB sind abschließende Regeln (BGHZ 41, 157) Arg.: Wortlaut "Verwendung" ist nicht grundlegende Veränderung. (2) H. Lit: Ausschließlichkeit des EBV bei weitem Verwendungsbegriff (auch sachverändernde Verwendungen). (3) A. A.: Ausnahmsweise Anwendbarkeit der Verwendungskondiktion bei gesetzlichem Eigentumsverlust gem. §§ 946 ff.  BGB (über §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB) Arg.: - nichtbesitzender Verwender (Verwendungskondiktion) ist gegenüber besitzendem Verwender benachteiligt (nur EBV, keine Verwendungskondiktion). - Wortlaut des § 951 Abs. 2  S. 1 BGB: "unberührt bleiben". Kritik dazu: Dieser Aufwendungskondiktionsanspruch stünde sowohl dem bösgläubigen als auch dem gutgläubigen Verwender zu. Das verstößt gegen die Wertung der §§ 987 ff. BGB. Aber: §§ 994 ff. BGB lassen Verwendungen, die nur in Aufwand von Arbeit bestehen, unberücksichtigt. Dann ist § 812 BGB insoweit anwendbar (dazu Medicus, BR, Rn. 898).   5. Problemfälle Die Fälle sind nicht sortiert nach Problemen, weil sich die Materien überlappen und es auch wichtig ist, das EBV selbst zu durchdringen.  Holzfurniere: K handelt mit Holzfurnieren. Sein Angestellter D verschob eine LKW-Ladung mit Furnieren des K und veräußerte sie an B, der sie an Kunden relativ günstig weiterveräußerte. Kann K von B Herausgabe des Erlöses verlangen, wenn sein Verkaufspreis unter dem liegt, den B erzielt hat? (Gottwald, Sachenrecht, 11. Aufl. 1994, Nr. 84a.) 1. AGL: §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989: a) Eigentum des K? Durch Übereignung D - B hat K sein Eigentum nicht verloren wegen §§ 929, 932, aber § 935 BGB. Unterschlagung des Besitzdieners wird als Abhandenkommen des Unternehmers gesehen. b) Eigenbesitz des B. c) Kein Recht zum Besitz. d) Bösgläubigkeit des B? Keine grobfahrlässige Unkenntnis (§ 932 Abs. 2 BGB). e) Kein Anspruch. 2. AGL: §§ 985, 281 BGB? Die Anwendung des § 281 BGB wird beim EBV abgelehnt, da sich der Anspruch bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung gegen den neuen Besitzer richtet (RGZ 157, 40). 3. AGL: § 816 Abs. 1 S. 1 BGB: a) Anwendbar neben EBV? b) Leistung. c) An Nichtberechtigten = B. d) Wirksam gegenüber Berechtigten = K? Durch Erhebung des Anspruchs genehmigt K die Weiterveräußerung. e) Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten.  Kipplader: V veräußert einen gestohlenen Kipplader mit gut gefälschten Papieren an K Infolge unvorsichtigen Abladens durch K kippt der LKW um und wird stark beschädigt. a) Kann der Eigentümer E von K Schadensersatz verlangen? 1. AGL: §§ 990, 989 BGB nicht mangels Bösgläubigkeit des K. 2. AGL: § 823 Abs. 1 BGB wird vom EBV verdrängt. Somit besteht keine Schadensersatzanspruch gegen den gutgläubigen unberechtigten Eigenbesitzer. b) Wie wäre es, wenn K den LKW von V gemietet hätte? AGL: §§ 990, 989 BGB: Anwendbar auch auf Fremdbesitzer ohne Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer. Aber Bösgläubigkeit fehlt. Auch beim Exzess des gutgläubigen unberechtigten Fremdbesitzers besteht kein Schadensersatzanspruch.  Haubenkipper - BGH 11.10.79 BGHZ 75, 203 = NJW 1980, 178 = JuS 1980, 376: K hat dem V einen Haubenkipper in Zahlung gegeben; der Kauf eines neuen Fahrzeugs kam aber nicht zustande. V verkaufte den Haubenkipper für 12.000 DM. Es herrscht Streit, ob V Eigentum erlangt hat. Unklar ist, welchen Wert der Haubenkipper zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte. Kann K von B die 12.000 DM verlangen? (Prüfen Sie Alternative 1, dass V kein Eigentum erlangt hat und als Alternative 2, dass er Eigentümer des LKW geworden ist. Nehmen Sie als Wert des LKW 10.000 DM an.)  Feldbahnlokomotive- BGH 29.10.59 BGHZ 31, 129: Der Kläger war Eigentümer von sieben Feldbahnlokomotiven, die sich im Jahre 1944 im Raume von Wilna befanden. Beim Herannahen der Russen wurden sie verladen und sollten nach Falkenburg in Pommern geschickt werden. Der Zug gelangte jedoch nach Bad Charlottenbrunn in Schlesien. Dort wurde er entladen; die dem Kläger gehörigen Lokomotiven wurden auf einem sog "Gerätefriedhof" in Erlenbusch abgestellt. Damals führte die Arbeitsgemeinschaft D. (im folgenden Argem) Arbeiten in diesem Raume aus. Sie nahm neben anderen Materialien auch die Lokomotiven des Klägers an sich und ließ sie am 12. März 1945 durch die Bahnmeisterei in Charlottenbrunn als "Dienstgut" verladen. An diesem Tage wurde ferner eine u.a. von der Bahnmeisterei in Charlottenbrunn unterzeichnete Versandanzeige gefertigt, in der der Kläger als Eigentümer der Lokomotiven bezeichnet war. Ein Teil des Zuges mit den Lokomotiven kam im August 1945 in Essen-Ost an. Die Reichsbahn veräußerte sie in diesem und im nächsten Monat. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz seines Schadens, der ihm nach seinen Behauptungen durch den Verkauf der Maschinen entstanden ist. Die beklagte Bundesbahn bestreitet ihre Ersatzpflicht und erhebt, soweit der Anspruch auf unerlaubte Handlung gestützt wird, die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht wegen der Lokomotive 1813 die Beklagte zur Zahlung von 1.220 DM verurteilt und die Entscheidung des Landgerichts im übrigen bestätigt. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Bundesbahn führten zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Schwimmdock - BGH 25.2.60 BGHZ 32, 76 (vgl. auch: Mietablauf - BGH 14.7.95 NJW 1995, 2627 = JuS 1996, 169 = JA 1996, 179): Die USA beschlagnahmten 1947 ein Schwimmdock des E und wiesen es B zur Nutzung gegen ein an die Besatzungsmacht zu zahlendes Entgelt zu. 1953 wurde die Beschlagnahme aufgehoben. B verweigerte jedoch die Rückgabe an E bis 1955, weil die Eigentumsverhältnisse ihm nicht klar schienen. Er zahlte auch kein Nutzungsentgelt mehr. Kann E für die Zeit von 1953-1955 Zahlung einer angemessenen Miete von B verlangen? BGH: 1. AGL: §§ 990 Abs. 1 S. 2, 987 BGB: a) Eigentum des E. b) Besitz des B. c) Kein Recht zum Besitz. d) Kenntnis der Nichtberechtigung: Bösgläubigkeit auch dann, wenn Beklagter sich auf zweifelhafte juristische Konstruktionen für sein Besitzrecht bezieht. e) Nutzungen sind herauszugeben. 2. AGL: §§ 988, 818 Abs. 1 BGB: a) Eigentum des E. b) Besitz des B. c) Kein Recht zum Besitz. d) Unentgeltliche Erlangung des Besitzes? Entsprechende Anwendung von § 988 BGB, wenn ehemals berechtigter Besitzer ohne Rechtsgrund weiter besitzt und wenn § 557 BGB nicht anwendbar ist. Mangels Mietvertrags ist § 557 BGB nicht anwendbar. e) Nutzungen vor Eintritt der Rechtshängigkeit. f) Herausgabe der Nutzungen = der üblichen Mietkosten.  Ehewohnung - BGH 7.4.78 BGHZ 71, 216 = NJW 1978, 1529: Der beklagte Ehemann hatte 1966 seiner klagenden Ehefrau ihr Wohngrundstück geschenkt. 1969 zog die Klägerin aus und reichte Scheidungsklage ein. Am 6.7.72 wurde die Ehe geschieden. Am 20.11.72 klagte die Klägerin auf Herausgabe des Grundstücks und 1973 auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen seit 1969, die monatlich 732 DM betragen. Der BGH gab nur teilweise statt.  Mietshaus: E veräußert im Alter ein ihm gehörendes Mietshaus unter seinem tatsächlichen Wert an K. Nach seinem Tod stellt sich heraus, dass er geisteskrank war. Können die Erben des E von K Herausgabe des Grundstücks und der vor Rechtshängigkeit eingenommenen Mieten verlangen? I) Herausgabe des Grundstücks: 1. AGL: §§ 985, 1922 BGB; 2. AGL: § 812, 818 Abs. 1 BGB. II) Herausgabe der vereinnahmten Mieten: AGL: §§ 988, 818 Abs. 1 BGB? Keine Unentgeltlichkeit, aber analoge Anwendung von § 988 BGB, wenn Kausalgeschäft und Übereignung nichtig, um Widerspruch zum Fall der bloßen Nichtigkeit des Kausalgeschäftes zu vermeiden.  Beendete Miete - BGH 10.11.65 BGHZ 44, 241: Der Bekl. hatte eine bewegliche Sache gemietet. Der Bekl. gab die Sache nach Ablauf des Mietverhältnisses aber nicht wieder an den klagenden Vermieter zurück. Der Kl. verlangt nun für die Zeit der Vorenthaltung einerseits Entschädigung i. H. d. bisher vereinbarten Mietzinses. Da der durchschnittliche zu entrichtende Mietzins mittlerweile aber über dem vereinbarten Mietzins liegt, verlangt der Kl. darüber hinaus die Differenz als Nutzungsersatz. Nach § 557 Abs. 1 BGB  in der Fassung bis 1967 konnte der Vermieter nur den vereinbarten Mietzins verlangen. Autoreparatur (EBV) - BGH 21.12.60 BGHZ 34, 122 und 34, 153: V hat K ein Auto unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Nach einem Unfall wird der Wagen in der Werkstatt des R repariert. K kann die Kaufpreisraten nicht mehr bezahlen. V tritt vom Kaufvertrag zurück und verlangt von R das Auto heraus. 1. Kann R die Herausgabe verweigern, bis die Reparaturkosten von 1.000 DM bezahlt sind? 2. Ändert sich an der Beurteilung etwas, wenn R sich in seinen AGB ein Pfandrecht an den reparierten Autos vorbehalten hat? (vgl. BGH 4.5.77 NJW 1977, 1240 = BGHZ 68, 323 = JuS 1977, 764 - AT-Motor; BGH 18.5.83 NJW 83, 2140 = BGHZ 87, 274 = JuS 83, 879 - Magirus-Deutz; BGH 25.2.87 NJW 1987, 1880 = BGHZ 100, 95 = JuS 1987, 655 - Mazda323.)  Abrisshaus: Ein Abrisshaus wird besetzt. Können die Besetzer für Renovierungsleistungen beim Auszug Ersatz vom Eigentümer verlangen? AGL: §§ 994 Abs. 2, 683, 670 BGB: a) Eigentum. b) Besitz. c) Kein Recht zum Besitz. d) Notwendige Verwendung. e) Zur Zeit der Vindikationslage. f) Kenntnis des fehlenden Besitzrechts (§ 994 Abs. 2 BGB). g) Kein Wille des Geschäftsherrn. h) §§ 684 S. 1, 818 Abs. 1 BGB: Herausgabe der Bereicherung. i) Aber: Problem der aufgedrängten Bereicherung: Welchen Nutzen hat die Renovierung für den Eigentümer?  Kaufoption - BGH 29.9.95 NJW 1996, 52 = JuS 96, 359 = JA 1996, 353: B hatte von K ein Grundstück gemietet. In dem privatschriftlichen Mietvertrag war dem B eine Kaufoption bis zum Ende des Mietvertrags eingeräumt. Diese Option war für B wichtig, weil er größere Investitionen plante. B hatte Baumaßnahmen im Wert von 582 TDM vorgenommen, davon 82 TDM für notwendige Reparaturen, den Rest für Anbauten. K verkauft jedoch das Grundstück nach Ablauf des Mietvertrags an X. B verlangt - nachdem X als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und B ausgezogen ist - von K 582 TDM. AGL: PVV (heute: Pflichtverletzung) des Mietvertrages? Wegen der mit dem Vertrag verbundenen Kaufoption hätte der gesamte Vertrag notariell beurkundet werden müssen (§ 311 b BGB). Der nur privatschriftliche Vertrag war nichtig. Somit besteht kein Vertragsanspruch. AGL: GoA (§§ 670, 683 S. 1, 677)? Nicht im Interesse des Geschäftsherrn. AGL: §§ 994 ff. BGB? An sich stehen dem unrechtmäßigen Mieter Ansprüche auf Verwendungsersatz zu. Aber nur solange er den Besitz hat. Denn der Eigentümer muss die Option haben, auf Herausgabe zu verzichten, wenn ihm die Verwendungsersatzansprüche zu hoch sind (§§ 1001 f. BGB). Nach der Veräußerung hätte B allenfalls einen Anspruch gegen den Erwerber X (§ 999 BGB). AGL: § 812 BGB (Zweckwegfall)? Verdrängt vom EBV!  Zehn-Jahres-Mietvertrag - OLG Düsseldorf 20.1.94 NJW-RR 1994, 596 = Börstinghaus JuS 1995, 727: Der Kläger vermietete leere Gaststättenräume für 80 DM monatlich an den Beklagten für 10 Jahre (bis zum 28.2.94). Der Beklagte richtete die Räume für 30.000 DM ein und vermietete sie weiter für 395 DM an Frau Meyer. Ab 1.1.95 betrug der Mietpreis 500 DM. Trotz Kündigung des Klägers zum 28.2.94 gab der Beklagte die Mieträume erst nach einer Räumungsklage zum 1.1.95 zurück und zahlte weiterhin 80 DM Miete. Der Kläger schloss zum 1.1.95 mit Frau Meyer einen Vertrag über 700 DM Monatsmiete. Er verlangt vom Beklagten Nachzahlung von 5000 DM Miete für März bis Dezember 1994. 80 DM hatte er schon abgezogen, da er seinen Anspruch auf 580 DM bezifferte. 120 DM setzte der Kläger für die Nutzung des Inventars des Beklagten an, das nach 10 Jahren schon weitgehend verschlissen war. Eine ortsübliche Vergleichsmiete konnte der Kläger nicht benennen.    Rübengelder - RGZ 163, 348: Die Beklagten kauften am 30. 6. 1937 von E dessen Rittergut Pl. Nach Übergabe bewirtschafteten sie das Landgut. Nachdem E. "wegen Altersschwachsinns entmündigt worden war und seine Tochter gegen ihn ein Urteil erstritten hatte, das die Nichtigkeit des Verkaufs von Pl. wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers beim Vertragsschluss feststellte, räumten auf Verlangen des Vormunds des Entmündigten die Beklagten am 27. November 1937 die Liegenschaften wieder, ehe sie noch aufgelassen und im Grundbuche umgeschrieben worden waren." Der E starb sodann. Die Erben des E verlangen als dessen Rechtsnachfolger nunmehr von den Bekl. die Herausgabe der Einkünfte aus der Ernte 1936/37. Es handelt sich dabei um „Rübengelder, welche die Zuckerfabrik Mü. für gelieferte und noch zu liefernde Zuckerrüben aus dieser Ernte zu entrichten hat [...]." Der Sache nach verlangen die Kl. also Herausgabe der während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen.
  • Verwendungsersatz § 994 BGB 1. Drei Tatbestände Es gibt drei verschiedene Tatbestände für Verwendungsersatz des Besitzers ohne Besitzrecht: Ersatz notwendiger Verwendungen bei Gutgläubigkeit, § 994 Abs. 1 BGB. Ersatz notwendiger Verwendungen nach Rechtshängigkeit bzw. nach Kenntniserlangung von dem fehlenden Besitzrecht nach den Regeln der GoA, §§ 994 Abs. 2, 683, 670 bzw. 684 S. 1, 818 BGB. Ersatz nützlicher Verwendungen gem. § 996 BGB bei + Gutgläubigkeit und + Wertsteigerung der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer. (fehlt im Flussdiagramm oben)     2. "Verwendung" gem. § 994 BGB a) Definition = Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Sache dienen. Es kommt nicht auf die Bereicherung des Eigentümers an. Enger Verwendungsbegriff des BGH: Nur Aufwendungen zur Erhaltung der Sache. Umgestaltung ist keine Verwendung gem. § 994 BGB, aber wegen Vorrang des EBV auch kein §§ 951, 812 BGB; allenfalls Entschädigungsanspruch gem. § 242 BGB, wenn Abriss des Hauses aus öffentlich-rechtlichen Gründen verboten ist. Grenzüberbau - BGH 26.2.64 BGHZ 41, 157. Nicht so eng wird der Verwendungsbegriff bzw. die Konkurrenz zu § 812 BGB gesehen, wenn ein Mieter in Erwartung des Eigentumserwerbs Bauten auf dem Grundstück errichtet. In diesen Fällen wird auch der Hausbau als Verwendung angesehen, dessen Kosten zumindest über Bereicherungsrecht heraus verlangt werden können.  Bad Doberan Einkaufszentrum - BGH 22.6.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3119 = JuS 2001, 1226: Die Erwerber machen gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 2,3 Mio DM wegen Aufwendungen zur Herrichtung des Grundstücks geltend, nachdem der Kaufvertrag über das Grundstück rückgängig gemacht worden ist. BGH: AGL: § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative (condictio ob rem), § 818 Abs. 2 BGB. Da es sich um ein rechtmäßiges Besitzverhältnis gehandelt hat, wird nicht das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis angewandt, sondern Bereicherungsrecht (mangels eines förmlichen Mietvertrags). Es kommt dann allerdings im Gegensatz zu § 994 BGB auf die noch vorhandene Wertsteigerung des Grundstücks an.  Kaufoption - BGH 29.9.1995 - V ZR 130/94, NJUW 1996, 52 = JuS 1996, 359: Bei formnichtiger Kaufoption und deshalb auch formnichtigem Mietvertrag wird bei Bau des vermeintlichen Mieters auf fremdem Boden § 994 BGB angewandt. b) Geldwerte Arbeitsleistung des Besitzers? (1) Bisher wurde sowohl im Schadensrecht als auch im Bereich der Verwendungen sehr zurückhaltend die eigene Arbeitsleistung anerkannt. Dies war höchstens der Fall, wenn sie im Rahmen des Berufs oder Gewerbes erbracht wird. Ablehnend im Schadensrecht: BGH 29.4.77 BGHZ 69, 34. Dagegen auflockernd die später Rechtsprechung, die Haushaltsführung der Ehefrau und Pflegeleistungen an verletzten Kindern als Schaden anerkannten. Für die Arbeitskraft muss sich ein Marktwert ermitteln lassen. - Anders ist die Problematik im Schadensrecht, wenn es um den Ausfall der Arbeitskraft als solcher geht (kein Schaden). (2) Nunmehr hat der BGH eine Wendung vollzogen: Die geldwerte tatsächliche Arbeitsleistung ist auch eine Verwendung (BGH 24.11.95 BB 1996, 658). Der Besitzer kann sogar den Einsatz seines Partners geltend machen, wenn dieser für ihn die Verwendung vorgenommen hat.   c) Umfang der zu erstattenden Aufwendungen Erhaltung, Wiederherstellung , Verbesserung:  Generalüberholung -OLG Celle 10.11.94 NJW-RR 1995, 1527 = JuS 1996, 266: Der Beklagte hat ein Auto Bj. 1980 für 6.500 DM von einem S. erworben. Im Kfz-Brief stand der Name der Klägerin und ihr Geburtsname, der auch S. lautete. Die Klägerin verlangt Herausgabe, der Beklagte Erstattung von Kosten einer Generalüberholung in Höhe von 14.000 DM.     3. "Zeitpunkt der Vindikationslage" Es werden auch Verwendungen berücksichtigt, die vor dem Zeitpunkt gemacht wurden:  Autoreparatur (EBV) - BGH 21.12.60 BGHZ 34, 122  und 34, 153;  Mazda323 - BGH 25.2.87 NJW 87, 1880 = JuS 87, 655 . Anspruch des Reparaturunternehmers, der eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache für den Käufer repariert, wenn später der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt: (1) BGH: Kein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts (§ 647 BGB), aber Verwendungsersatz und Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 1000, 994 Abs. 1 S. 1 BGB - obwohl der Unternehmer rechtmäßiger Besitzer war und erst durch den Rücktritt des Verkäufers zum nichtberechtigten Besitzer wurde (BGH 21.12.60 BGHZ 34, 122). (2) §§ 647, 185 BGB analog: In der Regel verpflichtet sich der Käufer im Kaufvertrag, die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache - soweit erforderlich - reparieren zu lassen. Insofern  gibt der Verkäufer seine Einwilligung zur einem Verhalten des Käufers, das zur Entstehung des Unternehmerpfandrechts kraft Gesetzes (§ 647 BGB) führt (Medicus BR Rn. 594). (3) Gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts (ähnlich dem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht gem. §§ 1204, 1207, 932 BGB), zumal in § 366 Abs. 3 HGB der Gesetzgeber bei anderen gesetzlichen Pfandrechten einen Gutglaubenserwerb zugelassen hat.  Autoreparatur (EBV) - BGH 21.12.60 BGHZ 34, 122 und 34, 153: V hat K ein Auto unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Nach einem Unfall wird der Wagen in der Werkstatt des R repariert. K kann die Kaufpreisraten nicht mehr bezahlen. V tritt vom Kaufvertrag zurück und verlangt von R das Auto heraus. 1. Kann R die Herausgabe verweigern, bis die Reparaturkosten von 1.000 DM bezahlt sind? 2. Ändert sich an der Beurteilung etwas, wenn R sich in seinen AGB ein Pfandrecht an den reparierten Autos vorbehalten hat? (BGH 4.5.77 NJW 1977, 1240 = BGHZ 68, 323 = JuS 1977, 764 - Austauschmotor; BGH 18.5.83 NJW 83, 2140 = BGHZ 87, 274 = JuS 83, 879 - Magirus-Deutz; BGH 25.2.87 NJW 1987, 1880 = BGHZ 100, 95 = JuS 1987, 655 - Mazda323).     4. Verrechnung von Aufwendungen (§ 994 BGB) gem. Saldotheorie  Scheingrundstückskauf  BGH 11.11.94 NJW 95, 454: Der Kläger verkaufte mit notariellem Vertrag vom 4. 5. 1990 sein Grundstück für den beurkundeten Betrag von 200.000 DM an den Beklagten. Dieser zahlte den Betrag umgehend. Vom 1. 8. 1990 bis zum 30. 4. 1991 vermietete der Bekl. das Grundstück für 1.800 DM monatlich. Im Juli 1990 stellte sich heraus, dass der beurkundete Kaufpreis von den Parteien einverständlich zu niedrig angegeben wurde. Tatsächlich hatten sich die Parteien vor Abschluss des notariellen Vertrags auf einen Kaufpreis von 265.000 DM geeinigt, jedoch weigerte sich der Bekl., die restlichen 65.000 DM zu zahlen. Nun verlangt der Kl. Herausgabe des Grundstücks, Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung (§ 883 I BGB), sowie die Zahlung von 16.200 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit.  Mietablauf -  BGH 14.7.95 NJW 1995, 2627 = JuS 1996, 169 = JA 1996, 179.     5. Nach Ablauf des Mietverhältnisses Die Konkurrenz der Ansprüche aus Vertrag (§ 539 BGB), EBV (§ 994) bzw. Kondiktion (§ 812 BGB) ist zu beachten: Abrisshaus: Ein Abrisshaus wird besetzt. Können die Besetzer für Renovierungsleistungen beim Auszug Ersatz vom Eigentümer verlangen? AGL: § 994 Abs. 2, 683, 670 BGB: a) Eigentum. b) Besitz. c) Kein Recht zum Besitz. d) Notwendige Verwendung. e) Zur Zeit der Vindikationslage. f) Kenntnis des fehlenden Besitzrechts (§ 994 Abs. 2 BGB). g) Kein Wille des Geschäftsherrn. h) §§ 684 S. 1, 818 Abs. 1 BGB: Herausgabe der Bereicherung. i) Aber: Problem der aufgedrängten Bereicherung: Welchen Nutzen hat die Renovierung für den Eigentümer?.  Kaufoption - - BGH 29.9.95 NJW 1996, 52 = JuS 96, 359: B hatte von K ein Grundstück gemietet. In dem privatschriftlichen Mietvertrag war dem B eine Kaufoption bis zum Ende des Mietvertrags eingeräumt. Diese Option war für B wichtig, weil er größere Investitionen plante. B hatte Baumaßnahmen im Wert von 582 TDM vorgenommen, davon 82 TDM für notwendige Reparaturen, den Rest für Anbauten. K verkauft jedoch das Grundstück nach Ablauf des Mietvertrags an X. B verlangt - nachdem X als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist - von K 582 TDM.  Zehn-Jahres-Mietvertrag - OLG Düsseldorf 20.1.94 NJW-RR 1994, 596 = Börstinghaus JuS 1995, 727: Der Kläger vermietete leere Gaststättenräume für 80 DM monatlich an den Beklagten für 10 Jahre (bis zum 28.2.94). Der Beklagte richtete die Räume für 30.000 DM ein und vermietete sie weiter für 395 DM an Frau Meyer. Ab 1.1.95 betrug der Mietpreis 500 DM. Trotz Kündigung des Klägers zum 28.2.94 gab der Beklagte die Mieträume erst nach einer Räumungsklage zum 1.1.95 zurück und zahlte weiterhin 80 DM Miete. Der Kläger schloss zum 1.1.95 mit Frau Meyer einen Vertrag über 700 DM Monatsmiete. Er verlangt vom Beklagten Nachzahlung von 5000 DM Miete für März bis Dezember 1994. 80 DM hatte er schon abgezogen, da er seinen Anspruch auf 580 DM bezifferte. 120 DM setzte der Kläger für die Nutzung des Inventars des Beklagten an, das nach 10 Jahren schon weitgehend verschlissen war. Eine ortsübliche Vergleichsmiete konnte der Kläger nicht benennen.
  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) gewährt dem Eigentümer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Beseitigung (§ 1004 I S.1 BGB) und Unterlassung (§ 1004 I S.2 BGB) von Beeinträchtigungen seines Eigentums (negatorischer Anspruch). DieBeeinträchtigungen können tatsächlicher oder auch rechtlicher Natur (z.B.Verfügung eines Nichtberechtigten über das Eigentum) sein. Über den Wortlaut hinaus gewährt § 1004 BGB auch einen Abwehranspruch beiBeeinträchtigung sonstiger absoluter Rechtsgüter und rechtlich geschützter Interessen, wobei hier v.a. die Rechtsgüter des § 823 BGB als Maßstab herangezogen werden können (quasinegatorischer Anspruch). Anspruchsgegner ist der Störer, d.h. derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand unmittelbar oder mittelbar zurückgeht, bzw. derjenige, dem die Störung sozial zuzurechnen ist. Voraussetzung für den Anspruch ist außerdem, daß keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB besteht. Eine solche kann sich ergeben aus Rechtsgeschäft, aus privatrechtlichen (z.B. §§ 904, 906, 912 I, 917 I - BGB) oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. Bauordnungsrecht, Naturschutzrecht undStraßenrecht. Der Anspruch besteht auch vor der erstmaligenBeeinträchtigung des Rechtsguts. Ein besonderer Beseitigungs- undUnterlassungsanspruch findet sich in §§ 12 BGB, 14 MarkenG. Außerdem ist § 1004 BGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB. 
  • Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung wird von Kreditinstituten als Instrument der Kreditsicherung genutzt und ist der praktisch wichtigste Fall der Übereignung nach§ 929, § 930 BGB. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat sie die Bedeutung eines Pfandrechtes mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber im unmittelbaren Besitz der Sache verbleibt. Im Gegensatz zum Pfandrecht kann der Sicherungsgeber daher bei der Sicherungsübereignung weiterhin mit der Sache arbeiten.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Ablauf 2 Regelung im deutschen Recht 3 Konkurrierende Sicherungsrechte 4 Arten der Sicherungsübereignung 4.1 Raumsicherungsübereignung 4.2 Markierungs-Sicherungsübereignung 5 Bilanzierung 6 Vorteile der Sicherungsübereignung 7 Risiken der Sicherungsübereignung 8 Österreich 9 Schweiz 10 Niederlande 11 Siehe auch 12 Weblinks 13 Einzelnachweise   Ablauf[Bearbeiten] Der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) überträgt das Eigentum einer ihm gehörenden beweglichen Sache an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer). Die Übereignung erfolgt durch Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) (beispielsweise Leihe oderVerwahrung). Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache, mittelt aber dem Kreditgeber mittelbaren Besitz. Gegenüber dem Kreditnehmer (im sog. Innenverhältnis) ist der Kreditgeber (Sicherungsnehmer) nur treuhänderischer Eigentümer, da er aufgrund des Sicherungsvertrages regelmäßig schuldrechtlich gebunden wird. Er darf dem Kreditnehmer gegenüber das Eigentum nur bei Verstoß gegen den Sicherungsvertrag (Nichtrückzahlung des Kredits – Sicherungsfall) verwerten oder selbst als Eigentümer nutzen, ist aber grundsätzlich in der Verfügung und damit Verwertung der übereigneten Sache nach § 137 BGB nicht verhindert, so dass eine Verfügung (etwa eine Übereignung), die gegen den Sicherungsvertrag verstößt (etwa weil der Sicherungsfall nicht vorliegt) grundsätzlich wirksam ist. In diesem Falle ist jedoch der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer wegen der Verletzung des Sicherungsvertrages, der die Verwertung nur für den Sicherungsfall erlaubt, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das mit der Sicherungsübereignung erworbene Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers ist im Gegensatz zum Pfand ein nichtakzessorisches, das heißt in seiner Existenz nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebundenes Sicherungsrecht. Regelung im deutschen Recht[Bearbeiten] Trotz ihrer praktischen Bedeutung ist die Sicherungsübereignung im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Zulässigkeit wurde unmittelbar nach Inkrafttreten des BGB heftig debattiert, weil sie im Ergebnis zu einem besitzlosen Pfandrecht führt – eine Konstruktion, die nach dem Sachenrechtdes BGB, das das Pfand ausdrücklich als Besitzpfand (sogenanntes „Faustpfand“) regelte, zumindest zweifelhaft erscheint (Argument der abschließenden Regelung der Pfandrechte). Schon das Reichsgericht[1] hat mit der Anerkennung von Sicherungsübereignung und Globalzession und mit der Umschreibung von deren Grenzen die Rechtsgrundlage festgelegt, auf der der BGH seine spätere Rechtsprechung aufgebaut hatte[2]. Damit ist die rechtliche Zulässigkeit der Sicherungsübereignung heute unumstritten, zumal ein erhebliches Bedürfnis insbesondere der mittelständischen Industrie besteht. Rechtsgrundlage für die dingliche und für sich betrachtet rechtsgrundlose Übereignung sind, wie oben beschrieben, die § 929 Satz 1, § 930 BGB. Die weiteren Modalitäten werden in einemSicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber geregelt, der etwa bestimmt, wann die Verwertung zulässig ist und welche Forderung die übereignete Sache sichern soll. Konkurrierende Sicherungsrechte[Bearbeiten] Einige gesetzliche Bestimmungen schützen die Sicherungsrechte anderer Gläubiger und können deshalb mit der Sicherungsübereignung kollidieren. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Wenn der Sicherungsgeber eine Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erwirbt und der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist, er sie trotzdem dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignen will, treffen zwei Sicherungsrechte aufeinander. Da § 933 BGB für den gutgläubigen Erwerb die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber (Sicherungsnehmer) voraussetzt, bleibt die Sache trotz des guten Glaubens an das Eigentum des Kreditnehmers (Eigentumsvorbehaltskäufer) im Eigentum des Vorbehaltsverkäufers. Dieses Hindernis kann zugunsten der Sicherungsübereignung beseitigt werden. Dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten steht dasAnwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (= Sicherungsgeber) als Anspruch auf Übertragung des Eigentums bei vollständiger Bezahlung gegenüber. Es wird rechtlich wie Eigentum behandelt, das der Vorbehaltskäufer durch Zahlung des Kaufpreises in vollwertiges Eigentum umwandeln kann. Im Rahmen der Sicherungsübereignung kann dieses Anwartschaftsrecht sicherungshalber auf eine Bank übertragen werden, sofern es nicht mit gesetzlichen Pfandrechten (Zubehörhaftung oder Vermieterpfandrecht) belastet ist. Zubehör-Haftung bedeutet, dass das Sicherungsgut bereits für die Grundschuld eines anderen Gläubigers haftet, weil es zu den Zubehörbestandteilen eines Grundstücks gehört. Unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Zubehör ist für eine Sicherungsübereignung nicht zugänglich, weil bereits das Anwartschaftsrecht von der Zubehörhaftung erfasst wird[3]. Der Grundpfand-Gläubiger kann dann nur mit einer schuldrechtlichen Verzichtserklärung eine Sicherungsübereignung zugunsten einer anderen Bank ermöglichen. Von der Zubehörhaftung verschont bleiben voll bezahlte Gegenstände und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen, wenn sie vor Verbringung auf das mit Grundschulden belastete Grundstück übereignet werden. Handelswaren-Vorräte oder Rohstoffe sind nicht Grundstückszubehör, sie können also bedenkenlos übereignet werden, selbst wenn sie unter Eigentumsvorbehalt stehen. Ein Vermieterpfandrecht entsteht automatisch durch Einbringung der Sachen auf ein gemietetes Grundstück § 562 Satz 1 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sicherungsgeber die Sachen als Eigentümer oder als Vorbehaltskäufer sicherungshalber auf die Bank überträgt[4]. Auch das Anwartschaftsrecht ist bereits mit dem Vermieterpfandrecht belastet, wenn die Sachen erst nach Einbringung in die gemieteten Räume übereignet werden. Auch Handelswaren-Vorräte oder Rohstoffe unterliegen dem Vermieterpfandrecht. Dieses gesetzliche Pfandrecht kann nur durch Sicherungsübereignung vor deren Einbringung in die Mieträume oder Verzichtserklärung des Vermieters abgewehrt werden. Sind jedoch die Sachen in die Mieträume eingebracht worden, bevor die Sicherungsübereignung wirksam geworden ist, unterliegen sie dem vorrangigen Vermieterpfandrecht. Pfändungen können ebenfalls zum Eigentumsverlust der sicherungsnehmenden Bank führen, wenn der Sicherungsgeber seiner - im Sicherungsübereignungsvertrag festgelegten - sofortigen Informationspflicht nicht nachkommt und die in seinem Besitz befindlichen Sachen durch Dritte gepfändet werden. Als Gegenmittel hat hierbei die sicherungsnehmende Bank die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage, um ihr Sicherungsgut von Pfändungen zu befreien (§ 771 ZPO). Fehlendes Eigentum des Sicherungsgebers verschafft der sicherungsnehmenden Bank kein Sicherungseigentum. Der Sicherungsgeber handelt in diesem Falle als Nichtberechtigter, der der Bank nur dann Eigentum übertragen darf, wenn der wirkliche Eigentümer dem vorher zustimmt (Einwilligung) § 185 Abs. 1 BGB, es im Nachhinein genehmigt § 185 Abs. 2, 1.Alt BGB oder der Sicherungsgeber später Eigentum am Sicherungsgut erlangt § 185 Abs. 2 BGB. Die in den Sicherungsübereignungs-Verträgen enthaltene Versicherung des Sicherungsgebers, dass er zur freien Verfügung über das Sicherungsgut berechtigt sei, genügt für die Prüfung der Eigentumsverhältnisse nicht. Vielmehr werden den Kreditinstituten Erkundigungs- und Nachforschungspflichten auferlegt[5], die durch umfassende Eigentumsnachweise zu dokumentieren sind. Eine Mehrfach-Überreignung oder sonstwie fehlendes Eigentum des Sicherungsgebers müssen ausgeschlossen werden, auch weil ein gutgläubiger Erwerb durch Banken bei der Sicherungsübereignung nicht stattfindet[6]. Arten der Sicherungsübereignung[Bearbeiten] Neben der Übereignung einer einzelnen Sache (etwa einzelnes Kraftfahrzeug; siehe Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen) kennt die Bankpraxis noch die Übereignung von Sachgesamtheiten (Warenlager mit wechselndem Bestand) in der Form der Raum- oder Markierungs-Sicherungsübereignung. Bei allen Arten muss der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten werden, weil sonst die Übereignung nichtig ist. Raumsicherungsübereignung[Bearbeiten] Von der Raum-Sicherungsübereignung werden alle Sicherungsgüter erfasst, die sich in einem vertraglich genau skizzierten Raum (Lager, Halle) befinden[7]. Sobald sie aus diesem Raum abtransportiert wurden, erlischt ihre Haftung. Werden neue Güter in den gekennzeichneten Raum eingebracht, gelten sie ohne neue Vereinbarung als sicherungsübereignet. Eine Skizze muss Bestandteil des Übereignungs-Vertrages sein und spätere bauliche oder organisatorische Veränderungen berücksichtigen. Eine Raumsicherungsübereignung bietet sich auch an, wenn ständig wechselnde Lagerbestände übereignet werden sollen, sodass eine umfangreiche und häufig zu aktualisierende Auflistung des Sicherungsguts mit ständig neuen Abreden zu aufwendig wäre. Die Banken dürfen dann mit dem Sicherungsgeber vereinbaren, dass - soweit der Sicherungsgeber bereits Eigentümer ist oder wird - das Eigentum bzw. umgekehrt vorzugsweise das Vollrecht und subsidiär das Anwartschaftsrecht auf sie übergehen sollen und im übrigen die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Sicherungsgut auf die Banken übertragen wird. Der häufigste Fall ist in der Bankpraxis die Übereignung von ständig wechselnden Lagerbeständen (Rohstoffe, Ersatzteile, Warenlager). Die Dynamik eines derartigen Lagers muss bei der Gestaltung des Sicherungsvertrages berücksichtigt werden. Markierungs-Sicherungsübereignung[Bearbeiten] Bei der Markierungs-Sicherungsübereignung wird das Sicherungsgut nicht in einem speziellen Raum, sondern zusammen mit anderen nichthaftenden Sachen gelagert. Hierbei wird die Bestimmtheit dadurch erfüllt, dass die zur Sicherungsübereignung vorgesehenen Waren gekennzeichnet werden (zum Beispiel mit Aufklebern, Schildern;[8]). Wird die Bestimmtheit mit laufenden Bestandsmeldungen hergestellt, entsteht das Sicherungseigentum durch Absendung der vom Sicherungsgeber unterzeichneten Meldungen an die Bank (sog. Mantel-Sicherungsübereignung). Sollen nur bestimmte Gegenstände in einem Raum übereignet werden, dann müssen Markierungen zeigen, auf welche Gegenstände sich die Übereignung erstreckt[9]. Die Markierung kann an Regalen oder durch Anbringung von Schildern vorgenommen werden, was sich im Vertrag niederschlagen muss. Räumliche Trennung ist nur dort notwendig, wo eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände nicht auf andere Weise gewährleistet ist[10]. Hierunter fällt die Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand oder die Beschränkung der Übereignung auf eine nur quantitativ zu bestimmende Teilmenge einer Sachgesamtheit. Wird jedoch eine eindeutig zu kennzeichnende Sachgesamtheit vollständig oder eine qualitativ beschreibbare Teilmenge hiervon übereignet, bedarf es der räumlichen Trennung nicht[11]. Antizipiertes Besitzkonstitut: Rechtstechnisch gelingen diese Raum- und Markierungs-Sicherungsübereignungen nur über das antizipierte Besitzkonstitut. Das normale Besitzkonstitut setzt mindestens den unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers voraus. Beim antizipierten Besitzkonstitut lässt die Rechtsprechung ein Besitzkonstitut zu einem Zeitpunkt zu, an dem der Sicherungsgeber noch gar nicht Besitzer (geschweige denn Eigentümer) geworden ist, sondern erst später werden soll. Es umfasst daher die frühzeitige Einigung zur Sicherungsübereignung, sodass es einer erneuten Einigung beim späteren Besitzerwerb nicht mehr bedarf. Auf diese Weise können auch Gegenstände sicherungsübereignet werden, die vom Sicherungsgeber nicht voll bezahlt wurden und daher unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten steht das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als Anspruch auf Übertragung des Eigentums bei vollständiger Bezahlung gegenüber. Es wird rechtlich wie Eigentum behandelt, das der Vorbehaltskäufer durch Zahlung des Kaufpreises in vollwertiges Eigentum umwandeln kann. Im Rahmen einer Sicherungsübereignung kann dieses Anwartschaftsrecht sicherungshalber auf eine Bank übertragen werden, sofern es nicht mit gesetzlichen Pfandrechten (zum Beispiel Zubehörhaftung oder Vermieterpfandrecht) belastet ist. Auch noch später herzustellende oder entstehende Sachen können im Wege des antizipierten Besitzkonstituts übereignet werden[12]. Bilanzierung[Bearbeiten] Nach deutschem Handelsrecht (§ 242 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 HGB) sind sämtliche Vermögensgegenstände zu bilanzieren, wobei der Herausgabeanspruch eines rechtlichen Eigentümers wirtschaftlich bedeutungslos ist und gegenüber der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Sache zurücktreten muss. Danach wird die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert, sondern beim Kreditnehmer, weil er handelsrechtlich als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen wird. Die wirtschaftliche Sichtweise hat bei der Bilanzierung Priorität vor Formfragen. Die Bank bilanziert die durch das Sicherungsgut abgesicherte Forderung. DieIFRS/IAS priorisieren ebenfalls die wirtschaftliche Betrachtungsweise in ihrem zentralen Bilanzierungsgrundsatz substance over form, wonach bei der Beurteilung eines Sachverhalts primär nicht auf seine rechtliche Gestaltung, sondern auf die wirtschaftlichen Auswirkungen abzustellen ist (IAS 17). Auch im Steuerrecht wird das sicherungsübereignete Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Ziff. 1 AO nicht dem Kreditinstitut als rechtlichem Eigentümer, sondern dem Nutzer zugerechnet, da er im Gegensatz zum Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer (Kreditinstitut) im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftlicher Eigentümer). In der Praxis ist es gerade Ziel der Sicherungsübereignung, dass der Pfandgeber und Nutzer die Sache weiterhin für seinen Betrieb verwenden und damit Gewinn erzielen kann, um den Kredit zurückzuzahlen. Das Steuerrecht berücksichtigt damit das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum und räumt diesem gegenüber der abstrakten, rein rechtlichen Eigentumslage den Vorrang ein. Im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO. Vorteile der Sicherungsübereignung[Bearbeiten] Für den Sicherungsnehmer: Aufbewahrung durch Gläubiger entfällt Für den Sicherungsgeber: Kann weiterhin mit der übereigneten Sache arbeiten (Fortbestand der Unternehmung gesichert) Risiken der Sicherungsübereignung[Bearbeiten] Für den Sicherungsnehmer: Wertverlust Bewertungsfehler Verkauf/Verschleuderung des Sicherungsgutes Sicherungsgut ist wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks plötzlicher Untergang Doppelübereignung Formfehler (zum Beispiel mangelnde Bestimmtheit) Vermieterpfandrecht ggf. Eigentumsvorbehalt Eigentum geht unter durch Vermischung, Verbindung, Verarbeitung Beschädigung oder Zerstörung (zum Beispiel LKW → Unfall) Für den Sicherungsgeber: hohe Versicherungskosten (zum Beispiel Vollkasko bei LKW/PKW)
  • Sicherungsabtretung Die Sicherungsabtretung ist als Mittel der Kreditsicherung ein Rechtsgeschäft, welches die Sicherung - nicht Befriedigung - eines Gläubigers wegen seiner (Kredit-) Forderung bezweckt, indem der Schuldner dem Gläubiger sicherungshalber eine Forderung abtritt.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Rechtsgrundlage 2 Sicherungsabrede 3 Voraussetzungen 3.1 Bestimmtheit 3.2 Übertragbarkeit 4 Arten der Sicherungsabtretung 5 Arten der Forderungen 6 Nebenrechte 7 Einzelnachweise 8 Literatur   Rechtsgrundlage[Bearbeiten] Die in den §§ 398 ff. BGB geregelte Abtretung hat Erfüllungswirkung, weil sie als endgültige Gegenleistung eines (obligatorischen) Verpflichtungsgeschäfts wie Kauf, Geschäftsbesorgung oder - wie bei der Sicherungsabtretung - einer Sicherungsabrede - vorgesehen ist. Die Sicherungsabtretung wird hingegen im Kreditgeschäft gerade nicht zur Erfüllung eines Schuld-(Kredit-)Verhältnisses, sondern nur zu dessen Besicherung als Erfüllung aus einer regelmäßig getroffenen obligatorischen Sicherungsabrede vorgenommen. Sicherungsabrede[Bearbeiten] In der Sicherungsabrede wird klargestellt, dass die Zession nur sicherungshalber erfolgen soll. Hierzu wird zwischen Zedent (Sicherungsgeber) und Zessionar (Sicherungsnehmer) ein Treuhandverhältnis begründet, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass der Zessionar im Außenverhältnis mehr Rechtsmacht erlangt, als ihm im Innenverhältnis (zwischen den Parteien) eingeräumt wird. Der Sicherungsabtretung liegt der Sicherungsvertrag zugrunde, der schuldrechtlich die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien regelt. So wird z. B. der Zessionar durch den Sicherungsvertrag verpflichtet, die Forderung an den Zedenten zurückzuübertragen, wenn der Sicherungsgeber (Zedent) seine gesicherte Schuld beglichen hat. Umgekehrt wird der Zedent verpflichtet, dem Zessionar eine andere Forderung abzutreten, falls sich die bisherige als nicht werthaltig erweist. Voraussetzungen[Bearbeiten] Liegt ein gültiger Sicherungsvertrag für eine Forderungsabtretung vor, sind noch einige Rechtshindernisse zu beachten, die einer dann folgenden Forderungsabtretung im Wege stehen könnten. Bestimmtheit[Bearbeiten] Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder bestimmbar sein (Spezialitätsgrundsatz). Es liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, dass bei jeder Zuordnungsänderung deutlich ist, auf was diese sich bezieht. Es muss abgrenzbar sein, wem was gehört und welche Forderung genau abgetreten werden soll. Dies gilt insbesondere bei einer Forderungsgesamtheit (siehe Globalzession, Bestimmtheitsgrundsatz). Übertragbarkeit[Bearbeiten] Weitere Voraussetzung für eine wirksame Sicherungsabtretung ist, dass die Forderung übertragbar ist. Dies wird in der Regel der Fall sein. Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn vertragliche oder gesetzliche Abtretungsverbote eingreifen. Solche Abtretungsverbote sind in den §§ 399, § 400 BGB und in einzelnen Spezialvorschriften geregelt. Eine verbotswidrige Abtretung ist absolut unwirksam, sodass „sie keine Gläubigerrechte übertragen kann“[1] und im Vermögen des Zedenten verbleibt. Die Forderung muss in dem Zeitpunkt bestehen (Verität), in welchem sie übertragen werden soll. Darüber hinaus muss der Zedent auch Inhaber der Forderung sein. Ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung ist nicht möglich, wie das Fehlen von Rechtsnormen, die den sachenrechtlichen Regelungen der §§ 932 ff.,§ 892 BGB entsprechen, beweist. Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (sog. höchstpersönliche Ansprüche z.B. aus familienrechtlichen Pflichten). Die Abtretung kann auch vertraglich durch eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen sein. Ein solches vertragliches Abtretungsverbot ist jedoch ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 405 Alt. 2 BGB durch guten Glauben des Erwerbers heilbar. Eine Ausnahme von der Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Abtretung ist in § 354a HGB geregelt: Handelt es sich bei dem Geschäft für beide Seiten um ein Handelsgeschäft oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam, doch kann der Schuldner auch mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten. gesetzliche Abtretungsverbote für höchstpersönliche Rechte bestehen in § 717 Abs. 2 BGB (gegenseitige Gesellschafteransprüche) oder § 29 Satz 2 UrhG (für Urheberrechte). Als "im Zweifel nicht übertragbar" werden angesehen § 613 Satz 2 (Anspruch auf Dienstleistung), § 664 Abs. 2 (Auftragsausführung),§ 1059 BGB (Nießbrauch) und bestimmte Sozialleistungen aus dem SGB. Unpfändbar und somit nicht abtretbar sind das Existenzminimum von Lohn und Gehalt (§§ 850 ff. ZPO), bestimmte Gehaltsnebenleistungen (50 % des Überstundenentgelts, Urlaubs- und Jubiläumsgelder, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Teile des Weihnachtsgeldes, Heirats- und Geburtszuwendungen, § 850a ZPO), verschiedene Dauerleistungen (gesetzliche Unterhaltsansprüche, auf vertraglicher Grundlage beruhende Unfall- und Invaliditätsrenten und Rentenzahlungen, Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, § 850b ZPO), Rentenrückstände aus einem Altenteil[2] und laufende Dienst- und Versorgungsbezüge der Vorstandsmitglieder einer AG (§§ 850 Abs. 4, 850e Abs. 1 ZPO). Nicht abtretbar sind auch Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall (Existenzminimum hieraus; § 850b ZPO). Der bilanzierte Firmenwert wird ebenfalls als nicht abtretbar eingestuft.[3] Insbesondere bei Lebensversicherungen wird die Abtretbarkeit einer Forderung von der Zustimmung des Drittschuldners abhängig gemacht (so in § 13 Abs. 3 Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen). Erfolgt hier eine Abtretung ohne Anzeige an die Versicherung, ist die Abtretung schwebend unwirksam.[4] Das gilt auch, wenn für die Abtretung vertraglich eine bestimmte Form (etwa Vordruck, behördliche Form) vorgesehen ist.[5] Verstößt die Abtretung allerdings gegen ein gesetzlich vorgesehenes Formerfordernis (etwa Schriftform oder Beglaubigung), so ist sie unheilbar nichtig.[6] Arten der Sicherungsabtretung[Bearbeiten] Wie bei der gesetzlich vorgesehenen Abtretung gibt es auch bei der Sicherungsabtretung die Möglichkeit der stillen oder offenen Abtretung. Im Regelfall legt der Zessionar die erfolgte Abtretung dem Forderungsschuldner nicht offen (stille Abtretung). Wie aber oben bei Lebensversicherungsansprüchen erwähnt, besteht in einigen Fällen das Erfordernis, eine Abtretung dem Forderungsschuldner anzuzeigen, damit die Abtretung überhaupt wirksam werden kann: Die Abtretung von Lebensversicherungen muss dem Versicherer angezeigt werden, weil eine stille Abtretung absolut unwirksam ist[7]; Eine Abtretung von GmbH-Anteilen muss der GmbH mitgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Behörden ("öffentliche Kassen") machen die Abtretung von Besoldungsansprüchen von einer (beglaubigten) Anzeige abhängig (sog. Fiskalprivileg; § 411BGB). Die Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung/Vergütung von Steuern ist der zuständigen Finanzbehörde auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO). In dieser Anzeige bestätigt der Zedent dem Forderungsschuldner, dass er eine bestimmte Forderung an den Zessionar abgetreten hat und fordert den Schuldner auf, nur noch an den Zessionar zu leisten. Das ist bei der stillen Abtretung anders: hier zahlt der Forderungsschuldner mangels Kenntnis über die erfolgte Abtretung weiterhin an den - eigentlich nur noch empfangsberechtigten - Zedenten. Arten der Forderungen[Bearbeiten] Zur Abtretung geeignete Rechte sind z. B. Rechte aus Mietverträgen, Forderungen aus Arbeitsverträgen oder Lieferung und Leistung (z. B. Kaufvertrag), Rechte aus Beteiligungen an Gesellschaften, Rechte aus Versicherungen, Rechte aus Bankguthaben, Bausparverträgen oder anderen Anlageformen (Abtretung des Auszahlungsanspruchs). Die Abtretung künftiger Forderungen wird als wirksam anerkannt, auch wenn noch gar kein Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem potenziellen Schuldner besteht. Die Person des künftigen Schuldners kann also noch unbekannt sein. Nötig ist lediglich die Möglichkeit der Entstehung einer solchen Forderung und die bestimmte oder bestimmbare Bezeichnung von Schuldner und Forderung. Nebenrechte[Bearbeiten] Mit der Forderung werden an den Zessionar sämtliche akzessorischen Nebenrechte automatisch mitabgetreten (§ 401 Abs. 1 BGB). Hierzu zählen insbesondere akzessorische Kreditsicherheiten, also Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaften sowie die sichernde Schuldübernahme.[8] Dabei ist zu beachten, dass dem Zessionar das Recht auf Herausgabe aller Wertpapiere (Hypothekenbrief) oder Dokumente (Bürgschaftsurkunde im Original) zusteht (§ 402 BGB), damit er die Nebenrechte geltend machen kann.
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  • Übersicherung Übersicherung wird im Zivilrecht das auffällige Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert einer Kreditsicherheit und der gesicherten Forderung genannt.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Allgemeines 2 Übersicherung als Nachteil für den Sicherungsgeber 3 Akzessorische und nicht akzessorische Kreditsicherheiten 4 Ursprüngliche Übersicherung 5 Nachträgliche Übersicherung 6 Geänderte Rechtsprechung 7 Freigabeklauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 8 Einzelnachweise 9 Literatur   Allgemeines[Bearbeiten] Bei schwacher, aber noch vertretbarer Bonität des Kreditnehmers verlangen die Kreditinstitute zur Besicherung ihrer Kredite Kreditsicherheiten. Dabei müssen sie den Wert der angebotenen Kreditsicherheiten bewerten, den sie bei einer etwaigen späteren Verwertung erzielen können. Diese Wertermittlung zielt darauf ab, festzustellen, ob der zukünftige Verwertungserlös ausreicht, um die bestehende Restforderung vollständig abzudecken. Das fällt nicht immer leicht, weil Sicherheiten im Zeitablauf Wertschwankungen unterliegen und bei einer Zwangsverwertung in der Regel weniger Erlöse erzielt werden als bei einem regulären Verkauf. Kredite und Sicherheitenwert müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bankübliche Abschläge ("Beleihungsgrenzen") werden von der Rechtsprechung allgemein akzeptiert; denn Bewertungsrisiken und -unschärfen ist angemessen Rechnung zu tragen.[1] Bereits aus dem Wesen desSicherungsvertrages und seinem zugrundeliegenden Treuhandverhältnis folgt das Verbot einer Übersicherung.[2] Übersicherung als Nachteil für den Sicherungsgeber[Bearbeiten] Sicherungsvereinbarungen, bei denen jedoch das angemessene Verhältnis fehlt, behindern den Sicherungsgeber in der freien Verwendung seines freien Vermögens und beeinträchtigen so seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gegenüber Lieferanten und anderen Kreditgebern. Dabei sollte aber nur dann von Übersicherung gesprochen werden, wenn und soweit der in bestimmter Weise festgelegte Wert der Sicherheit die gesicherten Kreditansprüche übersteigt. Ein Missverhältnis zwischen Sicherheit und gesicherter Forderung besteht nämlich nur dann, wenn die Verwertung der Sicherheit zu einem wesentlichen Übererlös führt. Andernfalls ist lediglich eine nominelle Überdeckung gegeben, die darauf beruht, dass der Nennwert einer Sicherheit allenfalls einen groben Anhaltspunkt für den Erlös im Sicherungsfall darstellt. Akzessorische und nicht akzessorische Kreditsicherheiten[Bearbeiten] Bei der Frage der Angemessenheit der Kreditsicherheiten spielt zunächst der Rechtscharakter der Sicherheitenart eine Rolle. Allgemein wird unterschieden zwischenakzessorischen Kreditsicherheiten wie Bürgschaft, Verpfändung, Hypothek und seit 2008 in gewissem Maße auch die Sicherungsgrundschuld und nicht akzessorischen (sog. abstrakten) Kreditsicherheiten wie Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung und Garantie. Bei den akzessorischen Kreditsicherheiten besteht eine derart enge gesetzliche Bindung zwischen Forderung und Sicherheit, wodurch eine nachträgliche Übersicherung verhindert wird. Durch das Gesetz besteht bei diesen Sicherheiten eine Rückübertragungsautomatik: so orientiert sich die Haftung des Bürgen am jeweiligen Bestand einer Kreditforderung (§ 767Abs. 1 Satz 1 BGB), sodass die Bürgschaftshöhe mit der Kredithöhe steht und fällt. Das ist bei abstrakten Sicherheiten (sog. Sicherungstreuhand) indes nicht der Fall. Hierbei hatte der BGH zur Vermeidung einer nachträglichen Überbesicherung von den Kreditinstituten die Vereinbarung von Freigabeklauseln verlangt. Diese Rechtsprechung hat er im Jahre 1996 aufgegeben. Nunmehr sind die formularvertraglichen Bestellungen abstrakter Sicherheiten auch dann wirksam, wenn sie keine ausdrückliche oder ermessensabhängig ausgestalteten Freigaberegelungen enthalten. Selbst unzureichend gestaltete Freigabeklauseln führen nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr zur Gesamtnichtigkeit.[3] Ursprüngliche Übersicherung[Bearbeiten] Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrags feststeht, dass bei einem späteren Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird[4]. Entscheidend ist vielmehr der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners. Dieser Wert lässt sich nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls ermitteln. Eine derartige unangemessene Übersicherung liegt vor, wenn der im Verwertungsfall realisierbare Sicherheitenwert von revolvierenden Globalsicherheiten (Raum-Sicherungsübereignung und Mantel-/ Globalzession) die Kredithöhe um mehr als 10 % dauerhaft übersteigt.[5] Die Übersicherung muss ferner auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen. Davon kann ausgegangen werden, „wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist.“[6] Die ursprüngliche Übersicherung macht den Sicherungsvertrag sittenwidrig und nichtig (siehe Unwirksamkeit), wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.[7] Erst recht gilt die Hereinnahme der überwiegenden Aktiva eines Kunden als Übersicherung, weil dem Kreditnehmer jeglicher Handlungsspielraum etwa für die Kreditaufnahme bei anderen Gläubigern genommen wurde (Knebelung). Nachträgliche Übersicherung[Bearbeiten] Die Übersicherung tritt hier durch Tilgung der Kredite ein, wobei der Wert der Sicherheiten zunächst konstant bleibt. Auch bei Kredittilgungen muss jedoch das angemessene Verhältnis gegenüber dem Wert der Sicherheiten jederzeit beibehalten bleiben, weil ansonsten nachträgliche Übersicherung eintritt. Insbesondere Zession, Sicherungsübereignung und Garantie unterliegen als nicht akzessorische Sicherheiten wegen der fehlenden Rückübertragungsautomatik dieser Gefahr. Hierbei muss das Ausmaß der Übersicherung deutlich die 150 %-Grenze übersteigen. Der realisierbare Wert der Kreditsicherheiten erreicht somit 2/3 seines Nennwerts, was der BGH auf die Regelung des § 237 Satz 1 BGB stützt.[8] Diese Grenze gilt regelmäßig bei nachträglicher Übersicherung. Ihre deutliche Überschreitung führt jedoch nicht zur Nichtigkeit wie bei der anfänglichen Übersicherung, sondern löst einen Freigabeanspruch des Sicherungsgebers aus. Geänderte Rechtsprechung[Bearbeiten] Die Thematik der Übersicherung hat die verschiedensten Senate des BGH häufig beschäftigt. Die Grundlagenkontroverse wurde durch eine Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Jahre 1992 angestoßen, hat aber beim VII., IX. und XI. Zivilsenat zu divergierenden Rechtsauffassungen geführt. Letztendlich haben dann der IX. Zivilsenat mit Beschluss vom 6. März 1997[9] und der XI. Zivilsenat mit Beschluss vom 13. Mai 1997[10] den Großen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angerufen. Dieser hat sich für eine feste Deckungsgrenze (110 %) und flexible Bewertungsparameter (nach realisierbaren Sicherheitswerten) ausgesprochen. Da aber flexible Bewertungsparameter wegen der in jedem Streitfall notwendigen Einholung eines kosten- und zeitaufwendigen Sachverständigengutachtens den Freigabeanspruch praktisch wertlos machen könnten, will der Große Senat dem Sicherungsgeber mit einer an § 237 BGB ausgerichteten Vermutungs- und Beweislastregelung helfen, wonach die Freigabeverpflichtung regelmäßig bei 150 % des Schätzwerts des Sicherungsgutes und des Nennwerts der Sicherungsforderungen entstehe.[11] Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist eine formularvertragliche Globalabtretung auch dann wirksam, wenn sie keine ausdrückliche oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigaberegelung enthält. Das Fehlen einer solchen Klausel benachteiligt den Sicherungsgeber nicht, weil aus der fiduziarischen Rechtsnatur von Sicherungsverträgen über nicht akzessorische (abstrakte) Sicherheiten auch ohne ausdrückliche Regelung die Pflicht des Kreditgebers folgt, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit er sie endgültig nicht mehr benötigt.[12] Enthält der Sicherungsvertrag Klauseln, durch die der Freigabeanspruch ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, obwohl sich der Sicherungszweck der Übertragung ganz oder teilweise erledigt hat, so stellen diese zwar nach § 307Abs. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung dar. Auch wenn seine Durchsetzbarkeit in unangemessener Weise erschwert wird, kann eine Benachteiligung zu bejahen sein. Diese führt aber grundsätzlich nur zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (§ 306 Abs. 1 BGB). Sollte im Sicherungsvertrag etwas abweichendes vereinbart sein, ist diese Abrede nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; an ihre Stelle tritt nach § 306 Abs. 2 BGB der genannte Freigabeanspruch.[13] Freigabeklauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen[Bearbeiten] Die AGB enthalten auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung formulierte Freigabeklauseln, die eine nachträgliche Übersicherung verhindern sollen. Falls danach der realisierbare Wert aller Kreditsicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend um 10 % übersteigt, besteht die Vermutung einer Übersicherung, wenn der Marktwert oder die Herstellungskosten um mehr als 150 % über dem Nennbetrag der gesicherten Forderungen liegen. In einem solchen Fall verpflichten sich die Kreditinstitute, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl in Höhe des die vereinbarte Deckungsgrenze übersteigenden Betrages freizugeben; sie werden bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten der Kreditnehmers Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen sind die Banken auch verpflichtet, Aufträge der Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte, wie z. B. Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben, auszuführen (Nr. 16 II AGB Banken; Nr. 22 II AGB Sparkassen).
  • Verarbeitung Die Verarbeitung (lateinisch specificatio), auch Verarbeiten, klärt als Rechtsbegriff im Sachenrecht die Änderung der Eigentumsverhältnisse, die durch technische Verarbeitung notwendig wird. Im Gegensatz zum Zubehör kann man in den deutschsprachigen Rechtsordnungen an verarbeiteten Stoffen oder Dingen kein eigenständiges Eigentum mehr haben, nur an dem Ding, das durch die Verarbeitung hergestellt wurde. Ob der Verarbeiter Eigentümer wird oder der Eigentümer des Rohmaterials sein Eigentum behält, richtet sich danach, ob die Arbeit der Umgestaltung der Sache wertvoller ist als die Sache selbst. So kann man keine Eigentumsrechte mehr an Ton haben, der zu Ziegeln verarbeitet wurde. Ebenso verliert der Eigentümer von Gerste sein Eigentum daran, wenn diese zu Malz verarbeitet wird.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Geschichtliche Entwicklung 2 Literatur 3 Rechtsgrundlagen 4 Siehe auch   Geschichtliche Entwicklung[Bearbeiten] Die Lösung der Frage, ob dem Verarbeiter oder dem Eigentümer des Rohmaterials die neu hergestellte Sache gehören sollte, wurde erst seit Ende des 18. Jahrhunderts am Wert der Arbeit gemessen. Im klassischen römischen Recht wurde die Frage weniger anhand juristischer Argumentation oder, wie in den heutigen deutschsprachigen Rechtsordnungen, wirtschaftlicher Betrachtungsweise gelöst, sondern danach, ob das Wesen einer Sache von der äußeren Gestalt (lat. forma) oder dem Rohstoff (lat. materia) abhängt. Die Rechtsschule der Prokulianer sprach sich im Anschluss an die Philosophie des Aristoteles für die äußere Gestalt aus, das Eigentum stand also dem Verarbeiter zu. Die andere große Rechtsschule folgte der philosophischen Lehre der Stoa, wonach der Rohstoff das Wesen einer Sache ausmacht, mit der Folge, dass das Eigentum an der verarbeiteten Sache beim Eigentümer des Rohstoffs blieb. Unter Justinian wurde der Streit dahin gelöst, dass bei nicht in den Rohstoff zurückführbaren Sachen das Eigentum dem Verarbeiter zufiel. Beispiele dafür waren Trauben, die zu Wein verarbeitet wurden. Konnte die Sache hingegen in das Rohmaterial zurückgeführt werden, z.B. eine Bronzestatue durch Einschmelzen, blieb das Eigentum an der neu hergestellte Sache beim Materialeigentümer.
  • Verbindung Die Verbindung (lateinisch actio) behandelt als Rechtsbegriff im Sachenrecht die Veränderung der Eigentumsverhältnisse der verbundenen Dinge, wie sie durchtechnische Verbindungen entstehen. An verbundenen Dingen kann man kein eigenständiges Eigentum besitzen, nur an dem Hauptgegenstand, der aus der Verbindung entsteht. So hat der Eigentümereiner Wohnung auch automatisch die Eigentumsrechte an einem Heizungskörper in dieser Wohnung, da dieser (durch die Rohre und den Einbau) mit der Wohnung verbunden wurde. Der Unterschied zwischen Zubehör, an dem eigenständige Eigentumsrechte erlaubt sind, und Verbindung ist manchmal umstritten, aber als Richtlinien gelten unter anderem: Zubehör ist (ohne Probleme) einzeln herausnehmbar oder abtrennbar. Das Abtrennen eines verbundenen Dinges ändert den Charakter des Gesamtdinges; es ist notwendig für die Benutzbarkeit des Gesamtdinges. Ein Sonderfall ist die Verbindung mit einem Grundstück durch Anspülen (lateinisch alluvio) oder Abriss (lateinisch avulsio).
  • Vermischung Vermischung oder Vermengung als Rechtsbegriff im Sachenrecht klärt die Änderung der Eigentumsverhältnisse, die durch technische Vermischung notwendig wird, was das untrennbare Vermischen von beweglichen Sachen nach § 948 Abs. 1 BGB voraussetzt. Im Gegensatz zum Zubehör kann man an vermischten Stoffen kein eigenständiges Eigentum besitzen, nur an dem Gesamtstoff, der aus der Vermischung entsteht. So kann beispielsweise nach der Herstellung des Teiges der ursprüngliche Eigentümer der Eier (der Bauern, dem sie gestohlen wurden) nicht mehr ihre Rückgabe fordern. Es entsteht aber regelmäßig Miteigentum der bisherigen Eigentümer. Ein Sonderfall ist die Vermengung von Geld.
  • Bestandteil Unter Bestandteil versteht man im deutschen Sachenrecht den Teil einer Sache, der nach natürlicher Verkehrsauffassung als zu der Hauptsache gehörig angesehen wird und nicht als selbständige Sache eingestuft werden kann.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Allgemeines 2 Arten 2.1 Einfache Bestandteile 2.2 Wesentliche Bestandteile 2.2.1 Kriterien 2.2.2 Eigenschaften 2.3 Zubehör 2.4 Mit einem Grundstückseigentum verbundene Rechte 3 Scheinbestandteile 4 Rechtsfolgen 5 Schweiz und Österreich 6 Einzelnachweise   Allgemeines[Bearbeiten] Eine einfache Sache setzt sich nicht aus individualisierbaren Bestandteilen zusammen.[1] Hingegen besteht eine zusammengesetzte Sache aus mehreren, physisch abgegrenzten und wahrnehmbaren Bestandteilen, die an sich einer Selbständigkeit fähig sein könnten. Diese Bestandteile sind für die Einheit und Funktionstüchtigkeit einer Sache erforderlich, so dass fehlende einzelne Bestandteile die zusammengesetzte Sache weder vollständig machen noch ihr Funktionieren ermöglichen. Bei den einzelnen Bestandteilen stellt sich die Frage, ob an ihnen (Eigentums-) Rechte bestehen können. Das BGB definiert den Bestandteilsbegriff nicht, wohl aber die zusätzlichen Erfordernisse des wesentlichen Bestandteils in den §§ 93 ff. BGB.[2] Eine feste Verbindung spricht nach der Verkehrsauffassung für die Eigenschaft als Bestandteil, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist vielmehr der räumliche Zusammenhang und der Zweck der Verbindung; letztlich entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise.[3] Arten[Bearbeiten] Bestandteile gehören zu einer Hauptsache, zu der sie eine mehr oder weniger enge Verbindung aufweisen. Das BGB unterscheidet deshalb zwischen einfachen Bestandteilen, wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und mit dem Grundstückseigentum verbundene Rechte. Wegen der Komplexität haben Rechtsprechung und Literatur sich besonders mit Grundstücken und Gebäuden befasst. Einfache Bestandteile[Bearbeiten] Die einfachen Bestandteile können von der Hauptsache getrennt werden, ohne dass ihre wirtschaftliche Nutzung in ihrer bisherigen Art nach der Trennung eingeschränkt ist. Einfache Bestandteile folgen gewöhnlich dem Schicksal der Hauptsache. Durch Trennung wird die Bestandteilseigenschaft allerdings aufgehoben, und die bisherigen Bestandteile werden nunmehr fähig, sich auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Zugehörigkeit von der Hauptsache zu entfernen.[4] Zu den einfachen Bestandteilen gehören etwa serienmäßig hergestellte Kfz-Motoren in Neuwagen[5] und serienmäßige Austauschmotoren in Gebrauchtwagen.[6] Danach kann der Kraftfahrzeugmotor jederzeit als Antriebsmaschine für andere Fahrzeuge oder stationär verwandt werden. Die übrigen Bestandteile sind nach dem Ausbau des Motors gleichfalls in der bisherigen Weise zu verwenden. Es kann ein anderer Motor eingebaut und dadurch wieder ein betriebsfertiges Kraftfahrzeug geschaffen werden. Wesentliche Bestandteile[Bearbeiten] Das Wort „wesentlich" bezieht sich nicht etwa auf die Gesamtsache (also auf das, was deren „Wesen“ ausmacht), sondern auf die Folgen einer gedachten Trennung. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nämlich, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile ein einheitliches rechtliches Schicksal haben sollen. Aus wirtschaftlichen Gründen soll die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden, die eintreten würde, wenn Bestandteile voneinander getrennt werden, die ihren wirtschaftlichen Zweck und damit ihren Wert nur in der von ihnen gebildeten Einheit haben.[7] Der Rechtskreis der wesentlichen Bestandteile wird ausgedehnt durch § 94 BGB und eingeschränkt durch § 95 BGB. Kriterien[Bearbeiten] Trennung: Abzustellen ist alleine darauf, ob der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung noch in seiner bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden kann. Dabei sind geringfügige Wertminderungen durch die Trennung unerheblich. Eine feste (physische) Verbindung ist weder notwendig noch ausreichend, um als wesentlicher Bestandteil eingeordnet zu werden.[8] Es kommt zudem darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile durch die Trennung in ihrem Wesen verändert werden. Das hängt davon ab, ob sie nach der Trennung noch in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden können, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden sind.[9] Im oben zitierten Austauschmotoren-Urteil aus dem Jahre 1973 verneint der BGH die Frage, ob ein serienmäßig hergestellter Motor wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges ist. Ein Bestandteil einer einheitlichen Sache werde dann wesentlich verändert, wenn er in der bisherigen Weise nicht wirtschaftlich genutzt werden könne. Die vom BGH für technische Apparate und ihre Bestandteile herausgearbeiteten Voraussetzungen gelten auch im Verhältnis zwischen Grundstücken und ihren Bestandteilen. Führt mithin die Trennung zur (nicht nur geringfügigen) Beschädigung oder Änderung der Wesensmerkmale der mit einem Grundstück verbundenen Sache, so gilt sie als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Verkehrsauffassung: Ob es sich um einen wesentlichen Bestandteil, eine selbständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um Zubehör handelt, muss im Einzelfall nach der Verkehrsauffassung[10] und der natürlichen Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes beurteilt werden.[11] Der Fortschritt der technischen Entwicklung und die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.[12] Es ist daher möglich, dass ein früher als wesentlich angesehener Bestandteil wegen veränderter technischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr als wesentlich gilt. Wesentliche Grundstücksbestandteile: Die feste Verbindung ist nach der Verkehrsanschauung bei natürlicher Auffassung über das Wesen, den Zweck und die Beschaffenheit eines Gebäudes zu beurteilen.[13] Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung der Wesensmerkmale der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt; sogar schon dann, wenn die Trennung und Wiederzusammensetzung der Bestandteile mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten und nur durch Beschädigung und mit erheblichem Arbeitsaufwand erfolgen kann.[14] Sind Gebäude mit dem Grundstück fest verbunden, so gelten sie als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB). Gebäude sind Häuser und andere Bauwerke, auch Tiefgaragen.[15] Nach demBauordnungsrecht sind Gebäude „selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Mensch und Tier oder Sachen zu dienen“ (§ 2 Abs. 2 LandesbauO NRW). Die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes werden auch zu solchen des Grundstückes.[16] Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören ferner alle zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsauffassung als nicht fertiggestellt gilt.[17] Diese (erweiternde) Abgrenzung des wesentlichen Bestandteils nach § 94 Abs. 2 BGB dient der Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse im Grundstücksverkehr.[18] Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dies nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge gibt[19] oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden.[20]Durch die moderne Heiztechnik sind Zentralheizungs- und Warmwasseranlagen - ungeachtet der leichten Lösbarkeit oder Austauschbarkeit der einzelnen Heizkörper - wesentliche Bestandteile der Wohnhäuser und daher auch wesentliche Bestandteile eines solchen Gebäudes.[21] Bei Berücksichtigung der Entwicklung der Heiztechnik und der Anforderungen an neuzeitliche Wohnverhältnisse wird davon ausgegangen, dass Zentralheizungsanlagen in ihrer Gesamtheit, also einschließlich aller nach technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen eingefügten Teile, wesentliche Bestandteile neuzeitlich eingerichteter Wohnhäuser darstellen, und zwar auch bei nachträglichem Einbau.[22] Küchenherde sind wesentliche Bestandteile einer Wohnung nach § 94 Abs. 2 BGB, da ein modernes Mietshaus ohne Kücheneinrichtung nach der Verkehrsauffassung unvollständig ist;[23] ein Einbauschrank ist, weil speziell angefertigt (und deshalb an anderer Stelle nicht brauchbar), schon nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil (Ausnahme: wenn vom Mieter eingebaut, dann Scheinbestandteil nach § 95 BGB). Leitungen, die im Boden verlaufen, sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks, sofern sie nicht „in Ausübung eines Rechtes an dem fremden Grundstück“ (§ 95 Absatz 1 Satz 2 BGB), etwa aufgrund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB), verlegt worden sind. Auf die zuletzt genannte Weise wird z.B. ein Ölversorger vorgehen, wenn er nicht das Eigentum an seiner Pipeline an den jeweiligen Grundstückseigentümer mit der Folge verlieren will, dass er sich gegen Beschädigungen nicht zur Wehr setzen kann. Dies gilt auch für Telefonleitungen der Telekom.[24] und der Energieversorger. Eigenschaften[Bearbeiten] Art und beabsichtigte Dauer der Verbindung: Die Sachen müssen durch Verbindung ihre bisherige Selbständigkeit verlieren.[25] Diese Verbindung muss zu einer gegenseitigen technisch-physikalischen Abhängigkeit führen und auf Dauer vorgesehen sein. Allerdings genügt auch eine lose Verbindung, wenn dies im Verkehr als eine einzige Sache angesehen wird.[26] Bei einer Maschine ist danach erforderlich, dass sie allgemein als Teil eines Fabrikgebäudes aufgefasst wird. Grad der Anpassung der bisher selbständigen Sachen aneinander: Je stärker verschiedene Sachen technisch-wirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind, umso wahrscheinlicher ist ihre Einordnung als wesentlicher Bestandteil. Die Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn technische Installationen individuell auf Gebäude angepasst sind (insbesondere Aufzüge oder Heizungsanlagen), die deswegen mit dem Baukörper eine Einheit bilden.[27] wirtschaftlicher Zusammenhang: Die wesentliche Bedeutung einer Maschine für den Betrieb genügt allein nicht für die Klassifizierung als wesentlicher Bestandteil.[28] Erst die bauliche Abstimmung aufeinander und die untrennbare Einheit mit dem Grundstück machen Maschinen zu wesentlichen Bestandteilen.[29] Wenn nach der Trennung eine wirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art nicht mehr möglich ist, spricht dies für die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil. Zubehör[Bearbeiten] → Hauptartikel: Zubehör Die Abgrenzung zwischen Zubehör oder Scheinbestandteil ist oft schwierig. Hierbei sind zumeist technisch-wirtschaftliche Kriterien maßgebend, die sich häufig dem Beurteilungsvermögen Außenstehender entziehen. Zubehör weist jedenfalls eine gewisse räumliche Verbindung zur Hauptsache auf und übt ihr gegenüber eine dienende Funktion aus. Der um einheitliche Rechtsprechung besorgte BGH hat letztlich die Kriterien festgelegt, mit deren Hilfe eine Abgrenzung erleichtert wird. Auch infolge technischen Fortschritts und sich ändernder Verkehrsauffassung können im Einzelfall Zweifel über die Eigenschaften einer Sache entstehen. Diese Abgrenzungsprobleme tauchen jedoch nicht nur zu Beginn auf, sondern können auch jederzeit durch technische oder technisch-bauliche Veränderungen neu aufkommen. Die Einstufung als Zubehör hat bedeutsame Rechtsfolgen, denn nach[30] § 311c BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch auf ihr Zubehör; § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich die Übereignung eines Grundstücks im Zweifel auch auf sein Zubehör; § 1031 BGB erstreckt sich der Nießbrauch einer Sache auch auf ihr Zubehör; § 1120 BGB haftet der Grundstückseigentümer dem Gläubiger eines Grundpfandrechts dinglich auch mit seinem Grundstückszubehör. Deshalb umfasst dieZwangsvollstreckung in ein Grundstück (§ 865 Abs. 1 ZPO) auch das Grundstückszubehör, welches nach § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht separat gepfändet werden kann. Außerhalb dieser Vorschriften bleibt das Zubehör eine selbständige bewegliche Sache, die veräußert oder belastet werden kann. Mit einem Grundstückseigentum verbundene Rechte[Bearbeiten] Auch die mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenen Rechte gehören zu den Bestandteilen, wenn sie also dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen. Diese Rechte sind wesentliche, nicht abtrennbare Bestandteile des Grundstücks (§§ 96 BGB) und aus dem Grundbuch ersichtlich. Auch hier gilt, dass etwa die als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wege- und Leitungsrechte (§ 1018 BGB) wesentliche, nicht abtrennbare Bestandteile des herrschenden Grundstücks darstellen.[31] Daraus folgt, dass diese Rechte von den Rechten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet ist. Auf diesem lastende Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auf die subjektiv-dinglichen Rechte (§§ 1120, § 1192 Abs. 1 BGB), diese haften den Hypotheken- und Grundschuldgläubigern. Scheinbestandteile[Bearbeiten] Scheinbestandteile gehören nicht zu den Bestandteilen, denn § 95 BGB ist eine Ausnahme zu den §§ 93 und § 94 BGB. Scheinbestandteile sind Sachen, die lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden worden sind oder Sachen - also auch Gebäude - die in Ausübung eines Rechtes (dingliches oder quasi-dingliches Recht) mit dem Grundstück verbunden wurden. Ein vorübergehender Zweck kann auch 20 Jahre bedeuten, die Ausübung eines Rechts muss ein dingliches Recht am Grundstück wie Erbbaurecht, Nießbrauch oder Dienstbarkeit sein.[32] Scheinbestandteile gehören weder zu den wesentlichen noch überhaupt zu den Bestandteilen, sondern gelten als selbständige bewegliche Sache. Maßgeblich ist, dass der spätere Wegfall der Verbindung mit der Hauptsache von vorneherein in Aussicht genommen oder nach Art des Zwecks zu erwarten ist. Hierzu gehören Tribünen, Baucontainer, vom Mieter als vorübergehend in die Mietwohnung eingefügte Sachen, oder die Datsche auf einem gepachteten Grundstück. Rechtsfolge ist, dass sie weder als Zubehör noch als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sind und deshalb nicht für Grundpfandrechte haften und im Zweifel auch nicht mit dem Grundstück verkauft werden. Allerdings haften sie im Rahmen eines Vermieterpfandrechts. Rechtsfolgen[Bearbeiten] Bestandteile folgen dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache, zu der sie gehören. Wesentliche Bestandteile sind sonderrechtsunfähig, sie teilen notwendig die dingliche Rechtslage der Hauptsache. Eigentum und sonstige dingliche Rechte teilen sie mit der Hauptsache; bei Grundstücken regelt dies § 946 BGB, bei beweglichen Sachen § 947 BGB. Die Sonderrechtsunfähigkeit hat insbesondere Bedeutung für Kreditsicherheiten, da ein Eigentumsvorbehalt untergeht, wenn die mit ihm belastete Sache zum wesentlichen Bestandteil wird.[33] Werden umgekehrt bisher selbständige Sachen durch feste Verbindung oder Einfügung zu wesentlichen Bestandteilen einer Hauptsache, erlöschen die an ihnen bestehenden Rechte, insbesondere Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung (§ 946 BGB). Solange Zubehör zu einer rechtlich unbelasteten Hauptsache gehört, ist es sonderrechtsfähig, kann also übereignet oder gepfändet werden. Ist jedoch ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet, so haftet das Grundstückszubehör mit (§ 1120 BGB).
  • Inhaberpapiere Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann. Im Gegensatz zu Orderpapierenund Rektapapieren enthalten die Inhaberpapiere nicht den Namen eines Begünstigten. Inhaberpapiere sind die verkehrsfähigsten Wertpapiere, deren verbriefte Rechte durch Einigung und Übergabe nach § 929 BGB übertragen werden können und die deshalb rechtlich mit den beweglichen Sachen gleichgestellt sind. Der jeweilige Inhaber ist berechtigt, das verbriefte Recht gegen Aushändigung des Inhaberpapiers geltend zu machen.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Arten 2 Rechtsgrundlagen 3 Kleine Inhaberpapiere 4 Hinkende Inhaberpapiere 4.1 Sparbücher 4.2 Versicherungsschein / Lebensversicherungspolice 5 „Technische“ Inhaberpapiere 6 Geltendmachung von Inhaberpapieren 7 Literatur 8 Weblinks 9 Einzelnachweise   Arten[Bearbeiten] Zu den echten Inhaberpapieren (engl. Securities to Bearer) gehören Inhaberschecks mit Überbringerklausel (Art. 5 Abs. 2 und 3 ScheckG; Regelfall des Schecks),Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 AktG; Regelfall der Aktie) und Inhaberschuldverschreibung (§§ 793 ff. BGB). Investmentzertifikate dürfen als Inhaberpapier oder Orderpapier ausgestellt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 InvG und § 18 KAGG a.F.). Geld ist als gesetzliches Zahlungsmittel den Inhaberpapieren gleichgestellt. Inhaberschecks verbriefen einen Anspruch des Inhabers gegen das bezogene Kreditinstitut auf Auszahlung der eingetragenen Geldsumme, Inhaberaktien einen Anteil am Grundkapital der ausstellenden Aktiengesellschaft und Inhaberschuldverschreibungen eine Forderung gegen den ausstellenden Schuldner. Investmentzertifikate sind Anteilsscheine, welche die Rechtsstellung des Anteilsinhabers gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft verbriefen. Rechtsgrundlagen[Bearbeiten] Die Übertragung eines Inhaberpapiers geschieht durch Übereignung des Papiers gemäß den sachenrechtlichen Bestimmungen der §§ 929 ff. BGB, also durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe des Papiers an den Erwerber. Mit der Übergabe des Inhaberpapiers an den Erwerber geht auch automatisch das im Inhaberpapier verbriefte Recht auf den Erwerber über: das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Damit wollte der Gesetzgeber durch eine möglichst hindernisfreie Übertragbarkeit die Verkehrsfähigkeit für Inhaberpapiere erhöhen, indem er Inhaberpapiere und die darin verbrieften Rechte als untrennbare Einheit ansieht. Um die Verkehrsfähigkeit und Rechtssicherheit für Inhaberpapiere weiter zu erhöhen, hat der Gesetzgeber sogar den sonst bei beweglichen Sachen geltendenGutglaubensschutz erweitert. Während ein gutgläubiger Erwerb von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wie abhandengekommenen beweglichen Sachen allgemein nicht möglich ist (§ 935 Abs. 1 BGB), gilt diese Bestimmung ausnahmsweise für Geld oder Inhaberpapiere nicht (§ 935 Abs. 2 BGB). Geld und Inhaberpapiere können mithin gutgläubig erworben werden, selbst wenn sie dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen wurden, verloren gegangen oder sonst wie abhandengekommen sind. Dadurch wird der Aussteller auch durch Leistung an einen zur Verfügung nicht berechtigten Inhaber (also auch an den Dieb oder Finder) frei. Für die im Umgang mit Wertpapieren vertrauten Kreditinstitute besteht allerdings nach § 367 Abs. 1 HGB eine strenge Ausnahmeregelung. Danach müssen Kreditinstitute den elektronischen Bundesanzeiger auf darin vermerkte gestohlene oder verloren gegangene Inhaberpapiere durchsuchen und sind beim Erwerb solcher Papiere erst nach einem Jahr seit Veröffentlichung des Verlusts gutgläubig, sofern sie die besonderen Voraussetzungen des § 367 Abs. 2 HGB erfüllen. Nach der Rechtsscheintheorie bedarf es zur Entstehung einer Verbindlichkeit aus einem Inhaber- oder Orderpapier regelmäßig eines Begebungsvertrags. Kleine Inhaberpapiere[Bearbeiten] Ein „kleines“ Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB liegt vor, wenn dessen Aussteller sich durch Leistung an den – nicht namentlich genannten – Inhaber befreien kann, der Inhaber die Leistung zu fordern berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist.[1] Hier hatte der BGHentschieden, dass Briefmarken „kleine Inhaberpapiere” im Sinne des § 807 BGB sind und kein Geldsurrogat, wie zu Zeiten der früheren „Bundespost“ von der herrschenden Meinung angenommen worden war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt es für sachlich geboten, im Interesse der Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit eine allgemein verbindliche Auslegung der Leistungsverpflichtung des Schuldners (Deutsche Post AG) vorzunehmen, indem er die Rücknahmefrist für auf Deutsche Mark lautende Briefmarken von 2 ½ Jahren für angemessen hielt. Kleine Inhaberpapiere sind somit Inhaberpapiere, die das Rechtsverhältnis und den Aussteller nur unvollständig wiedergeben. Auf sie sind gemäß § 807 BGB die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen teilweise anzuwenden (§ § 793Abs. 1 BGB, § 794, § 796, § 797 BGB). Zu den kleinen Inhaberpapieren gehören: Briefmarken, Geschenkgutscheine, Telefonkarten, Fahrkarten oder Eintrittskarten. Hinkende Inhaberpapiere[Bearbeiten] Die oft benutzte Bezeichnung „hinkende Inhaberpapiere“ ist irreführend, denn es handelt sich um Rektapapiere mit Legitimationsklausel. In „hinkenden“ Inhaberpapieren – so genannten qualifizierten Legitimationspapieren - verspricht der Aussteller einem in der Urkunde namentlich benannten Gläubiger eine Leistung, bestimmt aber gleichzeitig, dass die Leistung an jeden Inhaber der Urkunde bewirkt werden kann (§ 808 BGB). Die Übertragung der hinkenden Inhaberpapiere erfolgt nicht wie bei Inhaberpapieren durch Übereignung der Urkunde, sondern nur durch Abtretung der hierin verbrieften Forderung. Der Aussteller ist jedoch berechtigt, an jeden Inhaber der Urkunde mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten; er ist hierzu nicht verpflichtet, kann vielmehr verlangen, dass der Inhaber sich vorher als berechtigter Gläubiger ausweist. Der Schuldner kann bei Leistung stets Aushändigung des Papiers verlangen. Im Unterschied zu den „normalen“ Inhaberpapieren beinhalten hinkende Papiere stets den Namen des Gläubigers, wodurch für Zwecke der Übertragung die Abtretung des Anspruchs erforderlich wird. Diese Unterschiede bringen die hinkenden Inhaberpapiere in die materiell-rechtliche Nähe der Rektapapiere. Sparbücher[Bearbeiten] Hauptartikel: Sparbuch Das Sparbuch ist nicht selbständig übertragbar.[2] Erforderlich ist die Abtretung des im Sparbuch vermerkten Sparguthabens durch Abtretungsvertrag (§§ 398 ff. BGB). Da das Eigentum am Sparbuch dem (neuen) Gläubiger zusteht (§ 952 BGB), hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs gegen den alten Gläubiger (§§ 402, § 985 BGB). Im Rahmen der „versprochenen Leistung“ darf ein Kreditinstitut an jeden Inhaber des Sparbuchs mit befreiender Wirkung leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein. Die „versprochene Leistung“ des Kreditinstituts an einen nichtberechtigten Buchinhaber umfasst den jeweiligen Sparvertrag und die Kündigungsfristen, die sich aus Gesetz (§ 488 BGB = Darlehen) oder Vertrag (Sparbedingungen) ergeben. Werden diese Normen nicht beachtet, ist das Kreditinstitut von seiner Leistungspflicht gegenüber dem berechtigten Gläubiger nicht befreit (§ 362 BGB). Dies gilt auch bei Nichtbeachtung eines Sperrvermerks, der eine vertragliche Einschränkung der Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.[3] Auszahlungen im Rahmen der versprochenen Leistung dürfen an den nichtberechtigten Inhaber dann nicht erbracht werden, wenn die Bank von der fehlenden Berechtigung des Buchinhabers positive Kenntnis hat oder sie sonst entgegen Treu und Glauben die Auszahlung an den nichtberechtigten Inhaber bewirkt.[4] Versicherungsschein / Lebensversicherungspolice[Bearbeiten] Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung, an jeden Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB.[5] Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 VVG verhindert darüber hinaus die Gestaltung des Versicherungsscheins zu einem reinen Inhaberpapier, weil sie § 808 BGB für anwendbar erklärt. Daneben ist die Versicherung berechtigt, den Urkundeninhaber hinsichtlich anderer Verfügungen über Rechte aus dem Versicherungsvertrag als berechtigt anzusehen. Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen.[6] Vertraglich versprochene Leistung ist bei einer Lebensversicherung nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Vertraglich versprochen ist auch die Leistung des Rückkaufswertesnach Kündigung des Vertrages (§ 176 VVG); denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.[7] Dem gemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins als Urkunde im Sinne des § 808 BGB auch auf das Kündigungsrecht, um den Rückkaufswert zu erlangen. Die Versicherung kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808 BGB als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt. Die bloße Übergabe der Police ist zur Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung weder erforderlich noch ausreichend, da die Police lediglich Rektapapier ist. Wie beim Sparbuch ist vielmehr eine Übertragung der Ansprüche aus der Police im Wege eines Abtretungsvertrages und die nachfolgende Übergabe der Police an den neuen Gläubiger notwendig. Wegen der Ausgestaltung als qualifiziertes Legitimationspapier darf die Versicherung trotz rechtswirksamer Übertragung nur gegen Vorlage der Police leisten. Zu den hinkenden Inhaberpapieren gehören: Sparbücher, Versicherungsscheine und Depotscheine. „Technische“ Inhaberpapiere[Bearbeiten] Werden Orderpapiere mit einem Blankoindossament versehen oder Rektapapiere mit einer Blankozession übertragen, so wird durch diese Rechtsakte den betreffenden Wertpapieren der Charakter eines Inhaberpapiers verliehen. Das wird für den Fall der an Order lautenden Schuldverschreibungen, Namensaktien und Zwischenscheine sogar ausdrücklich durch Gesetz bestätigt (§ 367 Abs. 1 Satz 3 HGB). Erwerber dieser mit besonderem Übertragungsvermerk versehenen Wertpapierformen können Order- oder Rektapapiere dann durch Einigung und Übergabe wie bei Inhaberpapieren rechtswirksam übertragen. Ein Blankoindossament lässt dabei den Namen des Erwerbers (Indossatars) ebenso offen wie die Blankozession, bei der der Zedent nicht erwähnt wird. Namensaktien sind börsentechnisch lieferbar, wenn die letzte Übertragung (§ 68 Abs. 1 AktG) - und nur diese - durch ein Blankoindossament ausgedrückt ist. Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können (§ 68 Abs. 2 AktG), sind auch lieferbar, wenn die letzte Übertragung - und wiederum nur diese - durch Blankozession erfolgte oder wenn den Aktien Blankoumschreibungsanträge des Verkäufers beigefügt sind.[8] Dabei ist die rechtliche Wirksamkeit einer Blankozession in der Literatur umstritten.[9] Geltendmachung von Inhaberpapieren[Bearbeiten] Geltendmachung von Inhaberpapieren bedeutet, dass der jeweilige Inhaber des Papiers bei Fälligkeit des hierin verbrieften Rechts seinen Anspruch auf Leistung vom Schuldner gegen Aushändigung der Urkunde verlangen kann. Inhaberpapiere sind dabei mit einer uneingeschränkten Legitimationsfunktion ausgestattet. Die Innehabung (Besitz am Inhaberpapier) genügt, um das Recht beim Aussteller auszuüben. Der Besitz des Papiers begründet die uneingeschränkte Vermutung der materiellen Berechtigung. Der Aussteller darf dem Inhaber lediglich Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. War der Schuldner zum Zeitpunkt der Ausstellung etwa geschäftsunfähig oder weist er nach, dass der Inhaber bereits die in der Urkunde versprochene Leistung erhalten hat, dann ist der Schuldner von der Leistung befreit (Liberationswirkung). Diese Liberationswirkung gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Schuldner positive Kenntnis davon besitzt, dass der Besitzer der Urkunde nicht der wahre Rechtsinhaber ist und dies leicht nachweisbar ist.
  • Namenspapier Namenspapiere (früher Rektapapiere; vom lateinischen recta (via) = auf geradem Weg; das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten) sind auf einen bestimmten Namen lautende Wertpapiere, deren verbriefter Anspruch durch Einigung, Abtretung und Übergabe übertragen werden kann. Die Leistung soll direkt (recta) an die im Papier benannten Empfänger erfolgen, weshalb Rektapapiere nicht zum Umlauf bestimmt sind. Das Abtretungserfordernis und die meist nicht direkt gesetzlich vorgesehene Übergabe sind Hindernisse, die die Verkehrsfähigkeit der Rektapapiere erheblich einschränken.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Allgemeines 2 Arten 3 Rechtsgrundlagen 4 „Technische“ Namenspapiere 4.1 „Geborene“ Orderpapiere 4.2 „Gekorene“ Orderpapiere 5 Geltendmachung des Anspruchs 6 Verlust des Rektapapiers 7 Einzelnachweise   Allgemeines[Bearbeiten] Im Hinblick auf diese Verkehrsfähigkeit sind hingegen Inhaberpapiere uneingeschränkt fungibel, weil Einigung und Übergabe des Papiers zur Übertragung der darin verbrieften Rechte genügen.[1] Das im Inhaberpapier verbriefte Recht oder der Anspruch sind dabei so eng mit dem Inhaberpapier verbunden, dass mit der Übergabe des Papiers auch ein Übergang des darin verbrieften Anspruchs einhergeht. Das ist bei den Rektapapieren anders. Der in diesen Wertpapieren verbriefte Anspruch ist jedenfalls so weit verselbständigt, dass die bloße Übergabe des Rektapapiers nicht zugleich auch zur Übertragung des darin verbrieften Anspruchs führt. Daraus hat sich der Leitsatz „Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“ entwickelt. Arten[Bearbeiten] Zu den eigentlichen Namens- oder Rektapapieren gehören Sparbuch, Versicherungsschein sowie Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbrief. Die für Sparbuch und Versicherungsschein oft benutzte Bezeichnung „hinkende Inhaberpapiere“ ist irreführend, denn es handelt sich um Rektapapiere mit Legitimationsklausel. Sie werden auch qualifizierte Legitimationspapiere genannt, weil es sich um Urkunden handelt, bei denen der Schuldner nur an den Inhaber zu leisten braucht. Sie geben den Namen des Gläubigers an, werden aber mit der Bestimmung ausgegeben, dass die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. Qualifizierte Legitimationspapiere sind auch die Inhaberzeichen (auch „kleine“ Inhaberpapiere oder „qualifizierte Legitimationszeichen“ genannt) des§ 807 BGB (siehe Inhaberpapiere). Rechtsgrundlagen[Bearbeiten] Bei Rektapapieren kommt es auf das in ihnen verbriefte Recht und nicht auf das Papier selbst an, sodass sachenrechtliche Grundsätze nicht gelten. Vielmehr stehen die in den Papieren verbrieften Forderungen oder sonstige Rechte im Vordergrund, die im Wege der Zession zu übertragen sind. Die Übertragung folgt daher den schuldrechtlichen Prinzipien der Zession (§§ 398 ff., § 413 BGB). Die Bedeutung der Urkunde beschränkt sich auf den Schutz des Schuldners, für den eine Leistungspflicht nur gegen Aushändigung der Urkunde besteht und der mit schuldbefreiender Wirkung an jeden Inhaber leisten kann.[2] Die Übergabe des Sparbuchs oder der Versicherungspolice ist für die Rechtswirksamkeit der Übertragung weder erforderlich noch ausreichend. Damit stellt sich die Frage, wie ein Auseinanderfallen von Eigentum an der Urkunde und dem darin verbrieften Recht bei der Übertragung verhindert werden kann. Denn bei den qualifizierten Legitimationspapieren (Sparbuch, Lebensversicherungspolice) ist die Übergabe der Urkunde gesetzlich nicht ausdrücklich erwähnt. Die Übergabe ist lediglich beim Hypotheken- und Grundschuldbrief gesetzlich vorgeschrieben (§ 1154 Abs. 1 BGB). Erst § 952 Abs. 2 BGB schafft für die übrigen Rektapapiere die zur Rechtssicherheit notwendige Identität zwischen berechtigtem Gläubiger und Urkundeninhaber: Rektapapiere stehen dem jeweiligen Gläubiger zu. Der neue Gläubiger (Zessionar) des verbrieften Anspruchs hat damit ein Recht gegen den alten Gläubiger (Zedenten) auf Herausgabe von Sparbuch oder Versicherungspolice (§ 412, § 985, § 952 Abs. 1 Satz 2 BGB). Außerdem ist der bisherige Gläubiger nach § 402 BGB zur Herausgabe aller Urkunden an den neuen Gläubiger verpflichtet. Deshalb sorgt § 952 BGB bei unselbständigen Urkunden, die nicht unabhängig von der in ihnen verkörperten Forderung übertragen werden können, für die erforderliche Bindung.[3] Die Rechtsnatur der unter § 808 BGB fallenden Papiere wird durch ihre Doppelfunktion bestimmt: sie sind sowohl Legitimationspapiere, da der Schuldner mit befreiender Wirkung an jeden Inhaber zahlen kann, als auch Wertpapiere, da nach § 808 Abs. 2 BGB der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist.[4] Aus den § 398, § 952 BGB ergibt sich, dass ein gutgläubiger Erwerb von Rektapapieren nicht möglich ist (Ausnahme: Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbrief); der Schutz des guten Glaubens ist nach § 407 BGB nicht vorgesehen.[5] Es besteht auch kein Rechtsschein für eine materielle Berechtigung; der Schuldner muss nicht an den Inhaber leisten, denn der Inhaber als solcher ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen (§ 808 Abs. 1 Satz 2 BGB). Materiell Berechtigter ist mithin, wer sich durch eine lückenlose Zessionskette, die auf den Aussteller der Urkunde zurückzuführen sein muss, legitimieren kann. „Technische“ Namenspapiere[Bearbeiten] Neben den eigentlichen Rektapapieren (engl. „Registered securities“) können im Wege der Gestaltung auch andere Wertpapierarten die Eigenschaft von Rektapapieren annehmen. Bei sämtlichen Orderpapieren kann dies durch die Orderklausel und/oder ein besonderes Indossament erreicht werden. „Geborene“ Orderpapiere[Bearbeiten] Da bei den „geborenen“ Orderpapieren die (positive) Orderklausel gesetzlich vorausgesetzt wird, können diese lediglich über ein Rektaindossament zu Namenspapieren umgestaltet werden. Mit dem Rektaindossament will nämlich der Indossant die Weitergabe des geborenen Orderpapiers durch den Indossatar verhindern. Will letzterer dennoch das geborene Orderpapier weitergeben, so kann dies nur mit Hilfe einer Zession geschehen. Der Rektawechsel kann nicht mehr durch Indossament, sondern nur noch durch Zession übertragen werden (Art. 11 Abs. 2 WG). „Gekorene“ Orderpapiere[Bearbeiten] Fehlt bei den „gekorenen“ Orderpapieren die (positive) Orderklausel, so werden sie wie Namenspapiere behandelt, können mithin nur mit Hilfe der Zessionübertragen werden. Das gilt auch für den Fall einer negativen Orderklausel. Ist auf gekorenen Orderpapieren zwar die positive Orderklausel vorgesehen, aber einer der Beteiligten hat bei der Übertragung ein Rektaindossament angebracht, so können die Ansprüche nur durch Abtretung übertragen werden. Geltendmachung des Anspruchs[Bearbeiten] Geltendmachung des Anspruchs aus einem Rektapapier bedeutet, dass der legitimierte Inhaber des Papiers und Gläubiger der hierin verbrieften Forderung bei Fälligkeit des hierin verbrieften Rechts seinen Anspruch auf Leistung vom Schuldner gegen Aushändigung der Urkunde verlangen kann. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist zunächst der namentlich in der Urkunde genannte Begünstigte berechtigt. Hat dieser den Anspruch durch Abtretung des verbrieften Anspruchs und Übergabe des Papiers an einen Dritten übertragen, so ist letzterer berechtigt, vom Schuldner die verbriefte Leistung zu verlangen. Der Besitz des Papiers und eine lückenlose Kette von Zessionen, die auf den Aussteller zurückzuführen sein muss, begründen dabei die uneingeschränkte Vermutung der materiellen Berechtigung des Inhabers. Der Schuldner darf dem Inhaber lediglich folgende Einwendungen entgegensetzen: Urkundliche Einwendungen: aus dem Inhalt der Urkunde kann der Schuldner etwa die mangelnde Fälligkeit der Leistung einwenden; Gültigkeitseinwendungen: aus der Urkunde kann der Schuldner etwa die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Zessionars oder die Lückenhaftigkeit des Zessionskette einwenden; Persönliche Einwendungen: der Schuldner erklärt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Ist die Schuld des Ausstellers noch nicht fällig, braucht er bis zur Fälligkeit an den Inhaber nicht zu leisten. In § 410 BGB wird dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt, solange der Zessionar nicht eine Abtretungsurkunde des Zedenten vorlegt (mit der Wirkung des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder der Zedent dem Schuldner die Abtretung nicht schriftlich angezeigt hat (mit der Wirkung des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zudem sichert § 404 BGB dem Schuldner bei der Abtretung alle Einwendungen und Einreden unabhängig von der Kenntnis des Zessionars. Danach muss der Zessionar in Kauf nehmen, dass der Schuldner wegen Stundung die Leistung verweigert, weil dem Zessionar diese Stundung vom Zedenten verschwiegen wurde. Verlust des Rektapapiers[Bearbeiten] Ist die Urkunde verloren gegangen, geht das hierin verbriefte Recht jedoch nicht unter. Erforderlich zur Geltendmachung von Rechten aus verloren gegangenen Namenspapieren ist dann eine Kraftloserklärung nach abgeschlossenem Aufgebotsverfahren. Das Ausschlussurteil der Kraftloserklärung ersetzt das verloren gegangene Rektapapier und verschafft dem Inhaber die ursprüngliche Rechtsstellung (§ 479 FamFG). Das Aufgebotsverfahren ist für Rektapapiere gesetzlich vorgesehen, so etwa in § 1162 BGB für den Hypothekenbrief; dann kann der Gläubiger nach § 67, § 68 Grundbuchordnung vom Grundbuchamt die Ausstellung eines neuen Grundschuldbriefs verlangen. Kommt ein Rektapapier abhanden (etwa durch Diebstahl oder Verlust), so kann das Recht nur noch aufgrund eines im Aufgebotsverfahren (§§ § 433 ff. FamFG) erwirkten Ausschlussurteils gemäß § 478 FamFG beim Schuldner geltend gemacht werden. Dies ist die Konsequenz aus dem Recht des Schuldners, dass dieser nur zur Leistung verpflichtet ist, wenn ihm die Urkunde vom Inhaber ausgehändigt wird.
  • Eigentumserwerb an Erzeugnissen und Bestandteilen Die §§ 953 ff. regeln den Eigentumserwerb an Erzeugnissen und Bestandteilen. Sie sind sozusagen das Gegenstück zu der Regelung der §§ 946 f. BGB über den Eigentumserwerb bei Verbindung von Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache. Das Prinzip ist in § 953 BGB niedergelegt: Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören danach auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich gemäß § 954 BGB zugunsten desjenigen, der vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen. Er erwirbt gemäß § 954 BGB das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 - 957 BGB, mit der Trennung. Die §§ 955 - 957 BGB nennen die Voraussetzungen, unter denen der Eigenbesitzer (§ 955 BGB) und der Inhaber einer Aneignungsgestattung (§§ 956,957 BGB) das Eigentum an Erzeugnissen und Bestandteilen erlangen.
  • Maklervertrag Der Maklervertrag (Schweiz: Mäklervertrag) ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Rechtliche Lage in Deutschland 1.1 Darlehensvermittlungsvertrag 1.2 Immobilienmaklervertrag (Kauf) 1.3 Immobilienmaklervertrag (Mietwohnungen) 1.4 Maklervertrag im Versicherungswesen 1.5 Unterstützung durch Maklerpools 1.5.1 Punktekatalog 1.5.2 Inhalt 2 Rechtliche Lage in Österreich 2.1 Zustandekommen / Kündigung 2.2 Besonderheiten des Maklervertrags 2.3 Unterformen des Maklervertrags 3 Rechtliche Lage in der Schweiz 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise 6 Literatur 7 Weblinks   Rechtliche Lage in Deutschland[Bearbeiten] Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Vertragstyp (noch unter der veralteten Bezeichnung Mäklervertrag) in den Vorschriften der §§ 652 ff. BGB geregelt. Vier allgemeinen Paragraphen (§§ 652 bis 655 BGB) folgen die Vorschriften über den Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einemVerbraucher, bei dem besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers bestehen (§§ 655a bis 655e BGB) sowie über die Rechtsverhältnisse bei derEhevermittlung (§ 656 BGB). Nach diesem gesetzlichen Leitbild ist der Maklervertrag ein ganz eigener Vertragstyp: der Makler ist zum Tätigwerden nicht verpflichtet, schuldet also weder den Nachweis noch die Vermittlung eines Vertragsschlusses, nicht einmal die Bemühung darum. Gelingt ihm der Nachweis oder die Vermittlung, so entsteht der vereinbarte Lohnanspruch. Bei dem Maklervertrag handelt es sich daher nach herrschender Meinung um keinen gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander imSynallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind. Weil dieses gesetzliche Leitbild den Wünschen der Beteiligten meist nicht entspricht, wird es häufig abbedungen. Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (= "konkludentes Handeln") zustande kommen.[1]Ist kein Maklerlohn vereinbart, greift die Fiktion des § 653 BGB ein. Häufig arbeitet der Makler für beide Vertragsparteien, was § 654 BGB zulässt, sofern es nicht dem Inhalt des Maklervertrages zuwiderläuft. Andernfalls ist der Lohnanspruch „verwirkt“. Diese Verwirkungsvorschrift haben Rechtsprechung und Literatur über ihren ursprünglichen Anwendungsbereich weit ausgedehnt und lassen auch bei zahlreichen anderen Fällen des treuwidrigen Maklerverhaltens den Anspruch erlöschen. Eine solche Strafvorschrift ist im System des BGB eine Besonderheit. Auf Handelsmakler, die insbesondere Waren und Wertpapiere vermitteln, finden die §§ 93 bis 104 des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung, auf Vermittler im Kleinverkehr (Krämermakler) nur in abgeschwächter Form, § 104 HGB. Makler, die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen und bestimmte Anteile vermitteln oder nachweisen, bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach § 34c GewO (Gewerbeordnung). Eine besondere Berufsqualifikation oder -ausbildung ist nicht Voraussetzung; gefordert werden nur fehlende Vorstrafen und geordnete Vermögensverhältnisse. Daneben regelt die Makler- und Bauträgerverordnung bestimmte Aspekte der Berufsausübung der Makler. Darlehensvermittlungsvertrag[Bearbeiten] Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher sind in den §§ 655a bis 655e BGB geregelt. Geregelt ist hier unter anderem: der Vertrag bedarf der Schriftform das Entgelt ist erst nach Auszahlung des Kredites (und Ablauf der Widerrufsfrist) fällig vorvertragliche Informationspflichten gemäß Art. 247 § 13 EGBGB sind einzuhalten Immobilienmaklervertrag (Kauf)[Bearbeiten] Es wird zwischen drei Arten von Maklerverträgen unterschieden einfacher Maklerauftrag Alleinauftrag qualifizierter Alleinauftrag. Beim einfachen Maklerauftrag besteht gemäß der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht nur im Erfolgsfall. Beim Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Der Eigentümer hat zwar noch das Recht selber tätig zu werden und sein Objekt zu veräußern ohne dass ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt jedoch über einen anderen Makler, so muss er die mit dem Makler vereinbarte Provision zahlen. Der Alleinauftrag wird über eine feste Laufzeit vereinbart. Ein qualifizierter Alleinauftrag ist eine individuelle Vereinbarung (also nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Hierin kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sein soll, das Objekt ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen (Historischer Hinweis: Bis zum 31. Dezember 1998 war zumindest für den qualifizierten Alleinauftrag die Schriftform vorgeschrieben). Ein Maklervertrag kann formlos, sollte aber schriftlich abgeschlossen werden. In der Praxis kommt der Vertrag oft dadurch zustande, dass der Makler ein Exposé oder einen Objektnachweis zur Verfügung stellt und darin seine Provision angegeben ist. Der Interessent nimmt den Maklervertrag an, indem er einen Objektnachweis unterzeichnet, oder durch konkludentes Verhalten, wenn er sich das Objekt nachweisen lässt. Der Maklervertrag läuft oft für einen bestimmten Zeitraum, der im Vertrag vereinbart sein kann. Danach kann der Kunde eine Kündigung mit einer Frist von 1 Monat jederzeit aussprechen. Für vorher durch den Immobilienmakler geworbene Käufer oder Mieter bleibt auch nach der Kündigung ein Provisionsanspruch bestehen, wenn dann ein Kauf oder eine Vermietung zustande kommt. Die Frist des Provisionsanspruchs kann in dem Maklervertrag geregelt werden. Immobilienmaklervertrag (Mietwohnungen)[Bearbeiten] Neben den Regelungen des BGB ist bei Verträgen zur Vermittlung von Mietwohnungen (und Häusern) das Wohnungsvermittlungsgesetz zu beachten. Wesentliche Regelungen sind kein Provisionsanspruch, wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter ist oder (wenn der Vermieter eine juristische Person ist) rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist (§ 2 WoVermRG) Begrenzung der Maklerprovision auf 2 Monatsmieten (zzgl. MwSt)(§ 3 WoVermRG) Maklervertrag im Versicherungswesen[Bearbeiten] Der Maklervertrag regelt ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler. Deshalb sind die Maklerverträge nicht vom Versicherer anzunehmen. Das Außenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsmakler kann durch eine Vollmacht geregelt werden. Unterstützung durch Maklerpools[Bearbeiten] Der Maklervertrag ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das von dem Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler entgegengebracht wird, jederzeit ohne Angabe von Gründen gemäß § 627 BGB kündbar. Punktekatalog[Bearbeiten] Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - heute Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten. Obgleich der Punktekatalog gemäß § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt) angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht. Inhalt[Bearbeiten] Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen. Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben. Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig. Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt oder durch Übertragung in seinen Bestand überführt hat. Der Makler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen. Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen. Er erhält eine Vergütung (sog. Courtage) i.d.R. von dem Versicherer, an den er seinen Kunden, den potentiellen Versicherungsnehmer, erfolgreich vermittelt hat. Dies unterscheidet ihn vom Versicherungsberater, welcher seine Vergütung nicht von einem Versicherer erhalten darf (vgl. § 34e Absatz 3 Satz 1 GewO) und weiterhin von Versicherern nicht wirtschaftlich abhängig sein darf (vgl. § 59 Absatz 4 VVG). Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
  • Valutaverhältnis/Deckungsverhältnis/Zuwendungsverhältnis Mit Deckungsverhältnis wird in Anweisungsfällen die Beziehung zwischen Anweisendem (z.B. Bankkunde) und Angewiesenem (z.B. Bank) bezeichnet. Mit Valutaverhältnis wird in Anweisungsfällen die Beziehung zwischen Anweisendem (z.B. Bankkunde) und Anweisungsempfänger (z.B. Gläubiger des Anweisendem) bezeichnet. Mit Zuwendungsverhältnis wird in Anweisungsfällen die Beziehung zwischen Angewiesenem (z.B. Bank) und Anweisungsempfänger (z.B. Gläubiger des Anweisendem) bezeichnet.
  • Ausfallbürgschaft Die Ausfallbürgschaft ist eine Unterart der Bürgschaft, die als Kreditsicherheit von Kreditinstituten hereingenommen wird.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Rechtsgrundlagen und Inhalt 2 Arten der Ausfallbürgschaft 3 Grenzen der Ausfallhaftung 4 Anerkennung der Ausfallbürgschaft als Kreditsicherheit 5 Einzelnachweise 6 Weblinks   Rechtsgrundlagen und Inhalt[Bearbeiten] Das BGB in Deutschland kennt als Bürgschaftsarten nur die „gewöhnliche“ Bürgschaft (§ 765 BGB), die Mitbürgschaft (§ 769 BGB) und die Zeitbürgschaft (§ 777 BGB). Bei der gewöhnlichen Bürgschaft haftet der Bürge nur, wenn der Gläubiger die erfolglose Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nachweisen kann. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft stehen dem Bürgen keinerlei Einreden zu, die den Gläubiger zunächst auf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners verweisen, bevor der Bürge in Anspruch genommen werden kann. Die Ausfallbürgschaft ist im BGB indes nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung anerkannt.[1] Hierbei haftet der Bürge erst dann, wenn der Gläubiger nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung nach Verwertung evtl. Sicherheiten und anschließender Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Hauptschuldners einen Verlust erlitten hat. Dieser Verlust ist als Ausfall anzusehen. Ein derartiger Ausfall gilt auch dann als eingetreten, wenn der Gläubiger ohne Erfolg die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners betrieben hat. Der Ausfallbürge hat dem Gläubiger mithin für das einzustehen, was dieser trotz angewandter Sorgfalt vom Hauptschuldner nicht erlangen kann.[2] Die Ausfallbürgschaft hängt jedoch in ihrer Wirksamkeit nicht davon ab, ob es zu einem Ausfall kommt. Es geht wie bei der „gewöhnlichen Bürgschaft“ lediglich darum, ob sich das vom Bürgen übernommene Risiko verwirklicht. Dieses ist lediglich bei der Ausfallbürgschaft enger begrenzt. Der Bürgschaftsfall wird somit bei der Ausfallbürgschaft durch den Nachweis ausgelöst, dass der Gläubiger erfolglos in das Vermögen des Hauptschuldners die Zwangsvollstreckung betrieben hat; einer Einrede der Vorausklage bis zur erfolglosen Zwangsvollstreckung durch den Bürgen bedarf es nicht (§ 771 BGB). Der Gläubiger hat nicht nur den eingetretenen Verlust nachzuweisen, sondern auch darzulegen und zu beweisen, dass der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte.[3] Bei Verschulden entfällt indes die Haftung des Bürgen.[4] Der Ausfall ist ein anspruchsbegründender Tatbestand.[5] Der Ausfallbürge kann erst in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Inanspruchnahme des Hauptschuldners, gegebenenfalls auch die Verwertung anderer Sicherheiten, keinen vollen Erfolg verspricht.[6] Arten der Ausfallbürgschaft[Bearbeiten] In Deutschland unterscheidet man zwischen der „normalen“ Ausfallbürgschaft und der modifizierten Ausfallbürgschaft. Bei der „normalen“ Ausfallbürgschaft gilt der Ausfall als eingetreten, wenn der Gläubiger die fruchtlose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners vorgenommen und dem Bürgen nachgewiesen hat. Diese Prozedur zum Nachweis des Bürgschaftsfalles ist für den Gläubiger zeitraubend und aufwendig, sodass in der Kautelarpraxis die modifizierte Ausfallbürgschaft entwickelt wurde. Die modifizierte Ausfallbürgschaft enthält Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Ausfallbürgen darüber, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll. Die modifizierte Ausfallbürgschaft ist eine Vereinbarung, bei der ein Ausfallereignis fingiert wird. Hierbei soll ein bestimmter Zeitpunkt (z. B. „3 Monate nach Kreditfälligkeit“, „Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens“) oder ein Ereignis (z. B. „Zahlungseinstellung des Hauptschuldners“, „Nichtzahlung fälliger Zins- und Tilgungsbeträge“) als Ausfall und damit als Bürgschaftsfall gelten. Diese Form ist insbesondere bei den Bürgschaftsleistungen öffentlicher Gebietskörperschaften (wie von Städten und Gemeinden) sowie Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften üblich. Auch öffentliche Bürgschaften des Staates kommen in der Form der modifizierten Ausfallbürgschaft vor. Wenn hierbei der Kreditnehmer zusätzlich auch Sicherheiten stellen muss, sind erst diese Kreditsicherheiten zu verwerten. Bleibt dann im Falle der Sicherheitenverwertung (z. B. durch eine Zwangsversteigerung von Maschinen, Immobilien usw.) noch ein Restkreditbetrag offen, der durch den Verwertungserlös nicht gedeckt ist, so kann der Ausfallbürge lediglich für diesen offenen Restbetrag in Anspruch genommen werden. Grenzen der Ausfallhaftung[Bearbeiten] Wesen einer Ausfallbürgschaft ist es, dass der Bürge nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gläubiger trotz fristgemäßer Wahrnehmung sämtlicher Möglichkeiten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz des Hauptschuldners mit seiner Forderung ganz oder teilweise ausgefallen ist. Diesem Leitbild widersprechen allgemeine Vertragsbedingungen, wonach der Ausfallbürge sechs Monate nach Benachrichtigung über (angebliche) Zahlungsrückstände des Schuldners in Anspruch genommen werden darf. Damit wurde die Gläubigerbank praktisch von ihrer Verpflichtung entbunden, sich beim Hauptschuldner um die Beitreibung ihrer Forderung zu bemühen. Diese gravierende Abweichung vom Leitbild der Ausfallbürgschaft führte im Ergebnis dazu, dass der Bundesgerichtshof diese gesamte Klausel für unwirksam erklärte[7]. Anerkennung der Ausfallbürgschaft als Kreditsicherheit[Bearbeiten] Die Solvabilitätsverordnung befasst sich auch mit Kreditsicherheiten, da sie die Unterlegung des besicherten Kredits mit Eigenkapital vermindern können (sog. Kreditrisikominderungstechniken). Danach ist eine Bürgschaft oder Garantie als Gewährleistung berücksichtigungsfähig, wenn die Bank bei Eintritt des Bürgschaftsfalls berechtigt ist, zeitnah vom Bürgen die Zahlung sämtlicher aus dem verbürgten Kredit geschuldeten Beträge zu verlangen, ohne zuvor gegen den Hauptschuldner einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen (§ 164 Abs. 1 Nr. 1 SolvV). Damit ist die selbstschuldnerische Bürgschaft gemeint, sodass Ausfallbürgschaften als Kreditsicherheiten aus regulatorischer Sicht nicht mehr anerkennungsfähig wären. Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung in § 164 Abs. 3 SolvV, wonach die im Rahmen einer Kreditgarantiegemeinschaft oder von einer Bürgschaftsbank abgegebenen Ausfallbürgschaften ebenso anrechnungsfähig sind wie Ausfallbürgschaften von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank, einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einer multilateralen Entwicklungsbank. Diese Regelung trägt der gängigen Praxis öffentlicher Bürgen Rechnung, die üblicherweise nur als Ausfallbürgen fungieren.
  • Nachbürgschaft Die Nachbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft und dient dazu, die Verpflichtung eines Bürgen (Hauptbürge oder Vorbürge) durch eine weitere Bürgschaft abzusichern.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Rechtsgrundlagen 2 Bürgschaftsfall 3 Schweiz 4 Einzelnachweise 5 Weblinks   Rechtsgrundlagen[Bearbeiten] Damit ist die Nachbürgschaft die Haftung des Nachbürgen direkt gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Bürgschaft durch den Bürgen (= Vorbürge [1]). Anders als bei der Rückbürgschaft kann der Gläubiger den Nachbürgen direkt in Anspruch nehmen. Bei dieser Bürgschaftsart hat mithin der Gläubiger sowohl ein Rechtsverhältnis zum Vorbürgen als auch gegenüber dem Nachbürgen. Kann der Vorbürge bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger ganz oder teilweise nicht zahlen, wird sich der Gläubiger an den Nachbürgen wenden, auf den dann die Forderung gegen den Hauptschuldner übergeht (§ 774 Abs. 1 Satz1 BGB). Die Nachbürgschaft ist nicht gesetzlich geregelt, aber durch die Rechtsprechung anerkannt. Die Bedingungen über die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) gelten für die Nachbürgschaft uneingeschränkt. Bürgschaftsfall[Bearbeiten] Kommt der Vorbürge seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft ganz oder teilweise nicht nach, kann der Nachbürge in Anspruch genommen werden. Die Nachbürgschaft ist im deutschen Recht von der Hauptbürgschaft abhängig (akzessorisch). Wenn nämlich der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt, ohne dass der Vorbürge in Anspruch genommen wird, entfällt daher nicht nur die (Haupt-)Bürgschaft, sondern auch die Nachbürgschaft. Erfüllt der Nachbürge die Verpflichtung des Schuldners (Befriedigung), geht der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf ihn über. Der Nachbürge erhöht auch den Bürgschaftsanspruch des Gläubigers gegen den Vorbürgen. Umstritten ist, ob der Hauptschuldner dem Nachbürgen Einwendungen aus dem Innenverhältnis zum Vorbürgen entgegenhalten kann[2].
  • Rückbürgschaft Rückbürgschaft ist eine Art der Bürgschaft, bei der zunächst ein Hauptbürge für eine bestehende Hauptschuld haftet, für die wiederum der Rückbürge gegenüber dem Hauptbürgen die Haftung übernimmt[1].   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Allgemeines 2 Bedingungen der Rückbürgschaft 3 Folgen 4 Rückbürgschaften in der Praxis 5 Schweiz 6 Einzelnachweise 7 Literatur   Allgemeines[Bearbeiten] Die Rückbürgschaft setzt nach dieser Definition des Bundesgerichtshofs das Bestehen einer Hauptbürgschaft und damit ein dieser Hauptbürgschaft zugrunde liegendes Schuldverhältnis notwendig voraus. Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber durch die Rechtsprechung anerkannt. Für die Rückbürgschaft gelten die Regelungen des Bürgschaftsrechts uneingeschränkt (§§ 765 ff. BGB). Wird der Hauptbürge aus seiner (Haupt-)Bürgschaft in Anspruch genommen, kann er Rückgriff beim Rückbürgen nehmen, auf den letztlich die Forderung gegen den Hauptschuldner übergeht. Da der (Haupt-)Bürgschaftsvertrag zwischen dem Hauptbürgen und dem Gläubiger der Forderung geschlossen wurde, besteht kein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Rückbürgen. Der Rückbürge ist vielmehr durch seine Rückbürgschaft vertraglich mit dem (Haupt-)Bürgen verbunden. Der Rückbürge gilt im Bürgschaftsrecht als Bürge, der Hauptbürge ist Gläubiger, verbürgte Hauptschuld ist die Rückgriffsforderung, die der Hauptbürge gegen den Hauptschuldner durch Erfüllung seiner Bürgschaft erwirbt[2]. Bedingungen der Rückbürgschaft[Bearbeiten] Der Rückbürge kann nach den Bedingungen seiner Rückbürgschaft aus dieser erst durch den Hauptbürgen in Anspruch genommen werden, wenn und soweit der Hauptbürge in Anspruch genommen worden ist und vom Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte. Somit tritt der sog. Bürgschaftsfall für den Rückbürgen erst ein, sofern der Hauptbürge aus seiner Bürgschaft an den Gläubiger leisten musste, aber der Hauptschuldner an den Hauptbürgen nicht zahlen kann. Dann sichert die Rückbürgschaft den direkten Rückgriffsanspruch (z.B. aus § 670 BGB) aus dem Innenverhältnis und den bereits nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Hauptbürgen übergegangenen Zahlungsanspruch des Gläubigers. Folgen[Bearbeiten] Mit erfolgreicher Inanspruchnahme des Rückbürgen geht nach heute herrschender Meinung die Forderung des Hauptbürgen gegen den Gläubiger nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Rückbürgen über[3]. Auch etwaige, die Forderung sichernde akzessorische Nebenrechte werden auf den Rückbürgen mitübertragen (§ 401 Abs. 1 BGB). Damit gelangt der Rückbürge vollständig in die Rechtsposition des Hauptbürgen, was dem Sinn einer Rückbürgschaft entspricht. Rückbürgschaften in der Praxis[Bearbeiten] Typische Rückbürgen sind die Bundesrepublik Deutschland oder die Bundesländer, die eine Rückbürgschaft gegenüber einer Kreditgarantiegemeinschaft oderBürgschaftsbank übernehmen, welche ihrerseits bei Existenzgründungen als Bürgen auftreten. Diese Rückbürgschaften betragen in der Regel 70 bis 90 % der (Haupt-)Bürgschaftssumme. Bei der Vergabe derartiger Rückbürgschaften haben die Rückbürgen die EU-rechtlichen Notifizierungsbestimmungen zu beachten, damit die EU-Kommission etwaige beihilferelevanten Tatbestände prüfen kann[4].
  • Bürgschaft auf erste Anforderung Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist eine seit 1979 in Deutschland anerkannte Sonderform der Bürgschaft. Sie hat sich in der Praxis aufgrund derVertragsfreiheit des Schuldrechts etabliert und ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde durch die Rechtsprechung des BGH entwickelt.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Abgrenzung zur selbstschuldnerischen Bürgschaft 2 Inhalt 3 Inanspruchnahme 3.1 Formeller Bürgschaftsfall 3.2 Materieller Bürgschaftsfall 4 Rückforderungsprozess 5 Unwirksamkeit 5.1 AGB 5.2 Individualvertragliche Vereinbarungen 6 Literatur 7 Einzelnachweise   Abgrenzung zur selbstschuldnerischen Bürgschaft[Bearbeiten] Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist der Normalfall. Bei ihr verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, er haftet mithin bedingungslos wie der Hauptschuldner (§ 773 Abs 1 Nr. 1 BGB). Mit der Einrede der Vorausklage kann der Bürge eine Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zunächst abwehren. Der Bürgschaftsgläubiger muss nämlich nachweisen, dass er erfolglos versucht hat, seinen gesicherten Anspruch beim Hauptschuldner durchZwangsvollstreckung in dessen Vermögen durchzusetzen. Erst bei einem nachgewiesenen erfolglosen Vollstreckungsversuch muss der Bürge zahlen (§ 771 BGB). Das ist bei der Bürgschaft "auf erstes Anfordern" (engl. "on first demand") anders. Sie bildet nach der Rechtsprechung des BGH kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern stellt lediglich eine den Gläubiger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung dar[1]. Der Sinn und Zweck einer Bürgschaft "auf erstes Anfordern" liegt darin, dem Gläubiger innerhalb kürzester Zeit liquide Mittel zu verschaffen[2]. Dem Bürgen verbleiben nur sehr wenige Möglichkeiten, eine Inanspruchnahme seitens des Bürgschaftsgläubigers zu verhindern; die Einrede der Vorausklage steht ihm jedenfalls nicht zu. Inhalt[Bearbeiten] Die Bürgschaft "auf erstes Anfordern" dient der schnellen Durchsetzung der von ihr gesicherten Ansprüche. Damit sie diese Funktion erfüllen kann, müssen die Anspruchsvoraussetzungen weitgehend formalisiert und die Einredemöglichkeiten (insbesondere die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB) stark eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein. Aus diesen Gründen sind für die Feststellung, welche Forderungen die Bürgschaft "auf erstes Anfordern" sichert, grundsätzlich nur solche Umstände beachtlich, die sich aus der Bürgschaft selbst und den Urkunden ergeben, auf die sie sich bezieht[3]. Unstreitige oder durch dem Gericht vorliegende Urkunden belegte Tatsachen dürfen dabei ergänzend berücksichtigt werden[3]. Wird eine Zahlung des Bürgen "auf erstes Anfordern" vereinbart, so hat der Bürge eine besonders risikoreiche Haftung mit garantie-ähnlichem Umfang übernommen[4]. Die Akzessorietät zur Hauptforderung ist allerdings nicht aufgehoben, sondern lediglich gelockert[1]. Rechtstechnisch kann die Thematik der Einreden und Einwendungen durch Vereinbarung einer Beweislastumkehr bis hin zu einem Verzicht behandelt werden. Inanspruchnahme[Bearbeiten] Soll der Bürge aus seiner Bürgschaft "auf erstes Anfordern" auf Zahlung in Anspruch genommen werden, muss der sog. Bürgschaftsfall eingetreten sein. Hierbei wird zwischen dem materiellen und formellen Bürgschaftsfall unterschieden. Grundsätzlich gilt jedoch für den Bürgen die Devise "erst zahlen, dann prozessieren". Formeller Bürgschaftsfall[Bearbeiten] Der Bürgschaftsgläubiger muss hierbei nachweisen, dass die in der Bürgschaftsurkunde vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Bürgen erfüllt sind. Der Bürgschaftsgläubiger muss lediglich das behaupten, was Zahlungsbedingung der Bürgschaft war[5]. Der formelle Bürgschaftsfall liegt nicht vor, wenn die Bürgschaft leicht erkennbar eine andere Forderung sichert oder im Rahmen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) es offensichtlich bzw. "liquide beweisbar" ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist. Materieller Bürgschaftsfall[Bearbeiten] Hier muss der Bürgschaftsgläubiger bei der Bürgschaft mit Einrederechten zunächst neben dem Bestehen der Bürgschaft auch die Schlüssigkeit der Hauptforderung (Anspruch gegen den Hauptschuldner) begründen und substantiieren. Das ist bei der Bürgschaft "auf erstes Anfordern" indes nicht der Fall. Der Bürge braucht nur im Falle des Rechtsmissbrauchs nicht zu zahlen. Dieser liegt vor, wenn liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist. Aus den vorgenannten BGH-Urteilen lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass der Gläubiger durch die Bürgschaft "auf erstes Anfordern" in die Lage versetzt werden soll, den Streit über den materiellen Bürgschaftsfall "im Geld" (also nach Zahlung durch den Bürgen) zu führen. Wenn trotz Vorliegens der formellen Bürgschaftsvoraussetzungen der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist und "liquide" Beweise nicht vorliegen, muss der Bürge zahlen[6]. Rückforderungsprozess[Bearbeiten] Bei der Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ muss der Bürge zwar ohne Rücksicht auf die Frage des Bestehens der verbürgten Hauptforderung an den Gläubiger leisten, kann jedoch anschließend im Falle des Nichtbestehens der Hauptforderung seine Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.[7] In diesem Prozess sind alle Streitfragen über die Existenz der Hauptschuld, über etwaige Bürgschaftsfristen oder über die nachträglich entfallene Bürgschaftshaftung auszutragen.[8] Die Rechtsprechung hat jedoch darüber hinaus Streitigkeiten um Einzelpunkte der Bürgschaftsverpflichtung, etwa die Fragen, ob oder bis wann die Bürgschaft zeitlich begrenzt ist oder ob die Voraussetzungen der Einstandspflicht nachträglich entfallen sind, ebenfalls grundsätzlich in den Rückforderungsprozess verwiesen.[9] Das Risiko der Durchsetzung bzw. Insolvenz trägt damit der Bürge. Er kann dieses Risiko auf den Hauptschuldner durch Rückgriff verlagern, weil durch Inanspruchnahme die Forderung auf ihn übergeht. Der Bürge „auf erstes Anfordern“ übernimmt daher auch die Gefahr, eine zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme später vom Gläubiger wegen dessen Insolvenz nicht mehr zurückzuerhalten.[5] Dem Zweck einer Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ widerspräche es, wenn die schnelle Durchsetzung der Bürgschaftsforderung in allen Fällen mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verhindert werden könnte, in denen eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort („liquide“) geklärt werden kann. Wer eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ erteilt hat, kann die erbrachte Zahlung nur zurückfordern, wenn und soweit der Gläubiger nach materiellem Bürgschaftsrecht (§§ 765 ff. BGB) keinen Anspruch auf die erhaltene Leistung hat.[10] Unwirksamkeit[Bearbeiten] Gerade wegen der veränderten Risikoverteilung ist die Vereinbarung einer Bürgschaft "auf erstes Anfordern" insbesondere im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) grundsätzlich unwirksam. Die Sicherungsrechte des Auftraggebers werden über sein anerkennenswertes Interesse hinaus unangemessen weit ausgedehnt. AGB[Bearbeiten] Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind derartige Vereinbarungen unwirksam. Eine ohnehin schon sehr zweifelhafte, aber zuweilen von der Rechtsprechung anerkannte geltungserhaltende Reduktion von Formularklauseln auf ihren zulässigen Teil kommt bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht in Betracht (vgl. § 306 BGB). Doch beurteilt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion im Übrigen nicht einheitlich. Individualvertragliche Vereinbarungen[Bearbeiten] Individualvertragliche Vereinbarungen liegen vor, wenn die Regelung tatsächlich zur Disposition der verbürgenden Vertragspartei stand. In diesem Fall ist die Vereinbarung grundsätzlich möglich. Denn dann wird angenommen, dass die Interessen des Bürgen angemessen berücksichtigt wurden. Dieser Weg ist aber gefährlich. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die neue Rechtsprechung des BGH umgangen werden soll.
  • Dienstvertrag Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung von bestimmten Diensten und der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet hat. Darunter fallen selbständige oder nichtselbständige; abhängige, eigenbestimmte oder fremdbestimmte Dienstleistungen.[1] Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete beim Arbeitsvertrag nicht selbständige Dienste.[2] Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom „normalen“ Dienstvertrag auch dadurch, dass er tiefergehende gegenseitige Rechte und Pflichten (zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EntgFG, Urlaubsanspruch, Weisungsabhängigkeit, Fürsorge- und Treuepflichten) enthält. Aber nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach § 611 BGB behandelt.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Vertragstypus 2 Typische Dienstverträge 3 Besonderheiten 4 Einzelnachweise 5 Weblinks   Vertragstypus[Bearbeiten] Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Die Parteien des Vertrages heißen Dienstberechtigter (der Gläubiger der Dienstleistung) und Dienstverpflichteter (Schuldner). Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete selbständige Dienste[3], also eine selbständige Tätigkeit. In Abgrenzung zum Werkvertrag schuldet der Dienstverpflichtete eine Leistung (Bemühung), aber keinen Erfolg. Daneben grenzt sich der Dienstvertrag vomWerkvertrag durch die Gestaltung als Dauerschuldverhältnis ab. Soll der Dienstvertrag vor Erbringung der Leistung beendet werden, so ist die Beendigung über dieKündigung vorzunehmen. Durchaus schwieriger gestaltet sich aber die Abgrenzung bei der Beschäftigung von Scheinselbstständigen. Hier ist es auch möglich, unter den besonderen Voraussetzungen von § 7 SGB IV Personen mit einem Werkvertrag zu beschäftigen. Problematisch ist die Abgrenzung in der Regel auch zumGeschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Neben dem Kauf-, dem Miet- und dem Werkvertrag ist der Dienstvertrag der häufigste schuldrechtliche Vertragstyp im Rechtsverkehr. Typische Dienstverträge[Bearbeiten] Typische Dienstverträge sind – vom Arbeitsvertrag abgesehen – beispielsweise der Behandlungsvertrag, der Mandatsvertrag mit einem Rechtsanwalt, Unterrichtsverträge (insbesondere Fernunterricht) sowie der Telekommunikationsvertrag (z. B. Mobilfunkverträge) und nicht zuletzt von großer praktischer Bedeutung ist auch der Versicherungsvertrag. Der Architektenvertrag ist dagegen, anders als häufig vermutet, kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag (wenn auch mit einigen Elementen eines Dienstvertrages). Die Beschäftigung eines Beamten ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet und wird daher nicht über das Zivilrecht, sondern über das Beamtenrecht, einem Teilgebiet des Verwaltungsrechtes, gelöst. Auch das Anbieten einer Software auf Mietbasis (ASP-Lösung) kann über einen Dienstvertrag geregelt sein. Besonderheiten[Bearbeiten] Die Entgeltung des Dienstes ist Hauptpflicht des Dienstberechtigten. Die Vergütung bestimmt sich der Höhe nach durch die vertragliche Vereinbarung; bei Arbeitsverträgen kann sich die Höhe der Vergütung auch nach Tarifvertrag bestimmen. Bei jedem Dienstvertrag kann der zum Dienst Verpflichtete, auch wenn der Dienstberechtigte die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, die Vergütung verlangen. Bei Unterrichtsverträgen wird daher auch die Vergütung fällig, wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wird. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Erholungs- und Mutterschaftsurlaub gibt es ergänzende gesetzliche und tarifliche Regelungen. Für den Arbeitsvertrag bestehen wichtige Vorschriften auch in der Gewerbeordnung: Nach § 106 GewO besteht ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, nach § 109 GewO besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
  • Behandlungsvertrag Der Behandlungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten über die entgeltliche Durchführung einer medizinischenBehandlung. Der Behandlungsvertrag ist in Deutschland seit 2013 in § 630a ff Bürgerliches Gesetzbuch gesetzlich definiert[1] und ist ein besonderer Typ desDienstvertrags.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Parteien des Behandlungsvertrags 2 Hauptleistungspflichten 2.1 Behandelnder 2.2 Patient 3 Weitere Pflichten 3.1 Mitwirkung der Vertragsparteien 3.2 Informationspflichten des Behandelnden 3.2.1 Information über die für die Behandlung wesentlichen Umstände 3.2.2 Information über Behandlungsfehler 3.2.3 Information über finanzielle Folgen der Behandlung 3.3 Einholung der Einwilligung 3.4 Aufklärungspflicht des Behandelnden 3.5 Führung und Einsicht in die Patientenakte 4 Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler 5 Werksvertragliche Bestandteile 6 Einzelnachweise 7 Literatur   Parteien des Behandlungsvertrags[Bearbeiten] Parteien des Behandlungsvertrages sind auf der einen Seite derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), auf der anderen Seite derjenige, der sich verpflichtet, dafür eine Vergütung zu gewähren (Patient). Soweit ein Dritter, zum Beispiel die Krankenkasse die Behandlung bezahlen muss, wird diese gleichwohl nicht Partei des Behandlungsvertrags.[2] Neben den Ärzten oder Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können auch Angehörige anderer Heilberufe als Behandelnde einen Behandlungsvertrag schließen, wie Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten,Logopäden, Physiotherapeuten u. a., nicht dagegen Tierärzte, weil diese keine humanmedizinische Behandlung durchführen, ebenso wenig Apotheker, Optiker und Hörgeräteakustiker.[3] Der Behandlungsvertrag gilt aber auch für das Anfertigen von Tattoos[4] oder Piercings. Da der die Behandlung Zusagende die Behandlung nicht zwingend selbst durchführen muss, kann auch eine Institution, die Angehörige eines Heilberufes beschäftigt, einen Behandlungsvertrag schließen, zum Beispiel ein Krankenhausträger oder eine Praxisgemeinschaft, die eine juristische Person ist.[5] Bei geschäftsunfähigen Patienten sind die gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, wie Bevollmächtigte, im Rahmen einer auf medizinische Fragen bezogenenVorsorgevollmacht, die den Vertrag schließen. Sie werden dadurch aber nicht zur Vertragspartei (vgl. § 164 BGB). Der Behandlungsvertrag ist nicht formbedürftig.[6] Er kommt auch zustande, wenn ein Patient nach einem Termin fragt (auch telefonisch) und einen Termin zugeteilt bekommt, wenn der Patient die Praxis betritt und die Sprechstunde aufsucht oder im Notfalleinsatz. Hauptleistungspflichten[Bearbeiten] Behandelnder[Bearbeiten] Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Behandelnden, eine ordnungsgemäße Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden allgemein anerkanntenfachlichen Standards selbst durchzuführen oder durch andere durchführen zu lassen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, § 630a BGB. Eine Delegation der Behandlung ist grundsätzlich möglich, die besonderen sozialrechtlichen (z.B. § 15 Abs. 1 SGB V) oder berufsrechtlichen Regeln zur Delegation bleiben aber unberührt. Eine Behandlung umfasst Diagnose und bei einer entsprechenden Indikation eine Therapie. Der Behandelnde schuldet keinen Behandlungserfolg, also nicht die Heilung, sondern lediglich eine fachgerechte Vornahme der Behandlung.[7] Die Behandlung kann auch kosmetischen Zwecken dienen, etwa bei einer Schönheitsoperation.[8] Bei den ebenfalls von dem Begriff des Behandelnden umfassten nicht ärztlichen Gesundheitsberufen kann es teilweise mangels entsprechender wissenschaftlich definierter Standards schwierig sein, die Ordnungsmäßigkeit einer Leistung zu definieren. Patient[Bearbeiten] Der Patient schuldet die Zahlung der vereinbarte Vergütung. Das gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist, zumeist die gesetzliche Krankenkasse, in der ca. 90% der Patienten in Deutschland krankenversichert sind. Bei gesetzlich Krankenversicherten hat der behandelnde Arzt, der Mitglied derKassenärztlichen Vereinigung ist, regelmäßig nach § 85 Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung. Die Vergütung für Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählen oder deren Kosten nicht vollständig übernommen werden, kann der Behandelnde von dem gesetzlich krankenversicherten Patient direkt verlangen, z.B. Eigenanteile beim Zahnersatz, Mehrleistungsvergütungen bei Zahnfüllungen, iGeL-Leistungen, Zahnimplantate.[9] Nach § 630c Abs. 3 S. 1 BGB muss der Arzt in diesem Fall über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Auch wenn der Arzt keine Kassenzulassung hat, muss er den Patienten darüber in Kenntnis setzen. Privatpatienten zahlen die Behandlungskosten in der Regel selbst. Sie haben gegen ihre private Krankenversicherung oder als Beamte auch gegen die Beihilfestelleeinen Erstattungsanspruch. Die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich frei vereinbar. Für Ärzte und Zahnärzte gilt jedoch bindend die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. amtlicheGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Vereinbarungen über eine abweichende Höhe der Vergütung oder über nicht in der Gebührenordnung enthaltene Leistungen müssen nach den Vorschriften dieser Gebührenordnungen getroffen werden. Ist die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so bestimmt sie sich, soweit vorhanden, nach den berufsspezifischen Gebührenordnungen, sonst ist die übliche Vergütung zu zahlen (§ 630b, § 612 Abs. 2 BGB). Die Vergütung wird, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, nach der Behandlungsleistung fällig (§ 614 BGB), bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen in der Regel jedoch erst dann, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der einschlägigen Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist (§ 12 Abs. 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. § 10 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)). Weitere Pflichten[Bearbeiten] Mitwirkung der Vertragsparteien[Bearbeiten] Patienten und Behandelnde haben nach § 630c BGB zur Durchführung der Behandlung im Rahmen des Behandlungsvertrages einvernehmlich zusammenzuwirken. Die Patienten haben die für die Behandlung bedeutsamen Umstände aus ihrer Sphäre zeitnah offenzulegen und dem Behandelnden auf diese Weise ein Bild von ihrer Person und ihrer körperlichen Verfassung zu vermitteln. Sie haben die ärztlichen Anweisungen im Sinne einer Therapietreue zu befolgen (Compliance) und soweit erforderlich an der Behandlung mitzuwirken. Verstößt ein Patient gegen diese Pflichten, kann ihn nach § 254 BGB im Schadensfall ein Mitverschulden zu seinen Lasten treffen. Informationspflichten des Behandelnden[Bearbeiten] Der Behandelnde muss den Patienten über bestimmte Sachverhalte informieren. Die Informationspflichten bestehen nicht, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist (z. B. bei Unfällen) oder wenn der Patient ausdrücklich deutlich, klar und unmissverständlich auf die Information verzichtet, § 630c Abs. 4 BGB, oder wenn wichtige therapeutische Gründe dagegen sprechen, etwa wenn der Patient infolge der Information sein Leben oder seine Gesundheit gefährden könnte.[10] Information über die für die Behandlung wesentlichen Umstände[Bearbeiten] Der Behandelnde hat dem Patienten nach § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB in einer für ihn verständlichen Weise sämtliche für die Behandlung wichtigen Umstände grundsätzlich schon zu deren Beginn zu erklären. Das betrifft insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zur und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Dem Patienten soll erläutert werden, wie er sich therapiegerecht verhalten sollte. Er ist auf Unverträglichkeitsrisiken, auf eine möglicherweise nicht sichere Wirkung des Eingriffs oder auf eine ärztlicherseits anzuratende Änderung der Lebensführung hinzuweisen. Die Information soll dem Patienten ein gesundheitsförderndes Verhalten ermöglichen (etwa körperliche Schonung nach einer Operation) und ihn auch vor den Folgen ungesunden Verhaltens warnen. Hierzu gehört beispielsweise der Warnhinweis, nach der Verabreichung reaktionszeit- und konzentrationsmindernden Medikamenten (z.B. Lokalanästhesie) kein Kraftfahrzeug zu führen oder keine Maschinen zu bedienen. Inhaltlich sind die in § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Informationspflichten mit den von der Rechtsprechung entwickelten und als „therapeutische Aufklärung“ bzw. als „Sicherungsaufklärung“ bezeichneten Grundsätzen identisch.[11] Die Informationspflichten sind zu unterscheiden von den auf die konkrete Behandlung bezogenen Aufklärungspflichten des § 630e BGB, welche die Eingriffs- und Risikoaufklärung, auch Selbstbestimmungsaufklärung genannt, betreffen.[12] Die Verletzung der Informationspflicht ist ein Behandlungsfehler, der zu einer Schadensersatzpflicht des Behandelnden führen kann. Die Beweislast trifft aber den Patienten, wenn es sich nicht um einen groben Behandlungsfehler handelt.[13] Eine unzureichende Erfüllung der Informationspflicht berührt nicht die Wirksamkeit der Einwilligung (anders aber die Verletzung von Aufklärungspflichten vor konkreten Maßnahmen, s.u.). Information über Behandlungsfehler[Bearbeiten] Zur Abwendung von Gefahren, die aus einem Behandlungsfehler resultieren können, oder auf ausdrückliche Nachfrage des Patienten muss der Behandelnde den Patienten über erkennbare Behandlungsfehler informieren. Dieses mit der Patienteninformation verbundene „Eingeständnis“ darf jedoch zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren wegen des nemo tenetur-Grundsatzes nicht ohne Zustimmung des Behandelnden verwendet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verwendung bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Behandelnden. Ist die Information nicht zur Abwendung weiterer gesundheitlicher Gefahren erforderlich, muss der Behandelnde unaufgefordert keine Behandlungsfehler offenbaren. Information über finanzielle Folgen der Behandlung[Bearbeiten] Der Behandelnde muss den Patienten in Textform über eventuelle Behandlungskosten und deren voraussichtliche Höhe aufklären, wenn er weiß, dass die Behandlungskosten durch einen Dritten, in der Regel den Krankenversicherer, nicht oder nicht vollständig übernommen oder erstattet werden. Gleiches gilt, wenn sich aus den Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Der Behandelnde wird nicht verpflichtet, über ihm nicht bekannte Tarifinhalte etwa einer privaten Krankenversicherung des Patienten zu informieren oder ihn wirtschaftlich oder juristisch zu beraten. Bei einem pflichtwidrigen Verstoß gegen die Informationspflicht kann der Patient die Kostenforderung wegen eines entgegenstehenden Schadensersatzanspruches zurückweisen, wenn er die Leistung bei richtiger Information nicht in Anspruch genommen hätte.[14] Einholung der Einwilligung[Bearbeiten] Der Behandelnde muss nach § 630d BGB vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, vor allem bei einem Eingriff in den Körper oder die Gesundheit des Patienten, aber auch bei sonstigen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen im Rahmen der Behandlung, den Patienten ausdrücklich und unmissverständlich fragen, ob er in die Maßnahme einwilligt. Mit einer Behandlung ohne die eingeholte Einwilligung verletzt der Behandelnde seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag. Außerdem ist eine eventuelle mit der Behandlung notwendig verbundene den Körper verletzende Handlung nicht gerechtfertigt. Der Einholung der Einwilligung muss die verständliche, ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten vorangehen, damit der Patient in der Lage ist, eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Nur nach einer Aufklärung ist die Einwilligung wirksam. Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Ist der Patient in der aktuellen Situation nicht fähig, selbst in die Behandlung einzuwilligen, muss der Behandelnde die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern, eines Vormundes, Ergänzungspflegers, Betreuers oder Bevollmächtigten mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge einholen, soweit nicht einePatientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt. Eine Patientenverfügung, die eine Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme enthält, ist nur mit vorangegangener ärztlicher Aufklärung oder bei erklärtem Aufklärungsverzicht wirksam. Enthält eine Patientenverfügung keinen ausdrücklich erklärten Verzicht auf eine ärztliche Aufklärung, ist die Patientenverfügung in diesen Fällen nur als Indiz für den mutmaßlichen Willen zu werten. Es bedarf dann immer einer Entscheidung des Betreuers oder des Bevollmächtigten über die Zulässigkeit des ärztlichen Eingriffs[15]. Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das Betreuungsgericht entscheiden (§ 1904 Abs. 4 BGB). Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie demmutmaßlichen Willen des Patienten entspricht Aufklärungspflicht des Behandelnden[Bearbeiten] Der Behandelnde ist nach § 630e BGB verpflichtet, den Patienten über sämtliche für
  • Vorkaufsrecht Ein Vorkaufsrecht räumt dem Berechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs einer Sache an einen Dritten durch eine einseitige empfangsbedürftigeGestaltungserklärung zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen abzuschließen.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Ausübung des Vorkaufsrechts 2 Folgen 3 Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht 4 Das dingliche Vorkaufsrecht 5 Gesetzliche Vorkaufsrechte 6 Rechtsgeschichte 7 Einzelnachweise   Ausübung des Vorkaufsrechts[Bearbeiten] Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Eintritt des Vorkaufsfalls (§ 463 BGB), also der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages über den das Vorkaufsrecht betreffenden Gegenstand zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittkäufer. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung des Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten. Diese bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form (§ 464 Abs. 1 BGB), wohl aber der spätere Kaufvertrag selbst. Die Ausübung hat unter Wahrung der gesetzlichen Ausschlussfristen zu erfolgen (§ 469 Abs. 2 BGB). Folgen[Bearbeiten] Der Vorkäufer tritt durch die Ausübung seines Vorkaufsrechtes nicht in den bestehenden Kaufvertrag ein, sondern es entsteht ein eigenständiger Kaufvertrag. Deshalb ist auch der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Dritten wirksam. Üblicherweise wird sich der Verkäufer daher gegenüber dem Dritten einRücktrittsrecht, für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten, einräumen lassen, um nicht das Risiko einzugehen, gegenüber zwei Personen zur Übereignung derselben Sache verpflichtet zu sein. Der Vorkaufsberechtigte ist gegen eine anderweitige Veräußerung, wie etwa einen Tausch oder eine Schenkung, nicht geschützt, es sei denn, es liegt ein Umgehungsgeschäft vor, das sich nur schwer nachweisen lassen wird. Vorkaufsrechte werden häufig von rechtsunkundigen Personen nicht von anderen ähnlichen Rechtsgeschäften unterschieden. Es kann sich auch um ein Ankaufsrecht, eine Vorhand oder Option handeln. Da das Vorkaufsrecht für alle Parteien Rechtsfolgen nach sich zieht, ist genau zu klären, was gewollt ist. Dadurch kann Rechtsunsicherheit oder ein Schadensersatzrisiko vermieden werden. Bei Grundbesitz mit Vorkaufsrecht ist u.U. die Form zu beachten. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht[Bearbeiten] Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 463-473 BGB geregelt. Es kann für bewegliche und unbewegliche Sachen durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigtem begründet werden. Das persönliche Vorkaufsrecht schafft nur zwischen diesen beiden Personen Rechtsbeziehungen und wirkt nicht dinglich (sachenrechtlich), bewirkt also keine Belastung der Sache und ist deshalb gegenüber Dritten ohne Wirkung. Das dingliche Vorkaufsrecht[Bearbeiten] Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den § 1094 ff. BGB geregelt und kann nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bestellt werden. Es lastet auf der Sache selbst, es handelt sich dabei also um ein echtes Sachenrecht. Als solches entsteht ein dingliches Vorkaufsrecht gemäß § 873 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Sofern der Einräumung des dinglichen Rechts keine causa (Rechtsgrund) zu Grunde liegt, kann es nach den Regeln derungerechtfertigten Bereicherung wieder herausverlangt werden. Regelmäßig wird ein dingliches Vorkaufsrecht bestellt, um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht dinglich abzusichern. In diesem Fall ist sein Rechtsgrund eineSicherungsabrede. Das dingliche Vorkaufsrecht kann zu Gunsten einer bestimmten Person, aber auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Gesetzliche Vorkaufsrechte[Bearbeiten] Nach § 577 BGB hat der Mieter einer Wohnung ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und der Vermieter die Eigentumswohnung an einen Dritten verkaufen möchte. Allerdings steht dem Mieter nach einem Urteil des OLG Celle[1] kein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Mitteilung über das Vorkaufsrecht verspätet erfolgt. Den Miterben steht im Fall des Verkaufs eines Miterbenanteils das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) besteht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zwecks Sicherung ihrerBauleitplanung. Es wird zwischen dem sogenannten „allgemeinen“ (§ 24 BauGB) und dem „besonderen“ (§ 25 BauGB) Vorkaufsrecht unterschieden. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung von der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich. Die Gemeinde wird, wenn sie das Vorkaufsrecht nicht ausübt, eine sogenannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung (Negativattest) abgeben, die durch den beurkundenden Notar bei der Gemeinde beantragt und meist für den Erwerber gebührenpflichtig ist. Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn das so genannte Negativattest vorliegt (§ 2 Abs. 2 GVO). Das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde ist nicht im Grundbuch eingetragen, muss aber seit Kenntnis der Gemeinde innerhalb von zwei Monaten durch Verwaltungsakt ausgeübt werden (§ 28 Abs. 2 BauGB).[2] Ein weiteres gesetzliches Vorkaufsrecht findet sich im Reichssiedlungsgesetz. Ebenso in einigen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen, Seilbahngesetzen oder sonstigen. Auch das Eisenbahngesetz und eine Vielzahl anderer Normen sind zu beachten. Da es keine allgemeine verbindliche Übersicht gibt, ist ein Kataster der gesetzlichen Vorkaufsrechte nötig. Auch im nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz wurde im Rahmen der Gesetzesnovellierung von Mai 2005 den Trägern der Landschaftsplanung (Kreise,kreisfreie Städte) ein gesetzliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Dieses Vorkaufsrecht dient dazu, bestimmte Maßnahmen des Landschaftsplanes umzusetzen (vgl. § 36a LG NRW). Nach § 48 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes [3] steht dem Land an Grundstücken, die ganz oder teilweise in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark liegen oder auf denen sich ein Naturdenkmal befindet, ein Vorkaufsrecht zu. Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde werden in einigen Denkmalschutzgesetzen der Länder begründet, so etwa durch § 22 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern.
  • Ankaufsrecht Das im Gesetz nicht geregelte A. besagt, dass ein Kauf unter einer Bedingung zustande kommt, nämlich unter derjenigen, dass der Berechtigte das A. ausübt. Es handelt sich um die Einräumung eines Optionsrechts, weil der Berechtigte durch einseitige Erklärung den Vertrag zustande bringen kann. Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht ist dasA. nicht von einem anderweitigen Verkauf abhängig. Beim A. handelt es sich meist um eine an den Berechtigten gerichtete langfristige Verkaufsofferte. gesetzlich nicht geregeltes Recht zum Erwerb eines Gegenstandes. Das Ankaufsrecht kann auf verschiedene Weise begründet werden:— Optionsvertrag dergestalt, dass die Ausübung der Kaufoption denKaufvertrag zustande bringt,— Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Ausübung des Ankaufsrechts,bindendes Angebot des Verkäufers, das innerhalb einer bestimmten Frist angenommen werden kann. Ein gesetzliches Ankaufsrecht ist in den §§ 61-74 SachenRBerG geregelt. Anders als das Vorkaufsrecht ist das A. regelmäßig nur ein bindendes Angebot des Verkäufers, das der zukünftige Käufer innerhalb einer bestimmten Frist annehmen kann (Option; s. a. Mietkauf). Es kann sich jedoch - je nachAuslegung - auch bereits um einen Vorvertrag oder um den durch die Erklärung des Ankaufsberechtigten aufschiebend bedingten (Bedingung)Kaufvertrag selbst handeln. Der Anspruch des Ankaufberechtigten kann bei einem Grundstück durch eine Vormerkung gesichert werden. Die Vorschriften über den Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gelten hierfür nicht entsprechend. Ein A. kann auch letztwillig als Kaufrechtsvermächtnis zugewandt werden.
  • Optionsrecht Insbesondere im Rahmen von Miet- und Kaufverträgen werden Optionsrechte vereinbart. Sie geben demjenigen, zu dessen Gunsten die Option wirken soll, die Möglichkeit, durch eine Erklärung einen Kaufvertrag oder eine Mietvertragsverlängerung zu erreichen. Bei Mietverhältnissen kommen die Optionsrechte vorwiegend im Rahmen gewerblicher Mieten vor. Der Vermieter vereinbart mit dem Mieter z.B. einen 5- Jahres-Vertrag, räumt ihm aber die Möglichkeit bereits beiVertragsschluss ein, in 5 Jahren zu erklären, er möchte das Mietverhältnis um weitere 5 Jahre verlängern. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, meist innerhalb einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf, zu erklären, ob er von seinem Optionsrecht, der Mietvertragsverlängerung, Gebrauch machen will oder nicht.Im Rahmen des Kaufrechts, vor allem bei Grundstücken und Häusern, ist es möglich, dass der Verkäufer dem Käufer ein ähnliches Optionsrecht einräumt. Zum Beispiel soll der Käufer erst die Möglichkeit haben, festzustellen, ob er die Finanzierung des Kaufpreises tatsächlich erreichen kann. Gleichzeitig soll er jedoch gesichert sein, dass er dann auch wirklich das Grundstück oder das Haus erhält. Der Verkäufer kann ihm nun eine Option bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einräumen, bis zu dem er die Finanzierung geklärt und von sich aus einseitig dem Kaufvertrag zustimmen kann. Während der Dauer des Optionsrechtes verpflichtet sich der Verkäufer, mit keinem anderen einen Vertrag abzuschliessen. (= Option), durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründetesAnwartschaftsrecht, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, durch einseitige Erklärung eine bestimmte Rechtsstellung zu erwerben. Im Staats- und Völkerrecht insbes. O. für bestimmte Personen oder Personengruppen, denen freigestellt wird, für eine von mehreren Staatsangehörigkeiten zu optieren (z.B. Gebietsänderungen). Im Zivilrecht wird das O. meist durchOptionsvertrag begründet (z.B. Ankaufsrecht, Vormietrecht). DerOptionsvertrag bedarf derselben Form (Formvorschriften) wie der nach Ausübung des O.s zu schliessende endgültige Vertrag.
  • Werkvertrag Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. In Deutschland sind Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB geregelt. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Historische Entwicklung 1.1 Werkverträge nach den Regularien des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1.2 Werkverträge als Instrument zur Umgehung des Anwerbestopps 1973 1.3 Staatliche Bemühungen zur „Rückführung“ ausländischer Arbeitskräfte ab 1981 1.4 Werkvertragsabkommen mit MOE-Staaten ab Ende der 1980er-Jahre 1.5 Krise der Baubranche und Verringerung der Werkvertragskontingente ab Mitte der 1990er Jahre 1.6 Werkverträge im Gefolge von Arbeitsmarktreformen und EU-Osterweiterung 2004 1.7 Werkverträge als Ersatz für Leiharbeit im Gefolge der BAG-Entscheidung 2010 2 Juristische Bedeutung 2.1 Der Werkbegriff beim Werkvertrag 2.2 Inhalte 2.3 Sonderformen und verwandte Regelungen 2.4 Werklohn 2.5 Vergütungsformen 2.6 Fälligkeit der Vergütung 2.7 Kostenvoranschlag 3 Politische Diskussion 3.1 Position der Unternehmer 3.2 Position der Gewerkschaften 3.3 Position von CDU/CSU 3.4 Position der FDP 3.5 Position der SPD 3.6 Position der Partei Die Linke 3.7 Position von Bündnis 90/Die Grünen 4 Literatur 5 Weblinks 6 Einzelnachweise   Historische Entwicklung[Bearbeiten] Werkverträge nach den Regularien des Bürgerlichen Gesetzbuchs[Bearbeiten] Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 sind die in den §§ 631 ff. geregelten Werkverträge fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs.[1] Ihre historischen Vorläufer lassen sich bis zum Römischen Recht zurückverfolgen. Im Handwerk, aber auch im Kulturbetrieb wurden Werkverträge lange Zeit als unproblematischeKontraktform betrachtet, weil die Auftragnehmer in diesen Branchen tatsächlich extern, weisungsungebunden sowie für unterschiedliche Auftraggeber konkrete „Werke“ erstellten und weil sie mit dieser Tätigkeit kein besser entlohntes Stammpersonal ersetzten.[2] Bereits diese Selbständigen trugen indes das volleunternehmerische Risiko, wurden für ihre Arbeit erst nach Fertigstellung entlohnt und mussten sowohl für ihre Arbeitsmittel als auch für ihre soziale Absicherungaufkommen. Werkverträge als Instrument zur Umgehung des Anwerbestopps 1973[Bearbeiten] Nach dem Anwerbestopp 1973 wurden Werkverträge genutzt, um ausländische Arbeitnehmer kurzzeitig in die BRD entsenden zu können. Durch Abschluss eines Werkvertrages mit einem ausländischen Vertragspartner konnten deutsche Unternehmen vom Gefälle zwischen bundesdeutschen Tariflöhnen und den geringeren Löhnen profitieren, die ein ausländischer Werkvertragsunternehmer den von ihm angeheuerten Arbeitskräften zahlte. Der deutschen Wirtschaft wurde auf diese Weise ein „zeitlich befristeter und flexibler Zugriff auf ausländisches Arbeitskräftepotential“ ermöglicht.[3] Da für die ausländischen Werkvertragsarbeiter weder die inländischen Tarife noch die Standards des deutschen Arbeits- und Sozialrechts galten, sondern die ihrer Herkunftsländer, zog die Etablierung dieser Lohnform das Nebeneinander unterschiedliche Arbeits- und Sozialstandards in einem Betrieb nach sich. Nach Angaben der damaligen Bundesanstalt für Arbeit wurden in den 1970er-Jahren Werkvertragsarbeiter aus Jugoslawien, Polen und Ungarn auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt eingesetzt.[4] Staatliche Bemühungen zur „Rückführung“ ausländischer Arbeitskräfte ab 1981[Bearbeiten] Mit Blick auf den Anstieg der Massenarbeitslosigkeit und vorgeblich zur Prävention von „Fremdenhass“ beschloss das von Helmut Schmidt geführte Bundeskabinett im November 1981, die Anzahl von in der Bundesrepublik erwerbstätigen Ausländern zu reduzieren.[5] Im Zuge der folgenden Restriktionen in der „Ausländerpolitik“ reduzierte sich auch die Zahl von Werkvertragsarbeitnehmern aus dem nicht der EG angehörenden Ausland zwischen 1981 und 1985 von 26.300 auf 8.830. Mit der Konjunkturbelebung erhöhte sich die entsprechende Zahl bis 1988 wieder auf knapp 14.500.[6] Werkvertragsabkommen mit MOE-Staaten ab Ende der 1980er-Jahre[Bearbeiten] Ab Ende der 1980er-Jahre schloss die Bundesrepublik Deutschland eine Reihe von Werkvertragsabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten wieJugoslawien, Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei, Rumänien, Bulgarien, Lettland, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien, aber auch mit der Türkei ab. Die in diesen Abkommen vereinbarten Kontingente an Werkvertragsarbeitnehmern stellten unter anderem die Versorgung der wiedervereinigungsbedingt boomenden Baubranche mit kostengünstigen Arbeitskräften sicher. Beim so genannten „Aufbau Ost“, aber auch auf den Großbaustellen Berlins bildeten sich durch den Abschluss von Werkverträgen intransparente und schwer kontrollierbare Subunternehmerketten, die vor allem dem Zweck dienten, Generalunternehmern undBauherren die Sozialversicherungsabgaben für das eingesetzte Personal zu ersparen. Krise der Baubranche und Verringerung der Werkvertragskontingente ab Mitte der 1990er Jahre[Bearbeiten] Als die Sonderkonjunktur in der Bauwirtschaft Mitte der 1990er-Jahre an ein Ende geriet, führte der Anstieg der Arbeitslosenquoten im Bausektor auch zu einer öffentlichen Problematisierung der Werkvertragsabkommen.[7] Illegale Praxen der Arbeitnehmerüberlassung durch Scheinwerkverträge, aber auch systematische Verletzungen geltender Tarifstandards durch echte Werkverträge standen im Zentrum der Kritik. Die Bundesregierung verschärfte daraufhin das Verfahren zur Genehmigung von Werkverträgen, aber auch die Kontrollen und Sanktionen.[8] Werkverträge im Gefolge von Arbeitsmarktreformen und EU-Osterweiterung 2004[Bearbeiten] Die Arbeitsmarktreformen der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder machten den Einsatz von Leiharbeitskräften für einige Jahre zum bevorzugten Instrument der Lohnkostenreduzierung und ließen die Vergabe von Werkverträgen, die bis dahin diese Funktion erfüllt hatte, etwas in den Hintergrund treten.[9] Die Vergabe von Werkverträgen kam aber nicht zum Erliegen. So vergrößerte sich durch die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene EU-Osterweiterung der Geltungsbereich der Dienstleistungsfreiheit um zehn Beitrittsländer. Hiermit eröffnete sich auch Branchen außerhalb des Bausektors die Möglichkeit, zwischenstaatliche Unterschiede im Lohnniveau durch die Vergabe von Werkverträgen auszunutzen. Unter anderem auf Druck der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten wurde vor allem der Einsatz niedrig entlohnter osteuropäischer Werkvertragsarbeiter auf deutschen Schlachthöfen breiter diskutiert. Abgesehen davon schlossen große und mittlere Unternehmen auf dem Wege des Outsourcings auch immer häufiger Werkverträge, um die Arbeit in Kantinen, in der Gebäudeeinigung, in der Überwachung ebenso wie in den Fuhrparks, Lagern und Callcentern von untertariflich arbeitenden Fremdfirmen erledigen zu lassen. Werkverträge als Ersatz für Leiharbeit im Gefolge der BAG-Entscheidung 2010[Bearbeiten] Am 14. Dezember 2010 erklärte das Bundesarbeitsgericht alle von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen(CGZP) seit 2003 ausgehandelten Tarifverträge im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung für ungültig. Mit der im Mai 2011 veröffentlichten Entscheidung eröffnete das Gericht Leiharbeitern die Möglichkeit, nachträglich gleichen Lohn für gleiche Arbeit einzuklagen.[10] Nach dieser Gerichtsentscheidung verlagerte sich das Interesse beispielsweise von Siemens vom Einsatz von Leiharbeitern zurück zum Abschluss von Werkverträgen, beispielsweise in der Produktion und in derVerwaltung.[11][12] Dies ermöglicht Siemens etwa die Umgehung des Betriebsrates bei Mitbestimmungsrechten.[13][14] Dieser Strategiewechsel wurde seit Ende 2011 von einer breiten politischen Debatte über den „Missbrauch“ von Werkverträgen begleitet.[15] Neu an dieser Entwicklung ist, dass Werkverträge nicht mehr nur eine Angelegenheit mehrfach benachteiligter Beschäftigtengruppen (Ungelernte, Frauen oder Migranten) sind, sondern auch in jene Kernbereiche der industriellen Produktion Einzug halten, die der Öffentlichkeit lange Zeit als relativ gut geschützte „Hochlohnsektoren“ galten. Juristische Bedeutung[Bearbeiten] Der Werkbegriff beim Werkvertrag[Bearbeiten] Beim Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgestatsächlicher Natur und der Werkbesteller als Gegenleistung dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkesdie vertraglich geschuldete Leistung als Tatbestandsmerkmal. Dabei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z. B. Computerprogramme) ist. Der rechtliche Werkbegriff in diesem Sinne umfasst materielle und immaterielle Sachen, wie auch Erfolgsergebnisse einer Dienstleistung. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§ 640, § 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft. Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht: Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke) Instandsetzungsverträge Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten) Der Werkvertrag zielt auf ein festgelegtes Ergebnis, im Gegensatz etwa zum Dienstvertrag, der regelmäßige Erbringung zum Inhalt hat, und dem Kaufvertrag, der nicht auf einer vorher festgelegten Leistungsverpflichtung beruht. (siehe auch Auftrag.) Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (beispielsweise Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen. Inhalte[Bearbeiten]
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  • Werkunternehmerpfandrecht Pfandrechte dienen ganz allgemein der Befriedigung von Forderungen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Das Werkunternehmerpfandrecht entsprechend § 647 BGB (auch Unternehmerpfandrechts genannt) gestattet einem Werkunternehmer, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Besteller einer Werkleistung und dem Werkunternehmer ein konkreter Werkvertrag zustande gekommen war. 1. Voraussetzungen für ein Werkunternehmerpfandrecht a) Werkstück im Besitz des Werkunternehmers Eine Voraussetzung für dieses Pfandrecht ist, dass das gepfändete Werkstück zuvor in den Besitz des Werkunternehmers gelangt ist. Beziehungsweise: Der Unternehmer darf dieses nicht dem Auftraggeber wegnehmen, während dieser es im Besitz hat. Das unterscheidet diese Form des Pfandrechts beispielsweise von der Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher. Zum Beispiel kann ein Uhrmacher das ihm zur Reparatur überlassene Werkstück (die Uhr) im Wege des Werkunternehmerpfandrechts einbehalten, bis der Kunde die Reparaturkosten beglichen hat. Sind nur Teile des Werkstücks in den Besitz des Werkunternehmers gelangt, hat er dennoch Anspruch auf alle Teile des Werkstücks. So kann ein Kfz Reparaturbetrieb, wenn er berechtigt ist, das Werkunternehmerpfandrecht auszuüben, vom Eigentümer eines Kfz die Herausgabe des Kfz Briefes verlangen, wenn lediglich das Kfz selbst im Besitz des Unternehmers ist. b) Die zu pfändende Sache muss beweglich sein Es gibt noch eine Voraussetzung, damit dieses spezielle Pfandrecht greift. Die zu pfändende Sache muss beweglich sein. Unbewegliche Sachen, also Immobilien, sind im Rahmen dieses Pfandrechts nicht zu pfänden. Damit dies Bauunternehmer nicht benachteiligt, können diese zur Sicherung ihres Pfandrechts an den in ein Gebäude eingebrachten Sachen eine Sicherungshypothek auf das Grundstück beantragen (§ 648 BGB). Eine solche Sicherungshypothek bewirkt nicht, dass der Werkunternehmer in den Besitz des Werkstücks gelangt. So darf zum Beispiel ein einmal eingebautes WC vom Unternehmer nicht wieder entfernt werden. Aufgrund der Sicherungshypothek jedoch darf der Bauherr dieses weder benutzen noch entfernen. 2. AbsonderungsrechtEine Besonderheit des Werkunternehmerpfandrechts ist es, dass dieses dem Unternehmer ein Absonderungsrecht entsprechend § 50 Abs. 1 Insolvenzordnung gibt. Geht der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages insolvent, kann der Unternehmer das entsprechende Werkstück aus der Insolvenzmasse absondern lassen. Das Werkunternehmerpfandrecht kann nur für Werkstücke angewendet werden, die sich momentan im Besitz des Werkunternehmers befinden. Wurde das Werkstück aus dem Besitz des Unternehmers entfernt und gelangt anschließend wieder in dessen Besitz, darf dieser das Unternehmerpfandrecht nicht anwenden. So darf zum Beispiel ein Auto, dass nach einer Reparatur dem Besitzer übergeben wurde und einige Zeit später wieder in den gleichen Kfz Betrieb gelangt, nicht wegen dieser alten Forderung gepfändet werden. 3. Problematik bei geleasten FahrzeugenBei geleasten Kraftfahrzeugen gibt es immer wieder das Problem, dass der Besteller einer Reparatur regelmäßig nicht der Eigentümer ist. Aus dieser Konstellation heraus kann daher ein Kfz Betrieb kein Unternehmerpfandrecht an einem geleasten Kraftfahrzeug geltend machen. Denn der Besteller einer Reparatur ist zwar der Besitzer des Kraftfahrzeuges, nicht jedoch der Eigentümer. 4. Vertraglich vereinbartes PfandrechtZusätzlich zum gesetzlichen Pfandrecht kann ein solches auch vertraglich vereinbart werden (§ 1205 BGB). In diesem vertraglichen Pfandrecht kann vereinbart werden, dass dieses, im Gegensatz zum gesetzlichen, auch für ältere Forderungen angewendet werden kann. Auch kann vereinbart werden, dass das Pfandrecht für andere Geschäftsvorfälle zwischen den beiden Geschäftspartnern angewendet wird, sofern diese unbestritten oder mit einem Titel versehen sind. Beispielurteil WerkunternehmerpfandrechtIn einem Urteil vom 28.10.2010 hatte das Amtsgericht Heinsberg das Werkeunternehmerpfandrecht einer Auto-Werkstatt an einem zur Reparatur übergebenen KFZ verneint. Es hat vielmehr per einstweiliger Verfügung die Werkstatt zur Herausgabe des KFZ verurteilt.  Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau das KFZ ihres Mannes in die Werkstatt gebracht. Besitzer des Fahrzeugs war ihr Mann, sie nur die Halterin. Dieser habe jedoch den Auftrag nicht erteilt. Au diesem Grund könne er ihm auch nicht zugerechnet werden. Daher können die Auto-Werkstatt auch nicht von ihrem Werkeunternehmerpfandrecht Gebrauch machen. [Amtsgerichts Heinsberg, 28.05.2010, 19 C 67/10]
  • Geschäftsbesorgungsvertrag Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag (§ 611 und § 631 BGB) durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen Geschäfts verpflichtet (§ 675 Abs. 1 BGB). Man spricht auch von einem entgeltlichenTreuhandgeschäft. Es handelt sich dabei um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Interesse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre. Es handelt sich wie bei einem Auftrag um eine mittelbare "Stellvertretung" (keine Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB). Der "Stellvertreter" handelt hier im Gegensatz zur "normalen" Stellvertretung im eigenen Namen, wird selbst berechtigt und verpflichtet und erwirbt selbst Eigentum bei Verfügungsgeschäften. Der "Vertretende" hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche aus der Geschäftsbesorgung; der "Vertreter" hat entsprechende Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Unterschied zum Auftrag[Bearbeiten] Der Unterschied zu einem Auftrag (§ 662 ff. BGB) liegt insbesondere in der Entgeltlichkeit. Ansonsten sind für den Geschäftsbesorgungsauftrag generell die Vorschriften für den Auftrag anzuwenden. Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge[Bearbeiten] Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind insbesondere Kommissionsgeschäfte (§ 383 ff. HGB) (z. B. div. Leistungen von Kreditinstituten, Kunst- und Antiquitätenhandel), selbständige Speditions- und Frachtfuhrleistungen sowie häufig die Tätigkeiten eines Freiberuflers. Eine wichtige Rechtsnorm, die auf den Begriff der Geschäftsbesorgung zurückgreift, ist die Regelung beim Schweigen eines Kaufmanns auf Anträge (§ 362 HGB).
  • AGG Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, desAlters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll“. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Mit seinem Inkrafttreten wurde das Beschäftigtenschutzgesetz abgelöst. Basisdaten Titel: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Abkürzung: AGG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Privatrecht, Arbeitsrecht Fundstellennachweis: 402-40 Datum des Gesetzes: 14. August 2006(BGBl. I S. 1897, 1910) Inkrafttreten am: 18. August 2006 Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 3. April 2013(BGBl. I S. 610, 615) Inkrafttreten derletzten Änderung: 21. Dezember 2012(Art. 10 Satz 2 G vom 3. April 2013) GESTA: D073 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Allgemein 2 Anwendungsbereiche 2.1 Personenbezogene Merkmale 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich 3 Formen der Benachteiligung 4 Unerlaubte Diskriminierung im Arbeitsrecht 4.1 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen 4.2 Rechtsfolgen unerlaubter Ungleichbehandlungen 4.3 Reaktionen von Arbeitgebern und Personalverantwortlichen 4.4 Versicherbarkeit 5 Unerlaubte Diskriminierung im Zivilrecht 6 Steuerrecht 7 Besonderheiten im Prozess 7.1 Beweislast 7.1.1 Gesetzliche Regelung 7.1.2 Auslegung der Regel 7.1.3 Praktische Auswirkungen 7.2 Klagefrist 8 Europarechtlicher Hintergrund 9 Entstehung des Gesetzes 10 Das Gesetz in der politischen Auseinandersetzung 10.1 Gegner des Gesetzes 10.2 Befürworter des Gesetzes 10.3 Folgen des Gesetzes 10.4 Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union 11 Ausweitung des Allgemeinen Gleichbehandlunggesetzes 12 Internationaler Vergleich 13 Siehe auch 14 Literatur 15 Weblinks 15.1 Gesetzes- und Richtlinientexte, Gesetzgebungsverfahren 15.2 Weitere Weblinks 16 Einzelnachweise   Allgemein[Bearbeiten] Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6–18) für Arbeitnehmer und Auszubildende der Privatwirtschaft, aber auch für Stellenbewerber. Für Beamte, Richter und Beschäftigte des Bundes und der Länder findet es im Dienstrecht entsprechende Anwendung, (§ 24). Darüber hinaus gilt es auch für bestimmte Bereiche des privaten Vertragsrechts (§§ 19–21). Schon bisher galt der in Art. 3 Grundgesetz (GG) normierte Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nur für das Handeln des Staates. Im Verhältnis der Bürger untereinander ist Art. 3 GG, wie alle Normen des öffentlichen Rechts, grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung schon bisher die Grundrechtsnormen im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer unmittelbar angewandt. Die konkreten Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG sind nicht völlig deckungsgleich mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: So verbietetArt. 3 Abs. 3 GG eine Diskriminierung aufgrund der räumlichen Herkunft eines Menschen, nicht aber das AGG. Nach dem AGG hätte es z. B. keine Konsequenzen, wenn ein Kölner Unternehmer grundsätzlich keine Düsseldorfer einstellen und sich dazu auch bekennen würde; ungeachtet, welcher Ethnie der Kölner Unternehmer und die betroffenen Düsseldorfer angehören. Umgekehrt verbietet das GG keine Diskriminierungen auf der Grundlage der sexuellen Identität eines Menschen, wohl aber das AGG. Die Besonderheit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im zivilrechtlichen Teil liegt nun darin, dass es als Schutzgesetz in den Privatrechtsverkehr eingreift und damit die Privatautonomie einschränkt. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dies, da der Grundrechtsschutz vorrangig staatliches Handeln erfasst, notwendig, um den objektiv-rechtlichen Gleichbehandlungsauftrag des Grundgesetzes auch für das Verhalten der Bürger untereinander umzusetzen. Anwendungsbereiche[Bearbeiten] Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz findet nicht in allen gesellschaftlichen und rechtlichen Bereichen Anwendung und verbietet auch nicht jede Form der Ungleichbehandlung. Vielmehr verbietet es Diskriminierungen nur dann, wenn diese auf bestimmten, im Gesetz genannten Merkmalen beruhen. Zweitens sind Ungleichbehandlungen nur in bestimmten gesetzlich genannten Situationen verboten. Personenbezogene Merkmale[Bearbeiten] Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen nur, soweit sie an eines der folgenden personenbezogenen Merkmale anknüpfen: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht Religion und Weltanschauung, Behinderung Alter (jedes Lebensalter) sexuelle Identität Gegenüber der EU-Richtlinie, in der „sexuelle Ausrichtung“ definiert ist, wird hier „sexuelle Identität“ mit einem Verweis auf den schon bestehenden § 75 BetrVGverwendet. Auf jeden Fall sind die sexuelle Selbstdefinition sowie die sexuelle Ausrichtung auf andere Menschen (sexuelle Orientierung) erfasst. Daneben ist auch der Transvestitismus einbezogen. Nach der Gesetzesbegründung sollen Intersexualität und Transsexualität auch hierdurch geschützt sein, nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch als Geschlecht.[1] Nicht geregelt ist hingegen die Benachteiligung aufgrund weiterer Merkmale aus der EU-Charta, wie beispielsweise die Diskriminierung aufgrund des Vermögens und der sozialen Herkunft. Sachlicher Anwendungsbereich[Bearbeiten] Sachlich bezieht sich das Gesetz nach § 2 Abs. 1 AGG auf die Bedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie für den beruflichen Aufstieg, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, den Zugang zu Berufsberatung, Berufsbildung, Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung sowie Umschulung und praktischer Berufserfahrung, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen und Vereinigungen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, die sozialen Vergünstigungen, die Bildung, den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. Formen der Benachteiligung[Bearbeiten] Folgende Formen der Ungleichbehandlung sind zu unterscheiden: unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG): weniger günstige Behandlung einer Person gegenüber einer anderen in einer vergleichbaren Situation, mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG): Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren, die sich faktisch diskriminierend auswirken, Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG): Verletzung der Würde der Person, insbesondere durch Schaffung eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds, sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG), die Anweisung zu einer dieser Verhaltensweisen (§ 3 Abs. 5 AGG). Für die Frage, was mit der in § 3 Abs. 2 AGG gegebenen Definition der mittelbaren Diskriminierung genau gemeint ist, kann die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts Hilfe geben. Die beiden Gerichte haben zur Klärung des Tatbestands der mittelbaren Diskriminierung weitgehende Vorarbeit geleistet. Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung ist ursprünglich an den Gesetzgeber gerichtet und an andere Parteien, soweit sie kollektive Maßnahmen durchführen, d. h. Arbeits- und Lebensbedingungen regeln, bzw. die Durchführung von Schuldverhältnissen durch Maßnahmen mit kollektiver Wirkung konkretisieren. Der Sache nach geht es darum, Verfahren als Diskriminierung zu ahnden, die bestimmte Gruppen von Personen benachteiligen und dabei zwar eine ausdrückliche Benennung der verbotenen Diskriminierungsmerkmale vermeiden, aber durch die Wahl der scheinbar neutralen Kriterien darauf angelegt sind, gerade solche Personen zu benachteiligen, die eines oder mehrere der vom AGG verbotenen Merkmale aufweisen. Die mittelbare Diskriminierung verläuft im Ausgangspunkt trotz der komplexen Definition des Gesetzes nach einem einheitlichen Muster: Zunächst erfolgt eine Gruppenbildung nach nicht ausdrücklich verbotenen Kriterien. Zum Beispiel unterscheidet der Arbeitgeber bei einer Maßnahme zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, oder ein Vermieter unterscheidet zwischen Beschäftigten und Arbeitslosen oder zwischen Selbständigen und Angestellten. Anschließend wird die eine Gruppe kollektiv und unmittelbar im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Das kann dadurch geschehen, dass nur die andere Gruppe Vorteile erhält oder dadurch, dass die fragliche Gruppe direkt schlechter behandelt wird. Zum Beispiel wird Teilzeitbeschäftigten keine Lohnfortzahlung gewährt. Falls die Benachteiligung der gebildeten Gruppe nun – statistisch betrachtet – in besonderer Weise diejenigen betrifft, die durch Diskriminierungsverbote geschützt werden sollen – also etwa mehr Ausländer als Inländer betrifft oder mehr Frauen als Männer – weil diese in der gebildeten und benachteiligten Gruppe im Verhältnis zur anderen Gruppe überrepräsentiert sind, liegt der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung vor. Eine mittelbare Diskriminierung ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn diese statistische „besondere Betroffenheit“ einer vom AGG geschützten Gruppe nur Nebenprodukt eines erlaubten Ziels ist. Wer also etwa das erlaubte Ziel verfolgt, nur die Betriebstreue unbefristet Beschäftigter durch ein Weihnachtsgeld zu belohnen, darf die befristet Beschäftigten von der Zahlung ausnehmen, auch wenn diese Maßnahme ganz überwiegend Frauen trifft. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich das indessen nicht entnehmen. Unerlaubte Diskriminierung im Arbeitsrecht[Bearbeiten] Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen[Bearbeiten] Im Arbeitsverhältnis sind Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG). Der Arbeitgeber kann jedoch einwenden, dass die Ungleichbehandlung im Einzelfall gerechtfertigt ist (§§ 5, § 8 bis § 10 AGG). So kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn dadurch auf angemessene Weise eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird. Ein absoluter Vorrang der geschützten Gruppe ist dabei jedoch ausgeschlossen. Eine unterschiedliche Behandlung, z. B. wegen des Geschlechts, ist nur zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist, z. B. Einstellung einer Balletttänzerin (§ 8 Abs. 1 AGG). Für diesen Einwand trägt der Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast (§ 22 AGG). Er wird also den Prozess verlieren, wenn er unzureichend vorträgt oder der Beweis misslingt. Unterschiedliche Behandlungen wegen der Religion oder Weltanschauung sind ebenfalls ausnahmsweise zulässig (§ 9 AGG). So wird es z. B. keine verbotene Diskriminierung darstellen, wenn ein Muslim nicht als Leiter eines katholischen Kindergartens eingestellt wird. Dies entspricht der bereits bestehenden Rechtslage im Arbeitsrecht bei so genannten Tendenzbetrieben. In Privatbetrieben hingegen ist dem Unternehmer nicht gestattet, bei der Auswahl von Stellenbewerbern eine Auswahl aufgrund der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen vorzunehmen. Ein Muslim muss also auch Juden einstellen und umgekehrt. Altersbedingte Ungleichbehandlungen können gerechtfertigt sein, wenn sie objektiv angemessen sind und ein legitimes Ziel verfolgen, z. B. Mindest- oder Höchstalter für eine Einstellung, Mindestalter für die Inanspruchnahme von Ansprüchen aus betrieblichen Alterssicherungssystemen (§ 10 AGG). Ungleichbehandlungen sind generell dann erlaubt, wenn ein geächtetes Kriterium nicht das Hauptmotiv für die Ungleichbehandlung bildet. So stellte das Arbeitsgericht Berlin fest, dass es zulässig sei, Bewerber wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht einzustellen, obwohl von solchen Praktiken vorwiegend Menschen fremder ethnischer Herkunft betroffen seien.[2] Auch die tarifvertraglich vorgesehene automatische Beendigung des Arbeitsvertrags aus Altersgründen, wie sie im Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vorgesehen ist, ist mit der dem AGG zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78 vereinbar.[3][4]
  • Arglist im deutschen Recht Im Zivilrecht ist Arglist u. a. ein Tatbestandsmerkmal des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (siehe arglistige Täuschung), der dem bei seiner Willensbildung arglistig Getäuschten ein Anfechtungsrecht bezüglich seiner täuschungsbedingten Willenserklärung einräumt. Voraussetzung ist eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, jedoch ist weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten erforderlich.[1] Subjektiv erfordert die Arglist außerdem keine Absicht. Vielmehr muss der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder auch nur für möglich halten.[2] Ebenso liegt Arglist vor, wenn der Handelnde, obwohl er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.[3] Folglich begründet bereits bedingter Vorsatz die tatbestandliche Arglist. Eine grob fahrlässige Unkenntnis genügt für die Annahme der Arglist dagegen nicht.[4] Die Beweislast trägt beim Vorwurf der Arglist immer der Betroffene, eine Beweislastumkehr findet im Allgemeinen nicht statt. In der Literatur gilt als ein Ansatz für die Aufklärung des Falles, aus welcher Intention (Motiv) derjenige arglistig handelt, so sind die allgemeinen Verfahrensansätze auch im Bereich der Arglist anerkannt. Wenn der Betroffene also die ihm vorgeworfene Arglist nicht mit Beweisen widerlegen kann, werden auch ganz natürliche Umgebungen herangezogen, etwa wenn es der Person, der Arglist vorgeworfen wird, aus rein rechtlicher oder verfassungsrechtlicher Form im jeweils konkreten Fall gar nicht wichtig war, hier gewissermaßen das Recht arglistig zu ihrem Gunsten zu beugen. Die Intention zum bedingt vorsätzlichen Handeln fällt also aus den Natur gegebenen Tatsachen weg. Im Falle der absoluten naturgegebenen Klarheit hat der Richter das Verfahren nach § 291 und 294 ZPO zu führen. In Rechtsprechung und Literatur heißt es dazu: Guter Glaube des Handelnden, welcher auf einer zuverlässigen und offengelegten, nachprüfbaren Beurteilungsgrundlage basiert, schließt Arglist aus. Auch weitere Details der Täuschung werden meist aus dem Paket heraus begangen; wer also gutgläubig von Anfang an handelt, zielt sein weiteres Handeln in Zukunft darauf ab. Eine Beweislastumkehr tritt in den Fällen indes nur bei Mängeln ein, also sichtbaren, unmöglich selbst entstandenen Tatsachen, derer ein Beweis leicht fällt. Dies ist in § 476 BGB auch in den o.g. Fällen eingeschränkt zugelassen, so dass auch in einem solchen Fall eine zeitliche Grenze von sechs Monaten besteht. Es werden beim Vorwurf des arglistigen Verschweigen keine Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr als gegeben angesehen, bei offensichtlichen Mängeln i.d.R. schon.[5]Im Allgemeinen gilt also, dass die Partei die Beweislast zu tragen hat, die eine für sie günstigere Rechtsform durchsetzen möchte. Insoweit kommt im juristischen Sprachgebrauch dem Begriff der Arglist eine deutlich weitergehende Bedeutung zu, als es im allgemeinen Verständnis der Fall ist. Im deutschen Strafrecht verlangt etwa § 109a StGB (Wehrpflichtentziehung durch Täuschung) arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften als Tatbestandsmerkmal.
  • Reallast Die Reallast ist nach deutschem Sachenrecht (§ 1105 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) das Recht einer bestimmten Person, aus einem Grundstückwiederkehrende Leistungen zu verlangen. Diese Leistungen müssen (anders als bei Grundschuld und Hypothek) nicht zwingend in der Zahlung von Geld bestehen. Auch andere Dienst- und Sachleistungen sind möglich. Die Reallast führt (anders als die Dienstbarkeiten) nicht zu einer unmittelbaren Nutzungsbefugnis des Berechtigten am Grundstück. Es ist vielmehr dem verpflichteten Eigentümer des belasteten Grundstücks überlassen, auf welche Weise er die zur Erfüllung der Reallast erforderlichen Leistungen erwirtschaftet. Der Berechtigte kann Befriedigung durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Bestimmungen über Hypothekenzinsen im Wege einer Zwangsversteigerungoder Zwangsverwaltung suchen. Er hat aber gegen den Eigentümer während dessen Eigentums fällig gewordenen Leistungen auch einen persönlichen Anspruch. Die Reallast entsteht durch Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigtem sowie durch Eintragung in das Grundbuch. Sie kann durch Vereinbarung sowohl als übertragbares und vererbliches Recht als auch unübertragbar und unvererblich bestellt werden. In der Praxis wird die Reallast häufig im Zusammenhang mit dem Altenteilsrecht eingesetzt. Der bisherige Eigentümer übergibt schon zu Lebzeiten das Grundstück an seinen Nachfolger, sichert seinen bislang aus dem Grundstück bestrittenen Bedarf aber durch Reallasten in Form z. B. von Sachleistungen, monatlichen Versorgungsrenten und Pflegeleistungen ab. Häufig werden bei Reallasten Wertsicherungsvereinbarungen getroffen, zum Beispiel eine Indexierung in Abhängigkeit vom Verbraucherpreisindex. Diese sind dann durch die Reallast mit abgedeckt und bedürfen keiner weiteren Sicherung
  • Mietvertrag Der Mietvertrag ist eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Partei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins) besteht. Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten im deutschen Recht die §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Mietvertragstypen 2 Untervermietung 3 Verpflichtungen der Parteien 4 Mietverhältnisse über Wohnraum 4.1 Änderungen zum 1. September 2001 4.2 Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) 2013 4.3 Kündigungsfristen 4.4 Mietsicherheit 4.5 Mieterhöhungen 4.6 Mietminderung 4.7 Vertragliche Pflichten 4.8 Haustiere 4.9 Schriftform beim Mietvertrag 4.10 Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen 5 Mietverhältnisse über Gewerberaum, gewerbliche Nutzung 6 Gewerbliche Nutzung (Abgrenzung) 7 Mietverhältnisse über Bodenflächen 8 Steuerpflicht 9 Literatur 10 Weblinks 11 Einzelnachweise   Mietvertragstypen[Bearbeiten] Der Aufbau des deutschen Mietrechts macht es erforderlich, Mietverträge korrespondierend nach der Nutzungsart zu typisieren. Die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 bis 548 BGB), sowie die Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen (§§ 305 bis 310 BGB) gelten für alle Mietverhältnisse. Bei der Vermietung von Räumen unterscheidet das Gesetz danach, ob die Immobilie zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecke genutzt wird. Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten dann zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften besondere Rechtsvorschriften (§§ 549 bis 577a BGB). Darunter fallen insbesondere die Mieterschutzgesetze. Benötigt wird ein Wohnraummietvertrag. Für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, kommen die Rechtsvorschriften des BGB (§§ 549–577 BGB) nur eingeschränkt zur Anwendung (§ 578 BGB). Insbesondere gelten die Mieterschutzgesetze im Bereich der gewerblichen Vermietung (= nicht zu Wohnzwecken) nicht. Hier spricht man allgemein von einem Gewerbemietvertrag. Für die Vermietung von beweglichen Sachen gelten nur die allgemeinen Vorschriften über Mietverhältnisse mit einer Ausnahme: Für im Schiffsregister eingetragene Schiffe gibt es wenige besondere gesetzliche Regelungen. Um einen Pachtvertrag handelt es sich, wenn der Pächter nicht nur zum Gebrauch, sondern zusätzlich zum „Genuss der Früchte“ (§ 581 BGB) berechtigt ist. Für Pachtverträge sind die Vorschriften zum Mietrecht entsprechend anzuwenden. Das BGB enthält weitere besondere Regelungen für Pachtverhältnisse (§§ 581 bis 597 BGB), dabei differenziert das Gesetz weiter zwischen Pacht- und Landpachtvertrag. Daneben steht die Unternehmenspacht. Kein Mietverhältnis, sondern Leihe liegt vor, wenn der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich gestattet. Ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung zum Inhalt hat, ist ein Leihvertrag und kein Mietvertrag[1]. Bei der Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken unterscheidet der Gesetzgeber weiter durch spezielle Sondervorschriften Zeitmietverträge (befristete Vermietung) Untermietverträge Werkwohnungen Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch, beispielsweise: Ferienwohnungen, Räume in Pensionen und Gasthöfen, bei letzteren kann auch ein Beherbergungsvertrag (§§ 701 ff BGB) vorliegen. Der Heimvertrag (beispielsweise für Seniorenheim) enthält neben dienstvertraglichen Elementen auch ein mietrechtliches Element[2]. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH ist auch der sogenannte Application-Service-Providing-Vertrag, also ein Vertrag, der die Bereitstellung bzw. die Gebrauchsüberlassung von Software und Anwendungen über das Internet oder andere Netze zum Inhalt hat, im Regelfall als Mietvertrag einzuordenen.[3] Im Vordergrund dieses Vertrages steht nach Ansicht des BGH die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird. Somit sei die (entgeltliche) Gebrauchsüberlassung als Schwerpunkt des Vertrages anzusehen, weshalb ein derartiger Vertrag als Mietvertrag im Sinne der § § 535 ff. BGB eingeordnet worden ist.[4] Das sehr umfangreiche und differenzierte deutsche Miet- und Pachtrecht wird schon wegen seines Umfangs als schwer verständlich empfunden, geht dafür aber differenziert auf einzelne Lebenssachverhalte ein. Insbesondere für Mietverträge zur dauerhaften (nicht nur vorübergehenden) Vermietung von Wohnraum bestehen viele zwingende gesetzliche Vorschriften, solche gesetzliche Regelungen können nicht wirksam in einem Mietvertrag abgeändert werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für die Gestaltung von vorformulierten Mietverträgen genaue Regeln aufgestellt (§§ 305 bis 311a BGB), die von jedem Vertragsanwender genau beachtet werden müssen. Nicht Bestandteil des Mietvertrages, aber gängige Praxis bei der Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien ist die Anfertigung einesWohnungsübergabeprotokolls. Untervermietung[Bearbeiten] Ein Untermietvertrag ist eine spezielle Variante des Mietvertrages. Besteht zwischen dem Vermieter V und dem Mieter M1 bereits ein Mietvertrag über die Wohnung, so ist es M1 bei Gestattung möglich, seinerseits die Mietsache zu vermieten. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte (Untervermietung) regeln § 540 und § 553BGB. Als Untervermietung wird dann das Rechtsverhältnis zwischen ihm (M1) und seinem Mieter M2 bezeichnet; insoweit ist M1 Vermieter des M2. Es heißt dann, dass M2 bei M1 zur Untermiete wohnt. An einem solchen Vertrag wird M1 insbesondere dann interessiert sein, wenn er mit M2 in Wohngemeinschaft leben oder aber in Zeiten vorübergehender Abwesenheit die Mieträume (bei nämlich unveränderter Zahlungspflicht gegenüber V) nicht leerstehen lassen will. In vielen Mietverträgen (betreffend das Verhältnis zwischen V und M1) wird das Recht des M1, solche Untermietverträge einzugehen, ausgeschlossen; entsprechende Klauseln sind jedoch nach § 553 Abs. 3 BGB unwirksam. Allerdings kann eine Untervermietung durch V unter bestimmten Voraussetzungen nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB untersagt werden. Verpflichtungen der Parteien[Bearbeiten] Vermieter Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu gewähren (§ 535 I 1 BGB). Der Vermieter hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 I 2 BGB). Allerdings wird in der Praxis zumeist vereinbart, dass ein Teil dieser Lasten (wie Grundsteuern) auf den Mieter umgelegt wird.[5] Stehen der Gebrauchsüberlassung öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegen, wie z. B. das Fehlen einer Bau- oder Nutzungsgenehmigung, so liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor:[6] Auch wenn die Wirksamkeit des Mietvertrages gemäß § 311a BGB hiervon unberührt bleibt, so wird der Beklagte von seiner synallagmatischen Leistungspflicht zur Gewährung des Mietgebrauchs frei und verliert gemäß § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung. Mieter Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten und ihm die gemietete Sache zum Ende des Mietverhältnisses zurückgeben (§ 535 II BGB). Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter das dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mietverhältnisse über Wohnraum[Bearbeiten] In Deutschland lebt ein großer Anteil der Bevölkerung in gemieteten Wohnräumen, das verschafft der Wohnraummiete besondere praktische Bedeutung. DasBürgerliche Gesetzbuch regelt sie ausführlich und stärkt die Rechte des Wohnraummieters (soziales Mietrecht). Nach einer Entscheidung desBundesverfassungsgerichts unterfällt der Besitz des Mieters an der gemieteten Wohnung dem Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG[7]. Änderungen zum 1. September 2001[Bearbeiten] Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es nicht mehr. An seine Stelle tritt der qualifizierte Zeitmietvertrag: In ihm muss begründet sein, warum das Mietverhältnis befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so gilt der Vertrag automatisch unbefristet. Es gibt spezielle Staffel- und Indexmieten, bei diesen wird die Miete automatisch erhöht bzw. einem Index angepasst. Behindertengerechter Umbau: Bei berechtigtem Bedarf kann die Zustimmung vom Vermieter verlangt werden. Der Vermieter kann aber für den Fall eines Rückbaus zusätzliche Sicherheiten verlangen. Stirbt der Mieter, tritt der Lebenspartner in den Mietvertrag ein. Das gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Drei Jahre muss der Käufer einer in eine Eigentumswohnung gewandelten Mietwohnung warten, bis er wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Abweichend davon kann durch Landesrecht diese Frist bis auf zehn Jahre verlängert sein. Dem Mieter stehen die Zinsen der Mietkaution auch dann zu, wenn sie der Vermieter zu einem höheren als dem üblichen Zinssatz angelegt hat. Der Mieter hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB). Siehe auch: Abmahnung bei Mietverträgen für Wohnraum Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) 2013[Bearbeiten] Zum 1. Mai 2013 trat eine weitere Mietrechtsänderung in Kraft, die am 1. Februar 2013 den Bundesrat passiert hatte. Die Novellierung des Mietrechts betrifft im Wesentlichen vier Regelungskomplexe: die energetische Gebäudesanierung, das Vorgehen gegen Mietnomaden sowie den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Zudem können die Länder den Anstieg von Bestandsmieten in Regionen mit Wohnungsknappheit nach § 558 Abs. 3 BGB innerhalb von drei Jahren von 20 auf 15 Prozent herabsetzen. Erstmals gesetzlich geregelt wird auch das Contracting,[8] für das der Gesetzgeber den neuen Paragraphen § 556c BGB geschaffen hat.[9] Die wichtigsten Änderungen 2013:[10] Sofern die Wohnung weiterhin nutzbar ist, wirken sich energetische Modernisierungen erst ab dem 4. Monat mietmindernd aus. Die energetische Modernisierung (in Bezug auf die Mietsache) rechtfertigt eine Mieterhöhung und findet stärkere Berücksichtigung im Mietspiegel. Die Modernisierungsankündigung wird um den Hinweis ergänzt, dass der Mieter ab Zugang der Ankündigung einen Monat Zeit hat, Härtegründe ins Feld zu führen.[11] Die Härtefallprüfung bei der Umlage von Modernisierungskosten auf die Miete (wie bisher maximal 11 % p. a.) wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlegt. Dadurch entfällt sie als Verzugsgrund. Als Begründung für Modernisierungsmaßnahmen reicht die Berufung auf anerkannte Pauschalwerte. Für den Umstieg auf Contracting bedarf es keiner Zustimmung des Mieters. Sofern eine neue Anlage errichtet, effizient betrieben wird oder die Wärme aus einem Wärmenetz kommt, die Umstellung für den Mieter kostenneutral verläuft und rechtzeitig angekündigt wird, dürfen die Contracting-Kosten anstelle der bisherigen Heizkosten auf den Mieter umgelegt werden. Bei Nichtzahlung der Kaution und einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten kann der Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen. Räumungssachen werden bei Gericht künftig vorrangig bearbeitet. Über eine neue Sicherungsanordnung können säumige Mieter gerichtlich zur Hinterlegung von Kreditsicherung für die weiter auflaufenden Mietschulden verpflichtet werden. Reagiert er darauf nicht, kann der Vermieter schneller als bisher ein Räumungsurteil erwirken. Die sogenannte Berliner Räumung ist nun rechtens. Der Vermieter kann im Zuge des einstweiligen Verfügungsverfahrens schnell Räumungstitel gegen weitere, unberechtigte Untermieter erwirken. Die Schutzlücke bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen durch das sogenannte Münchener Modell (Eigenbedarfsbedingte Kündigung des Eigentümers von Mietshäusern vor deren Umwandlung in Wohneigentum) wird geschlossen. Kündigungsfristen[Bearbeiten] Im Allgemeinen beträgt die Kündigungsfrist für Mieter drei Monate zum Monatsende abzüglich der Karenzzeit („spätestens am dritten Werktag eines Monats“). Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist für den Mieter ist unzulässig. Für Vermieter beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls drei Monate, sie verlängert sich jedoch nach fünf Jahren auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c BGB). Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, enthalten häufig die (bis dahin gesetzlich gültige) Regelung, dass bei einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren die Kündigungsfrist für den Vermieter zwölf Monate beträgt. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, in denen die Kündigungsfristen nicht formularmäßig formuliert sind, können im Einzelfall immer noch gültige schlechtere Bedingungen für Mieter enthalten. Da im Zweifel nachgewiesen werden muss, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vertragspartner angekommen ist, empfiehlt der Deutsche Mieterbund das Einwurf-Einschreiben.[12] Mietsicherheit[Bearbeiten] → Hauptartikel: Mietsicherheit Im Wohnraummietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter an den Vermieter eine Mietsicherheit leistet, umgangssprachlich auch Mietkaution. Sie dient der Absicherung sämtlicher aus dem Mietverhältnis herrührenden Forderungen des Vermieters. Der Vermieter darf nicht mehr als drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) als Sicherheit verlangen, und muss sie getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen (§ 551 BGB). Mieterhöhungen[Bearbeiten] Die Miete ist (für preisfreien Wohnraum) grundsätzlich in der vereinbarten Höhe zu zahlen. Da Mietverhältnisse über Wohnraum (anders als bei gewerblichen Mietverhältnissen) vom Vermieter nicht ohne Grund gekündigt werden dürfen, wurde für den Vermieter die Möglichkeit geschaffen, mit Mieterhöhungen auf wirtschaftliche Veränderungen zu reagieren und damit (in einem gesetzlich geregelten Rahmen) einseitig den Inhalt des Mietvertrages zu verändern. Eine Mieterhöhung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich. Die häufigsten Mieterhöhungen erfolgen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sowie im Anschluss an Modernisierungen. Die vor der Mietrechtsreform (für Bruttokaltmieten) noch vorgesehene Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten ist nunmehr nicht mehr möglich. Die Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gem. § 558 BGB ermöglicht dem Vermieter, die Miete auf das ortsübliche Maß zu erhöhen. Ein Anspruch des Mieters zur Absenkung einer zu hoch vereinbarten Miete besteht jedoch (grundsätzlich) nicht. Zur Begründung kann entweder auf Vergleichswohnungen oder aber auf den örtlichen Mietspiegel verwiesen werden. In Städten mit qualifiziertem Mietspiegel (z. B. Berlin, Hamburg) ist dieser bei der Begründung der Mieterhöhung zwingend anzugeben. Der Vermieter darf die Miete mit Mieterhöhungen gem. § 558 BGB innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen, in Ballungsgebieten mit Wohnungsknappheit sind es nach der aktuellen Mietrechtsänderung 15 Prozent (sog. Kappungsgrenze). Die Mieterhöhung selbst ist formal so ausgestaltet, dass der Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat, den er ggf. (innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Zustimmungszeitraums von zwei Monaten) klageweise geltend machen muss. Eine Veränderung des Mietzinses tritt (ggf. rückwirkend) erst ein, wenn der Mieter zugestimmt hat oder zur Zustimmung verurteilt wurde. Nach § 557b BGB können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (jetzt: Verbraucherpreisindex für Deutschland) bestimmt wird (Indexmiete). Während der Geltungsdauer sind andere Mieterhöhungen ausgeschlossen, ausgenommen wegen Modernisierung. Führt der Vermieter (in zulässiger Weise) wohnwertverbessernde Maßnahmen durch, kann er die Kosten dieser sog. Modernisierung gem. § 559 BGB auf den Mieter umlegen. Dabei können 11 % der auf die Wohnung entfallenen (umlagefähigen) Kosten jährlich auf die Miete dazu gerechnet werden. Zur Ermittlung der monatlichen Erhöhung muss dieser Wert somit durch 12 dividiert werden. Die Mieterhöhung ist nicht zustimmungsbedürftig, d. h. allein die (formell ordnungsgemäße) Erklärung des Vermieters führt zu einer Änderung der Miete. Die erhöhte Miete wird dann (im Regelfall) mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung geschuldet. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil[13] festgelegt, dass bei einer Mieterhöhung infolge von Modernisierungen als Grundlage nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die notwendigen Kosten eingehen dürfen. In dem Fall war nach einem Gutachten festgestellt worden, dass zu umfangreiche Deinstallationen bei einem Einbau eines Wasserzählers vorgenommen wurden.[14] Von einer Mieterhöhung zu unterscheiden ist die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Nebenkosten (insbesondere Betriebskosten und Heizkosten) bei einerNettokaltmiete. Von dieser Möglichkeit machen Vermieter meistens im Anschluss an die jährliche Abrechnung der Nebenkosten Gebrauch, wenn die Vorschüsse des Mieters nicht zur Deckung der Nebenkosten ausgereicht haben. Die Erhöhung der Vorauszahlungen führt zwar auch zu einer höheren monatlichen Zahlungslast, nach erfolgter (korrekter) Abrechnung ist die finanzielle Belastung für den Mieter jedoch unverändert. Mietminderung[Bearbeiten] Von Mietminderung spricht man juristisch, wenn eine Mietsache einen Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist und deshalb nur noch eine gekürzte Miete geschuldet wird. Bei einem Fehler oder Mangel der Mietsache ist die Miete automatisch, d. h. kraft Gesetzes, gemindert (vgl. § 536 BGB). Das bedeutet, dass eine Mietminderung weder beantragt noch genehmigt werden muss. Der Mieter „mindert“ die Miete nicht, sondern kürzt die Mietzahlung, weil sich die Miete kraft Gesetzes gemindert hat. Die gesetzliche Mietminderung ist nach Grund und Höhe („Ob“ und „Wie“) zwischen Mieter und Vermieter oft streitig. Voraussetzungen für eine Mietminderung sind Der Mangel darf nicht unerheblich sein. Der Mangel wurde nicht schuldhaft vom Mieter verursacht. Der Mieter hatte bei Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel und er ist ihm nicht durch grobe Fahrlässigkeit bei der Besichtigung unbekannt geblieben. Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte; der Mangel dem Mieter bei Vertragsschluss wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Vermieter den Mangel nicht bewusst verschwiegen hat; der Mieter den Mangel bei Wohnungsübergabe kannte und sich seine Rechte bei der Annahme nicht vorbehalten hat; der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte. Der Mieter kann sein Recht, die Miete zu kürzen, nicht (mehr) wegen vorbehaltloser Zahlung verlieren (so noch die alte Rechtslage bis zum 31. August 2001). Das kann nur nach einem stillschweigenden Verzicht (in der Praxis unbedeutsam) oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Fall sein. Das Recht zur Kürzung der Mietzahlung steht dem Mieter auch dann zu, wenn von Vermieterseite Eigenschaften der Mietsache zugesichert worden sind
  • Schönheitsreperatur Der Begriff Schönheitsreparatur ist sprachlich irreführend, weil es sich dabei eigentlich nicht um eine Reparatur handelt, sondern um die rein dekorative Gestaltung einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Geschäftsraumes, bei der lediglich das Aussehen des Raumes verbessert und oberflächliche Schäden behoben werden. Im Rechtsstreit ist häufig fraglich, ob diese Renovierung erforderlich ist und, falls ja, wer sie durchführen muss: Der Mieter oder der Vermieter.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Begriff der Schönheitsreparaturen 2 Verpflichtung zur Durchführung (gesetzliche Regelung) 3 Verpflichtung zur Durchführung (vertragliche Vereinbarung) 3.1 Insbesondere Vereinbarung in einer Individualabrede 3.2 Insbesondere Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 3.2.1 „Starrer Fristenplan“ 3.2.2 „Abgeltungsklauseln“ 3.2.3 „Farbwahlklauseln“ 3.2.4 „Tapetenklausel“ 3.2.5 Handwerkerklausel „ausführen zu lassen“ 4 Prozessuales 5 Besonderheiten bei der Geschäfts- bzw. Gewerberaummiete 6 Rechtsfolgen unwirksamer Renovierungsklauseln 6.1 Aufwendungsersatz für den Mieter 6.2 Mieterhöhungen wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel? 7 Weblinks 8 Literatur 9 Einzelnachweise   Begriff der Schönheitsreparaturen[Bearbeiten] Nach deutschem Recht gibt es eine gesetzliche Definition der Schönheitsreparaturen nur bei Mietwohnungen über öffentlich geförderten Wohnraum in der II. BV(„Zweite Berechnungsverordnung“). Diese Vorschrift wird aber allgemein für die Auslegung des Begriffes „Schönheitsreparaturen“ herangezogen. In § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV werden genannt: „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden [sic!] und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“ Abgedeckt sind hiervon auch vorbereitende Arbeiten, so beispielsweise das Entfernen von Dübeln und das Verschließen der hierbei entstehenden Löcher als Vorarbeit zum Streichen der Tapeten. Auch das bloße Entfernen der Tapeten ist eine Schönheitsreparatur. Das Abschleifen des Parketts gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Auch das Versiegeln eines Parketts oder Außenanstriche von Türen und Fenstern fallen nicht unter die Klausel von Schönheitsreparaturen. Diese Arbeiten gehören zu den Instandhaltungsarbeiten, die der Vermieter durchzuführen hat.[1] Verpflichtung zur Durchführung (gesetzliche Regelung)[Bearbeiten] Nach der gesetzlichen Regelung ist es Pflicht des Vermieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen dienen dazu, die Mietsache instand zu erhalten. Daher sind sie von der gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mieträume im vertragsgemäßen Zustand gemäß § 535 Abs. 1 und§ 538 BGB umfasst. Verpflichtung zur Durchführung (vertragliche Vereinbarung)[Bearbeiten] Die eben genannte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist aber abdingbares Recht und kann durch Vertrag auf den Mieter übertragen werden. Dies ist gängige Praxis, so dass der Bundesgerichtshof dies mittlerweile sogar für eine Verkehrssitte hält.[2] Grob heißt dies: Nur wenn sich im Mietvertrag keine diesbezügliche Regelung findet, Schönheitsreparaturen also nicht erwähnt sind, oder wenn die vertragliche Vereinbarung unwirksam ist, ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Prinzipiell kann diese Verpflichtung aber auch nur teilweise (wirksam) auf den Mieter übertragen worden sein. Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen sind häufig. Das liegt vor allem daran, dass sich in den Mietverträgen eine Vielzahl verschiedener und mitunter schwer verständlicher Klauseln hierzu finden. Grundsätzlich kann die vertragliche Vereinbarung aber sowohl durch eine für den Einzelfall geschaffene Vereinbarung (Individualabrede) oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (meist in der Form von formularmäßig vorformulierten Klauselverträgen) geschehen. Insbesondere Vereinbarung in einer Individualabrede[Bearbeiten] Die Regelung der Schönheitsreparaturen außerhalb von AGB im Rechtssinne ist selten Thema von Rechtsstreitigkeiten. Verpflichtet sich der Mieter beispielsweise, nachträglich die Endrenovierung durchzuführen, so kann diese Regelung nach der Rechtsprechung[3] desBundesgerichtshofes (BGH) wirksam sein, sofern dies im Rahmen einer „Individualvereinbarung“[4] [5] geschieht. Insbesondere Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen[Bearbeiten] Meist sind die Mietverträge als Formularmietverträge ausgestaltet und sind somit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinne (also im Sinne der §§ 306 ff.BGB). Ein Teil der Rechtswissenschaft[6] hält allgemein die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter von vornherein für unwirksam, weil damit von wesentlichen Grundgedanken der (oben genannten) gesetzlichen Regelung abgewichen werde § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Abwälzung wäre demnach nur durch individualvertragliche Vereinbarung möglich. Diese Auffassung wird aber insbesondere von der Rechtsprechung nicht geteilt. Die meisten Formularmietverträge enthalten Regelungen über die Renovierung der Räume in den verschiedenen Phasen des Mietverhältnisses, typischerweise beim Einzug in die Wohnung, während der Laufzeit des Mietvertrags und beim Auszug. Beileibe nicht jede der verwendeten Klauseln ist wirksam. So ist der Mieter beispielsweise nicht verpflichtet, Renovierungsarbeiten von einem Malerbetrieb ausführen zu lassen. Er kann das auch selbst machen, muss die Arbeiten aber in fachmännischer Weise ausführen, das heißt so, wie sie auch ein Maler technisch erbringen würde. Eine diesbezügliche Verpflichtung in einem Formularvertrag wäre unwirksam. „Starrer Fristenplan“[Bearbeiten] In der jüngeren Zeit waren vor allem Abreden im Streit, nach denen der Mieter unter Zugrundelegung eines bestimmten Fristenplanes Renovierungen durchführen soll. Solche Vorgaben sind nicht durchweg unzulässig. Die Rechtsprechung versagt aber zunehmend sogenannten starren Fristenplänen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geltung, weil sie den Mieter gegenüber dem Vermieter unangemessen benachteiligen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Die Benachteiligung kann insbesondere daraus resultieren, dass eine Renovierung nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Wenn und Aber durchgeführt werden muss, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Räume, also auf ihre Erforderlichkeit. Die Benachteiligung kann aber auch daraus folgen, dass ein Fristenplan mit anderen Klauseln kombiniert wird, in denen zum Beispiel zusätzlich eine Renovierung beim Auszug verlangt wird, unabhängig davon, wie lange die nach dem Plan fällige laufende Renovierung zurückliegt oder ob sie überhaupt erforderlich wäre (sogenannter Summierungseffekt, auch bei Zusammentreffen von Individual- und Formularklauseln; aber auch Verstoß gegen das Transparenzgebot in AGB, wenn die Regelung widersprüchlich ist oder wenn sie so umfangreich und verworren ist, dass der durchschnittliche Mieter gar nicht mehr erkennen kann, wann er überhaupt renovieren soll). Der BGH lehnt die so genannte geltungserhaltende Reduktion einer solchen Renovierungs-Klausel in ständiger Rechtsprechung ab und Klauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen objektiv auszulegen. Ein starrer Fristenplan enthält stets Formulierungen wie spätestens…, mindestens…, innerhalb…, übliche Fristen…. Unwirksam ist etwa die Klausel, wonach der Mieter renovieren müsse, „wenn erforderlich …, mindestens aber in der nachfolgenden Zeitfolge: bei Küchen, Bad und Toilette: 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen: 5 Jahre“.[7][8] Bei der Feststellung, ob ein „starrer“ Plan vorliegt, ist aber Vorsicht geboten. Beispielsweise wurde die Klausel, wonach Schönheitsreparaturen „in der Regel …spätestens nach drei (fünf…) Jahren…“ geschuldet werden, von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf[9]stellte sie eine starre, den Mieter unangemessen benachteiligende Regelung dar, die zur Unwirksamkeit der Klausel führte. Das Gericht entschied, die gesamte Vereinbarung sei unwirksam. Der Vermieter musste die Renovierung übernehmen. Dieselbe Klausel wurde allerdings mittlerweile vom achten Zivilsenat desBundesgerichtshofs anders beurteilt.[10] Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, der durchschnittlich verständige Mieter sei in der Lage zu erkennen, dass eine Renovierung nur zu erbringen sei, wenn der normale Abnutzungsgrad überschritten ist. Die Verpflichtung trete eben nur „in der Regel“ nach Ablauf bestimmter Zeiträume ein, nicht jedenfalls. Die unterschiedliche Auslegung der Bestimmung durch zwei verschiedene Gerichte führte nicht zur Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB. Wirksam ist auch eine Vereinbarung, die den Mieter zwar starr nach Ablauf fester Fristen zur Renovierung verpflichtet, jedoch die Einschränkung enthält, dass der Vermieter die Renovierungsfristen zu verlängern hat, wenn der Zustand der Wohnung dies rechtfertigt.[11] Gültig sind meist Regeln, die mit „etwa“ oder „in der Regel“ arbeiten. Jedoch rät ein Teil des Schrifttums[12] mittlerweile Vermietern von der Verwendung derartiger Formulierungen überhaupt ab, weil die Rechtsprechung zur Wirksamkeit starrer Fristen schwer vorhersehbar sei. „Abgeltungsklauseln“[Bearbeiten] Oftmals werden sogenannte Abgeltungsklauseln oder Kostenquotenklauseln mit Fristenplänen kombiniert. Es handelt sich dabei um Bestimmungen, in denen geregelt ist, dass der Mieter beim Auszug vor Fälligkeit der nächsten planmäßigen Renovierung die anteiligen Kosten für die Zeit, in der er die Wohnung genutzt hat, dem Vermieter zu ersetzen habe. Der Mieter wird also nicht zur Renovierung verpflichtet, sondern zur anteiligen Bezahlung der Renovierungskosten. Diese sollen sich aus einem Kostenvoranschlag ergeben. Die Abgeltungsklausel greift dabei nur ein, falls die Renovierung nicht fällig ist, etwa weil die Wohnung bei Auszug nur leicht abgenutzt ist. Wird eine solche Abgeltungsklausel mit einer unwirksamen Klausel über die Ausführung der Schönheitsreparaturen (etwa einer Renovierungsklausel mit starrem Fristenplan) kombiniert, so sind beide Klauseln insgesamt unwirksam, weil die Abgeltung mit der Renovierungsklausel in einem unlösbaren Zusammenhang stehe. Die Abgeltungsklausel ergibt für sich allein genommen keinen Sinn.[13] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind starre Abgeltungsklauseln in der Wohnraummiete unwirksam. Solche Klauseln verpflichten den Mieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen einen festen Betrag zu zahlen. Dies benachteilige den Mieter unangemessen. Konkret hat der BGH folgende Klausel verworfen: „Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen [es folgen die Angaben zu den Prozentsätzen]“.[14] Die Vermieterseite reagiert derzeit auf diese Rechtsprechung mit einer Neufassung dieser Klauseln dahingehend, dass feste Anteile der Renovierungskosten nur „regelmäßig“ zu zahlen seien, was den Versuch darstellt, die Abgeltungsklausel analog zur Rechtsprechung zum Fristenplan zu „flexibilisieren“. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte auf diese Entwicklung eingehen werden. „Farbwahlklauseln“[Bearbeiten] Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2008 entschieden, dass sogenannte Farbwahlklauseln in formularmäßigen Wohnraummietverträgen grundsätzlich unzulässig sind.[15] Wenn der Mieter bei der Renovierung eine ungewöhnliche Farbgestaltung wähle, so sei ihm dies während der Dauer des Mietverhältnisses unbenommen. Anders entschied der BGH in einem Fall, der für das Ende der Mietzeit bestimmte: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“ Diese formularmäßige Vereinbarung führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, weil dessen Gebrauchsrecht während der Mietzeit nicht betroffen sei; die Klausel greife erst bei Rückgabe der Mietsache und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Mieter kein Interesse mehr an dem Zustand der Wohnung habe.[16] „Tapetenklausel“[Bearbeiten] Nach dem BGH-Urteil vom 5. April 2006 sind vorformulierte Klauseln unwirksam, wenn sie den Mieter verpflichten, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen.[17] Handwerkerklausel „ausführen zu lassen“[Bearbeiten] Lautet die Schönheitsreparaturklausel: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen …“, so ist sie unwirksam. Diese Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts („ausführen zu lassen“) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Dem Mieter darf aber nicht die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen werden.[18] Prozessuales[Bearbeiten] Sind die üblichen Renovierungsfristen abgelaufen (3 Jahre für Küche, Bad, 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume und Flure, 7 Jahre für Nebenräume) spricht eine Vermutung dafür, dass die Wohnräume renovierungsbedürftig sind. Dann muss der Mieter beweisen, dass die Wohnung tatsächlich nicht renovierungsbedürftig ist. Verlangt der Vermieter die Renovierung vor Ablauf der Fristen, trifft den Vermieter die Pflicht, die Renovierungsbedürftigkeit nachzuweisen. Besonderheiten bei der Geschäfts- bzw. Gewerberaummiete[Bearbeiten] Auch bei der Geschäftsraummiete ist der Vermieter nach dem Gesetz zur Renovierung verpflichtet, § 535 Abs. 1 Satz&bsp;2 BGB. Die Ausgangssituation bei der Prüfung von formularmäßigen Renovierungsklauseln ist daher dieselbe wie bei der Wohnraummiete. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in der Gewerberaummiete unwirksam, wenn sie von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (hier: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) abweichen. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch in der Gewerberaummiete ein Klauselwerk in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, das den Mieter während des Mietverhältnisses und dazu auch zwingend bei Beendigung zur Renovierung verpflichtet.[19] Ein starrer Fristenplan ist auch in der Gewerberaummiete unzulässig.[20] Rechtsfolgen unwirksamer Renovierungsklauseln[Bearbeiten] Ist die Renovierungsklausel unwirksam, fällt der Vertrag auf die gesetzliche Regelung nach § 538 BGB zurück. Aufwendungsersatz für den Mieter[Bearbeiten] Führt der Mieter Schönheitsreparaturen trotz Unwirksamkeit der Renovierungsklausel aus, kann ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Vermieter zustehen.[21] Dieser Anspruch verjährt allerdings nach § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.[22] Mieterhöhungen wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel?[Bearbeiten] Unklar (und im Schrifttum strittig) war, ob der Vermieter bei Unwirksamkeit der Renovierungsklausel die Miete erhöhen kann. Nach dem Wortlaut eines früheren Urteils des Bundesgerichtshofs werde die Übernahme der Schönheitsreparaturen dadurch kompensiert, dass die Parteien eine geringere Miete vereinbaren.[23] Ist die Renovierungsklausel unwirksam, entfiele der Grund für die geringere Miete. Deshalb wurde von Teilen der Lehre eine Erhöhung der Miete für rechtmäßig gehalten,[24] dies aber auch dann nur im Rahmen eines förmlichen Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB. In dem Urteil[25] vom 9. Juli 2008 hat der Bundesgerichtshof es jedoch abgelehnt, dass eine Mieterhöhung allein auf den Wegfall einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gestützt werden könne. Die Angemessenheit einer Mieterhöhung sei nur an der ortsüblichen Vergleichsmiete zu messen.[25]
  • Mieterschutz Unter Mieterschutz versteht man die Beschränkungen des Kündigungsrechts des Vermieters, und allgemein den Schutz des Mieters vor nicht angemessenen Vertragsvereinbarungen. Liegen Rechts- beziehungsweise Sachmängel vor, bekommt der Mieter das Recht, den Mietzins zu verringern. Oftmals wird von einem asymmetrischen Kündigungsrecht gesprochen, welches den Mieter beispielsweise durch längere Kündigungsfristen gegenüber dem Vermieter besser stellt. Im Rahmen der Privatisierung kommunaler Wohnungsbestände werden Sozialchartas vereinbart, welche den Mietern und Mieterinnen einen weit über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Mieterschutz einräumen.
  • Kündigung von Mietverträgen Bei der Kündigung von Mietverträgen nach deutschem Mietrecht ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einer ordentlichen Kündigung, einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Besondere Kündigungsschutzvorschriften gelten für Mietverträge über Wohnraum.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Ordentliche Kündigung von Wohnungsmietverträgen 2 Widerspruchsrecht des Mieters gegen die Kündigung 3 Außerordentliche fristlose Kündigung 4 Verhältnis zum Rücktritt 5 Die Kündigung von Mietverträgen nach österreichischem Mietrecht 6 Mietvertrags-Kündigung in der Schweiz 7 Weblinks 8 Quellenangaben   Ordentliche Kündigung von Wohnungsmietverträgen[Bearbeiten] Grundsätzlich gilt: nur Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, können von einer Vertragspartei durch ordentliche Kündigung beendet werden. Eine ordentliche Kündigung kann also bei Zeitmietverträgen vor Ablauf der vereinbarten Befristung nicht erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung kommt hier grundsätzlich nur bei Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung in Betracht, oder wenn die Vertragsparteien einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. Die weitverbreitete Ansicht, der Mieter müsse dem Vermieter lediglich drei Nachmieter stellen, um vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag ausscheiden zu können, ist falsch; dies gilt nur bei einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag oder in einem Mietaufhebungsvertrag, weiterhin dann, wenn besondere Härtegründe des Mieters anzuerkennen sind.[1] Für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrags schreibt das Gesetz bestimmte Formen und Fristen vor: Die Kündigung muss insbesondere schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB), das Kündigungsschreiben muss unterschrieben sowie unmissverständlich als Kündigung deklariert sein. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, muss eine Kündigung von allen bzw. an alle ausgesprochen werden. Vermieter und Mieter können weiterhin nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Nach § 573c Abs. 1 BGB hat der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, eine kürzere Frist kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Kündigt dagegen der Vermieter, so richtet sich die Frist nach der Dauer des Mietverhältnisses. Bei bis zu fünf Jahren Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters drei Monate, nach mehr als fünfjähriger Dauer sechs Monate und nach acht Jahren Dauer neun Monate. Andere Kündigungsfristen wie kürzere Fristen für den Mieter oder längere für den Vermieter können jedoch vereinbart werden oder sich gegebenenfalls bei Altmietverträgen ergeben, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden. Eine zusätzliche Kündigungssperrfrist gilt für den Vermieter bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung. Wer eine umgewandelte Mietwohnung kauft, kann als neuer Eigentümer grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Erwerb (Grundbucheintragung) wegen Eigenbedarfs oder Hinderung wirtschaftlicher Verwertung kündigen (Kündigungssperrfrist, § 577a Abs. 1 BGB). Diese Frist kann sich in Städten und Gemeinden verlängern, wenn dies durch Rechtsverordnung bestimmt wurde.[2][3] Nach § 573 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kündigung begründen. Der Vermieter kann einem vertragstreuen Mieter grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe erkennen lassen. § 573 Abs. 2 BGB nennt beispielhaft Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung, z. B. erhebliche Vertragspflichtverletzungen oder „Eigenbedarf“ (d. h. der Vermieter benötigt die Wohnung für sich oder für Familienangehörige). In § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nennt das Gesetz die Unrentabilität ebenfalls als ordentlichen Kündigungsgrund. Zahlt der Käufer eines Mietshauses extra einen Kaufpreis, der erheblich über dem wirtschaftlichen Wert des Grundstücks liegt, so führt dies nach Auffassung des LG Kiel nicht zu einer Unrentabilität. Widerspruchsrecht des Mieters gegen die Kündigung[Bearbeiten] Selbst dann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist der Mieter nicht immer zum (sofortigen) Auszug gezwungen. Zu prüfen ist bei einer fristgerechten Kündigung weiterhin, ob der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann. Dies ist nach dem Gesetz der Fall, „wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist“; eine Härte liegt nach dem Gesetz auch dann vor, „wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann“ (sog. Sozialklauseldes § 574 BGB). Nach der Rechtsprechung kommen als Gründe für den Widerspruch beispielsweise auch in Betracht: schwere Erkrankung, hohes Alter undGebrechlichkeit. Ein Widerspruchsrecht nach § 574 steht dem Mieter bei berechtigter außerordentlicher fristloser Kündigung durch den Vermieter jedoch nicht zu. Der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden (§ 574b Abs. 1 BGB). Die Unterschrift des Mieters ist also unbedingt erforderlich; bei mehreren Mietern müssen alle unterzeichnen. Das Widerspruchsschreiben muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugegangen sein (§ 574 b Abs. 2), wenn dieser im Kündigungsschreiben oder rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit zum Widerspruch hingewiesen hat. Wird dies vom Vermieter versäumt, kann der Mieter auch noch später widersprechen – spätestens im ersten Termin des eventuellen Räumungsprozesses. Außerordentliche fristlose Kündigung[Bearbeiten] Die fristlose Kündigung richtet sich nach den § 543, § 569 BGB. Der mit Abstand wichtigste Fall ist der Zahlungsverzug des Mieters. Befindet sich der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen in Höhe eines Betrages in Verzug, der eine Monatsmiete übersteigt, oder befindet er sich insgesamt in der Höhe eines Betrages in Verzug, der zwei Monatsmieten erreicht, kann der Vermieter kündigen. Dem Mieter wird aber die Möglichkeit gegeben, diese Kündigung unwirksam zu machen, indem er sämtliche Rückstände (also auch die nach der Kündigung weiter entstandenen) begleicht.[4] Diese sogenannte „Schonfrist“ endet aber 2 Monate, nachdem der Mieter eine Räumungsklage wegen der Kündigung zugestellt bekommen hat; danach bleibt die Kündigung auf jeden Fall wirksam. Wurde dem Mieter allerdings innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen Zahlungsverzugs gekündigt und hat er durch nachträgliche Zahlung die Kündigung unwirksam gemacht, kann er nicht noch einmal von der „Schonfrist“ profitieren; die zweite Kündigung bleibt dann auf jeden Fall wirksam. Der Vermieter darf bei der Frage des Zahlungsverzugs nur die laufenden Mieten berücksichtigen, d. h. in die Berechnung dürfen keine einmaligen Beträge wie z. B. Betriebskostennachzahlungen, Kautionen, Verzugsschäden, Rechtsanwaltskosten etc. einfließen. Zu beachten ist, dass die Schonfrist nur für die Kündigung wegen „reinen“ Zahlungsverzugs gilt. Stützt der Vermieter die Kündigung auf weitere Gründe (dies kann z. B. auch eine ständige unpünktliche Mietzahlung sein), gilt die „Schonfrist“ für diesen Teil der Kündigung nicht; sie bringt dem Mieter dann letztlich nichts. Auch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Mindestens muss der Zahlungsverzug als Grund und der Gesamtsaldo an Rückständen angegeben sein. Eine Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter das Mietverhältnis auf jeden Fall beenden will. In der Regel – außer bei Zahlungsverzug – bedarf es vor einer Kündigung einer Abmahnung an den Mieter. In Ausnahmefällen kann eine solche entbehrlich sein, z. B. wenn der Mieter andere Mieter aufs Übelste beleidigt und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt.[5] Verhältnis zum Rücktritt[Bearbeiten] Vor der Überlassung des Mietobjektes kann nach § 323 BGB zurückgetreten werden. Nach der Überlassung des Mietobjektes wird ein Rücktrittsrecht durch ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung verdrängt.
  • Eigenbedarf Eigenbedarf ist der bekannteste und häufigste Grund für die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter. Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus§ 573c BGB. Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt. Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Seit dem 27. Januar 2010[1][2] gehören nun auch Nichten und Neffen zum Kreis der Personen, für die Eigenbedarf angemeldet werden darf. Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt. Dabei gilt jedoch, dass ein Eigenbedarf erst angemeldet werden kann, wenn der Eigentümer erfolgreich im Grundbuch eingetragen und der Kauf somit komplett abgeschlossen ist.[3] Umgewandelte Wohnungen, also Wohnungen, die während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, können frühestens drei Jahre nach Erwerb wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Den Bundesländern ist es gemäß § 577a Abs. 2 BGB möglich, Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen, in denen für bestimmte Gebiete diese Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert wird. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden. In Nordrhein-Westfalen betrug die Sperrfrist in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre. Die dortige Kündigungssperrfristverordnung wurde aber zum Jahresende 2006 außer Kraft gesetzt. Am 24. Januar 2012 wurde eine neue Kündigungssperrfristverordnung erlassen: Die Sperrfrist beträgt in Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster 8 Jahre, in einigen anderen Gemeinden 5 Jahre[4]. In Bayern beträgt die Sperrfrist in den meisten Ballungsgebieten 10 Jahre nach dem Kaufdatum.[5] [6] Dies gilt aber nur für Fälle, in denen die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Zieht der Mieter aber in eine Eigentumswohnung zur Miete ein, gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen. Begründet liegt dies in der Tatsache, dass der Mieter bereits zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung weiß, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Reaktionen des Mieters[Bearbeiten] Der Mieter kann, sofern ihm eine Kündigung ausgesprochen wird, nach § 574 BGB Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mietverhältnis noch eine Zeit lang fortgesetzt wird, sofern die Kündigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Kündigung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der Vermieter eine freie, ähnliche Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage dem Mieter nicht anbietet[7]. Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass der Eigenbedarf des Vermieters lediglich vorgetäuscht gewesen ist, so stehen ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Typische Schadenspositionen sind beispielsweise Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sein: überhöhter Bedarf (Single in 8-Zimmer-Penthouse). Eigenbedarf war bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar. (LG Bonn Beschluss vom 29. April 2010, Az. 6 T 107/10) Vermieter steht vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Alternativwohnung zur Verfügung. (BGH, Urteil vom 4. Juni 2008, Az. VIII ZR 292/07[8])
  • Vermieterpfandrecht Das Vermieterpfandrecht ist ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters für die Forderungen aus dem Mietverhältnis (§§ 562 ff. BGB). Es gilt sowohl für gewerbliche als auch für Wohnraummietverhältnisse. Die nachfolgend zum Vermieterpfandrecht gemachten Aussagen gelten entsprechend auch für das Verpächterpfandrecht (§§ 581 Abs. 2 BGB).   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Voraussetzungen 2 Erlöschen 3 Auszug des Mieters 4 Mögliche Maßnahmen bei Missachtung des Mieters nach Ausübung des Vermieterpfandrechts 5 Verbotene Selbsthilfe 6 Wohnwagen, Boote usw. 7 Einzelnachweise   Voraussetzungen[Bearbeiten] Das Vermieterpfandrecht entsteht nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Bewegliche Sachen: vom Vermieterpfandrecht werden nur bewegliche Sachen und Inhaberpapiere erfasst, nicht dagegen Orderpapiere oder Rektapapiere (z.B. Sparbücher). AuchScheinbestandteile eines gemieteten Grundstücks unterliegen als bewegliche Sachen dem Vermieterpfandrecht. Eigentum: Die Sachen müssen im Alleineigentum des Mieters sein, bloßer Besitz (etwa Leasing, Miete) reicht hingegen nicht aus. Unter Eigentumsvorbehalt dem Mieter gelieferte Sachen unterliegen hinsichtlich des Anwartschaftsrechts dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht, sofern sie eingebracht wurden.[1] Mit vollständiger Bezahlung der Vorbehaltsware setzt sich das Vermieterpfandrecht am Eigentum fort. Ein Vermieterpfandrecht entsteht jedoch nicht, wenn Vorbehaltswaren vor ihrer Einbringung auf das gemietete Grundstück an Dritte übereignet werden (siehe Sicherungsübereignung). Tritt der Vorbehaltsverkäufer vom Vertrag zurück (etwa wegen Nichtzahlung des Kaufpreises), so kann er die Vorbehaltswaren zurückverlangen. Pfändungsschutz: Nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen alle dem Mieter gehörenden Sachen, die unpfändbar sind (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu zählen u.a. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, „soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf“ (§ 811 Abs. 1 ZPO). Der Vermieter darf bei Auszug des Mieters die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen in seinen Besitz nehmen (§ 562b Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf Verlangen des Mieters hat er die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herauszugeben. Kommt der Vermieter diesen Pflichten nicht nach, macht er sich nach§ 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Zudem kann der Mieter auf Herausgabe der unpfändbaren beweglichen Sachen klagen und zur einstweiligen Regelung der Besitzverhältnisse vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nehmen.[2] Einbringen: Das Vermieterpfandrecht entsteht an solchen Sachen, die mit Willen des Mieters während der Mietzeit in die Mieträume hineingeschafft werden. Auch die in den Mieträumen erst produzierten Sachen gelten als eingebracht.[3] Als eingebracht gelten ferner alle Sachen, die bestimmungsgemäß zu vorübergehenden Zwecken in den Mieträumen verbleiben (z.B. Warenlager). Lediglich kurzfristig gelagerte Sachen sind hingegen nicht eingebracht und haften nicht (z.B. Tageskasse). strenge Akzessorietät: Das Vermieterpfandrecht besteht für die Forderungen aus dem Mietvertrag (Miete, Nebenleistungen, Schadensersatzansprüche) für vergangene Zeiträume sowie nach (§ 562 Abs. 2 BGB) für künftige Zeiträume, hier allerdings nur für das laufende und folgende Mietjahr (nicht Kalenderjahr). Letztere Einschränkung gilt nur für künftige Forderungen. Zurückliegende Zeiträume sind immer durch das Pfandrecht gesichert. Erlöschen[Bearbeiten] Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat. Das Vermieterpfandrecht erlischt, wenn die Sache dauerhaft aus den Mieträumen mit Kenntnis oder Genehmigung des Vermieters entfernt wird (§ 562a BGB). Wird die Sache aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs oder der gewöhnlichen Lebensverhältnisse dauerhaft entfernt, so erlischt das Vermieterpfandrecht auch ohne Wissen oder Genehmigung des Vermieters (§ 562a Satz 2 BGB) oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Wird die Sache nur zeitweise entfernt (z.B. Kfz in der Mietgarage), so entsteht das Vermieterpfandrecht nach Rückkehr der Sache neu. Der Verzicht des Vermieters auf sein gesetzliches Pfandrecht hat dingliche Wirkung (§ 562, § 1257 BGB); er wirkt also gegenüber jedermann. Wird das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers von den Vertragsparteien nachträglich aufgehoben (selbst wenn es bereits von einem Vermieterpfandrecht erfasst war), erlischt das Vermieterpfandrecht.[4] Auszug des Mieters[Bearbeiten] Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen in seinen Besitz nehmen. Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Mögliche Maßnahmen bei Missachtung des Mieters nach Ausübung des Vermieterpfandrechts[Bearbeiten] Die Pfandverschleppung kann nur zivilrechtlich belangt werden. Die Pfandkehr ist gemäß § 289 StGB strafbewehrt. Der Vermieter muss Strafantrag vor Ablauf eines Monats stellen, weil ansonsten das Vermieterpfandrecht nach Bekanntwerden der entwendeten Sachen erlischt. Verbotene Selbsthilfe[Bearbeiten] Der Vermieter darf ohne gerichtliches Urteil nicht die Wohnung des Mieters räumen oder betreten. Der BGH hatte hierzu entschieden,[5] dass die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter eine unerlaubte Selbsthilfedarstellt, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet. Der Vermieter hat vielmehr im Rahmen seiner Obhutspflicht vor der Räumung eine Bestandsliste zu erstellen, in der er alle gepfändeten Gegenstände erfasst und bewertet. Unterlässt er es, kann der Mieter später Schadensersatz für nicht mehr vorhandene oder beschädigte Sachen verlangen. Der Vermieter ist dann beweispflichtig, dass die Sachen weniger Wert haben (hatten) oder nicht durch ihn beschädigt wurden. Verletzt der Vermieter diese Obhutspflichten, begeht er verbotene Selbsthilfe (§§ 229, § 231 BGB). Damit stützt der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe,[6] das bereits festgestellt hatte, dass das Auswechseln von Türschlössern der vermieteten Wohnung durch den Vermieter unzulässig ist. Wohnwagen, Boote usw.[Bearbeiten] Auch Wohnwagen, Boote, Gartenlauben usw. unterliegen dem auf „normale“ Wohnungen anwendbaren Recht (§ 123 StGB).[7] Ob die verbotene Selbsthilfe die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) und Diebstahls bzw. Einbruchdiebstahls (§§ 242 StGB, § 243 StGB) erfüllt, ist umstritten. Der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs dürfte jedoch im Falle der verbotenen Selbsthilfe erfüllt sein, weil Hausfriedensbruch ein „widerrechtliches Eindringen in die Wohnung“ voraussetzt. Da der BGH die so genannte „kalte Räumung“ als verbotene Selbsthilfe einstuft, sind die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs als erfüllt anzusehen.
  • Wohnraummietrecht Wohnraummietrecht behandelt den Teilbereich des Mietrechts, der die Mietverhältnisse über Wohnraum regelt. Innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft dies die §§ 549 ff., in denen sich Sondervorschriften im Vergleich zum allgemeinen Mietrecht finden (§§ 535 ff. BGB). Diese Sondervorschriften tragen der Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt und einer möglichen wirtschaftlichen Unterlegenheit des Mieters Rechnung (sog. soziales Mietrecht). Wohnraum in diesem Sinne ist jeder Gebäudebestandteil, der zu dauerhafter privater Wohnnutzung geeignet und bestimmt ist. Ein Hotelzimmer fällt beispielsweise nicht darunter. Das Wohnraummietrecht enthält insbesondere Spezialvorschriften zur Form des Mietvertrages, zur Höhe der Kaution, zu den Betriebskosten, zur Miete und deren Erhöhung, zum Vermieterpfandrecht, dem Wechsel der Vertragspartner, zur Kündigung sowie zu Zeitmietverträgen. Einige dieser Vorschriften gelten auch für die Vermietung sonstiger Räume (Geschäftsräume, § 578 BGB). Wichtige Nebengesetze sind die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung(HeizV). Weitergehende Einschränkungen gelten bei öffentlich gefördertem Wohnraum (WoFG, WoBindG). Diese vertragsrechtlichen Vorschriften werden flankiert durch die prozessrechtlichen Besonderheiten der Wohnraummiete. Für etwaige Streitigkeiten ist unabhängig vom Streitwert in erster Instanz das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG). In Räumungsurteilen wird in der Regel eine Frist gewährt (§ 721 ZPO). Gegen jeden der (Mit-)Besitzer der Wohnung ist ein Räumungstitel erforderlich (§ 750 Abs. 1 ZPO). Durch die Mietrechtsreform 2013 wurden die Verfahrenshürden bei Räumungsklagen, die sich auf Dritte in einem Mietverhältnis berufen, von denen der Vermieter nicht vor einer bestimmten Fristen Kenntnis hatte, vereinfacht und beschleunigt. Außerdem kann der Vermieter bei Zahlungsklagen wegen ausstehender Mieten künftig in Prozessen beantragen, dass der Mieter nach Rechtshängigkeit fällig werdenden streitigen Geldforderungen Sicherheit leistet (§ 940a ZPO). Tut er dies nicht, kann der Vermieter im beschleunigten Verfahren die Räumung zügig per einstweiliger Verfügung betreiben. Darüber hinaus wurde die Berliner Regelung in bundesdeutsches Recht erweitert und verankert, in dem neu modifizierten § 885a ZPO wird es dem Gerichtsvollzieher bei Räumungen nunmehr ermöglicht, den Eigentümer in die bloße Besitzeinweisung zu bringen. Eine weitere wichtige Neuerungen sind die Kündigungsmöglichkeiten, die ausgeweitet wurden. So wird es beispielsweise auch möglich sein, einen Mieter fristlos zu kündigen, der seine Kaution nicht voll bezahlt hat. Denn wenn zwei Nettomieten anfallen, berechtigt dies zur Kündigung (§§ 543, 569 BGB).[1] Durch die besonderen Regelungen des Eigentums und der darin verankerten Regelungen zum Schutze des Eigentums aufgrund des ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention i.V.m. demGrundgesetz ist auch der Schutz des Vermieters anerkannt. Dieses Maßnahmenpaket wurde zusammen mit den von der Europäischen Union fokussierten Gesetze zur energetischen Sanierung im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes umgesetzt. Man erhofft sich dadurch, das weit verbreitete „Mietnomadentum“ einzuschränken.[2] Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung. Obwohl im Gesetz bestimmt ist, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass eine zum Nachteil des Mieters davon abweichende Vereinbarung unwirksam ist (§ 573c Abs. 4 BGB), halten die Gerichte in Deutschland einen beidseitigen befristeten Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit über mehrere Jahre im Mietvertrag für wirksam (BGH VIII ZR 81/03). Angesichts des klaren Wortlauts des § 573c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 BGB wird diese Praxis für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten (vgl. Mario Schmid: Mietrecht: Rechtsprechung des BGH zu § 573c BGB verfassungsrechtlich bedenklich?). Bei Betriebskostenabrechnungen gibt es mittlerweile drei wichtige BGH Urteile. Wohingegen die ersten beiden Urteile als mieterfreundlich ausgelegt werden, weil die Mieter da ihre Vorauszahlungen zurückfordern können, wenn der Vermieter nicht abrechnet, wird im zweiten Urteil bereits klargestellt, dass dies nur bei bereits beendeten Mietverhältnissen gilt, wo die Mieter ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht mehr wahrnehmen können. In einem Urteil des BGH VIII ZR 315/11 ist 2012 der Gerichtshof von seiner Haltung grundlegend abgewichen und betont, dass Mieter, die niemals eine Umlagenabrechnung angemahnt haben, nach Auszug – mangels bewirkten Zurückbehaltungsrechts – eine Zurückforderung der Vorauszahlungen auch nicht mehr verlangen können.
  • culpa post contractum finitum Als culpa post contractum finitum (von lat. culpa = Schuld, hier: Verschulden; post = nach; contractum finitum = beendeter bzw. abgewickelter Vertrag) bezeichnet man im allgemeinen Schuldrecht eine Rechtsfigur, die im Rahmen eines Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Schadensersatz für nachvertraglichePflichtverletzungen gewährt. Teilweise wird diese Konstellation auch als culpa post pactum perfectum oder culpa post pactum finitum bezeichnet Sie war ursprünglich nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, sondern wurde von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft im Laufe der Zeit entwickelt. Seit derSchuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 kann sie jedoch auf den allgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) gestützt werden. Ausgangspunkt ist die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht; die Verletzung einer Hauptpflicht kann schon aufgrund der Beendigung des Vertrages nicht in Betracht kommen.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Bedeutung 1.1 Nebenpflichten im allgemeinen 1.2 Nachwirkende Treuepflichten 1.3 Rechtsfolgen 2 Sonstiges 3 Literatur 4 Einzelnachweise   Bedeutung[Bearbeiten] Die culpa post contractum finitum erfasst Pflichtverletzungen bzw. Leistungsstörungen, die erst nach Beendigung eines Vertrages neu begründet werden. Im Gegensatz dazu werden Störungen, die sich bei der Vertragsanbahnung, d. h. vor Vertragsschluss ereignen, von der sog. culpa in contrahendo erfasst. Pflichtverletzungen während der Durchführung des Vertrags werden als positive Vertragsverletzung bezeichnet. Da diese nachwirkenden Pflichten einem vertraglichen Schuldverhältnis zugeordnet werden können, wird ihre Verletzung überwiegend wie eine Schlechterfüllung behandelt, d.h. einer positiven Forderungsverletzung gleichgestellt.[1] Nach anderer Ansicht handelt es sich dabei um Deliktstatbestände, die jedoch aus praktischen Gründen, insbesondere der Unzulänglichkeit des Deliktsrechts dem Vertragsrecht unterworfen werden.[2] So entfällt bei der (nach-)vertraglichen Haftung etwa die deliktsrechtlicheExkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB. Nebenpflichten im allgemeinen[Bearbeiten] Im Rahmen eines Schuldverhältnisses können zwischen den Vertragsparteien neben den eigentlichen Haupt(leistungs)pflichten (etwa beim Kaufvertrag die Pflicht zurÜbereignung der Kaufsache einerseits und die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises andererseits) vielfältige Nebenpflichten bestehen, die teilweise auch als Begleitpflichten bezeichnet werden. Diese Pflichten wurden früher aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet und sind seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung in § 241 Absatz 2 BGB ausdrücklich normiert. Art und Umfang der Nebenpflichten richten sich nach dem jeweiligen Schuldverhältnis. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Schutz- oder Fürsorgepflichten, die nicht selbständig einklagbar sind, deren Verletzung jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. Standardbeispiel ist die Pflicht des Verkäufers, die Kaufsache vor dem Versand ordnungsgemäß zu verpacken. Im vorliegenden Zusammenhang sind jedoch hauptsächlich die sog. Schutzpflichten von Interesse, d.h. die Pflicht, sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners nicht zu schädigen. Die Lehre von diesen Schutzpflichten geht auf Heinrich Stoll zurück, der 1936 erstmals zwischen Leistungspflichten und Schutzpflichten unterschied. Nach seiner Definition beeinträchtigt die Verletzung von Schutzpflichten „nicht den Leistungserfolg, sondern schädigt nur den Gegner in seinen sonstigen Rechtsgütern.“[3] Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Schutz des vorhandenen status quo, anstelle des noch zu erreichenden status ad quem.[4] Nachwirkende Treuepflichten[Bearbeiten] Diese Nebenpflichten bestehen teilweise auch nach Beendigung des Vertrags fort und sind darauf gerichtet, nach der Erfüllung der eigentlichen Hauptpflicht bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Nach der von Claus-Wilhelm Canaris begründeten „Theorie des einheitlichen gesetzlichen Schutzverhältnisses“ haben alle nicht rechtsgeschäftlich vereinbarten Schutzpflichten ihre Grundlage in einem früher auf den Grundsatz von Treu und Glauben, heute auf § 241 Abs. 2 BGB gestützten einheitlichen gesetzlichen Schutzverhältnis, das mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen beginnen soll und auch über das Erfüllungsstadium hinaus noch fortdauern kann.[5][6] Nach dieser Ansicht erübrigt sich die Unterscheidung von vorvertraglichen, vertraglichen und nachvertraglichen Schutzpflichten, da die Schutzpflichten stets ihren gesetzlichen Charakter beibehalten und nicht in vertragliche „umschlagen“ würden. Demnach existiert nur eine einheitliche, ihrer Natur nach deliktische, Schutzpflicht, die erst enden soll, „wenn auch die letzte Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erloschen ist.“[7] Im Gegensatz zu dieser „Einheitstheorie“ geht die herrschende Ansicht in der Literatur mit dem Bundesgerichtshof[8] im Rahmen der „Umschlagstheorie“ davon aus, dass sich die Rechtsnatur der Schutzpflichten mit dem Vertragsschluss ändert.[9][10][11] Keine nachwirkenden Vertragspflichten in diesem Sinne sind jedoch die sog. Vertragsfortwirkungen, d.h. Vereinbarungen der Parteien für die Zeit nach Vertragsende, wie bspw. Geheimhaltungspflichten, Wettbewerbsverbote, oder die in § 630 BGB geregelte Zeugnispflicht des Arbeitgebers. Kennzeichnend für diese Pflichten ist, dass sie ausdrücklich vereinbart wurden.[12] Im Unterschied dazu ergeben sich die eigentlichen nachwirkenden Pflichten aus dem Gesetz oder durch Auslegung. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Unterlassungs-, Mitteilungs- oder Aufklärungspflichten. Schon das Reichsgericht hatte anerkannt, „dass sich auch bei einem durch die beiderseitigen Leistungen erfüllten Warenumsatzgeschäft Nachwirkungen ergeben können, insbesondere die Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte.“ Es hat daher bspw. entschieden, dass ein Vermieter verpflichtet sei, das Hinweisschild eines umgezogenen Arztes oder Rechtsanwalts noch angemessene Zeit nach Mietende zu dulden.[13] Entsprechend haftet bei einer Forderungsabtretung der Verkäufer einer Forderung (Zedent) dem Käufer (Zessionar) auf Schadensersatz, wenn er die Forderung trotz der Veräußerung noch einzieht und der Käufer dies gemäß § 407 BGB gegen sich gelten lassen muss.[14] Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen[15] und geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, „dass auch nach der eigentlichen Vertragsabwicklung im Rahmen des Zumutbaren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse ‚nachvertragliche’ Handlungs- oder Unterlassungspflichten bestehen können, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige, mit der vorhergegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen. Dazu zählt insbesondere das Verbot, dem Gläubiger die durch Vertrag gewährten Vorteile wieder zu entziehen oder wesentlich zu schmälern, und die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte.[16] Unter diesem Gesichtspunkt soll auch ein Verkäufer technischer Produkte verpflichtet sein, die Ersatzteilversorgung für seine Kunden während eines „angemessenen Zeitraums" sicherzustellen, wobei sich die Angemessenheit aus der üblichen Lebensdauer des Produkte ergibt.[17] Eine weitere Ausprägung der nachvertraglichen Treuepflicht besteht darin, den jeweiligen Vertragspartner nicht mit offensichtlich unbegründeten Forderungen zu überziehen. Wird diese Pflicht verletzt, kann dem Gegner ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die zur außergerichtlichen Abwehr der Forderung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten zustehen. Dies gilt etwa für die Rückforderung von auf Mieterhöhungsbegehren geleisteten Zahlungen nach Beendigung des Mietvertrags, wenn der Mieter der Erhöhung ausdrücklich zugestimmt hatte.[18] Im Rahmen eines Schenkungsvertrags kann die Rückforderung der Zuwendung mit der (unwahren) Begründung, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, eine nachvertragliche Pflichtverletzung darstellen.[19] In beiden Fallkonstellationen ist ein Verschulden zu bejahen, wenn die geltend gemachte Forderung offenkundig von Rechts wegen nicht besteht und der vermeintliche Gläubiger dies zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, wobei er sich das Verschulden seines Rechtsanwalts gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Bei einem aufschiebend bedingten Vertrag (§ 158 Abs. 1 BGB) sollen diese Pflichten nach Ansicht des BGH auch fortbestehen, wenn die Bedingung nicht eintritt. Denn es sei anerkannt, dass auch bedingte Vertragsverhältnisse während des Schwebezustandes vor Bedingungseintritt gegenseitige Treuepflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung rechtfertigen kann[20] Wenn aber durch den Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages Bindungen schon vor Eintritt der Bedingung entstehen, die beide Parteien verpflichten, sich während des Schwebezustandes vertragstreu zu verhalten und dafür zu sorgen, dass den Belangen des anderen Teils Rechnung getragen wird, sei es nur konsequent, auch ab Beendigung des Schwebezustandes diejenigen Grundsätze anzuwenden, die sonst für die Zeit nach der Abwicklung oder nach dem Scheitern eines Vertrages aufgestellt worden sind und ebenfalls zu einer Schadensersatzpflicht führen können.[21] Rechtsfolgen[Bearbeiten] Verletzt nun der Schuldner in schuldhafter Weise eine derartige nachwirkende Pflicht und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, ist der Schuldner dem Gläubiger ebenso zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wie bei der Verletzung einer Nebenpflicht im Rahmen der Durchführung des Vertrags. Es besteht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.[22][23] Daneben kommt jedoch auch ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 323 BGB in Betracht, wenn der ursprünglich geschuldete Leistungserfolg vereitelt worden ist.[24] Bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote soll auch eine Verwirkung vertraglicher Abfindungsansprüche möglich sein.[25]
  • Mietkauf Der Mietkauf ist ein Mietvertrag, bei welchem dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt wurde, innerhalb einer bestimmten Frist durch einseitige Erklärung die gemietete Sache käuflich zu erwerben.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Deutschland 2 Österreich 3 Literatur 4 Weblinks 5 Einzelnachweise   Deutschland[Bearbeiten] Nach deutschem Recht erfolgt der spätere Kauf zu einem vorher bestimmten Preis unter Anrechnung der bis dahin gezahlten Mieten. Vor der Erklärung findet auf den Vertrag das Mietrecht Anwendung, danach handelt es sich um einen Kaufvertrag, auf den Kaufrecht angewandt wird. Allerdings sind hier von Fall zu Fall die Konditionen der einzelnen Anbieter zu prüfen. Sie unterscheiden sich teilweise erheblich. Häufig wird gar kein Optionsrecht vereinbart, sondern von Anfang an der Eigentumsübergang mit Zahlung der Schlussrate vereinbart, ohne dass es einer Ausübungserklärung bedarf. In der Regel ist der Mietpreis überhöht.[1] Der Grund dafür liegt einerseits darin, den Mieter zum Kauf zu veranlassen. Andererseits ist aber auch mit dem Gebrauch der Sache, sofern es sich um eine neue Sache handelt, ein starker Wertverlust verbunden. Für den Käufer liegt der Anreiz zum Abschluss eines Mietkaufs in der leichteren Finanzierbarkeit gegenüber dem Sofortkauf. Mietkauf ist aus steuerlicher Sicht nicht unbedingt gleichbedeutend mit Leasing. Bei einem Mietkauf geht das wirtschaftliche Eigentum sofort auf den Käufer über. Das macht eine Aktivierung im Anlagevermögen notwendig. Das juristische Eigentum geht in der Regel nach der Zahlung der letzten Rate an den Käufer über. Somit ist der Mietkauf eher mit einer Ratenzahlung vergleichbar als mit einem klassischen Leasingvertrag. Im Fall der Insolvenz des Verkäufers hängt die Behandlung davon ab, ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Nach § 107 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Vorbehaltskäufer die Erfüllung des Vertrages auch im Fall der Insolvenz verlangen. Dafür ist jedoch erforderlich, dass der Eigentumsübergang bei Übergabe des Mietkaufgegenstandes bereits feststeht. Mietkauf wird seit einigen Jahren öfter für betrügerische Schneeballsysteme im KFZ-Handel eingesetzt. Käufern werden Fahrzeuge mit ungewöhnlichen Nachlässen von über 30% eingeräumt, wenn sie dafür eine hohe Vorauszahlung leisten. Der Verkäufer kann mit den eingehenden Anzahlungen die zuerst ausgelieferten Fahrzeuge leicht finanzieren oder selbst leasen, obwohl er einen höheren Einkaufspreis hatte. Durch den Mietkauf hat der Verkäufer einen geeigneten Vorwand, den KFZ-Brief zunächst nicht vorlegen oder herausgeben zu müssen, so dass sich der Käufer für einige Zeit in Sicherheit wähnt. Das System funktioniert, solange ausreichend Wachstum vorhanden ist, kollabiert jedoch typischerweise nach wenigen Jahren, da dem Verkäufer entweder die Liquidität ausgeht oder er sich mit den Anzahlungen absetzt.
  • Reisevertrag Der Reisevertrag ist nach deutschem Schuldrecht eine in §§ 651a ff. BGB geregelte besondere Vertragsart. Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalterverpflichtet dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter den Reisepreis zu bezahlen. Weil der Reisevertrag auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet ist, stellt er einen Unterfall des Werkvertrages und ein Sonderteilgebiet des Verkehrszivilrechtsdar.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Der Reisevertrag 2 Inhalt eines Reisevertrags 3 Zustandekommen eines Reisevertrags 4 Sicherungsschein 5 Rechte und Pflichten der Vertragspartner 6 Mangel eines Reisevertrags 7 Rechte aus dem Reisevertrag nach Reiseende 7.1 Anzeigefrist 8 Literatur 9 siehe auch 10 Einzelnachweise 11 Weblinks   Der Reisevertrag[Bearbeiten] Ein Reisevertrag wird zwischen Kunden und Reiseveranstalter abgeschlossen. Dabei kann es sich um einen Reisevertrag für eine Pauschalreise einen Reisevertrag für Reisebausteine handeln. Merkmal ist somit, dass der Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter zustande kommt und nicht mit einem Reisevermittler. Inhalt eines Reisevertrags[Bearbeiten] Ein Reisevertrag hält alle wesentlichen Merkmale der Reise und Bedingungen des Reiseveranstalters fest: Datum des Abschlusses des Reisevertrags den vollen Firmenwortlaut des Reiseveranstalters sowie Hinweis auf Firmensitz Name und Anschrift des Buchenden Namen von Mitreisenden Reisezeit und -dauer Reiseziel Art des Transportmittels Bei Flugreisen: die voraussichtlichen Flugzeiten Name und Art der Unterbringung und Verpflegung Reisepreis Kundenwünsche Zahlungsbedingungen Grundlage(n) des Reisevertrags: Ausschreibungsunterlage, allgemeine Reisebedingungen Hinweis auf Einreise- und Impfvorschriften Hinweis auf die Mängelrügepflicht des Kunden Hinweis auf die Grundlagen einer möglichen Preisänderung Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserückholversicherung Felder für drei Unterschriften: Unterschrift zum Einverständnis der Reisebuchung an sich Unterschrift zum Einverständnis, auch für die Erfüllung des Reisevertrags für die mitgebuchten Personen zu haften Unterschrift zum Einverständnis der Weitergabe der notwendigen persönlichen Daten zur Erfassung in der EDV Zustandekommen eines Reisevertrags[Bearbeiten] Ein Reisekatalog stellt im Reiserecht „eine Einladung zur Angebotslegung“ dar. Das heißt, der Kunde sucht sich ein passendes Angebot aus dem Katalog und bietet dem Reiseveranstalter an, diese Reise buchen zu wollen. Der Kunde stellt somit das Angebot an den Reiseveranstalter (und nicht umgekehrt!). Bis zur Annahme dieses Angebots vonseiten des Reiseveranstalters ist nun der Kunde an sein Angebot gebunden. Das bedeutet, wenn er einmal sein Angebot mittels Telefonat, E-Mail, Internetbuchung oder Buchungsauftrag in einem Reisebüro abgegeben hat, muss er auf Antwort (Annahme oder Ablehnung) vom Reiseveranstalter warten. Möchte der Kunde vor Erhalt der Annahmebestätigung oder Ablehnung des Reiseveranstalters eine andere Reise buchen, so kann er nicht von seinem Angebot zurücktreten, ohne die dem Angebot zugrunde liegenden Auflösungsbestimmungen des Reiseveranstalters einzuhalten (siehe auch: Stornogebühr). Auch muss er bei einer Buchung auf Anfrage die vom Reiseveranstalter für diese Fälle angegebene Wartefrist abwarten („Sollten wir Ihr Wunschhotel anfragen müssen, beachten Sie eine Antwortfrist von ...“). Nimmt der Reiseveranstalter das Angebot vom Kunden an, ist der Reisevertrag rechtskräftig geschlossen. Das kann erfolgen durch die Zusendung einer E-Mail-Bestätigung durch die Aushändigung einer Buchungsbestätigung des Reisevermittlers mit einer Vorgangsnummer, unter der im Reservierungssystem des Reiseveranstalters diese Buchung erfasst wurde durch die Zusendung einer Bestätigung direkt vom Reiseveranstalter bei telefonischer Buchung direkt beim Reiseveranstalter oder einem Erfüllungsgehilfen, z. B. einem Reisebüro mit Handelsvertreterstatus. Es bedarf also nicht, wie oftmals angenommen, einer Unterschrift oder Anzahlung vonseiten des Buchenden. Sicherungsschein[Bearbeiten] Aufgrund einiger Ereignisse, in denen der Reiseveranstalter vor Rückkehr der Reisenden in Konkurs/Insolvenz gingen, müssen seit 1994 sämtliche Reiseveranstalter eine Versicherung abschließen. Diese muss absichern: Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen im Falle des Konkurses die Kosten für den Rücktransport an den Endpunkt der Reise, sofern die Reise schon begonnen hat. Der Sicherungsschein muss an den Kunden ausgegeben werden, bevor ein Reiseveranstalter Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden annehmen darf. Rechte und Pflichten der Vertragspartner[Bearbeiten] Aus dem gegenseitigen Vertrag eines Reiseveranstalters und eines Reisenden ergibt sich der Reiseveranstalter muss die versprochenen Leistungen (Pauschalreise, Bausteine) zum vereinbarten Preis erbringen; der Reiseveranstalter muss die Sicherheit jener Einrichtungen kontrollieren, die er in seiner Leistungsbeschreibung ankündigt oder bewirbt; der Reisende hat für diese Leistungen den vereinbarten Preis zu den vereinbarten Bedingungen zu entrichten; Mangel eines Reisevertrags[Bearbeiten] Entspricht die Reise nicht der vereinbarten oder der gewöhnlichen (= allgemein erwarteten) Beschaffenheit, so kann der Reisende den Mangel rügen und innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe (=Beseitigung des Mangels; § 651c BGB) verlangen. Dies muss er vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalterstun, welche die Reklamation zu Protokoll nimmt. Fehlt diese, so muss er sich an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden. Ist dieser nicht erreichbar, so hat er den Mangel unverzüglich dem Erfüllungsgehilfen (Hotel, Busunternehmen, usw.) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Bloße Unannehmlichkeiten sind vom Reisenden hinzunehmen[1]. Die Mängelanzeige alleine reicht nach deutscher Gesetzeslage noch nicht aus, um nach Ende der Reise Gewährleistung vom Reiseveranstalter zu verlangen. Ein Kunde muss neben der Mängelrüge auch Abhilfe verlangen. Kann der Reiseveranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe keine Abhilfe verschaffen, so hat der Reisende mehrere Möglichkeiten: bei schwerwiegenden Mängel den Reisevertrag nach § 651e BGB kündigen und selbst so Abhilfe herbeiführen, dass er möglichst die preiswerteste Variante wählt. Es trifft ihn die Schadenminderungspflicht. Er kann nach Rückkehr von der Reise den Mehraufwand nach § 651c BGB dem Veranstalter in Rechnung stellen. bei leichteren Mängel sich diese bestätigen lassen und nach Ende der Reise binnen vier Wochen beim Reiseveranstalter reklamieren und aufgrund derGewährleistung eine Reisepreisminderung verlangen. Nach Fristablauf können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Reisende an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war[1]. Rechte aus dem Reisevertrag nach Reiseende[Bearbeiten] Bei einem Reisemangel, der angezeigt wurde, bei dem aber keine Abhilfe gewährt wurde, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen. Richtwerte für die Höhe der Minderung gibt hier die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Reisemangeltabelle. Beide sind jedoch keine rechtsverbindlichen Hilfsinstrumente, weder in Deutschland noch in Österreich. Bei einer erheblicher Beeinträchtigung der Reise oder Vereitelung der Reise kann der Reisende Ersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Die stellt eine Art Schmerzensgeld für den erlittenen Ärger dar. Dem Reisenden steht neben der Minderung, dem Rücktritt noch ein Recht auf Schadenersatz nach § 651f BGB zu, wenn der Veranstalter den Schaden zu vertreten hat. Ein Ausschluss dieser Rechte ist unzulässig und nichtig. Anzeigefrist[Bearbeiten] Reisemängel sind schriftlich innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise dem Veranstalter anzuzeigen. Der Reisende sollte für einen Nachweis des Zuganges des Schreibens Sorge tragen, da er die Beweislast für den (rechtzeitigen) Zugang dieser Erklärung trägt. Ansprüche wegen Mängeln aus dem Titel Gewährleistung, die nicht innerhalb dieser Frist angezeigt wurden, sind ausgeschlossen.(Ausschlussfrist). Schadenersatzansprüche haben eine längere Frist. Mit dem Datum der Beendigung der Reise beginnt auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese kann jedoch im Reisevertrag einzelvertraglich auf ein Jahr beschränkt werden (Österreich).
  • Notstand Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Der Begriff „Notstand“ ist in Deutschland ein Rechtfertigungsgrund (mit Ausnahme des entschuldigenden Notstandes, § 35 StGB, und wohl auch des Nötigungsnotstandes), der die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Der Notstand ist stets von der Notwehr abzugrenzen, diese geht dem Notstand vor.Verfassungsmäßig bezeichnet der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne 2 Notstand im zivil- und strafrechtlichen Sinne 2.1 Zivilrecht 2.1.1 Defensiver Notstand 2.1.2 Aggressiver Notstand (Aggressivnotstand) 2.2 Strafrecht 2.2.1 Rechtfertigender Notstand 2.2.2 Entschuldigender Notstand 2.2.2.1 Voraussetzungen 2.2.2.2 Nötigungsnotstand 2.3 Ordnungswidrigkeitenrecht 3 Literatur 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise   Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne[Bearbeiten] Kommt es in einem bestimmten Gebiet aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder ähnlichem zu einer unüberschaubaren Lage, so kann der Notstand, auch Ausnahmezustand, ausgerufen werden. In der Regel hat dies dann zur Folge, dass die öffentliche Gewalt auf ihre Bindung an Gesetz und Recht insoweit verzichten kann, wie sie es zur Bekämpfung des Notstandes für erforderlich hält. Der Vorwand des Notstandes wird in totalitären Staaten genutzt, um sich unliebsame Regimegegner vom Leib zu halten. In den demokratischen Ländern bedeutet der Notstand in der Regel die Verkürzung des Rechtsschutzes gegen hoheitliche Maßnahmen sowie Zurückdrängung von langwierigen behördlichen oder legislativen Verfahren. Die deutschen Notstandsgesetze waren nach dem Zweiten Weltkrieg eine Bedingung der West-Alliierten vor der Übergabe der vollständigen Souveränität an die Bundesrepublik. Ursprünglich enthielt das Grundgesetz auf Grund der Erfahrungen mit Art. 48 Weimarer Verfassung keine Regelungen für Krisensituation wie einen Angriff oder einen Putschversuch. 1955 wurde mit der Wehrverfassung der Schutz gegen einen militärischen Angriff ermöglicht. Der Notstand im Grundgesetz selbst ist neben dem Art. 135a Abs. 1 Nr. 3 GG Alte Verbindlichkeiten des Reiches und der DDR in Art. 81 GG Gesetzgebungsnotstand, Art. 91 GG Innerer Notstandund Art. 115a–115l GG Notstandsbestimmungen im Verteidigungsfall erwähnt. Für Unglücks- und Katastrophenfälle sieht Art. 35 GG Eingriffsmöglichkeiten vor. Notstand im zivil- und strafrechtlichen Sinne[Bearbeiten] Die Regelung der Rechtfertigungsgründe im deutschen Recht ist nicht abschließend. Zivilrecht[Bearbeiten] Zivilrechtlich werden zwei verschiedene Notstände erwähnt: Der defensive Notstand nach § 228 BGB und der aggressive Notstand nach § 904 BGB. Beide richten sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums. Beide sind daher in Hinblick auf das Eigentum spezieller als der § 34 StGB und gehen diesem insoweit vor, als der Rechtsgütereingriff nur unter den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Konkretisierungen zulässig ist. Allerdings sind bei der Auslegung dieser Normen im Strafrecht die allgemeinen Kriterien des strafrechtlichen Notstandes nach § 34 StGB als Korrektiv heranzuziehen. Die Zulässigkeit zivilrechtlicher Rechtfertigungsgründe ergibt sich aus dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung. Was diese erlaubt, kann nicht strafbar sein. Es handelt sich deshalb hier beim Rückgriff auf das Zivilrecht nicht um eine „Analogie zum Zivilrecht zugunsten des Täters“, die als solche allerdings auch nicht dem Analogieverbot des Strafrechtswiderspräche. Dabei muss der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten. [1] Defensiver Notstand[Bearbeiten] Die drohende Gefahr, die bei § 228 BGB von der Sache ausgehen muss, muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass ein Schaden eintritt. Die Notstandshandlung selbst muss von einem Abwehrwillen getragen sein. Die Abwehr muss zudem auch erforderlich sein. Schließlich ist bei der Wahl des Abwehrmittels auch stets die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Zwar kann die defensive Notstandshandlung keine rechtswidrige (weil Rechtfertigungsgrund) unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) darstellen, aber dennoch zum Schadensersatz nach § 228 Satz 2 BGB verpflichten. Wer die Verhältnismäßigkeit der Abwehr überschreitet, handelt schließlich rechtswidrig, sodass kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit stattfindet. Gleiches gilt für denjenigen, der mindestens fahrlässigirrtümlich annimmt, er wäre in einer Notstandslage. Aggressiver Notstand (Aggressivnotstand)[Bearbeiten] In § 904 BGB findet sich die spiegelbildliche Umkehrung des § 228 BGB. Hier soll eine Gefahr durch Verwendung einer fremden Sache abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden (Aufopferung). Für den aggressiven Notstand bedarf es jedoch nicht wie im § 228 BGB einer drohenden, sondern einer gegenwärtigen Gefahr (das heißt, sofortige Abhilfe ist erforderlich). Die Einwirkung auf die Sache muss ferner notwendig sein und die Gefahrenabwehr auch wirklich bezwecken. Der Schaden am fremden Eigentum darf ferner nicht unverhältnismäßig groß gegenüber der drohenden Gefahr sein. Im übrigen gelten die Voraussetzungen wie bei § 228 BGB. Umstritten ist im Rahmen des § 904 BGB, von wem der Geschädigte den Ersatz verlangen kann. Der Gesetzgeber hat dieses im Gesetzestext nicht geregelt, jedoch vertritt die herrschende Meinung die Ansicht, dass der Schädiger selbst zum Ersatz verpflichtet ist.
  • Anwartschaftsrecht Das Anwartschaftsrecht ist eine Vorstufe zum Erwerb an einem Recht (z. B. dem Eigentum an einer Sache), das entsteht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestandeines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zerstören kann.[1] Es ist gesetzlich nicht definiert.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts 1.1 Vollrecht 2 Entstehen des Anwartschaftsrechts 3 Schutz des Anwartschaftsrechts 3.1 Zwischenverfügungen und Vereitelung des Bedingungseintritts 3.2 Recht zum Besitz und Besitzschutz 3.3 Deliktischer Schutz 4 Übertragung 4.1 Erwerb vom Berechtigten 4.2 Erwerb vom Nichtberechtigten 5 Pfändung 5.1 Theorie der reinen Rechtspfändung 5.2 Theorie der reinen Sachpfändung 5.3 Theorie der Doppelpfändung (herrschende Meinung) 6 Untergang des Anwartschaftsrechts 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Einzelnachweise   Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts[Bearbeiten] Das Anwartschaftsrecht wird nach überwiegender Ansicht als subjektives Recht anerkannt. Es stellt jedoch kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an einer fremden Sache dar, aber ein sehr starkes Recht und eine Vorstufe des Vollrechtserwerbs. Man bezeichnet es daher auch als wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Vollrecht[Bearbeiten] Das Vollrecht bezieht sich auf das Eigentum, das dem Eigentümer (Rechtssubjekt) einerseits die Sache in vollem Umfang zuordnet, und ihm andererseits die rechtliche Macht verleiht mit ihm nach Belieben zu verfahren (vgl. § 903 BGB). Damit gibt das Vollrecht dem Inhaber, oder den Inhabern, in rechtlicher Hinsicht, ein umfassendes Herrschaftsrecht über die Sache. Entstehen des Anwartschaftsrechts[Bearbeiten] Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt erwirbt der Käufer mit der bedingten dinglichen Übereignung ein Anwartschaftsrecht Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht sofern zunächst ein Vorerbe Erbe ist Bewilligung einer Auflassungsvormerkung beim Grundstückskauf Notarieller Beurkundung der Auflassung Grundstückskauf § 873 Abs. 2 BGB Mit Einreichung des Antrages auf Auflassung durch den Erwerber beim Grundbuchamt Durch Abschluss eines Erbvertrages, da dieser den Erblasser bindet Die durch die Markenanmeldung begründete Rechtsstellung lässt sich als Anwartschaftsrecht begreifen (Voraussetzung: die Anmeldung ist formal in Ordnung und das begehrte Zeichen ist in der Sache schutzfähig)[2] Gleiches gilt für die Patentanmeldung Anwartschaftsrecht des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme einer Diensterfindung Schutz des Anwartschaftsrechts[Bearbeiten] Zwischenverfügungen und Vereitelung des Bedingungseintritts[Bearbeiten] Beim Eigentumsvorbehalt ist der Käufer durch die § 161, § 162 BGB vor Zwischenverfügungen des Verkäufers und der Vereitelung des Bedingungseintritts seitens des Verkäufers geschützt. Bedingungseintritt ist die vollständige Kaufpreiszahlung. Die unmittelbare Folge der vollen Kaufpreiszahlung ist der Eigentumserwerb des Käufers. Dazu ein Beispielsfall: Der Fahrradhändler V verkauft dem Käufer K ein Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt. Nach der Übergabe des Fahrrades bezahlt K die Hälfte des Kaufpreises an V. Nach ein paar Tagen verkauft V das Fahrrad, welches er bereits an K verkauft hat, an den D und übereignet es unbedingt nach § 931 BGB, indem er seinen Herausgabeanspruch gegen K an D abtritt. D ist nun vorübergehend Eigentümer des Fahrrades, welches jedoch mit dem Anwartschaftsrecht des K belastet ist. Zahlt K nun den Restkaufpreis an V, so wird K Eigentümer des Fahrrades und D verliert sein Eigentum daran, da die volle Kaufpreiszahlung des K den Bedingungseintritt herbeiführt. Dieses Ergebnis wird nach ganz herrschender Meinung durch die entsprechende Anwendung des § 936 Abs. 3 BGB ermöglicht. D könnte nur lastenfreies Eigentum erwerben, wenn K das Fahrrad zu Reparaturzwecken dem V übergeben hätte, und V im Anschluss das Fahrrad an D nach § 929 BGB (durch Einigung und Übergabe) übereignet hätte. In diesem Fall kann D gutgläubig lastenfreies Eigentum erwerben und das Anwartschaftsrecht des K erlischt, vgl. § 161Abs. 3 BGB. Recht zum Besitz und Besitzschutz[Bearbeiten] Das Anwartschaftsrecht begründet nach einer Ansicht ein dingliches Recht zum Besitz – mit Wirkung gegenüber jedermann – im Sinne des § 986 BGB. Die herrschende Meinung lehnt dies jedoch ab, da das Anwartschaftsrecht als bloße Vorstufe zum Vollrechtserwerb nur den Eigentumserwerb schützen soll. Ein solcher Schutz sei aber auch dann möglich, wenn der Anwartschaftsberechtigte gar nicht Besitzer sei. Im Falle des Eigentumsvorbehaltskaufs ist die Annahme eines dinglichen Rechts zum Besitz aufgrund eines Anwartschaftsrechts regelmäßig ohnehin entbehrlich, da bereits der Kaufvertrag ein Recht zum Besitz der Sache im Sinne des § 986 BGB begründet. Der Verkäufer ist nämlich gemäß § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache zu verschaffen. Solange also der Kaufvertrag wirksam ist und fortbesteht, hat der Vorbehaltskäufer ein obligatorisches Besitzrecht aus dem Kaufvertrag; obligatorisch deshalb, weil es aus einem schuldrechtlichen Vertrag stammt. Solche Rechte können gemäß§ 986 Abs. 2 BGB ein Recht zum Besitz begründen. Darüber hinaus kann der Anwartschaftsinhaber auch Besitzschutzansprüche aus den §§ 858 ff. BGB und § 1007 BGB geltend machen. Diese Ansprüche richten sich auf Wiederherstellung des Besitzes bzw. Beseitigung der Besitzstörung. Nach herrschender Meinung sind daneben die § 985, § 1004 BGB analog anwendbar. Deliktischer Schutz[Bearbeiten] Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Lehre ist das Anwartschaftsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Dem Geschädigten steht nach Ansicht des BGH der Wert der Sache unter Abzug des noch dem Verkäufer geschuldeten Restkaufpreises zu. Wer das Markenanwartschaftsrecht verletzt, schuldet zwar keinen Schadensersatz; der Berechtigte ist jedoch zu entschädigen.[3] Die h. M. verneint demgegenüber jegliche Ansprüche.[4] Übertragung[Bearbeiten] Erwerb vom Berechtigten[Bearbeiten] Das Anwartschaftsrecht wird entsprechend den §§ 929 ff. BGB wie das Vollrecht (Eigentum) durch Einigung und Übergabe der Sache übertragen. Die Übergabe kann entsprechend die § 930, § 931 BGB ersetzt werden. Problematisch sind in der Praxis häufig die Fälle, in denen die Sache nach § 930 BGB zur Sicherheit übertragen wird, ohne dem Erwerber mitzuteilen, dass der Veräußerer lediglich ein Anwartschaftsrecht an der Sache hat. Durch die sog. ergänzende Vertragsauslegung oder durch Umdeutung kommt man dann häufig zu dem Ergebnis, dass der Erwerber wenigstens das Anwartschaftsrecht erworben hat. Erwerb vom Nichtberechtigten[Bearbeiten] Nach herrschender Meinung ist der gutgläubige Erwerb eines bestehenden Anwartschaftsrechts analog den §§ 932 ff. BGB möglich. Eine Mindermeinung hält dagegen, dass der Rechtsschein des Eigentums bereits dadurch zerstört sei, dass der Besitzer eingesteht, nur ein AnwR zu haben. Nicht möglich ist der gutgläubige Erwerb dagegen, wenn das Anwartschaftsrecht überhaupt nicht existiert. Pfändung[Bearbeiten] Das Anwartschaftsrecht kann gepfändet werden. Dies ist z. B. dann notwendig, wenn Gläubiger auf Sachen zugreifen wollen, die zwar größtenteils abbezahlt sind, aber wegen eines Eigentumsvorbehalts noch im Eigentum des Verkäufers stehen.Umstritten ist jedoch, wie die Pfändung durchzuführen ist. Dazu werden drei Ansichten vertreten: Theorie der reinen Rechtspfändung[Bearbeiten] Nach dieser Theorie genügt die Rechtspfändung, da sich bei Bedingungseintritt das Pfandrecht im Wege der dinglichen Surrogation an der Sache (Eigentum) fortsetze, analog§ 857 ZPO i. V. m. § 829 ZPO. Theorie der reinen Sachpfändung[Bearbeiten] Nach dieser Ansicht wird mit Pfändung der Sache auch gleichzeitig das Anwartschaftsrecht an ihr gepfändet. Der Eigentümer (Vorbehaltsverkäufer) könne dann nicht mit derDrittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO widersprechen, da ihm nur die Stellung des Inhabers eines besitzlosen Pfandrechts zukomme und er daher nur ein Recht auf vorzugsweiser Befriedigung aus dem Versteigerungserlös verlangen könne. Theorie der Doppelpfändung (herrschende Meinung)[Bearbeiten] Die Pfändung geschieht nach § 857 ZPO i. V. m. § 829 ZPO. Es wird also zunächst das Anwartschaftsrecht und zusätzlich die Sache selbst gepfändet. Die zusätzliche Sachpfändung ist notwendig, damit sich bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises das bisherige Pfandrecht am Anwartschaftsrecht in ein Pfandrecht an der Sache verwandeln kann. Dadurch wird vermieden, dass der Verkäufer durch die Pfändung belastet wird. Untergang des Anwartschaftsrechts[Bearbeiten] Das Anwartschaftsrecht geht unter, wenn das ihm zugrunde liegende schuldrechtliche Verhältnis (z. B. der Kaufvertrag beim Eigentumsvorbehalt) aufgehoben wird. Ist der Bedingungseintritt nicht mehr möglich, so entfällt das Anwartschaftsrecht.
  • Pfandrecht Ein Pfandrecht (lat. pignus) ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder einem Recht, welches in der Regel zur Sicherung einer Forderungbestellt wird. Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, so kann er sich durch die Verwertung des verpfändeten Pfandgegenstandes befriedigen. Der Schuldner der Forderung und der Verpfänder müssen nicht personengleich sein. Hingegen decken sich im Regelfall Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Einteilung 2 Deutsches Recht 2.1 Rechtsgeschäftliches Pfandrecht 2.2 Gesetzliches Pfandrecht 2.3 Pfändungspfandrecht 3 Österreichisches Recht 3.1 Grundprinzipien 3.2 Faustpfand 3.3 Hypothek 3.3.1 Höchstbetragshypothek 3.3.2 Simultanhypothek 3.3.3 Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek 3.4 Verpfändung von Rechten 3.5 Alternativen 4 Schweizer Recht 5 Literatur 6 Einzelnachweise   Einteilung[Bearbeiten] Man unterscheidet: nach der Art der Bestellung vertraglich gebundenes Pfandrecht (auch Faustpfandrecht genannt) von Gesetzes wegen entstandenes Pfandrecht Pfändungspfandrecht nach der Art seiner Verlautbarung im Rechtsverkehr Faustpfandrecht (Verlautbarung durch Besitz) Registerpfandrecht (Verlautbarung in einem Register mit öffentlichem Glauben) nach der Art des verpfändeten Gegenstands Grundpfandrecht Fahrnispfandrecht (Recht an beweglichen Sachen) Pfandrecht an Rechten nach der Verbundenheit mit dem zu sichernden Recht akzessorische Pfandrechte nichtakzessorische Pfandrechte Bei akzessorischen Pfandrechten hängt die Entstehung, die Übertragung und der Fortbestand des Pfandrechts von der Forderung ab. Nichtakzessorische Pfandrechte werden aber in der Regel auch zur Sicherung einer Forderung bestellt. Bei ihnen fehlt aber eine vergleichbare sachenrechtliche Verknüpfung mit der Forderung; ihr Schicksal ist nur über einen schuldrechtlichen Vertrag (Sicherungsabrede) mit der Forderung verbunden. Deutsches Recht[Bearbeiten] Im deutschen Recht wird nur das Pfandrecht an beweglichen Sachen (Fahrnis) und Rechten Pfandrecht im engeren Sinn genannt. Die Grundpfandrechte werden alsGrundschuld, Hypothek und Rentenschuld bezeichnet und sind Pfandrechte im weiteren Sinn. Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht des Gläubigers, eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein Recht des Schuldners zu verwerten, um eine Forderung zu befriedigen. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden: Rechtsgeschäftliches Pfandrecht[Bearbeiten] → Hauptartikel: Verpfändung Das vertraglich begründete Pfandrecht an beweglichen Sachen spielt wirtschaftlich nur eine geringe Rolle. Ein Grund dafür ist, dass in Deutschland das rechtsgeschäftliche Pfandrecht (fast) immer Faustpfandrecht ist. Der Verpfänder muss also den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben. Dies nimmt dem Verpfänder die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin (etwa zur Tilgung der mit ihr gesicherten Forderung) wirtschaftlich zu nutzen. Daher wurde das Pfandrecht in der Praxis weitgehend durch dieSicherungsübereignung verdrängt. Eine gewisse Bedeutung behält das Besitzpfandrecht durch die Pfandleihanstalten und bei Lombardkrediten. Die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erfolgt nach § 1205 Abs. 1 BGB durch Einigung und Übergabe der Sache. Darin kommt zum Ausdruck, dass das deutsche Recht ein besitzloses Pfandrecht als dinglich wirkendes Recht nicht kennt. Die Schwäche des Pfandrechtes ist, dass der Verpfänder den Gegenstand nicht weiter nutzen kann, so z.B. Maschinen bei einer Firma. Allerdings darf Übergabe nicht missverstanden werden als die Einräumung unmittelbaren Besitzes. Es reicht aus, dass der Gläubiger den mittelbaren Besitz erhält (Bsp.: Dem V gehört ein Auto. Dies nutzt ausschließlich sein auswärts lebender Sohn. V verpfändet das Auto an die Bank B wegen eines Darlehens. Um das Pfand zur Entstehung zu bringen, reicht es aus, wenn V seinem Sohn anzeigt, dass dieser nun für die Bank besitzen soll, der Sohn also der Bank den Besitz mitteilt. Der V behält nun keinen Besitz zurück.) Davon zu unterscheiden ist die zweite Möglichkeit der Pfandrechtsbestellung, welche in § 1205 Abs. 2 BGB geregelt ist. Hier wird der Herausgabeanspruch abgetreten. Die Regelung entspricht inhaltlich § 931 BGB, erfordert wegen des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes allerdings zusätzlich die Anzeige der Verpfändung an den Besitzer. (Bsp.: V leiht seinem Sohn sein Auto für eine Woche. Während dieser Woche einigt er sich mit der Bank B auf einen Kredit, zu dessen Sicherung ein Pfandrecht an dem Auto bestellt werden soll. V einigt sich mit B, dass diese das Auto direkt von S bekommen soll. Anschließend schreibt V einen Brief, in dem er S von der Verpfändung in Kenntnis setzt und die Herausgabe an B nach Ablauf der Leihfrist anordnet.) Möglich ist nach § 1206 BGB auch ein qualifizierter Mitbesitz des Pfandrechtsschuldners. Dies ist z.B. gegeben, wenn Schuldner und Gläubiger je einen Schlüssel für ein Bankschließfach haben, und der Schuldner ohne den Gläubiger nicht in der Lage ist, das Fach zu öffnen. Bei Forderungen als Pfand tritt an die Stelle der Übergabe die Anzeige an den Drittschuldner und notwendig die Übergabe von Urkunden, wie Sparbuch oderVersicherungspolice. Deshalb beschränkt sich der Anwendungsbereich in der Praxis auf Kleinkredite, die von Pfandleihern gewährt werden sowie auf die Verpfändung vonWertpapieren und Lebensversicherungen. Ebenfalls möglich ist die Bestellung eines Nutzungspfandes, das neben der Sicherung bereits das Ziehen von Nutzungen zur Reduzierung der gesicherten Forderung gestattet. Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach deutschem Recht im Regelfall durch Privatverkauf des Gläubigers. Bevor die Verwertung des Pfandes erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Forderung muss fällig sein (Pfandreife) (§ 1228 BGB), Der Verkauf muss angedroht sein (§ 1234 Abs. 1 BGB), Der Verkauf ist frühestens 1 Monat nach Androhung möglich (§ 1234 Abs. 2 BGB): nur gegen Barzahlung (§ 1238 BGB) entweder durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB), wobei Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekanntzugeben sind (§ 1237 BGB) oder durch Verkauf über einen Makler, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktwert hat (§ 1235 Abs. 2 BGB). Möglich ist daneben auch die Vereinbarung des Verfalls des Eigentums an den Pfandgläubiger. Dies ist in anderen Rechtsordnungen der Regelfall. Bei verpfändeten Forderungen darf der Drittschuldner nach Eintritt der Pfandreife nur noch an den Pfandgläubiger leisten (§ 1282 BGB). Das Pfandrecht erlischt durch Erlöschen der Forderung, für die es besteht, Aufhebung durch den Gläubiger, freiwillige Rückgabe der Sache oder rechtmäßige Veräußerung. Daneben geht das Pfand nach den allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen unter etwa im Fall des § 936 BGB, wenn ein Dritter gutgläubig lastenfrei Eigentum an der Pfandsache erwirbt oder bei der Ersitzung sowie bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Bei Insolvenz des Verpfänders besteht ein Absonderungsrecht des Pfandgläubigers. Gesetzliches Pfandrecht[Bearbeiten] Gesetzliche Pfandrechte kommen nicht durch Vertrag, sondern unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung zustande und knüpfen dabei entweder an den Besitz des Gläubigers an der Pfandsache oder an der Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers an. Einer Einigung über die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte bedarf es deshalb nicht. Die im Gesetz abschließend aufgezählten Unternehmer erbringen Vorausleistungen, wodurch eine Forderung gegen den Auftraggeber entsteht. Dem Sicherungsbedürfnis des Vorleistenden wird durch das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen oder an der zu bearbeitenden Sache oder den beförderten Sachen Rechnung getragen. Ist das gesetzliche Pfandrecht entstanden, gelten die Bestimmungen des Vertragspfandrechts (§ 1257 BGB). Besitzpfandrechte liegen dann vor, wenn bestimmte Unternehmer bereits den Besitz an beweglichen Sachen ausüben und eine Forderung gegen deren Eigentümer haben; es handelt sich neben dem Werkunternehmerpfandrecht regelmäßig um die kaufmännischen Pfandrechte der Kommissionäre, Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter, die im HGB enthalten sind. Besitzlose Pfandrechte sind die so genannten Einbringungspfandrechte; hier kommt es auf die Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich der Vermieter, Verpächter und Gastwirte an. Voraussetzungen und Grundlagen für alle gesetzlichen Pfandrechte sind: die gesetzlichen Pfandrechte müssen in den betroffenen Verträgen nicht besonders erwähnt werden, sondern gelten auch ohne Vereinbarung; das Bestehen einer Forderung des Gläubigers, die aus dem speziellen durch das gesetzliche Pfandrecht geschützten Vertrag (etwa Mietvertrag) resultieren muss (strenge Akzessorietät); Eigentum des Schuldners an der Pfandsache: der Schuldner muss Eigentümer der Pfandsache sein; ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte ist nach den §§ 1207, § 1257 BGB für die besitzlosen Pfandrechte ausgeschlossen[1], es sei denn die Verwertung erfolgt mittels Versteigerung durch den allgemein, öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer (siehe § 935 (2) BGB) während bei den Einbringungspfandrechten ein gutgläubiger Erwerb zum Schutz des Handelsverkehrs möglich ist (§ 366 Abs. 3 HGB). Ein vertraglicher Verzicht auf die Geltendmachung gesetzlicher Pfandrechte ist möglich. Diese gesetzlichen Pfandrechte betreffen lediglich einen eng begrenzten Kreis von Begünstigten, der in den entsprechenden Gesetzen abschließend aufgezählt ist: BGB: Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) Verpächter- bzw. Pächterpfandrecht (§ 583 BGB) Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Pfandrecht des Hoteliers und Gastwirtes (§ 704 BGB) HGB: Pfandrecht des Kommissionärs (§ 397 HGB) Pfandrecht des Frachtführers (§ 440 HGB)[2] Pfandrecht des Spediteurs (§ 464 HGB) Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB) OASG: Forderungspfandrecht des Straftatopfers (§ 1 OASG) Man kann dabei zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht unterscheiden. Von einem konnexen Pfandrecht spricht man, wenn die Forderung und das Gut in einem Zusammenhang stehen, z. B. Lagergut und Lagerentgelt. Von einem inkonnexen Pfandrecht wird gesprochen, wenn Gut und Forderung nicht in einem Zusammenhang stehen, z. B. bei einem Spediteur: Schulden aus einem vorher nicht bezahlten Transportauftrag. Dieses Pfandrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Forderung unstrittig ist. Pfändungspfandrecht[Bearbeiten] Die deutsche Zivilprozessordnung verweist für das in der Zwangsvollstreckung entstehende Pfandrecht auf die Regeln über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht. Durch den staatlichen Akt der Pfändung wird gleichsam die Einwilligung des Eigentümers der Sache ersetzt. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch öffentliche Versteigerung durch denGerichtsvollzieher oder durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer. Zur Entstehung des Pfändungspfandrechts bedarf es der wirksamen Verstrickung. Umstritten ist, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind.[3] Die insbesondere in der Lehre vertretene öffentlich-rechtliche Theorie lehnt die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen ab, da nach dieser das Pfändungspfandrecht rein öffentlicher Natur ist. Aus dieser Einordnung folgt ein rein prozessuales Recht, die Verwertung zu betreiben und den Erlös zu empfangen, nicht jedoch auch, diesen behalten zu dürfen. Grundlage einer Verwertung ist also das Pfändungspfandrecht, das jedoch allein durch die Verstrickung entsteht. Die gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie (heute wohl herrschende Meinung) differenziert nach Pfändungspfandrecht einerseits und Verstrickung andererseits. Nur letztere ist Grundlage der Verwertung. Das Pfändungspfandrecht selbst entscheidet über die materielle Berechtigung, den Erlös behalten zu dürfen, und hat privatrechtlichen Charakter. Für seine Entstehung bedarf es neben der wirksamen Verstrickung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften. Ferner kann kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen entstehen und der Gläubiger muss im Besitz eines rechtskräftigen Titels sein. Demzufolge kann etwa bei der Verwertung schuldnerfremder Sachen (z. B. durch Versteigerung) zwar der Ersteher trotz fehlenden Pfändungspfandrechts durch den Zuschlag kraft Hoheitsakt Eigentum erlangen, mangels Pfändungspfandrechts erhält aber der Gläubiger den Erlös aus der Versteigerung ohne Rechtsgrund (und somit kondizierbar). Die öffentlich-rechtliche Theorie kommt in dieser Konstellation auf anderem Weg zum gleichen Ergebnis. Hier ist Grundlage für die Verwertung allein das Pfändungspfandrecht, welches aber unabhängig vom Eigentum durch die Verstrickung entsteht. Da diese Ansicht hieraus keine Konsequenzen für die materielle Berechtigung zieht, hat auch nach ihr der Gläubiger den Erlös ohne Rechtsgrund erhalten und diesen demnach herauszugeben. Unterschiedliche Ergebnisse liefern die Theorien grundsätzlich nur dann, wenn der Entstehungszeitpunkt des Pfändungspfandrechtes eine Rolle spielt, also beispielsweise, wenn der Rang eines Rechts entscheidend ist, oder im Anwendungsbereich der §§ 50, 88 InsO.
  • Surrogation Eine Surrogation (lat.) stellt im Zivilrecht eine gesetzlich geregelte besondere Art und Weise der Ersetzung eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen Gegenstand oder eine Ersatzforderung dar und wird begrifflich von Surrogat (= Ersatz) abgeleitet. Beispiel: Der Unternehmer U heiratet die Hauseigentümerin H. U zieht zu H in das in deren Eigentum stehende Haus, in dem sich eine der H gehörende Waschmaschine befindet. Als nach einiger Zeit die Waschmaschine kaputt geht, wird eine neue Waschmaschine aus der gemeinsamen Haushaltskasse angeschafft. Bei einer späteren Scheidung stellt sich die Frage: In wessen Eigentum steht die neue Waschmaschine? Die Lösung im Beispielsfall ergab sich aus § 1370 BGB a.F. (aufgehoben seit September 2009): Dieser besagte, dass Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, Eigentum desjenigen Ehegatten werden, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört hatten. Durch die gesetzlich vorgesehene Surrogation geht somit der gemeinsam erworbene Gegenstand in das Alleineigentum des Eigentümers der untergegangenen Sache über. Die Ersetzung eines Gegenstandes durch einen anderen, für die das Gesetz eine Surrogation vorschreibt, kann auf verschiedenen Umständen beruhen: auf Verschleiß oder auf Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung durch eine Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung. Gesetzliche Regelungen über eine Surrogation finden sich in verschiedenen Teilen des BGB, im Schuldrecht, im Sachenrecht, im Familienrecht und im Erbrecht. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen ein bestimmter Gegenstand zu einer Sachgesamtheit (etwa dem Inventar eines Grundstücks im Fall des Nießbrauchs nach § 1048 Abs. 1 BGB) oder zu einem Sondervermögen gehört (etwa bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: § 718 Abs. 2 BGB); beim Gesamtgut bei der vergleichsweise seltenenGütergemeinschaft: § 1473 Abs. 1 BGB, oder um Fälle, in denen ein dingliches Recht an dem ursprünglichen Gegenstand bestand und sich kraft Surrogation an dem Ersatzgegenstand fortsetzt (so beim Nießbrauch nach § 1046 Abs. 1 BGB und beim Pfandrecht nach § 1219 Abs. 2 Satz 1 BGB). Im Erbrecht finden sich Surrogationsvorschriften in § 2019 Abs. 1 BGB (Erbschaftsbesitzer), § 2041 (Erbengemeinschaft), § 2111 (beim Vorerben im Interesse des Nacherben). Unabhängig davon, in welchen Teilen des BGB die einzelnen Fälle der Surrogation geregelt sind, unterscheidet man zwei verschiedene Arten: die dingliche Surrogation und die schuldrechtliche Surrogation. Dingliche Surrogation[Bearbeiten] Bei einer dinglichen Surrogation, dem in der Praxis relevantesten Fall, sieht das Gesetz etwa vor (beispielsweise dargestellt an der Regelung des § 1473 BGB für das Gesamtgut, eine besondere Vermögensmasse bei der ehelichen Gütergemeinschaft), dass etwas, das auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Gesamtgut bezieht, erworben wird, unmittelbar in das Gesamtgut fällt. Die Surrogation hat hier unmittelbare dingliche Wirkung, ein besonderer Übertragungsakt ist entbehrlich. Durch diese Regelung des automatischen Überganges werden die Vorschriften über den Eigentumsübergang, etwa nach §§ 929 ff. BGB, umgangen. Darüber hinaus können durch die gesetzlichen Regelungen über die Surrogation Beweisschwierigkeiten vermieden werden. Stehen das Eigentum an dem ursprünglichen Gegenstand und die Tatsache der Ersatzbeschaffung fest, bedarf es keines weiteren Eigentumsnachweises. Auch bei Forderungen greift die Surrogation, wobei zu beachten gilt, dass nur die Forderung surrogiert wird, nicht jedoch der gesamte Vertrag in das Sondervermögen gezogen wird. Die Surrogation ist kein Fall der gesetzlichen Vertragsübernahme. Schuldrechtliche Surrogation[Bearbeiten] Die schuldrechtliche Surrogation umfasst in Deutschland den Fall des § 285 BGB. Ist die Verpflichtung des Schuldners zu einer Leistung (etwa des Verkäufers zur Lieferung des verkauften Gebrauchtwagens) wegen Unmöglichkeit entfallen (etwa weil ein Dritter das Fahrzeug zerstört hat) und erlangt der Schuldner deshalb von dem Dritten einen Ersatz oder hat er gegen diesen einen Schadensersatzanspruch, so kann der Gläubiger (hier: der Käufer) Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Im Gegensatz zur dinglichen Surrogation tritt hier die Surrogation nicht unmittelbar ein, sondern es entstehen nur schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe des Surrogats. Ein weiterer Fall der nur schuldrechtlich wirkenden Surrogation ist im Pfandrecht: § 1258 Abs. 3 BGB.
  • Dispositionsgrundsatz bedeutet im Zivilverfahrensrecht, daß es grundsätzlich Sache der Parteien ist, ein Verfahren zu beginnen, es zu beenden oder den Gegenstand eines begonnenen Verfahrens zu verändern (sog. Herrschaft der Parteien über den Verfahrensgegenstand). Durch die Klageerhebung beginnt der Prozeß und derStreitgegenstand wird festgelegt. Die Parteien eines einmal rechtshängigen Verfahrens können dieses vor Erlaß eines Urteils durch Klagerücknahme,Anerkenntnis, Verzicht, Erledigterklärung sowie durch einen Prozeßvergleich beenden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die klagende Partei auch die Möglichkeit, den von ihr in der Klageschriftbestimmten Streitgegenstand während des Verfahrens zu ändern, §§ 263, 264 ZPO. Der D. ist letztlich nichts anderes als die prozessuale Seite derPrivatautonomie. Er bildet den Gegensatz zum Offizialprinzip in § 152 StPO (Herrschaft des Staates über den Verfahrensgegenstand).