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Jura (Fach) / Zivilrecht (Lektion)

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  • Mahnung Eine Mahnung, auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldeteLeistung zu erbringen.[1] Die Mahnung kann (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners sein (§ 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist. Wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zahlbar bis 01.01.01“, „zahlbar in 30. Kalenderwoche“, „zahlbar 14.Tage nach Rechnungserhalt“), ist die Mahnung nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. Selbstmahnung) oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (z. B.: „Von mir bekommen Sie kein Geld!“). Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt - ohne dass er gemahnt werden müsste - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Die Verzugszinsen werden grundsätzlich bei der ersten Mahnung nicht berechnet. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform. Das entsprechende Schriftstück wird als Mahnbrief bezeichnet. Das Mahnschreiben muss den Schuldner als Person, Firma oder Verein eindeutig benennen. Die Mahnung muss die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, seine Vertragspflicht (bspw. Zahlung, Lieferung o. ä.) zu erfüllen. Das Wort "Mahnung" muss dabei nicht auftauchen, so dass es sich zum Beispiel auch bei einer so benannten "Erinnerung" um eine Mahnung handelt, sofern nur die vorab genannten Kriterien erfüllt sind. Um ein Indiz für den Zugang der Mahnung zu haben, kann die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein notwendig sein. Allerdings ist niemand verpflichtet, ein bei der Post hinterlegtes Einschreiben abzuholen. Wenn der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, muss er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, zum Beispiel Gebühren einesRechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht tragen. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen. Die Wirkungen einer Mahnung werden auch durch Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren erreicht. Die Mahnung als solche beeinflusst nicht den Ablauf der Verjährung des Anspruchs. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB). Bei einer Mahnung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, da die Rechtsfolgen kraft Gesetz und somit auch ohne ausdrücklichen Willen des Gläubigers eintreten. Es handelt sich vielmehr um eine geschäftsähnliche Handlung. Die im BGB enthaltenen Grundsätze über Willenserklärungen (§§ 104 ff.) sind jedoch wegen der großen Ähnlichkeit dennoch anwendbar[2]. Kosten[Bearbeiten] Ist der Schuldner in Verzug, hat er die weiteren Mahnkosten zu tragen. Nach gängiger Rechtsprechung gibt es eine Obergrenze hierfür. Diese Grenze wird in der deutschen Rechtsprechung je nach dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes (OLG) unterschiedlich bestimmt. Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale von 15 € pro Mahnschreiben wird jedenfalls ohne den Beweis besonderer kostensteigernder Umstände für unangemessen und somit unwirksam erachtet.[3] Der Bundesgerichtshof führte dazu aus: "Die [...] Höhe der Schadenspauschale von 30 DM je Mahnung [..] ist ungewöhnlich hoch. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist (verneinend OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603/ 607; OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242/ 243; bejahend OLG Düsseldorf WM 1985, 17/ 18; OLG Köln WM 1987, 1548/ 1550)."[3] Der Bund der Energieverbraucher schrieb am 4. September 2012 zu einem Urteil des OLG München: „Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil vom 28. Juli 2011 (29 U 634/11) mit den Mahngebühren der Stadtwerke München befasst. Die dort festgelegten Mahnkosten von fünf Euro sind viel zu hoch. Denn die allgemeinen Verwaltungskosten für Personal und Rechner dürfen nicht eingerechnet werden. Nach der Kalkulation des Gerichts wären lediglich 1,20 Euro für Porto, Material und Druck erstattungsfähig gewesen.“[4] [5]
  • Fur Semper in Mora Der aus dem römischen Recht stammende Rechtssatz „fur enim semper moram facere videtur“, kurz „fur semper in mora“ bedeutet, dass ein Dieb immer im Verzug ist (gemeint ist der Verzug der Rückgabe der gestohlenen Sache). Dies hat zur Folge, dass der Dieb immer verschärft und auch für den zufälligen Untergangder Sache haftet, selbst dann wenn der Untergang der Sache für ihn weder vermeidbar, noch vorhersehbar war. Dieser römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz hat in Deutschland in § 848 BGB seinen positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden und gilt bis heute. Darüber hinaus besteht der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung Vermögenswerte in seinen Besitz gebracht bzw. durch vorsätzliches, eine unerlaubte Handlung darstellendes Unterlassen in seinem Besitz gehalten hat, als stets in Verzug anzusehen ist.[1] Die grundsätzlich für den Verzugseintritt erforderliche Mahnung ist in einer derartigen Konstellation entbehrlich, der Verzug tritt unmittelbar durch Entziehung einer Sache oder eines Geldbetrags ein. Es handelt sich um einen besonderen Grund im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.[2][3] Begründet wird dies damit, dass der Täter einer unerlaubten Handlung einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe der durch einen rechtswidrigen Eingriff erlangten Sache nicht bedarf.[4] Dieser allgemeinen Beurteilung sollen auch § 848 und § 849 BGB, die einige Verzugsfolgen ohne Mahnung eintreten lassen, nicht entgegenstehen.[5]
  • C.i.c. Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einemvorvertraglichen Schuldverhältnis.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Grundlagen und Entwicklung 2 Inhalt und Beispiele 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Einzelnachweise   Grundlagen und Entwicklung[Bearbeiten] Als derjenige, der den Grundsatz der culpa in contrahendo entwickelt hat, gilt Rudolf von Jhering. Ursprünglich kannte das BGB kein Rechtsinstitut, das vorvertragliche Pflichtverletzungen regelt (so die herrschende Rechtsauffassung). Da darin eine Gesetzeslücke im BGB erkannt wurde, füllte die Rechtsprechungdiese durch die Entwicklung des Rechtsinstituts der „culpa in contrahendo“. Seit der gesetzlichen Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 ist das Rechtsinstitut gesetzlich (nun § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB) geregelt. Das „Gegenstück“ zur vorvertraglichen „culpa in contrahendo“ bildet die culpa post contractum finitum. Sie erfasst Verletzungen nachwirkender Pflichten, die erst nach der Abwicklung des Vertrags auftreten. In der Schweiz hat die c.i.c. bisher keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Sie wird jedoch in der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes als selbständige Haftungsgrundlage anerkannt. Gemäß schweizerischer Doktrin ist die c.i.c. eine Sonderform der Vertrauenshaftung.[1] Inhalt und Beispiele[Bearbeiten] Es geht um den Ersatz eines außervertraglichen (auch: vertragsähnlichen) (Vertrauens-) Schadens. Der Anspruch ergibt sich in besonderen Fällen eines vertrauensbildenden (Geschäfts-) Kontaktes aus der Konstruktion eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, das sich nicht aus einem Vertrag oder den sonstigen gesetzlichen Regelungen ergibt. Dieser Kontakt kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen, unabhängig davon, ob es letztendlich zu einem Vertragsschluss kommt oder nicht. Rechtsdogmatische Begründung der c.i.c. ist, dass bereits im vorvertraglichen Bereich dem Gegenüber eine erhöhte Einwirkungsmöglichkeit auf Rechtsgüter Dritter ermöglicht wird. Deshalb wird davon ausgegangen, dass gesteigerte Schutz- und Verkehrssicherungspflichtenbestehen, deren Verletzung schadensersatzpflichtig machen. Werden beispielsweise einem Unternehmensberater von einem potenziellen Mandantenunternehmen während der Akquisephase Geschäftsgeheimnisse anvertraut, kommt im Anschluss aber kein Vertrag zustande, und der Unternehmensberater veröffentlicht daraufhin die Geschäftsgeheimnisse dieses Interessenten, so liegt ein Fall der culpa in contrahendo vor. Aber auch in alltäglicheren Situationen erlangt dieses Institut Bedeutung: Verletzt man sich z. B. beim Bummeln im Kaufhaus, weil die Reinigungskräfte ihren Aufgaben nicht ordentlich nachgekommen sind (Salatblattfall) oder weil das Verkaufspersonal Ware unsachgemäß in einem Hochregal gelagert hat (sogenannterLinoleumrollen-Fall), so ist auch hier eine vertragliche Haftung des Kaufhausbetreibers eröffnet. Nachrangig greift zwar daneben die deliktische Haftung. ImDeliktsrecht kann sich der Geschäftsherr jedoch (anders als im Bereich des vertraglichen Schadensersatzes) gegebenenfalls von der Verantwortung für das Fehlverhalten der Angestellten exkulpieren (§ 831 BGB). Dieser Umstand kann bedeutsam sein, wenn der verantwortliche Angestellte nicht konkret ermittelt werden kann oder selbst gar nicht die finanziellen Mittel besitzt, um für den Schaden aufzukommen. Der culpa in contrahendo kommt besondere Bedeutung dort zu, wo die vertragliche Haftung gegenüber anderen Haftungsinstituten, insbesondere gegenüber dem Deliktsrecht, einen weiterreichenden Schutz bietet. Der Vorteil besteht vor allem im Bereich der Verschuldenszurechnung (keine Exkulpationsmöglichkeiten des Haftenden, vgl. zweites Beispiel), sowie einer Vermutung dieses Verschuldens (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), welche dann die Gegenseite widerlegen muss (Beweislastumkehr). Auch sind über die weitergehenden Vertragspflichten reine Vermögensschäden erfasst. (vgl. im ersten Beispiel oben den besonderen Vertrauensschutz). Ausnahmsweise können auch Dritte vom Schutz der culpa in contrahendo erfasst werden. Dies geschieht nach den Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
  • Sachwalter Mit Sachwalter ist im deutschen Recht eine Person gemeint, die als Dritter am Abschluss und an der Ausführung eines Vertrages beteiligt ist, also nicht Partei ist oder wird, und die Interessen eines anderen wahren soll, zum Beispiel ein Betreuer oder ein Stellvertreter. Nach dem BGH sind Sachwalter solche Personen, die wegen ihrer besonderen Sachkunde in hohem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch nehmen und diesem erst dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung riskanter Geschäfte geben (vgl. BGHZ 13, 313; 70, 337). Im Insolvenzverfahren wird bei Anordnung der Eigenverwaltung anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat unter anderem die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen.
  • Reuegeld Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen Rücktrittsvorbehalt zu vereinbaren, der von der Zahlung eines Reuegeldes abhängig gemacht wird. Der Rücktritt ist dann unwirksam, wenn das Reuegeld nicht vor oder während der Rücktrittserklärung entrichtet wird und der andere Vertragspartner aus diesem Grund die Erklärung sofort zurückweist, § 353 BGB. Entfällt die Zurückweisung, so ist der Rücktritt wirksam. Der Erklärungsgegener hat dann sowohl einen Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen als auch einen Zahlungsanspruch auf das Reuegeld. Dieser Zahlungsanspruch entfällt dann, wenn dem Berechtigten ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Gem. § 336 II BGB gilt eine Draufgabe bei einem Vertragsschluss im Zweifel nicht als Reuegeld.Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/tip/rechtslexikon/RL-956-19478.htm#ixzz2z3GFHq5I
  • Naturalrabatt Als Naturalrabatt bezeichnet man einen Rabatt, der durch die Lieferung von Waren geleistet wird. Formen des Naturalrabatts sind Draufgabe und Dreingabe. Einen Rabatt in Form eines Preisnachlasses bezeichnet man dagegen als Barrabatt oder Rabatt in Geldform.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Dreingabe 2 Draufgabe (Arrha) 3 Zugabe 4 Rabattgesetz und Zugabenverordnung 5 Einzelnachweise 6 Literatur   Dreingabe[Bearbeiten] Der Käufer bezahlt nur einen Teil der von ihm erworbenen Güter. Der restliche Teil der Güter ist kostenlos. Die Dreingabe wird auch als Naturalrabatt inklusivebezeichnet, weil ein Teil der bestellten Güter als Rabatt gewährt, also nicht berechnet wird. Die Menge der gelieferten Güter stimmt beim Naturalrabatt inklusive mit der bestellten Menge überein. BeispielVon zwanzig Kubikmetern Kies sind zwei Kubikmeter Kies Naturalrabatt. Wenn man also zwanzig Kubikmeter Kies bestellt, dann werden zwanzig Kubikmeter Kies geliefert, jedoch nur achtzehn berechnet. Man bestellt in diesem Fall also inklusive Naturalrabatt. Draufgabe (Arrha)[Bearbeiten] Der Käufer bezahlt die von ihm gewünschten Güter und erhält zusätzliche Güter kostenlos. Die Draufgabe wird auch als Naturalrabatt exklusive bezeichnet und bedeutet, dass zusätzlich zur Bestellung für eine bestimmte Menge von Gütern Naturalrabatt gewährt wird. Es werden also mehr Güter geliefert als bestellt wurden und die Mehrlieferung wird nicht berechnet. Die Draufgabe stimmt mit dem verkauften Produkt überein (vgl.Geml/Lauer, S. 85). Zugabe[Bearbeiten] BeispieleUm den Absatz seines ersten Buches zu fördern, eröffnete Kurt Tucholsky 1912 auf dem Berliner Kurfürstendamm eine Bücherbar. Jeder Käufer eines Buches bekam dort als Zugabe einen Schnaps eingeschenkt.[1]Bei zwanzig Kubikmeter Kies gibt der Verkäufer zusätzlich eine Schaufel als Naturalrabatt. Wenn der Käufer also zwanzig Kubikmeter Kies bestellt, dann wird zusätzlich eine Schaufel geliefert, die jedoch kostenlos ist. Rabattgesetz und Zugabenverordnung[Bearbeiten] Rechtlich ist die Draufgabe als Zeichen des Vertragsschlusses in den § 336, § 337 und § 338 BGB geregelt. In diesen Paragrafen geht es nicht um die oben dargestellte moderne Form des Naturalrabattes[2], denn die Draufgabe wird nach § 337 BGB auf die geschuldete Leistung angerechnet. Rabatte waren in Deutschland bis zum 24. Juli 2001 durch das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung beschränkt möglich. Rabatte durften nicht mehr als 3 Prozent ausmachen. Zugaben durften lediglich einen geringen Wert haben.
  • Vorsatz Zivilrecht Nach den Maßgaben des Zivilrechts wird das Vertretenmüssen gemäß § 276 Abs. 1 BGB an den subjektiven Merkmalen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeitgemessen. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Damit entspricht der Begriff bis auf das erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit dem des Strafrechts. Ein Tatbestandsirrtum lässt daher den Vorsatz entfallen. Die vorsätzliche Handlung kann eine verschärfte Haftung auslösen (beispielsweise § 826 BGB). Insbesondere im Bereich der Haftpflichtversicherung ist wichtig, dass der Vorsatz nicht nur das Schadensereignis umfassen muss, sondern auch dessen Folgen.
  • Diligentia quam in suis (§ 277 BGB) bedeutet, daß der Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt ist, die die betreffende Person in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Das ist der Fall, wenn besondere gesetzliche Vorschriften (§§690, 708, 1359, 1664, 2131 BGB) dies anordnen. Jedoch ist die Haftung fürgrobe Fahrlässigkeit und Vorsatz niemals ausgeschlossen. In der Mehrzahl der Fälle scheidet daher die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit aus. Anders nur, wenn es sich um eine Person handelt, die normalerweise auch bei ihren eigenen Angelegenheiten bekanntermaßen ein hohes Maß an Sorgfalt walten läßt. Bei der diligentia quam in suis ist immer auch an die gestörteGesamtschuld zu denken. (lat.) Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. ([lat.] Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten) ist das Maß von Sorgfalt, wie es der Gesetzgeber in einigen Sonderfällen dem Schuldner auferlegt hat (z.B. §§ 690, 708, 1359 BGB). Dadurch wird der Schuldner besser gestellt als bei der regelmäßigen Verschuldenshaftung. Er wird allerdings von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit, mag er auch seine eigenenAngelegenheiten grob fahrlässig besorgen. Lit.: Knolle, E., DasHaftungsprivileg der eigenüblichen Sorgfalt, 1999
  • Mitverschulden Zurechenbare Mitwirkung des Geschädigten an der Entstehung oder der Entwicklung eines Schadens. Gemäß § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Geschädigte für einen Schaden mitverantwortlich, bei an dessen Entstehung er zurechenbar mitgewirkt hat. Niemand ist verpflichtet, einen eigenen Schaden zu verhindern. Er muss sich jedoch den "Eigenanteil" anrechnen lassen. Grundsätzlich wird dabei auf die Sorgfalt abgestellt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in dieser Situation beachtet hätte. Die Sorgfaltsanforderungen sind jeweils der konkreten Situation und dem individuellem Einzelfall zu entnehmen. Beispiel: Eine Person, die auf einem Bürgersteig stürzt, hat bei winterlicher Witterung höhere Sorgfaltspflichten zu beachten als eine Person, die im Sommer über einen vom Hausbesitzer im Hauseingang unerwartet liegen gelassenen Gegenstand stolpert. Im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen ist auch das Ausüben einer der Gefährdungshaftung unterliegenden Tätigkeit durch den Geschädigten. Der Eintritt des Schadens bedeutet in einem solchen Fall immer auch die Realisierung der Betriebsgefahr, für die der Geschädigte verschuldensunabhängig verantwortlich ist. § 254 BGB wird über seinen Wortlaut hinaus sinngemäß auf alle Fälle angewandt, bei denen es gilt, ein Verschulden mehrerer Parteien gegeneinander abzuwägen. Ein Mitverschulden von Minderjährigen und Taubstummen kommt nur im Rahmen der §§ 828, 829 BGB in Betracht (Deliktsfähigkeit).
  • Rechtsgrundverweisung Der Begriff der Rechtsgrundverweisung bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Verweis von einer Rechtsnorm auf eine andere Norm. Eine Rechtsgrundverweisung liegt vor, wenn nicht nur auf die Rechtsfolge, sondern auch auf den Tatbestand (den Rechtsgrund) der anderen Norm verwiesen wird. Deshalb müssen bei dieser Art der Verweisung zusätzlich auch die Voraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, gegeben sein, damit deren Rechtsfolgen eintreten. Beispiel: § 951 Abs. 1 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung auf §§ 812 ff. BGB, da für den Eintritt der Rechtsfolge zusätzlich der Tatbestand des §§ 812 ff. BGB verwirklicht sein muss. Wird dagegen nur auf die Rechtsfolge der anderen Norm verwiesen, so spricht man von einer Rechtsfolgenverweisung.
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  • Rechtsfolgenverweisung Eine Rechtsfolgenverweisung liegt in der Rechtswissenschaft vor, wenn in einer Rechtsnorm lediglich tatbestandliche Voraussetzungen aufgestellt werden, bezüglich der Rechtsfolge jedoch auf eine andere Norm verwiesen wird. Die Rechtsfolgen der Norm, auf die verwiesen wurde, treten also ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der verweisenden Norm vorliegen. Der Tatbestand der ersteren Norm muss nicht erfüllt sein. Beispiel: § 684 BGB ist nach herrschender Meinung eine Rechtsfolgenverweisung auf §§ 812 ff. BGB, da bereits § 684 S. 1 BGB die Voraussetzung für den Rechtsgrund enthält. Wird dagegen auch auf den Tatbestand der anderen Norm verwiesen, so spricht man von einer Rechtsgrundverweisung.
  • Herausforderungsfälle („psychisch vermittelte Kausalität“) sind die Fälle im Schadensersatzrecht, in denen der erlittene Nachteil auf einem Willensentschluß des Verletzten selbst oder eines Dritten beruht. Bsp.: Ein den fliehenden Straftäter verfolgender Polizeibeamter bricht sich bei einem Sprung aus einem Fenster das Bein (BGH NJW 1996, 1533). Ein solcher Schaden fällt nur dann unter den Schutzzweck der Norm und ist somit dem Schädiger zuzurechnen, wenn die Handlung des Verletzten oder des Dritten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und keine übermäßige Reaktion auf dieses darstellt. Außerdem muß sich der Schaden als Realisierung des herausforderungstypischen Risikos darstellen. Keine Zurechnung findet statt, wenn das Verhalten des Schädigers nur den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Geschädigten darstellt, sich einem solchen Risikos auszusetzen.
  • normative Schadensbegriff Der normative Schadensbegriff ist ein Fachbegriff im deutschen Schadensersatzrecht. Nicht alle verursachten Schäden können auf gleiche Weise erfasst werden. Im Regelfall bestimmt sich ein entstandener Schaden nach der Differenzhypothese. Der normative Schadensbegriff jedoch soll die Ersatzfähigkeit solcher Schäden bestimmen, welche mit der Differenzhypothese allein nicht erfasst werden können. In solchen Fällen ist es geboten, unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm eine - somit normative - Korrektur vorzunehmen. Ist ein Schaden bereits auf andere Art ersetzt worden, beispielsweise aufgrund der eigenhändigen Reparatur durch den Geschädigten, so erscheint es unbillig, den Schädiger hiervon profitieren zu lassen. Gleiches gilt, wenn der Geschädigte den Schaden von seiner Versicherung ersetzt erhält. Nach der Differenzhypothese gelten solche Schäden als nicht ersatzfähig. Eine eindeutige Bestimmung des Begriffs des normativen Schadens erweist sich jedoch als schwierig. Rechtsprechung und Literatur vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.
  • Schadensersatz Unter Schadensersatz (häufig auch, und in Österreich grundsätzlich nur, in der Schreibweise Schadenersatz anzutreffen) versteht man den Ausgleich einesSchadens. Beim Ersatz von Schäden durch die öffentliche Hand wird häufig von Entschädigung gesprochen. Terrakotta-Gans mit Schaden   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Schadensbegriff 2 Schadensersatzanspruch 2.1 Vertragliche Schadensersatzansprüche 2.1.1 Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht 2.1.2 Aus Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (auch Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht) 2.1.3 Vertragliche Haftung für Drittschäden 2.2 Gesetzliche Schadensersatzansprüche 2.2.1 Deliktsrecht des BGB 2.2.2 Produkthaftungsgesetz 2.2.3 Straßenverkehrsgesetz 2.2.4 Gesetzliche Haftung für Drittschäden 3 Verschulden 3.1 Haftung nur bei eigenem Verschulden 3.2 Haftung für fremdes Verschulden und Gefährdungshaftungen 4 Kausalität und Ursachenzusammenhang 4.1 Materiellrechtliche Bedeutung 4.2 Prozessuale Bedeutung 5 Rechtswidrigkeit 6 Umfang der Schadensersatzpflicht 6.1 Totalrestitution (Totalreparation) 6.2 Naturalrestitution 6.3 Mitverschulden und Schadensminderungspflicht 7 Verjährung von Schadensersatzansprüchen 8 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Schadensersatz 8.1 Gezahlter Schadensersatz 8.2 Erhaltener Schadensersatz 9 Rechtslage in Österreich 10 Rechtslage in der Schweiz 11 Spezielle Haftung bestimmter Gruppen 12 Siehe auch 13 Literatur 14 Weblinks 15 Einzelnachweise   Schadensbegriff[Bearbeiten] Unter einem Schaden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs versteht man jede Einbuße an Rechtsgütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses.[1] Hierzu zählen sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden, § 253 BGB. Für den Ersatz materieller und immaterieller Schäden gelten jedoch im deutschen Recht unterschiedliche Regeln: Für immaterielle Schäden kann nur dann eine Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn das Gesetz dies explizit anordnet (insbesondere § 253 Abs. 2 BGB). Bei Vermögensschaden kann der Geschädigte hingegen bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt Naturalherstellung Ersatz in Geld verlangen (§ 249 Abs. 2, S. 1 BGB). Dasselbe gilt, wenn die Naturalherstellung unmöglich ist, nicht genügt, um den Geschädigten so zu stellen wie vor dem schädigenden Ereignis (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 BGB). Schadensersatzanspruch[Bearbeiten] Die §§ 249 ff. BGB bestimmen nur Art, Inhalt und Umfang der Leistung von Schadensersatz.[2] Ob ein Schaden überhaupt zu ersetzen ist und von wem, bestimmt sich nach einer vom eigentlichen Schadensersatzrecht separaten Anspruchsgrundlage. Schadensersatzansprüche können sich aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung für die Haftpflicht ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oderUnterlassen. Ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Gefährdungshaftung zum Tragen. Verschulden ist ein Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadensersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (v. a. in Österreich:Schmerzengeld) entstehen. Der Haftung auf Schadensersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht. Eventuell können mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften. Vertragliche Schadensersatzansprüche[Bearbeiten] Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht[Bearbeiten] Schadensersatzansprüche können sich aus einer Vereinbarung (Vertrag) zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner ergeben. Durch einen Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden als Leistungspflichten bezeichnet. So wird gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben (Besitzverschaffung) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Eigentumsübertragung). Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtungen verspätet oder überhaupt nicht, so tritt neben die primäre Leistungspflicht die sekundäre Pflicht zum Schadensersatz. Dabei sind entweder der Erfüllungsschaden (z. B. Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 BGB) oder der Vertrauensschaden (z. B. infolge von im Vertrauen auf die Lieferung getätigten Folgeaufträge, § 284 BGB) zu erstatten. Aus Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (auch Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht)[Bearbeiten] Neben der Erfüllung der Leistungspflichten müssen beide Teile eines Schuldverhältnisses (insbesondere also eines Vertrages, aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen) zahlreiche sogenannte Rücksichtnahmepflichten erfüllen. Diese ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB und verpflichten jeden Teil des Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Denn Schuldverhältnisse beschränken sich nicht auf die Herbeiführung eines evtl. geschuldeten Leistungserfolges, sondern sind generell vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht § 242 BGB.[3] Gleiches gilt auch für Schuldverhältnisse ohne primäre Leistungspflichten, die ausschließlich Rücksichtsnahmepflichten begründen (von der höchstrichterlichen RechtsprechungSonderverbindung genannt).[4] Ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB kann gem. § 311 Abs. 2 und 3 BGB auch vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen. Es handelt sich dann aber um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses ist Grundlage für die Haftung aus culpa in contrahendo. Auch bei Verletzung der Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte schadensersatzberechtigt. Geschützt wird dabei allerdings nicht seinÄquivalenzinteresse (Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung), sondern sein Integritätsinteresse, also sein personen- und vermögensrechtlicher status quo. Die allgemeinen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht sind normiert in § 280Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz neben der Leistung), § 282, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung). Seit 2006 gilt in besonderen Fällen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ein Anspruch auf schadenübersteigenden, bestrafenden Schadensersatz (Punitive damages). Eine erschöpfende Auflistung von Rücksichtnahmepflichten kann nicht erfolgen, da sie zu vielschichtig sind. Ihr Umfang und Inhalt hängen vom jeweiligen Vertragszweck und von normativen Kriterien ab (Verkehrssitte, redlicher Geschäftsverkehr etc.). Zu den wichtigsten Rücksichtnahmepflichten zählen dieLeistungstreuepflichten,[5] Aufklärungspflichten und Schutzpflichten.[6] Vertragliche Haftung für Drittschäden[Bearbeiten] Einen Sonderfall der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz stellt die sogenannte Dritthaftung dar: nicht dem Vertragspartner, sondern einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten wird ein Nachteil zugefügt. Hier gibt es verschiedene Fälle: Wenn etwa infolge von Schimmelbildung in der gemieteten Wohnung (anfänglicher Mangel der Mietsache) nicht der Mieter selbst, sondern sein Kind erkrankt, ist für die Haftung des Vermieters maßgeblich, ob er damit rechnen musste, dass das Kind in der Wohnung wohnt; bei Familienangehörigen ist dies regelmäßig zu bejahen, anders kann es sich bei unberechtigter Untervermietung an Dritte verhalten. („Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“) Einen weiteren Fall der Dritthaftung bezeichnet die Drittschadensliquidation. Gesetzliche Schadensersatzansprüche[Bearbeiten] Deliktsrecht des BGB[Bearbeiten] → Hauptartikel: Deliktsrecht (Deutschland) Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in Bezug auf den Rahmen der unerlaubten Handlungen in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 bis 853 BGB) normiert.[7] Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. § 823 Abs. 1 BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 823 BGB schützt hierbei nur die absoluten Rechtsgüter. Reine Vermögensschäden sind jedoch nicht von § 823 BGB erfasst. Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen sogenannte Rahmenrechte wie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte. Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden. In diesen Gesetzen wird mittels des Konditonalprogramms bestimmt, dass für einen Tatbestand (z. B. Wer … widerrechtlich verletzt …) die Rechtsfolge des Schadensersatzes eintritt (… ist … zum Ersatz des … Schadens verpflichtet). Gemäß § 823 Abs. 2 BGB trifft die Schadensersatzpflicht zudem denjenigen, welcher gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Zu diesen sogenannten Schutzgesetzen gehören bestimmte Strafgesetze im StGB (etwa gegen Tötungsdelikte, Körperverletzung und Sachbeschädigung) sowie zahlreiche weitere Gesetze (z. B. über die Produkthaftung). Wurde gegen ein solches Schutzgesetz verstoßen, sind auch aus dem Verstoß folgende reine Vermögensschäden zu ersetzen. Nach § 826 BGB sind ebenfalls reine Vermögensschäden ersatzfähig, soweit die Schädigung sittenwidrig und vorsätzlich erfolgt ist. Produkthaftungsgesetz[Bearbeiten] Der gesetzlich geregelte Schadensersatzanspruch der Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller eines Produktes für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Sie ist im Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt. Die Produkthaftung setzt weder einen Vertrag zwischen dem Hersteller (§ 4 ProdhaftG) und dem Endverbraucher voraus, noch ist ein Verschulden für die Haftung des Herstellers erforderlich (§ 1 ProdhaftG). Vielmehr soll der Endabnehmer vor bestimmten von einem fehlerhaften Produkt (
  • frustrierten Aufwendungen Von frustrierten Aufwendungen spricht man bei Aufwendungen, die infolge eines schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind.   Beispiel: A mietet sich für das Wochenende einen Sportwagen. Nachdem er ihn abgeholt hat und noch eine Besorgung machen will, stolpert A in ein von B ausgehobenes und nicht gesichertes Loch. Dabei bricht er sich sein Bein und kann für lange Zeit nicht mehr Autofahren. Die Aufwendungen für die Miete des Sportwagens waren damit nutzlos.   Ob frustrierte Aufwendungen ersetzt werden, hängt von der Anspruchsgrundlage ab. Über §§ 281, 249 BGB werden frustrierte Aufwendungen nur ersetzt, wenn für sie die Rentabilitätsvermutung spricht, d.h. wenn anzunehmen ist, dass der Aufwendende bei korrekter Abwicklung des Vertrages davon einen Vorteil erlangt hätte, der die Aufwendungen wieder ausgeglichen hätte.   Beispiel: A plant eine gewerbliche Silvesterparty. Zu diesem Zweck mietet er einen große Halle an und kauft größere Mengen Getränke. Kurzfristig sagt ihm der Hallenvermieter H aber ab, weil er ein besseres Angebot von C bekommen hat. Hier muss H die frustrierten Aufwendungen aus §§ 281, 280 BGB ersetzen.   Rein ideelle Aufwendungen für die keine Rentabilitätsvermutung spricht, können nur über 284 BGB verlangt werden. Diese können allerdings nicht neben dem Schadensersatz, sondern nur anstelle des Schadensersatzes gefordert werden.
  • Entgangener Gewinn Entgangener Gewinn (lateinisch lucrum cessans) ist ein Begriff im Schadenersatzrecht. Er liegt vor, wenn ein vorhandenes Vermögensgut nicht beschädigt oder entzogen wird, sondern der Schädiger es dem Geschädigten unmöglich macht, sein Vermögen durch Wahrnehmung einer Erwerbschance zu mehren. Demgegenüber handelt es sich um positiven Schaden, wenn ein bereits vorhandenes Vermögensgut gemindert oder zerstört wird und der Geschädigte Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigen muss. Wenn also beispielsweise eine unterbrochene Stromzufuhr die Maschinen zum Stillstand bringt und dadurch keine Produktion möglich ist, wird der dadurch entstandene Schaden als entgangener Gewinn bezeichnet. Entsteht an den Maschinen selbst durch die Unterbrechung der Stromzufuhr ein Schaden, handelt es sich um positiven Schaden. Deutsches Recht[Bearbeiten] Entgangener Gewinn ist nach deutschem Schadensersatzrecht gemäß § 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bestandteil jedes Schadensersatzanspruchs. Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Im Beispielsfall der unterbrochenen Stromzufuhr also der Gewinn, den der Geschädigte mit den während der Betriebsunterbrechung wahrscheinlich produzierten Teilen voraussichtlich erzielt hätte. Die Höhe des entgangenen Gewinns kann durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. Die Höhe des entgangenen Gewinns wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Sachverständig einzuschätzen ist der Gewinn, den der Geschädigte während der Betriebsunterbrechung wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte. Ein Nutzungsausfallschaden als Form des Betriebsunterbrechungsschadens tritt zum Beispiel bereits ein und ist gutachterlich zu berechnen, soweit ein wesentlich zum Erwerb dienendes Kraftfahrzeug beschädigt wurde.
  • immaterieller Schaden Ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ist als immaterieller Schaden definiert. Deutschland[Bearbeiten] Im deutschen Recht sind immaterielle Schäden nur zu ersetzen, wenn das Gesetz für diesen Fall es ausdrücklich bestimmt (§ 253 Abs. 1 BGB). Immaterielle Schäden sind sowohl bei der Haftung aus vertraglichen und deliktischen Ansprüchen als auch bei der Gefährdungshaftung ersatzfähig. Wichtigster Anwendungsfall ist das Schmerzensgeld, das als Anspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung in Betracht kommt(§ 253 Abs. 2 BGB).
  • Kausalität im Zivilrecht Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss ihm diesen ersetzen – dies ist auch im Zivilrecht so, wobei hierfür die Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich die ausgeübte Handlung ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Ist dies allerdings nicht zweifelfrei nachweisbar, besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz [LG Berlin, 18.10.2006, 22 O 122/06 und 22 O 75/06] sowie LG Osnabrück, 04.05.2007, 5 O 2657/05]. Die Anwendung der Conditio-sine-qua-non-Formel zur Beurteilung der Kausalität wird hierbei allerdings häufig als zu weitreichend angesehen und daher ein wenig eingeschränkt, beispielsweise mithilfe der Adäquanztheorie. Im Zivilrecht wird zwischen verschiedenen Arten der Kausalität unterschieden: Abgebrochene Kausalität Alternative Kausalität Doppelkausalitä Hypothetische Kausalität Kumulative Kausalität Psychische Kausalität Die abgebrochene Kausalität ist gegeben, wenn die erste Tathandlung von einer zweiten überholt wird (deswegen wird in diesem Kontext auch von einer „überholenden Kausalität“ gesprochen). Zur Verdeutlichung wird gerne das Beispiel der vergifteten Person angeführt: Person X verabreicht Person Y eine tödliche Dosis Gift, doch bevor dieses zu wirken beginnt, wird Y von Person Z erwürgt. Von der alternativen Kausalität wird gesprochen, wenn eine von mehreren Tathandlungen zum Taterfolg geführt hat, es aber nicht erkennbar ist, welche es letztendlich gewesen ist. Beispiel: in einem Mehrparteienhaus entsorgen X, Y und Z regelmäßig unerlaubterweise ihre Hygieneartikel in der Toilette. Als es schließlich zu einer allgemeinen Verstopfung der Abflussrohre kommt, ist nicht festzustellen, wessen Handlung letztendlich zum Taterfolg geführt hat. Eine gesetzliche Regelung hierfür findet sich in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, in dem es heißt: „Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.“ Dieser sogenannte Urheberzweifel ist nicht zu verwechseln mit dem Anteilszweifel, bei dem mehrere Handlungen gemeinsam den Taterfolg herbeigeführt haben. Doppelkausalität ist immer dann vorhanden, wenn jede Handlung für sich alleine schon den Taterfolg herbeigeführt hätte, was beispielsweise der Fall wäre, wenn X und Y jeweils Z eine tödliche Dosis desselben Gifts verabreicht hätten. Als „hypothetische Kausalität“  bezieht sich auf den Verlauf eines Geschehens, den es in Wirklichkeit gar nicht gegeben hat. Es wird hierbei die Frage gestellt, ob ein Ereignis, welches nicht ursächlich für ein anderes Ereignis gewesen ist, eventuell hätte kausal werden können. Das Vorhandensein dieser Kausalität ist anzunehmen,  wenn der Erfolg zum selben Zeitpunkt auch durch eine andere Aktion eingetreten wäre, wobei diese Aktion nicht von einem Dritten ausgeführt wird. Beispiel: X verabreicht Y eine tödliche Dosis Gift, doch bevor diese zu wirken beginnt, stirbt Y an Altersschwäche. Eine kumulative Kausalität ist gegeben, wenn zwei Handlungen gemeinsam zum Taterfolg führen, wobei jede für sich diesen nicht hervorgerufen hätte: X und Y verabreichen Z jeweils eine nicht tödliche Menge Gift, die aber zusammen eine tödliche Dosis ergeben. Die psychische Kausalität ist gegeben, wenn die Aktion ursächlich für die Willensbildung einer Person ist, die dann schlussendlich den Taterfolg herbeiführt. Diese Person kann sowohl der später Geschädigte als auch ein Dritter sein. Beispiel: X droht Y zu erwürgen, der springt aus dem Fenster und bricht sich dabei ein Bein. Dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn X nicht zuvor die Morddrohung ausgesprochen hätte.
  • Adäquanz Adäquanz (von lateinisch adäquat – angemessen, entsprechend) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Die Frage nach der Adäquanz dient als Eingrenzungskriterium für Fragen der Kausalität und Zurechnung. Nach der so genannten Adäquanztheorie muss der Schädiger nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen. Ein Lehrbuchbeispiel ist der tödliche Hirnschlag nach einer unbedeutenden Ehrverletzung (beispielsweise in Palandt/Heinrichs Kommentar zum BGB Vorbemerkungen vor § 249 Rn. 68 mit weiteren Beispielen). Zunächst würde sich die Frage stellen, ob das schädigende Ereignis (Beleidigung) kausal für den „Erfolg“ (tödlicher Hirnschlag) war (Äquivalenz). Wenn diese Frage zu bejahen ist stellt sich die Frage nach der Adäquanz. Hierbei wird untersucht, ob der tödliche Hirnschlag bei einer geringfügigen Beleidigung als Folge in irgendeiner Weise vorhersehbar gewesen wäre. Diese Frage wird von den Juristen verneint. Die Adäquanz ist somit ein Korrektiv zu der als zu weit empfundenen Äquivalenztheorie. Die Adäquanztheorie wird seit geraumer Zeit immer noch als zu weit empfunden. Die Unwahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes alleine ist kein taugliches Merkmal, um eine Haftung auszuschließen. Daher wird die Adäquanztheorie im Einzelfall nochmals eingeschränkt durch den "Schutzzweck der Norm". Hierbei fragt man, ob es denn gerade Sinn und Zweck der Norm war, vor derartigen Schäden zu schützen.
  • hypothetischer Schadensursache Im Zivilrecht spricht man von hypothetischer Schadensursache (= Reserveursache), wenn der Schädiger einwendet, dass der Schaden auch aufgrund eines anderen Ereignisses eingetreten wäre. Die Frage der Beachtlichkeit einer solcher Einwendung ist eine Frage der Zurechnung des Schadens. Die Frage ob eine Reserveursache die Zurechnung unterbricht ist seit Inkrafttreten des BGB umstritten. In drei Fallgruppen besteht Einigkeit:. In den Anlagefällen, in denen in der geschädigten Sache oder Person bereits eine Schadensneigung angelegt war die zu gleichem Schaden geführt hätte, haftet der Schädiger nur für die durch den früheren Schadenseintritt entstandenen Nachteile.   Beispiel 1: A fährt den B an. B wird dadurch erwerbsunfähig. Allerdings war B aufgrund einer chronischen Krankheit so schwer beeinträchtigt, dass er im nächsten Jahr auch aufgrund dieser Krankheit nicht mehr hätte arbeiten können.     Beispiel 2:B sitzt mit seinem schwerkranken Wellensittich im Wartezimmer des Tierarztes, der Vogel soll eingeschläfert werden. Während des Wartens versetzt die Katze des ebenfalls wartenden C dem Vogel einen tödlichen Hieb.   Auf die hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten kann sich der Schädiger nicht berufen, wenn dann der Dritte gehaftet hätte.     Beispiel: A nimmt dem B die Vorfahrt. Der Wagen des B erleidet dabei einen Totalschaden. Später brennt die C gehörende Garage ab, in der B seinen Wagen tagsüber gegen Entgelt abstellt.   In den übrigen Fällen, z.B. wenn durch die hypothetische Ursache kein Anspruch gegen einen Dritten entstanden wäre, ist die Lösung umstritten. Der BGH geht davon aus, dass durch die schädigende Handlung ein ein Schadenersatzanspruch entstanden ist, der Vermögensbestandteil wird. Er kann dann durch spätere hypothetische Ereignisse nicht mehr berührt werden. Nur hinsichtlich Dauerschäden sind die hypothetischen Ursachen zu berücksichtigen.   Beispiel: A hat einen Hund, der von B überfahren wird. In der Nacht darauf schlägt in die Hundehütte der Blitz ein, der ansonsten kerngesunde Hund wäre dabei mit Sicherheit umgekommen.
  • Gesamtschuld Der Begriff der Gesamtschuld (auch Haftung zur ungeteilten Hand) ist ein Rechtsbegriff des deutschen Rechts (im österreichischen und Schweizer Recht auch alsSolidarschuld bezeichnet). Er umschreibt einen Fall der Schuldnermehrheit, bei dem mehrere Schuldner einem Gläubiger eine Leistung so schulden, dass dieser von jedem Gesamtschuldner die volle Leistung fordern kann, diese jedoch insgesamt nur einmal erhält. Die Gesamtschuld ist in den §§ 420 ff. BGB geregelt.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Begriff 2 Entstehung der Gesamtschuld 3 Abgrenzung der Gesamtschuld von anderen Schuldnermehrheiten 3.1 Teilschuld 3.2 Gemeinschaftliche Schuld 3.3 Gesamthandsschuld 3.4 Zessionsregress 4 Rechtsfolgen der Gesamtschuld 4.1 Verhältnis Gläubiger - Gesamtschuldner 4.2 Verhältnis der Gläubiger untereinander (Ausgleichsansprüche) 4.3 Sonderfall: Gestörte Gesamtschuld 4.3.1 Problemstellung 4.3.2 Lösungsmöglichkeiten 5 Literatur 6 Einzelnachweise   Begriff[Bearbeiten] Der Begriff Gesamtschuld ist eine Übersetzung des römisch-rechtlichen Begriffs der Correalobligation, der aber die Fälle einschließt, die im gemeinen Recht Solidarobligationen genannt wurden.[1] Entstehung der Gesamtschuld[Bearbeiten] Eine Gesamtschuld kann durch Gesetz oder durch vertragliche Vereinbarung entstehen. Im deutschen Recht wird eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner an verschiedenen Stellen angeordnet. So haften z.B. mehrere deliktische Schädiger als Gesamtschuldner und zwar gleichgültig, ob sie den Schaden als gemeinsam handelnde Mittäter (§ 830 BGB) oder als unabhängig voneinander handelnde Nebentäter (§ 840 BGB) verursacht haben. § 431 BGB ordnet eine gesamtschuldnerische Haftung an, wenn mehrere eine unteilbare Leistung schulden. Große Bedeutung hat auch § 128 HGB, der anordnet, dass mehrere Gesellschafter einer OHG für Gesellschaftsschulden gesamtschuldnerisch haften. Diese Norm wird auch auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft analog angewandt.[2] Weitere wichtige Anordnungen von Gesamtschulden befinden sich in § 613a Abs. 2 , § 769 (Mitbürgen) sowie § 1357 Abs. 1 (Ehegatten) BGB. Neben diesen Fällen gibt es weitere inner- und außerhalb des BGB. Zum Beispiel werden Angehörige eines Haushaltes als Gesamtschuldner zur Rundfunkabgabe verpflichtet (§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).[3] Parteien eines Vertrages können eine Gesamtschuld auch neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen vertraglich ausdrücklich vereinbaren. Wenn es an einer gesetzlichen Regelung oder einer ausdrücklichen Reglung fehlt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Gesamtschuld vorliegt oder nicht. Dabei besteht Einigkeit, dass aus § 421 BGB Mindestbedingungen entnommen werden können, die für das Vorliegen einer Gesamtschuld zwingend erforderlich sind. Es müssen mehrere Schuldner dem Gläubiger eine Leistung schulden. Der Gläubiger darf von jedem Gesamtschuldner die volle Leistung fordern Aber er darf insgesamt die Leistung nur einmal fordern. Ob neben diesen geschriebenen Voraussetzungen noch andere Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Gesamtschuld annehmen zu können, ist streitig. Aktuell besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Schuldgrund nicht einheitlich sein muss. So kann ein Gesamtschuldner aus Delikt Schadensersatz schulden, während ein anderer Gesamtschuldner aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung für dasselbe Interesse haftet.[4] Weiterhin ist laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht erforderlich, dass alle Gesamtschuldner ein identisches Leistungsinteresse vorweisen. Ein Architekt und ein Bauunternehmer haften für vertragliche Pflichtverletzung bezüglich desselben Bauwerks auch dann als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer auf Nacherfüllung haftet und der Architekt auf Schadensersatz.[5] Keine Gesamtschuld besteht dagegen für die herrschende Lehre und die Rechtsprechung, wenn mehrere Schuldner nicht gleichstufig haften. Das Erfordernis der Gleichstufigkeit ersetzt damit die früher von der Rechtsprechung geforderte Zweckgemeinschaft.[6] Gleichstufigkeit ist zu verneinen, wenn einer der Schuldner subsidiär haftet. So sind z.B. Bürge und Hauptschuldner keine Gesamtschuldner, da ein Stufenverhältnis besteht und der Hauptschuldner primär in Anspruch zu nehmen ist.[7] Deshalb sind auch die Gesellschaft und ihre Gesellschafter keine Gesamtschuldner, denn primär haftet die Gesellschaft[8]. Ebenso haftet ein Versicherer lediglich subsidiär für einen vom Versicherten verursachten Schaden. Umstritten ist, ob ein Bereicherungsschuldner mit einem Schadensersatzschuldner bzw. einem Geschäftsführer ohne Auftrag gleichstufig haftet.[9] Dagegen spricht allein die Tatsache, dass ein Gesamtschuldner im Innenverhältnis den Schaden allein tragen muss, noch nicht gegen eine gleichstufige Schuld. So bejahte der BGH die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eines Pferdeverkäufers, der ein mangelhaftes Pferd lieferte, und eines Tierarztes, der diesen Mangel bei seiner Untersuchung nicht erkannte.[10] Teile der Literatur lehnen das Erfordernis der Gleichstufigkeit jedoch ab[11], da sie das Kriterium nicht für erforderlich halten, um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen. Für das Erfordernis einer Gleichstufigkeit wird angeführt, dass es nur dieses Kriterium ermögliche, die Fälle einer Gesamtschuld von den Fällen des § 255 BGB abzugrenzen. Dieser sichert einem leistenden Schuldner die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte zu, die ihm gegenüber ersatzverpflichtet sind.[12] Außerdem wird angeführt, dass manche Rechtsfolgen einer Gesamtschuld nicht passend erscheinen, wenn ein Schuldner lediglich nachrangig haftet.[13] Große Bedeutung für die Annahme einer Gesamtschuld im Wege der Auslegung hat § 427 BGB, der eine Zweifelsregel zugunsten der Annahme einer Gesamtschuld bei einer gemeinschaftlichen vertraglichen Verpflichtung enthält. Verpflichten sich also mehrere Schuldner vertraglich gemeinsam zu einer Leistung, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Gesamtschuld oder eine andere Form der Schuldnermehrheit gewollt ist. Wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, wird das Vorliegen einer Gesamtschuld vermutet. Die Partei, die das Vorliegen einer Gesamtschuld bestreitet, muss also im Prozess beweisen, dass keine Gesamtschuld vorliegt. Abgrenzung der Gesamtschuld von anderen Schuldnermehrheiten[Bearbeiten] Teilschuld[Bearbeiten] Von einer Teilschuld ist auszugehen, wenn der Gläubiger zwar mehrere Schuldner besitzt, von diesen aber auch im Außenverhältnis nur den Betrag fordern kann, den der Schuldner auch im Innenverhältnis zu tragen hat. Die Position des Gläubigers ist also signifikant schwächer als bei der Gesamtschuld, da er, um den vollen Betrag zu erhalten, jeden Gläubiger verklagen muss und das Risiko der Insolvenz jedes Gläubigers trägt. Gemeinschaftliche Schuld[Bearbeiten] Keine Gesamtschuld liegt auch dann vor, wenn die Leistung nur von allen Schuldnern gemeinsam erbracht werden kann, da der Gläubiger an einer Leistung nur eines Schuldners kein Interesse hat. Wenn ein Gläubiger beispielsweise das gebuchte Konzert einer Musikband besuchen möchte, kann der Sänger alleine die Schuld nicht erfüllen. Somit erscheinen die Regeln der Gesamtschuld unpassend. Gesamthandsschuld[Bearbeiten] Bei der Gesamthandsschuld schulden die Schuldner nicht jeder für sich im Außenverhältnis sondern nur als gesamte Hand. Das heißt, dass der Gläubiger Leistung nur von der gesamten Hand verlangen kann. Er kann sich also nicht an einen einzelnen Schuldner halten und von diesem Erfüllung fordern, sondern er muss die Gesamthandsgemeinschaftals ganzes zur Leistung auffordern. Zessionsregress[Bearbeiten] Kein Fall der Gesamtschuld liegt schließlich vor, wenn ein schadensersatzpflichtiger Schuldner sich von seinem Gläubiger dessen Ansprüche in Bezug auf die zu ersetzende Sache nach § 255 BGB abtreten lässt und aus diesen Ansprüchen vorgeht. Rechtsfolgen der Gesamtschuld[Bearbeiten] Verhältnis Gläubiger - Gesamtschuldner[Bearbeiten] Im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und seinen Schuldnern führt die Annahme einer Gesamtschuld dazu, dass der Gläubiger von jedem Schuldner volle Erfüllung verlangen kann (sog. Paschastellung). Von welchem Gläubiger sich der Schuldner befriedigen lässt, steht in seinem Belieben. Er kann also nur den Gesamtschuldner zur Leistung auffordern und gegebenenfalls verklagen, der ihm am solventesten erscheint. Einschränkungen dieses Wahlrechts des Gläubigers bestehen nach herrschender Meinung kaum. Lediglich bei schikanöser Inanspruchnahme eines bestimmten Gläubigers kann eine Korrektur gemäß § 242 BGB erfolgen[14]. Wenn der Gläubiger von einem Gesamtschuldner die Leistung erhält, erlöschen damit auch die Ansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger durch Aufrechnung oder andere Erfüllungssurrogate befriedigt wird. Dabei ist zu beachten, dass jeder Gläubiger nur mit einer Forderung aufrechnen kann, die ihm selbst zusteht (§ 422 BGB). Anders als die Erfüllung führen Rechtsgeschäfte des Gläubigers mit einem Gesamtschuldner nicht automatisch zu einer Wirkung zugunsten oder zuungunsten der anderen Gesamtschuldner. Vielmehr ist bei einem Erlass der Schuld oder einem Prozessvergleich zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Rechtsgeschäft Gesamtwirkung zukommen soll. Nur wenn Gesamtwirkung gewollt war, verliert der Gläubiger seinen kompletten Anspruch auch gegen die anderen Gesamtschuldner. Eine Gesamtwirkung ist beim Erlass gemäß § 423 BGB nur dann anzunehmen, wenn die Umstände des Erlasses darauf schließen lassen, dass der Gläubiger die Schuld allen Gesamtschuldnern erlassen wollte. Ist keine Gesamtwirkung anzunehmen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob wenigstens eine beschränkte Gesamtwirkung gewollt ist. Eine solche hätte zur Folge, dass der Betrag den der Gläubiger von den restlichen Gesamtschuldner fordern darf um den Betrag zu kürzen ist, der im Innenverhältnis dem Gesamtschuldner zustünde, der vom Erlass profitieren soll.[15] Wenn die Auslegung auch dieses Ergebnis nicht stützt, hat der Erlass lediglich Einzelwirkung, sodass der Gläubiger weiterhin in der Lage ist, von den restlichen Gesamtschuldnern den vollen Betrag zu fordern. Ein Erlass bedeutet dann lediglich, dass der Gläubiger auf die Inanspruchnahme des begünstigten Gesamtschuldners verzichtet.[16] Schulden also zwei Gesamtschuldner dem Gläubiger 100 € und ist im Innenverhältnis jeder Gesamtschuldner zu je 50 € verpflichtet und erlässt der Gläubiger dem S1 seine Schuld, so kann er bei Gesamtwirkung des Erlasses auch von S2 nichts fordern. Liegt lediglich beschränkte Gesamtwirkung vor, kann er 50 € fordern, während er bei Einzelwirkung von S2 die vollen 100 € fordern kann. Der BGH lehnt es auch beim Prozessvergleich ab, eine Vermutung hinsichtlich einer (beschränkten) Gesamtwirkung aufzustellen, sodass der begünstigte Gesamtschuldner denWillen zur (beschränkten) Gesamtwirkung beweisen muss.[17] § 424 BGB legt eine Gesamtwirkung hinsichtlich des Gläubigerverzuges fest. Andere Tatsachen, die auf das Schuldverhältnis einwirken, haben gemäß § 425 BGB grundsätzlich Einzelwirkung, soweit sich aus den Umständen des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt. So wirkt das Verschulden hinsichtlich einer Pflicht aus einem Gesamtschuldverhältnis grundsätzlich nur für den Schuldner, den der Schuldvorwurf trifft. Entsteht aufgrund eines Verschuldens eines Gesamtschuldners also ein Schadensersatzanspruch, muss grundsätzlich nur dieser Gesamtschuldner Schadensersatz leisten. Ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag allerdings, dass die Gesamtschuldner für ein Verschulden der Anderen einstehen wollten, kann das Verschulden eines Gesamtschuldners zugerechnet werden. So hat der BGH einen Schadensersatzanspruch gegen gesamtschuldnerisch haftende Mitglieder einer Anwaltssozietät bejaht, obwohl lediglich einem Anwalt ein Verschulden nachgewiesen werden konnte.[18] Auch die Verjährung gesamtschuldnerische Ansprüche erfolgt lediglich mit Einzelwirkung. So kann z.B. die Verjährung des Anspruches gegen den verklagten Gesamtschuldner S1 durch Rechtshängigkeit gehemmt sein, während die Ansprüche gegen weitere Gesamtschuldner während des Prozesses verjähren. Dies zeigt, dass Ansprüche gegen Gesamtschuldner grundsätzlich selbstständig sind und sich im Gegensatz zu akzessorischen Ansprüchen unterschiedlich entwickeln können. Verhältnis der Gläubiger untereinander (Ausgleichsansprüche)[Bearbeiten] Zahlt ein Gesamtschuldner an den Gläubiger so stehen ihm gemäß § 426 Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigens Gesamtschuldner zu. Der Anspruch ist in der Höhe auf den Anteil zu begrenzen, den jeder Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat. Dabei geht das Gesetz gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB von einem Anteil nach Köpfen aus. Haften also 4 Gesamtschuldner auf einen Betrag von 100 €, so kann der erfüllende Gesamtschuldner von jedem der anderen Gesamtschuldner 25 € verlangen. Häufig ergibt sich aber aus dem Schuldverhältnis eine andere Verteilung. Besondere Bedeutung kommt dabei § 254 BGB zu. Schulden mehrere Schädiger Schadensersatz, richtet sich die Summe des Anteils im Innenverhältnis nach dem Grad des Verschuldens. So ist es auch möglich, dass ein Gesamtschuldner im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freizustellen ist. Bereits vor Zahlung hat jeder Gesamtschuldner gegen die übrigen Gesamtschuldner einen Anspruch auf anteilige Befreiung. Neben dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB erhält der zahlende Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 2 BGB im Wege einer Legalzession den Anspruch des ursprünglichen Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner, soweit er berechtigt ist, bei den anderen Gesamtschuldnern Regress zu nehmen. Auch die Höhe dieses Anspruches ist also auf den jeweiligen Anteil im Innenverhältnis beschränkt. Der Vorteil dieses Anspruches liegt im Übergang aller akzessorischer Sicherheiten des Gläubigers.[19] War der Anspruch des Gläubigers also durch Hypotheken oder Bürgschaften gesichert, so haften die Sicherungsgeber nun auch für die Ausgleichsansprüche des leistenden Gesamtschuldners. Nachteilig für den zahlenden Gesamtschuldner kann sich auswirken, dass die §§ 401 ff. BGB Anwendung finden und sich die anderen Gesamtschuldner auf Einreden gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger berufen können, so dass sie beispielsweise weiterhin mit einer Forderung gegen den Gläubiger aufrechnen können (§ 406 BGB). Auch hinsichtlich der Verjährung bestehen Unterschiede zwischen beiden Ansprüchen.[20] Wenn einem Gesamtschuldner seine Schuld mit Einzelwirkung erlassen wurde, hindert dies die übrigen Gesamtschuldner nicht, von dem begünstigten Gesamtschuldner Ausgleich in Höhe seines Innenanteils zu nehmen. Es ist dem Gläubiger nicht möglich, einen Gesamtschuldner aus der Innenhaftung zu befreien, da dies einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen würde.[21] Kommt also einem Erlass oder Vergleich lediglich Einzelwirkung zu, muss der begünstigte Gläubiger sich trotzdem am Innenausgleich beteiligen und profitiert so nicht vom vereinbarten Erlass. Sonderfall: Gestörte Gesamtschuld[Bearbeiten] Problemstellung[Bearbeiten] Unter dem Begriff der gestörten Gesamtschuld wird eine Situation verstanden, in der eine Gesamtschuld nicht entsteht, weil ein potentieller Gesamtschuldner von einer Haftungspriviligierung profitiert. Haftungspriviligierungen können aufgrund eines Vertrages oder aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehen. So ordnet das Gesetz verschiedentlich eine Haftungsbeschränkung auf den Haftungmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt an. Die Rechtsprechung wählt je nach Art der Haftungsprivilegierung unterschiedliche Lösungen[22], während die juristische Literatur zu einer einheitlichen Lösung tendiert.[23] Lösungsmöglichkeiten[Bearbeiten] Die Lösung des Problems der gestörten Gesamtschuld ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Denkbar sind drei verschiedene Lösungsansätze: 1. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung. Der verbliebene Schuldner muss gegenüber dem Gläubiger voll haften. Der haftungsprivilegierte Schädiger kann vom Gläubiger nicht in Anspruch genommen werden. Diese Lösung wurde vom BGH bei der gesetzlichen Haftungsprivilegierung des § 1664
  • Gesamtgläubiger Die Gesamtgläubigerschaft ist eine mögliche Konstellation der Inhaberschaft eines Anspruchs durch mehrere Gläubiger. Andere, alternative Erscheinungsformen sindTeilgläubiger und Mitgläubiger. In Deutschland ist die Gesamtgläubigerschaft in § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Die Gesamtgläubigerschaft ist das Gegenstück zur Gesamtschuld auf Gläubigerseite. Jeder Gläubiger kann die Leistung ganz oder teilweise fordern, der Schuldner muss aber nur einmal leisten und kann dabei in der Regel wählen, an wen er schuldbefreiend leistet. Dies erfordert regelmäßig einen Ausgleich der Gläubiger im Innenverhältnis. Sie kann durch Vertrag oder gesetzlich entstehen, und ist auch an dinglichen Rechten möglich, erfordert dazu jedoch je nach Sicherungsrecht die Eintragung ins Grundbuch. Die Rechtsposition eines jeden Gläubigers ist isoliert abtretbar; bleibt jedoch über die einheitliche Tilgungswirkung einer Zahlung stets mit der Gesamtforderung verbunden. Die Gesamtgläubigerschaft kommt in der Praxis nur selten vor. Häufigster Anwendungsfall sind die sogenanngen "Oder-Konten", außerdem der Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute gegenüber dem Finanzamt.
  • Teilgläubiger   Von einer Teilgläubigerschaft spricht man, wenn mehrere Gläubiger einer teilbaren Leistung nur zu einem gleichen Anteil berechtigt sind (§ 420 BGB). Die Teilgläubigerschaft ist der gesetzliche Regelfall, wenn bei teilbaren Leistungen nichts anderes vereinbart ist. Teilgläubigerschaft liegt im Zweifel z.B. vor, wenn Ehegatten einem Dritten ein Darlehen gewähren (MüKo-Bydlinski § 420 Rn. 6; OLG Saarbrücken MDR 1997, 1107). Allerdings werden mehrer Personen hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auch als Mitgläubigerbehandelt Folge der Teilgläubigerschaft ist, dass jede Teilforderung selbständig ist und losgelöst vom Teilgläubiger geltend gemacht werden kann. Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung können auch selbständig geltend gemacht werden. Da aber trotzdem ein einheitliches Schuldverhältnis besteht, können Zurückbehaltungsrechte, Rücktritt und Wandelung nur für das gesamte Schuldverhältnis geltend gemacht werden. Der Gegenbegriff ist die Gesamtgläubigerschaft, vergleiche auch mit Mitgläubiger.
  • Gläubigergemeinschaft Von einer Gläubigergemeinschaft (= Mitgläubigerschaft), spricht man wenn mehrere Gläubiger an einer unteilbaren Leistung so berechtigt sind, dass jeder Gläubiger nur die Leistung an alle Gläubiger fordern kann (§ 432 BGB). Gestaltungsrechte kann die Gläubigergemeinschaft nur gemeinsam ausüben. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Ausübung eines Gestaltungsrechts eines Gläubiger gegenüber dem/den anderen muss sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis ergeben. Als zwischen den Gläubigern der Gläubigergemeinschaft bestehendes Verhältnis kommen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dieBruchteilsgemeinschaft und die Gesamthandsgemeinschaft in Frage. Für letztere gibt es spezielle Regelungen bei den einzelnen Gesamthandsgemeinschaften z.B. in §§ 709, 714 BGB für die GbR und in § 2039 BGB.
  • Bruchteilsgemeinschaft Besitzen mehrere Personen gemeinsam eine Sache, so wird diese im deutschen Zivilrecht als „Bruchteilseigentum“ oder „Miteigentum nach Bruchteilen“ bezeichnet. Seine gesetzlichen Regelungen findet das Bruchteilseigentum in den §§ 1008 bis 1011 BGB. Wie hoch der individuelle Anteil der einzelnen Personen ist, wird nach Bruchteilen bestimmt. Über diesen Anteil, der rechtlich selbständig ist, darf jeder Eigentümer selbst verfügen, wobei dieser Anteil ideell zu verstehen ist. Eine Verfügung über die Sache im Ganzen ist jedoch nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung sämtlicher Bruchteilseigentümer beziehungsweise durch eine Bevollmächtigung eines Eigentümers durch alle anderen möglich. Auch die Verwaltung der betreffenden Sache ist gemäß § 744 Abs. 1 nur gemeinschaftlich möglich, wobei eine Stimmenmehrheit notwendig ist. Eine Ausnahme von der gemeinschaftlichen Verwaltung besteht gemäß § 744 Abs. 2 in jenen Fällen, in denen für die Erhaltung der Sache notwendige Maßnahmen getroffen werden müssen: dies ist auch jedem einzelnen der Bruchteilseigentümer gestattet. Die von ihm aufgewandten Kosten kann er sich wiederum gemäß § 748 von den anderen Bruchteilseigentümern erstatten lassen. Bruchteilsgemeinschaft Die Gesamtheit der jeweiligen Bruchteilseigentümer einer Sache wird als „Bruchteilsgemeinschaft“ bezeichnet, deren Vorschriften gemäß §§ 741 - 758 BGB geregelt werden. Sie entsteht per Gesetz oder per Vertrag und besteht immer an individuellen Gegenständen und nie an einem Vermögen. Gesetzliche Bruchteilsgemeinschaften entstehen beispielsweise gemäß § 947 BGB: Verbindung gemäß § 948 BGB: Vermischung gemäß § 949 BGB: Schatzfund gemäß §§ 10 – 19 WEG: Wohnungseigentümergemeinschaft Auch bei Eheleuten kann eine Bruchteilsgemeinschaft bestehen [OLG Naumburg, 26.06.2006, 10 U 23/06]. Einfache Bruchteilsgemeinschaften gelten als schlichte Interessengemeinschaften ohne bestimmten Zweck und sind dementsprechend nicht als Gesellschaften anzusehen. Dementsprechend sind sie von den sogenannten „Gesamthandgemeinschaften“ zu unterscheiden, welche beispielsweise Erbengemeinschaften oder eine Personengesellschaften sind und einen gemeinschaftlichen Zweck besitzen. Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft Die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft kann auf Antrag eines der Bruchteilseigentümer erfolgen, zu dem jeder der Eigentümer gemäß § 749 BGB berechtigt ist. Sollte eine tatsächliche Teilung nicht möglich sein, so kommt es gemäß § 753 BGB zu einer Versteigerung der betreffenden Sache mit anschließender Aufteilung des erzielten Erlöses. Auch kann ein Gläubiger die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft verlangen, und zwar in jenen Fällen, in denen er Ansprüche gegenüber einem Bruchteilseigentümer besitzt: da Miteigentum der Pfändung und Zwangsvollstreckung unterliegt, können derartige Ansprüche geltend gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass der entsprechende Pfändungsbeschluss auch an alle Miteigentümer der Bruchteilgemeinschaft zugestellt werden muss, da sie in diesem Fall als Drittschuldner angesehen werden.
  • Gesamthandsgemeinschaft Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Nach früheren Rechtsbegriffen entspricht dies einer Ganerbschaft. Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht dagegen an den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen und Forderungen. Diese stehen den Personen vielmehr gemeinschaftlich zu, aber in gesamthänderischer Gebundenheit (vgl. Gesamthandseigentum). Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ist also jeder Gesamthänder Eigentümer der ganzen Sache und Inhaber der gesamten Forderung („Jedem gehört alles“). Das Gesamthandsvermögen ist rechtlich selbständig und losgelöst vom sonstigen Privatvermögen der Gesamthänder. Da jeder Gesamthänder gleichberechtigter Träger des Gesamthandvermögens ist, steht es ihnen zur Vermeidung von Interessenkollisionen untereinander zur gesamten Hand zu. Es ist gesamthänderisch gebunden und die Gesamthänder können über die Gegenstände des Vermögens nur zusammen verfügen. Von den Gegenständen des Vermögens ist der ideelle Anteil am Gesamtvermögen zu unterscheiden. Über diesen Anteil kann jeder Gesamthänder frei verfügen.[1] Dieser Anteil am Gesamtvermögen wird auch als Gesamthandsanteil (Beteiligungsanteil) bezeichnet. Beispiele von Gesamthandsgemeinschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705–740 BGB) die Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB) die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) die Urhebergemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG) (früher) die nach Eheschließung erworbenen Vermögensgegenstände in der Errungenschaftsgemeinschaft. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat sich aus der Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung eine gewisse Änderung der Sichtweise ergeben. Für diese geht die herrschende Meinung inzwischen davon aus, dass Träger des Gesellschaftsvermögens nicht mehr die Gesamthänder in ihrer Verbundenheit, sondern die GbR selbst ist.[2] Beschränkung der Rechte[Bearbeiten] Die Gesamthandsgemeinschaft kann eine Beschränkung der Rechte einzelner Berechtigter zugunsten anderer Gesamthandberechtigter vorsehen: Verwaltungsteilung (Auszeigung) Nutzungsteilung (Watschierung)
  • Leistung durch dritte Geschuldet wird auf Grund des Schuldverhältnisses eine Leistung. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger gemäß § 241 BGB berechtigt, von dem Schuldner diese Leistung zu fordern. Ob der Schuldner sie in Person zu erbringen hat, ist damit noch nicht gesagt. Es kann durchaus auch so sein, dass der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Dann gilt gemäß § 267 Abs. 1 BGB, dass auch ein Dritter die Leistung bewirken kann, ohne dass dazu die Einwilligung des Schuldners erforderlich ist. Ob der Schuldner in Person zu leisten hat, können die Parteien vereinbaren. Treffen sie keine besonderen Abreden, kann die Vertragsauslegung dazu etwas ergeben. Maßgeblich ist insoweit, ob der Leistungsgegenstand wesentlich von der Person des Leistenden geprägt wird. Bei der Erfüllung von Geldschulden ist das in der Regel nicht der Fall, bei Dienstleistungen kann es dagegen durchaus so sein. Gemäß § 267 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die Leistung des Dritten ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. Er darf es, ohne deswegen in Annahmeverzug zu geraten, er muss es aber nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt § 268 BGB einem Dritten das Recht zur Befriedigung des Gläubigers ein. In diesen Fällen kann der Dritte den Gläubiger in Annahmeverzug setzen, auch wenn der Schuldner der Leistung des Dritten widerspricht. Außerdem lässt § 268 Abs. 3 BGB in diesen Fällen die Forderung auf den Dritten übergehen, soweit er den Gläubiger befriedigt, wobei der Übergang aber nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann.
  • Vertrag zugunsten Dritter Ein schuldrechtlicher Vertrag, der einem nicht am Vertrag beteiligten Dritten Vorteile gewährt, wird als „Vertrag zugunsten Dritter“ bezeichnet. Die drei Beteiligten werden als „Versprechensgeber“, „Versprechensempfänger“ und „Dritter“ bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass der Dritte Vorteile aus diesem Vertrag erwirken muss; ein Vertrag, welcher ihn zu etwas verpflichtet („Vertrag zu Lasten Dritter“), ist nicht zulässig und somit unwirksam. Besagter Vertrag kann sowohl ein echter Vertrag zugunsten Dritter, als auch ein unechter Vertrag zugunsten Dritter sein. Welcher Vertrag individuell abgeschlossen wird, richtet sich nach dem Zweck des Vertrages zugunsten Dritter. Generell ist der Dritte gemäß § 333 BGB dazu berechtigt, das per Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen. Echter Vertrag zugunsten Dritter  Der echte Vertrag zugunsten Dritter wird gemäß § 328 Abs. 1 BGB geregelt. Demzufolge erhält der Dritte das Recht, die versprochene Leistung zu fordern. Ob dieses auch als ein eigenes Forderungsrecht anzusehen ist, wird im Zweifelsfalle gemäß § 328 Abs. 2 BGB per Auslegung zu ermitteln. In der Regel kann der Dritte Ansprüche aus § 286 BGB sowie Minderung oder Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage geltend machen. In den Bestand des Vertrages eingreifen darf der Dritte hingegen nicht. Ein echter Vertrag zugunsten Dritter ist in der Regel bei Lebensversicherungen gegeben: stirbt der Versicherungsnehmer, so steht der Betrag aus der Lebensversicherung dem begünstigten Dritten zu. Unechter Vertrag zugunsten Dritter  Bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Ditte gar kein eigenständiges Forderungsrecht. Dies bedeutet, liegt ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vor, so soll der Dritte zwar die versprochene Leistung erhalten, darf sie selbst aber nicht geltend machen. Eine gesetzliche Grundlage für diese Vertragsart besteht nicht; lediglich gemäß § 329 BGB kann sie im Zweifelsfalle ausgelegt werden. Ein unechter Vertrag zugunsten Dritter liegt beispielsweise vor, wenn Großeltern jeden Monat einen bestimmten Betrag in ein Sparschwein stecken, welches der Enkel beim Erreichen der Volljährigkeit erhalten soll. Die Großeltern (=Verprechensgeber) geben ihrem Enkel (=Versprechensempfänger) zwar das Versprechen, sollten aber besondere Umstände wie Familienzwistigkeiten eintreten, hat der Enkel kein Recht darauf, seine Ansprüche auf dieses Sparschwein geltend zu machen.
  • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (auch: "Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte", abgekürzt durch VSD oder VSzD) kann auch ein Dritter (Nicht-Vertragspartner) von der Schutzwirkung vertraglicher Pflichten umfasst werden und einen eigenen Anspruch daraus ableiten. Die Ausweitung der vertraglichen Haftung zugunsten eines Dritten stellt damit eine Ausnahme des Grundsatzes lediglich relativ wirkender Schuldverhältnisse dar. Das Rechtsinstitut müsste eigentlich "Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" heißen, denn es ist auch im vorvertraglichen Bereich anwendbar in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dieses bis heute nicht kodifizierte Institut hat sich aus einer gefestigten Rechtsprechung entwickelt. Dogmatisch hergeleitet wurde der Anspruch des Dritten bis zur Schuldrechtsmodernisierung aus dem Gedanken der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 133, § 157, § 328 Abs. 2 BGB) und einer Analogie zum (echten) Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB). Das Rechtsinstitut wird somit entweder § 328 BGB analog zugeordnet (so die Rechtsprechung) oder in § 242 BGB verortet (so die h.L.), nach anderer Ansicht in § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB. In der Rechtsanwendung ist diese Frage ohne Relevanz. In der Schweiz fand diese Rechtsfigur bis jetzt keine Anerkennung durch das Bundesgericht.[1]   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Voraussetzungen 2 Rechtsfolge 3 Beispiel 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise 6 Weblinks   Voraussetzungen[Bearbeiten] An die vier Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind strenge Anforderungen zu stellen: Leistungsnähe Gläubigernähe Erkennbarkeit für den Schuldner Schutzbedürftigkeit des Dritten Neben einem wirksamen vertraglichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ist eine unbedingte Leistungsnähe erforderlich, d.h. der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen und hierdurch den Gefahren einer Pflichtverletzung des Schuldners ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst. Weiterhin muss seitens des Gläubigers ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags vorhanden sein, sogenannteGläubigernähe. Die frühere Rechtsprechung, die sich vornehmlich mit Personenschäden zu befassen hatte, verlangte insoweit eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Gläubigers für das "Wohl und Wehe" der dritten Person (dies insbesondere in familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Fällen). Heute ist der Begriff des Schutzinteresses (nunmehr lt. Rechtsprechung auch bezogen auf Vermögensinteressen) wesentlich weiter gefasst und wird insbesondere an dem bestimmungsgemäßen Kontakt der Drittperson mit der Leistung gemessen. D.h. ein Gläubigerinteresse liegt bereits dann vor, wenn der Gläubiger gegenüber dem Dritten (Geschädigten) selbst vertragliche Pflichten hat und daher an einer vertragsgemäßen Erfüllung seines Vertrages mit dem Schuldner besonderes Interesse hat. Darüber hinaus müssen Leistungsnähe und Schutzinteresse für den Schuldner erkennbar sein. Dies bedeutet, dass es sich um einen überschaubaren Personenkreis handeln muss, damit der Schädiger das Risiko abschätzen, kalkulieren und versichern kann. Schließlich ist eine Schutzbedürftigkeit des Dritten zu fordern. Diese entfällt regelmäßig, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen. Deliktische Ansprüche etc. stehen dem regelmäßig nicht entgegen - der BGH geht sogar davon aus, dass, wenn verschiedene vertragliche Ansprüche gegen verschiedene Schädiger bestehen, eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist, da die verschiedenen Ansprüche verschiedene Voraussetzungen haben. Rechtsfolge[Bearbeiten] Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so steht dem Dritten ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner zu.[2] Sind zwischen Schuldner und Gläubiger Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen vereinbart, so können diese auch dem Dritten entgegengehalten werden; ihm sollen nicht mehr Rechte zustehen als den Vertragsparteien (Rechtsgedanke § 334 BGB)[3] Jedoch findet § 334 BGB analog keine Anwendung, wenn der Dritte (Geschädigte) und der Gläubiger nicht im selben Lager stehen. Dies ist insbesondere in den sogenannten Gutachterfällen relevant: Der Gutachter erbringt für den Verkäufer ein Verkaufsgutachten; dieses ist infolge fehlerhafter Angaben des Verkäufers fehlerhaft. Der Käufer hat den Schaden. Hier kann der Gutachter nicht § 334 BGB analog in Verbindung mit § 254 BGB (Mitverschulden) einwenden, denn Käufer und Verkäufer stehen in verschiedenen Lagern, und das wusste der Gutachter auch. Beispiel[Bearbeiten] Ein klassischer Beispielsfall für die Regelung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Abwandlung des sog. Salatblattfalls:[4] Die Mutter M geht mit ihrem minderjährigen Sohn S im Gemüseladen des Verkäufers V einkaufen. S rutscht auf einem Salatblatt aus und bricht sich das Bein. S ist den Gefahren beim Einkauf genauso ausgesetzt wie die eigentliche (potentielle) Vertragspartnerin M, Leistungsnähe ist also gegeben. S ist in Begleitung der Mutter M unterwegs, somit ist die Leistungsnähe für den Schuldner auch erkennbar. M hat ein Einbeziehungsinteresse gegenüber S, weil dieser ihr Sohn ist. S ist auch schutzbedürftig, da ihm kein gleichwertiger Anspruch gegen den Schuldner zusteht. S hat somit einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schuldner.
  • Drittschadensliquidation Für die zivilrechtlichen Klausuren im 1. Staatsexamen muss man einige dogmatische Konstruktionen auswendig kennen, die sich im Ernstfall nicht aus dem Gesetz ableiten lassen. Dazu zählt unter anderem auch die Drittschadensliquidation (DSL). Die folgende Übersicht soll Euch einen kurzen Überblick über diese Rechtsfigur verschaffen. Abzugrenzen ist sie vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (s. dazu diesen Artikel). 1. Warum überhaupt DSL? Wozu braucht man überhaupt die DSL? Um eine Rechtsfigur zu verstehen, hilft es, sich zuerst einmal die Interessen der Beteiligten vor Augen zu führen. Die DSL spielt normalerweise in einem Dreipersonenverhältnis. Die Grundkonstellation ist immer dieselbe: Ein Beteiligte fügt einem der anderen Beteiligten einen Schaden zu. Dieser wirtschaftlich Geschädigte (im Folgenden:“Dritter”) hat aber keinen Anspruch gegen den Schädiger (meistens, weil keine Vertragsbeziehung besteht und das Deliktsrecht keinen Anspruch gewährt) und auch nicht aufgrund seiner vertraglichen Beziehung mit dem “formal” Geschädigten (im Folgenden: “Geschädigter”). Der Geschädigte unterhält seinerseits zwar meistens eine Vertragsbeziehung zu dem Schädiger und hätte deshalb „formal“ einen Ersatzanspruch, jedoch entsteht ihm kein Schaden, weil dieser durch den Vertrag mit dem Dritten auf diesen abgewälzt wird. Die Gläubigerseite zerfällt also in zwei Parteien: Den Dritten einerseits und den Geschädigten andererseits. Das Interesse des Dritten muss nun darin bestehen, seinen Schaden mit dem Anspruch des Geschädigten zu kombinieren, um so gegen den Schädiger vorgehen zu können. Dieser wird einwenden, dass er nun einmal nach den allgemeinen Regeln nicht hafte. Die Rechtsprechung sieht dieses Problem. Die DSL soll dem BGH zufolge nur verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschädigten und einem Dritten, die den Schaden vom Geschädigten auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht (Urt. v. 18.3.2010 – I ZR 181/08, juris Rn. 47 ). Deshalb beschränkt die Rechtsprechung die DSL auf recht eng umgrenzte Konstellationen. Als Rechtsgrundlage verweist der BGH auf „Gewohnheitsrecht“ (BAG, Urt. v. 18.7.2006 – 1 AZR 578/05, NJW 2007, 1305 Rn. 15). Das ist zweifelhaft, da die DSL bis heute von Teilen der Literatur bekämpft wird (z.B. Junker, AcP 193 (1993), 348 ff.; Stamm, AcP 203 (2003), 366, 367) und dies der Entstehung von Gewohnheitsrecht eigentlich entgegensteht. 2. Tatbestand der DSL Die DSL hat drei Voraussetzungen, von denen die dritte in der Regel die einzig problematische ist: a) Dritter hat keinen Anspruch Erste Voraussetzung einer DSL ist in jedem Fall, dass dem Dritten kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zusteht (s. etwa BGH, Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 17). Allerdings soll ein eigener deliktischer Anspruch des Dritten in bestimmten Konstellationen (Obhutspflicht, s. unten) die DSL nicht hindern (BGH, Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412), sondern mit einem Anspruch aus DSL konkurrieren können. b) Geschädigter hat keinen Schaden Zweite Voraussetzung der DSL ist, dass dem Geschädigten „formal“ bzw. „an sich“ zwar ein Anspruch zusteht, dass dieser Anspruch aber im Ergebnis nur deshalb nicht besteht, weil ihm kein Schaden entsteht (BAG, Urt. v. 18.7.2006 –1 AZR 578/05, NJW 2007, 1305 Rn. 15). Dies ist im haftungsausfüllenden Tatbestand an erster Stelle zu prüfen, wobei die Differenzhypothese gilt: Zu vergleichen ist das Vermögen des Anspruchstellers wie es ohne das schädigende Ereignis stünde mit dem aktuellen Vermögen. c) Zufällige Schadensverlagerung Das problematische Tatbestandsmerkmal der DSL ist das der „zufälligen“ oder „ungerechtfertigten“ Schadensverlagerung. Es handelt sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal, dass letztlich durch Wertungen ausgefüllt werden muss. Die Testfrage lautet: Ist es unbillig bzw. ungerechtfertigt, dass der Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht befreit wird? In der Klausur sammelt Punkte, wer hier eigenständig und nah am Sachverhalt argumentiert. Zu bedenken ist aber immer: Die DSL ist eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen. Von ihr ist deshalb mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. In der Rechtsprechung haben sich aber einige Fallgruppen herausgebildet, in denen die DSL anerkannt ist: Mittelbare Stellvertretung: Bei der mittelbaren Stellvertretung tritt der Mittler im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf. Es handelt sich dabei deshalb nicht um eine Stellvertretung i.S.d. § 164 BGB. Beispiel (nach BGH, Urt. v. 20.4.1989 – I ZR 154/87, NJW 1989, 3099): Spediteur S beauftragt den Nichtkaufmann N im eigenen Namen für Rechnung des V mit dem Transport von Frachtgut. Dieses hat der V dem K verkauft, aber noch nicht übereignet. Nach dem Kaufvertrag geht die Preisgefahr (§ 447 Abs. 1 BGB) mit der Übergabe des Gutes an S auf den K über. S hat N sorgfältig ausgesucht und instruiert. Infolge eines Verschuldens des N geht die Ware unter. Folge: S hätte „an sich“ einen Anspruch gegen N aus dem Frachtvertrag, doch entsteht ihm kein Schaden, weil ihm das Gut nicht gehörte und er seinen Anspruch auf Vergütung gegen V behält. V entsteht nach § 447 BGB kein Schaden, weil die Preisgefahr auf K übergegangen ist. K entsteht ein Schaden, weil er den Kaufpreis zahlen muss. Er hat aber weder einen vertraglichen noch einen deliktischen Anspruch gegen N. Ein deliktischer Anspruch scheidet aus, weil K noch nicht Eigentümer des Gutes geworden ist. Der BGH bejaht im Ergebnis die DSL. Obhut für fremde Sachen: Nach der Rechtsprechung kann der berechtigte Besitzer einer Sache, der diese einem anderen zur Obhut überlässt, den Schaden des Eigentümers der Sache liquidieren, der diesem aus einer Beschädigung der Sache durch den Obhutsverpflichteten entsteht (BGH, Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412). Das ist zweifelhaft, denn dem Eigentümer steht dann gegen den Schädiger ein eigener Anspruch aus den §§ 823 ff. BGB zu. Sollte dieser Anspruch durch Einwendungen des Schädigers ausgeschlossen sein, darf die „beschränkte“ gesetzliche Haftung nach dem Deliktsrecht nicht einfach durch die DSL umgangen werden. Obligatorische Gefahrentlastung: Die auch in Klausuren wichtigste Fallgruppe ist die der obligatorischen Gefahrentlastung. Gemeint sind insbesondere die Fälle des Versendungskaufs (§ 447 BGB), bei denen die Transportperson die Sache beschädigt. Dem Verkäufer entsteht kein Schaden, weil die Preisgefahr schon auf den Käufer übergegangen ist. Der Käufer hat aber noch keinen eigenen (deliktischen) Anspruch, da er noch nicht Eigentümer der Sache ist. 3. Rechtsfolgen der DSL Rechtsfolge der DSL ist, dass der Schaden zum Anspruch „wandert“ (vgl. BGH, Beschl. v. 29.2.1996 – III ZR 4/95, NJW-RR 1996, 724). Anspruchsberechtigter ist also grundsätzlich der Geschädigte, nicht der Dritte. Der Dritte hat aber meistens einen Anspruch aus § 285 BGB, § 812 BGB oder notfalls § 242 BGBgegen den Geschädigten auf Abtretung des „komplettierten“ Anspruchs. Auf keinen Fall „wandert“ der Anspruch zum Schaden! Grund: Ohne zwischengeschaltete Abtretung könnten die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB umgangen werden. Der Schädiger könnte dadurch Einwendungen verlieren. Der Umfang des Schadens berechnet sich nach der Rechtsprechung aus der Sicht des Dritten, nicht der des Geschädigten (BGH, Urt. v. 14.7.1972 – I ZR 33/71,VersR 1972, 1138, 1140 – streitig!). Der Dritte muss sich nach der Rechtsprechung sowohl sein eigenes Verschulden als auch das Verschulden des Geschädigten anspruchsmindernd über § 254 BGB i.V.m. § 278 BGB analog anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 25. 11. 1971 – VII ZR 37/70, NJW 1972, 289). 4. DSL in der Klausur Die hier zitierten, meist älteren Urteile zeigen es bereits: Die DSL kommt in der Praxis nicht sehr oft vor. Dennoch gehört sie zum Standardrepertoire für die Klausuren im 1. Staatsexamen. Für den Klausursteller bietet es sich an,zweigeteilt zu prüfen: Im ersten Prüfungsteil wird nach den Ansprüchen des Geschädigten gefragt . Diese Prüfung endet idealerweise mit dem Ergebnis, dass diesem zwar dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, dass es aber an einem Schaden fehlt. Sollte in Eurer Klausur dann nach den Ansprüchen eines weiteren Beteiligten gegen den Schädiger gefragt sein, müssen bei Euch alle Alarmglockenschrillen! Die DSL ist gerade deshalb „gemein“, weil sie ganz versteckt daherkommt. Am besten prüft Ihr dann zunächst kurz mögliche eigene Ansprüche des Dritten (und verneint diese). Anschließend überlegt Ihr, ob der Dritte aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger vorgehen könnte. Im Rahmen der Abtretung (wurde diese noch nicht erklärt, müsstet ihr hypothetisch davon ausgehen, dass diese noch erklärt werden könnte) ist dann bei dem Prüfungspunkt „Berechtigung des Zedenten“ die DSL einzubauen. Nachtrag v. 9.11.2011: Einen aktuellen Fall der Drittschadensliquidation im Werkvertragsrecht betrifft OLG München, Urt.  v. 19. 7. 2011 – 9 U 1027/11,NJW 2011, 3375. Nachtrag vom 6.1.2013: Die DSL kann auch im öffentlichen Recht eine Rolle spielen, wie der Fall VG Augsburg, Urt. v. 30.8.2012 – Au 2 K 11.1231 belegt. Das Gericht hielt den Dienstherrn (Land) einer Lehrkraft für verpflichtet, gegen diese einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, obwohl der Schaden bei dem Schulaufwandsträger (Gemeinde) entstanden war.
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  • Abtretung Abtretung bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des § 398 Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäft ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung. Die Abtretung ist daher abzugrenzen von der Schuldübernahme und der Novation. Neben dem rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang kann die Person des Gläubigers auch kraft Gesetzes (sog. cessio legis, beispielsweise § 426 Abs. 2 Satz 1, § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG) oder durch Hoheitsakt (beispielsweise § 835 Abs. 2 ZPO) ausgetauscht werden. Änderung eines Schuldverhältnisses Die Forderung als solche hat Vermögenswert.[1] Die Abtretung ist daher insbesondere bedeutsam als Zahlungsmittel(Abtretung an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber) und Sicherungsmittel für Geld- oder Warenkrediten. Bei der Abtretung handelt es sich um eine Verfügung über die Forderung. Sie ist allerdings kein dingliches Rechtsgeschäft, da sie kein Recht an einer Sache, sondern einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) betrifft.[2] Insofern erklärt sich die Einordnung im allgemeinen Teil des Schuldrechts. Demgegenüber können dingliche Rechte wie beispielsweise das Eigentum und Ansprüche, die einzig dazu dienen, diese dinglichen Rechte durchzusetzen (beispielsweise§ 985 BGB), nicht abgetreten werden: sie gehen nach den allgemeinen Regeln über die Übertragung dinglicher Rechte (beispielsweise §§ 929 ff. BGB) über.[3] Als Verfügung ist der Abtretungsvertrag abstrakt von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft.[4] Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Forderungskauf, eine Schenkung, eine Geschäftsbesorgung (im Falle der Inkassozession) oder eine Sicherungsabrede (im Falle der Sicherungsabtretung, s. u.) handeln. Mängel im Kausalgeschäft berühren dieWirksamkeit der Abtretung nicht, die Forderung ist aber ggf. kondizierbar (§§ 812 ff. BGB).   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Voraussetzungen der Abtretung 1.1 Wirksame Einigung über den Forderungsübergang, § 398 Satz 1 BGB 1.2 Berechtigung des Zedenten 1.2.1 Bestehen der Forderung zugunsten des Zedenten 1.2.2 Übertragbarkeit der Forderung / Kein Ausschluss der Abtretung 2 Wirkungen der Abtretung 2.1 Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger, § 398 Satz 2 BGB 2.2 Übergang von Neben- und Vorzugsrechten, § 401 BGB 2.3 Pflichten des Zedenten, §§ 402, 403 BGB 3 Schuldnerschutz 3.1 Erhalt von Einwendungen und Einreden aus dem Ursprungsschuldverhältnis, § 404 BGB 3.2 Schutz des Schuldners bei Unkenntnis von der Abtretung, §§ 407, 408 BGB 3.3 Schutz bei Abtretungsanzeige bzw. bis zur Abtretungsanzeige, §§ 409, 410 BGB 3.4 Schuldnerschutz im Rahmen der Aufrechnung, § 406 BGB 4 Spezialfälle der Abtretung 4.1 Sicherungsabtretung 4.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt 4.3 Inkassozession 4.4 Factoring 5 Literatur 6 Einzelnachweise   Voraussetzungen der Abtretung[Bearbeiten] Wirksame Einigung über den Forderungsübergang, § 398 Satz 1 BGB[Bearbeiten] Bei der Einigung handelt es sich um einen Verfügungsvertrag, der nach den allgemeinen Vorschriften über Entstehung und Wirksamkeit von Willenserklärungen und Verträgen beurteilt werden muss. Die Abtretung kann insbesondere gegen § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB verstoßen, da § 402 BGB den Zedenten zur Herausgabe der zur Durchsetzung erforderlichen, ggf. vertraulichen Unterlagen verpflichtet.[5] Der Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formlos wirksam.[6] Dies gilt auch, wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (beispielsweise nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), da die Abtretung als Verfügungsgeschäft abstrakt ist. Ausnahmsweise kann aber auch der Abtretungsvertrag einem Formzwang nach Spezialgesetzen unterliegen (beispielsweise gemäß § 1154 Abs. 1 BGB). Auf die Nichtigkeit des Abtretungsvertrags kann sich auch der Schuldner berufen.[7] Berechtigung des Zedenten[Bearbeiten] Die Forderung muss tatsächlich bestehen und der Zedent ihr Inhaber sein. Zudem darf die Abtretung nicht ausgeschlossen sein. Bestehen der Forderung zugunsten des Zedenten[Bearbeiten] Grundsätzlich ist jede Forderung abtretbar, unabhängig, aus welchem Schuldverhältnis sie stammt. Eine Teilabtretung ist nach herrschender Meinung (h.M.) möglich, wenn die Forderung teilbar ist.[8] Aber auch erst künftig entstehende Forderungen können abgetreten werden (Vorausabtretung, praktisch häufig zu Sicherungszwecken).[9] Auch können mehrere Forderungen auf einmal abgetreten werden, beispielsweise alle aus einem bestimmten Rechtsverhältnis (Globalzession). Bestimmtheitsgrundsatz. Die Forderung muss im Interesse der Rechtssicherheit nach Schuldgrund, Inhalt und Schuldner zweifelsfrei bestimmbar sein.[10] Für künftige Forderungen reicht aus, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung erfüllt sind.[11] Insbesondere bei der Globalzession muss nicht jede Forderung einzeln bezeichnet werden, wenn eindeutig ist, dass alle Forderungen aus einem bestimmten Zeitraum oder aus bestimmten Geschäftsbeziehungen abgetreten werden sollen.[12] Grundsatz: kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen. Besteht die Forderung nicht oder ist der Zedent nicht Inhaber der Forderung – etwa weil er sie bereits abgetreten hat – kommt ein gutgläubiger Erwerb durch den vermeintlichen Neugläubiger grundsätzlich nicht in Betracht.[13] Anders als beim Erwerb eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache (§§ 932 ff. BGB) oder an Grundstücken (§ 892 BGB) fehlt es hier an einem Rechtsscheinsträger wie dem Besitz (§ 1006 BGB) oder dem Grundbuch, auf den der Neugläubiger vertrauen darf. Bei einer mehrfachen Abtretung derselben Forderung greift nur die erste (Prioritätsprinzip); alle nachfolgenden gehen ins Leere.[14]Ausnahmsweise kann eine Forderung gutgläubig erworben werden, sofern über sie eine Urkunde ausgestellt wurde, die als Rechtsscheinsträger fungiert. § 405 BGB ermöglicht aber nur den Erwerb trotz der Einwendung des § 117 BGB oder eines Abtretungsausschlusses gem. § 399 Fall 2 BGB, nicht in sonstigen Fällen fehlender Forderungsinhaberschaft. Eine solche Möglichkeit besteht nur, wenn der Abtretende durch einen Rechtsscheinsträger legitimiert wird (beispielsweise § 2366 BGB).[15] Übertragbarkeit der Forderung / Kein Ausschluss der Abtretung[Bearbeiten] Die Abtretbarkeit kann durch Sondervorschriften ausgeschlossen sein (beispielsweise § 613 Satz 2, § 664 Abs. 2 BGB). Weiterhin kommt ein Ausschluss gem. § 399 oder§ 400 BGB in Betracht. § 399 Fall 1 BGB: Ausschluss bei Inhaltsänderung. Eine Inhaltsänderung der Forderung durch die Abtretung kommt insbesondere in Betracht bei höchstpersönlichen Ansprüchen, die auf die Person des Gläubigers zugeschnitten sind (beispielsweise Urlaubsanspruch, § 1 BUrlG),[16] ebenso bei einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (beispielsweise § 257 BGB): dieser kann ohne Inhaltsänderung nur an den Gläubiger dieser Verbindlichkeit abgetreten werden.[17] § 399 Fall 2 BGB: Vertraglicher Abtretungsausschluss (pactum de non cedendo). Schuldner und Gläubiger können vereinbaren, dass eine Forderung nicht abtretbar sein soll. Nach h.M. hat diese Vereinbarung absolute, nicht bloß relative Wirkung.[18] Zwei Ausnahmen von der Unwirksamkeit der Abtretung in solchen Fällen begründet § 354aHGB. Auf einen Ausschluss der Abtretbarkeit gem. § 399 Fall 2 BGB kann sich der Schuldner gem. § 405 Fall 2 BGB nur bei Kenntnis des Zessionars berufen. Gem. § 851 Abs. 2 ZPO wirken Abreden im Sinne des § 399 Fall 2 BGB nicht zu Lasten von Vollstreckungsgläubigern. Einer vereinbarungswidrigen Verfügung kann der Schuldner zustimmen, da § 399 Fall 2 BGB nur ihn schützt.[19] Die neuere Rechtsprechung und herrschende Lehre (h.L.) hält die Zustimmung für einen Abänderungsvertrag mit Wirkung bloß für die Zukunft.[20] Auch wenn die Abtretung ausdrücklich von der Genehmigung des Schuldners abhängig gemacht wurde, soll diese nicht zurückwirken.[21] Eine ältere Ansicht billigt der Zustimmung des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, § 184 Abs. 1 BGB Rückwirkung zu auf den Zeitpunkt der Abtretung. Bei mehrfacher Abtretung soll diejenige wirksam werden, der der Schuldner zuerst zustimmt; dies kann auch die spätere Abtretung sein.[22] Bedeutsam wird dieser Streit bei der Frage, ob zwischen Abtretung und Zustimmung vorgenommene Verfügungen oder Pfändungen wirksam bleiben oder nicht. § 400 BGB: Unpfändbare Forderungen. Soweit eine Forderung nicht pfändbar ist, kann sie auch nicht abgetreten werden. Dies dient zum einen dem Schutz desExistenzminimums des Gläubigers, zum anderen auch dem Schutz der Allgemeinheit: der Gläubiger soll sich seines eigenen Vermögen insoweit nicht entledigen können, als er dann auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.[23] Daher ist § 400 BGB zwingend und der Schuldner kann auf seinen Schutz nicht verzichten.[24] Die Pfändbarkeit ist geregelt in §§ 850 ff. ZPO. Wirkungen der Abtretung[Bearbeiten] Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger, § 398 Satz 2 BGB[Bearbeiten] Die Abtretung führt zum Übergang der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar in der Form, in der sie zum Zeitpunkt der Abtretung besteht, § 398Satz 2 BGB. Anders als bei einer Vertragsübernahme bleibt der Zedent Vertragspartner des Schuldners und kann ihm gegenüber die Einrede des § 320 BGB geltend machen.
  • Schuldübernahme Die Schuldübernahme ist im deutschen (§§ 414 ff. des BGB) und österreichischen (§§ 1404 ff. ABGB) Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner tritt. Die Zustimmung des Gläubigers ist erforderlich, damit er vor dem Aufdrängen eines unter Umständen zahlungsunfähigen Schuldners geschützt wird. Das deutsche Recht regelt die Schuldübernahme in den §§ 414 ff. BGB.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Voraussetzungen und Wesen der befreienden Schuldübernahme nach deutschem Recht 2 Abgrenzungen 3 Einordnung 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 Einzelnachweise   Voraussetzungen und Wesen der befreienden Schuldübernahme nach deutschem Recht[Bearbeiten] Übernahmevertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer: Nach § 414 BGB können Gläubiger und Übernehmer ohne Mitwirkung des Altschuldners vereinbaren, dass die Schuld vom Altschuldner auf den Übernehmer übergeht. Nach einer in der Literatur befindlichen Meinung, verstoßt diese Regelung allerdings gegen das im BGB geltende Vertragsprinzip, sodass dem Altschuldner analog zum echten Vertrag zugunsten Dritter ein Zurückweisungsrecht analog zu § 333 BGB zustehen müsste[1]. Gegen diese Meinung spricht jedoch der Charakter des Übernahmevertrages. Dieser ist auf Seiten des Gläubigers ein abstraktes Verfügungsgeschäft über die Forderung, der echte Vertrag zugunsten Dritter ist jedoch ein Verpflichtungsgeschäft. - Der Übernahmevertrag kann nach der h.M. also formfrei und damit auch konkludent geschlossen werden[2]. Übernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer: Nach § 415 BGB können Schuldner und Übernehmer die Schuldübernahme vereinbaren. Der Gläubiger muss in diesem Fall zustimmen: Die herrschende Meinung nimmt an, dass Schuldner und Übernehmer über die Forderung des Gläubigers als Nichtberechtigte verfügen und der Gläubiger diese Verfügung i.S.d. § 185 Abs. 2 BGB genehmigt. Eine andere in der Literatur befindliche Meinung geht davon aus, dass zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer ein Vertrag analog zu § 414 BGB zustande kommt, sodass die der "Übernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer" nach § 415 BGB letztlich nur die Causa darstellt, und die Mitteilung an den Gläubiger gem. § 415 Abs. 1 S. 2 BGB ein Angebot. Von den Rechtsfolgen unterscheiden sich beide Meinungen insbesondere dadurch, dass bei letzterer eine ex nunc Wirkung und Formbedürftigkeit der Genehmigung anzunehmen ist, wobei bei ersterer eine ex tunc Wirkung und Formfreiheit zu bejahen sein dürfte. Abgrenzungen[Bearbeiten] Beim Schuldbeitritt tritt zum bisherigen Schuldner kumulativ ein weiterer Schuldner hinzu. Bei der Vertragsübernahme tritt die neue Partei in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des alten Schuldners ein. Bei der Bürgschaft verbürgt sich ein Dritter für die Hauptschuld des Schuldners, haftet aber nur nachrangig also sekundäre vor dem Hauptschuldner. Einordnung[Bearbeiten] Änderung eines Schuldverhältnisses Änderungen des Schuldverhältnisses personell Änderung des Gläubigers Zession Änderung des Schuldners Schuldübernahme Schuldbeitritt inhaltlich Novation Vergleich Anerkenntnis  
  • Novation Novation (von lat. novatio, Genitiv –onis) bedeutet (Er-)Neuerung→Neuerungsvertrag Im österreichischen und deutschen Schuldrecht versteht man darunter eine Schuldersetzung in inhaltlicher Hinsicht, durch die die Parteien entweder eine Änderung des Rechtsgrundes (zum Beispiel anderer Vertragstypus) oder des Hauptgegenstandes/Vertragsgegenstand (zum Beispiel andere Kaufsache) vereinbaren. Die vielfach verbreitete Ansicht, bei der Novation komme kein neuer Vertrag zustande, sondern der alte Vertrag werde mit verändertem Inhalt fortgesetzt, geht juristisch fehl; die Novation ist ein übergesetzlicher Erlöschensgrund zum Erlöschen von Schuldverhältnissen (deutsches Recht: § 241 Abs. 1 BGB). Das alte Schuldverhältnis erlischt vollständig, ein neues soll dieses ersetzen. Nach der Rechtsprechung[1] des Bundesgerichtshofs (deutsches Recht) zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Novation ist bei gleichbetitelten Verträgen sogar von einer Vermutung auszugehen, dass der Wille der Parteien (Vertragsfreiheit!) dahin auszulegen ist, dass der alte Vertrag erlöschen soll. Vereinbaren die Parteien dagegen zum Beispiel eine „Vertragsergänzung“ oder einen „Nachtrag“ so ist regelmäßig von einer Schuldänderung im vorgemeinten Sinne auszugehen, mit dem Inhalt, dass der bisherige Vertrag fortgesetzt wird. Findet aber keine Bezugnahme auf das „alte“ Schuldverhältnis statt, so liegt nach widerleglicher Vermutung eine Novation vor, mit der Folge, dass das alte Schuldverhältnis erlischt. Die Novation findet vor allem dann Anwendung, wenn sich die Grundlage des Vertrags in wesentlicher Hinsicht geändert hat und unklar ist, ob der bestehende Vertrag vor den geänderten Umständen trotz vereinbarter Ergänzung oder Nachtrags weiterhin Bestand hat oder haben kann. Vor allem bei Sicherungsrechten (Faustpfandrechte,Grundpfandrechte, Bürgschaften, Patronate etc.) kann eine Änderung oder Verschiebung des zu sichernden Gegenstandes eine Novation erforderlich machen. Die (vollständige) Novation ist den Vertragsparteien ggf. deshalb zu empfehlen, da sie weniger anfällig für Formfehler ist als zum Beispiel der Nachtragsvertrag. Abgrenzungen[Bearbeiten] Schuldänderung: Die Änderung betrifft nur Nebenpunkte. Vergleich: Ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis wird durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Anerkenntnis: Ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis wird durch einseitiges Nachgeben beseitigt. Einordnung[Bearbeiten] Änderung eines Schuldverhältnisses Änderungen des Schuldverhältnisses personell Änderung des Gläubigers Zession Anweisung Änderung des Schuldners Schuldübernahme Schuldbeitritt, (=Schuldmitübernahme) Vertragsübernahme inhaltlich Novation Schuldänderung Vergleich Anerkenntnis
  • cessio legis Die Legalzession (lat. cessio legis) ist ein zivilrechtliches Institut, das den Übergang einer Forderung kraft Gesetzes bestimmt, ohne dass es hierzu eines besonderenRechtsgeschäfts bedarf. Im Unterschied zur Abtretung (§ 398 BGB) als Rechtsgeschäft tritt der neue Gläubiger (Zessionar) automatisch an die Stelle des alten Gläubigers (Zedent) mit dessen Forderung gegen den Hauptschuldner (Selbsteintritt), weil das Gesetz es so verlangt. Die Vertragsparteien können eine Legalzession nicht verhindern.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Rechtsgrundlagen 2 Fälle der Legalzession 3 Funktionsweise 4 Forderungsübergang bei Versicherungen 5 Öffentliches Recht 6 Siehe auch   Rechtsgrundlagen[Bearbeiten] In den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs handelt es sich um eine Abtretung kraft Gesetzes. Dabei verweist das Gesetz auf die Vorschriften, die es für die rechtsgeschäftliche Abtretung vorgesehen hat, indem es die Vorschriften über die Abtretung für entsprechend anwendbar erklärt (§ 412 BGB). Deshalb gelten im Falle einer Legalzession insbesondere die Vorschriften über die Abtretung von Nebenrechten (§ 401 BGB), über die Auskunftspflichten des Zedenten (§ 402 BGB) und über den Schutz des Schuldners (§ 404, § 407, § 408 BGB). Auch die Abtretung von akzessorischen Nebenrechten ist eine Legalzession. Fälle der Legalzession[Bearbeiten] Das BGB zählt die Arten gesetzlicher Forderungsübergänge abschließend auf. Jeder, der durch Zwangsvollstreckung Rechte an Sachen verliert, darf den Gläubiger befriedigen; dann geht die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner auf ihn über (§ 268 Abs. 3 BGB). Zahlen bei der Gesamtschuld der oder die Gesamtschuldner, so geht auf sie die Forderung des Gläubigers automatisch über (§ 426 Abs. 2 BGB), Bürgschaft (§ 774 BGB; wenn der Bürge in Anspruch genommen wird und für den Hauptschuldner zahlt), Hypotheken (§ 1142 ff. BGB; wenn der Grundstückseigentümer für den Schuldner zahlt), Pfandrecht (§ 1225 BGB; wenn der Pfandgeber für den Schuldner zahlt), Ablösung des Pfands (§ 1249 BGB) und Unterhalt (§ 1607 Abs. 3 BGB; wenn ein Verwandter an Stelle des Unterhaltspflichtigen leistet). Darüber hinaus sind noch Legalzessionen in Spezialgesetzen enthalten, so etwa in Art. 47 Abs. 3 WechselG, § 86 VVG (Versicherer) und § 6 EFZG (Arbeitgeber) oder in§ 43 RVG. Zu beachten sind ebenfalls die sozialrechtlichen Bestimmungen in den §§ 115 f. SGB X, § 187, § 203, § 332 SGB III a.F., § 91 BSHG a.F. und in § 7 UVG a.F. Der Legalzession stehen ebenso die Forderungsübergänge kraft Hoheitsakt beispielsweise aus § 835 ZPO gleich. Funktionsweise[Bearbeiten] Der Bürge hat sich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Zahlt nun der Bürge aus seiner übernommenen Haftung an den Gläubiger, so geht nach § 774 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Dritten automatisch auf den Bürgen über. Bei allen Formen der Legalzession löst eine Zahlung oder Erfüllung den Abtretungsvorgang aus, ohne dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Abtretung vornehmen müssen. Bei der Bürgschaft beabsichtigt das Gesetz einerseits, dass der nunmehr befriedigte Gläubiger seine Forderung gegen den Hauptschuldner verliert, weil ihm keine Forderung mehr zusteht. Andererseits soll dem Bürgen die Chance eingeräumt werden, mit der an ihn kraft Gesetzes übergegangenen Forderung gegen den Schuldner vorzugehen, um den durch Bürgschaftsinanspruchnahme erlittenen Vermögensverlust wieder auszugleichen. Forderungsübergang bei Versicherungen[Bearbeiten] Häufiger Anwendungsfall der Legalzession ist der Forderungsübergang von Forderungen aus unerlaubten Handlungen, bei denen Schadensrisiken durch Versicherungen abgedeckt sind. Die Versicherung des Geschädigten steht zunächst für die Schäden ein, bekommt dafür jedoch den Ersatzanspruch des Geschädigten auf Schadensersatz automatisch kraft Gesetzes zugesprochen (§ 86 Abs. 1 VVG). Der Schadensersatzanspruch kann dann von der Versicherung beim Schädiger geltend gemacht werden. Das Forderungsrisiko – etwa wenn der Schädiger zahlungsunfähig ist – geht dann ebenso auf die Versicherung über. Der Übergang der Forderung bestimmt sich in der Regel nach§ 86 VVG und § 116 SGB X. Öffentliches Recht[Bearbeiten] Das öffentliche Recht kennt ebenfalls die Möglichkeit des gesetzlichen Forderungsübergangs. So geht auf den Dienstherrn eines durch einen Dritten verletzten Beamten der Anspruch auf Ersatz beispielsweise der Kosten für eine Heilbehandlung oder der Besoldung über (§ 103 Hessisches Beamtengesetz – HessBG). Wird also beispielsweise eine Beamtin oder ein Beamter des Landes Hessen bei einem Verkehrsunfall durch einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft verletzt, kann der Dienstherr, also das Land Hessen, ggf. die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt sowie – vor allem bei längerem Krankenstand – die Besoldung von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.
  • pactum de non cedendo Das pactum de non cedendo ist ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Wirkungen eines Abtretungsverbots 2 Ausnahmen 2.1 Tatbestand des § 354a HGB 2.2 Eingeschränkter Abtretungsausschluss 2.3 Rechtsfolgen 3 Abtretungsverbot bei Rechten Dritter 4 Literatur 5 Siehe auch 6 Einzelnachweise   Wirkungen eines Abtretungsverbots[Bearbeiten] Die Vertragsparteien können ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach der Gläubiger einer Forderung diese Forderung nicht an einen Dritten abtreten darf (§ 399 Hs. 2BGB). Dies beinhaltet insbesondere Vorteile für den Schuldner, denn dadurch behält er seinen bisherigen Gläubiger. Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent dennoch die Forderung (z. B. an eine Bank) ab, ist diese Abtretung unwirksam, weil der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB). Ausnahmen[Bearbeiten] Eine Ausnahme vom pactum de non cedendo macht § 354a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann jedoch alternativ schuldbefreiend an den bisherigen Gläubiger leisten. Nahezu alle deutschen Großunternehmen hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abtretung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit des § 399 (2. Halbsatz) BGB ausgeschlossen. Öffentliche Auftraggeber hatten in ihren weitgehend standardisierten Vergabebedingungen die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen von der Einhaltung formeller Erfordernisse oder von ihrer Zustimmung abhängig gemacht. Damit stand ein wichtiger Teil desUmlaufvermögens von Lieferanten weder als Kreditsicherheit noch für das Factoring zur Verfügung und hat die Kreditaufnahme der mittelständischen Wirtschaft erschwert. Am 1. August 1994 trat daher die als § 354a HGB eingeführte Regelung in Kraft, die sicherstellen soll, dass Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen sowohl zur Kreditsicherung an Warenkreditgeber (Vorbehaltslieferanten) und Kreditgeber (Banken) als auch zum Factoring verwendet werden können, ohne das schutzwürdige Interesse des Drittschuldners zu beeinträchtigen. Tatbestand des § 354a HGB[Bearbeiten] Die weiterhin geltende allgemeine Vorschrift des § 399 (2. Halbsatz) BGB bestimmt, dass eine Forderung nicht abgetreten werden kann, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem (Dritt-)Schuldner ausgeschlossen ist. Tatbestand und Rechtsfolge des § 354a HGB stellen hierbei eine Ausnahmeregelung für den Fall eines derartigen (vertraglichen) Abtretungsausschlusses dar und grenzen ihn in zweifacher Weise ein: nur Geldforderungen fallen unter diese Regelung, die Geldforderungen müssen auf einem beiderseitigen Handelsgeschäft beruhen oder gegen die öffentliche Hand gerichtet sein. Folge hiervon ist, dass alle nicht auf Geld lautenden Forderungen (Ansprüche im weitesten Sinne, z. B. Rückgewähransprüche, Anspruch aus Auflassungsvormerkung) ebenso nicht unter diese Vorschrift fallen wie Geldforderungen, bei denen der Gläubiger und/oder der Schuldner nicht Kaufmann ist (oder kein Handelsgeschäft vorliegt/bzw. nicht gegen die öffentliche Hand gerichtet ist). Es bleibt also weiterhin bei wirksamen Lohn- und Gehaltsabtretungsverboten und Abtretungsausschlüssen in weiten Bereichen (z. B. Anzeigeerfordernisse in Versicherungsbedingungen). Die Neuregelung verbietet auch nicht den Abtretungsausschluss unter Kaufleuten, sondern ermöglicht dann die schuldbefreiende Zahlung an den Zedenten. Eingeschränkter Abtretungsausschluss[Bearbeiten] Neben dem uneingeschränkten Abtretungsausschluss (vertragliches absolutes Abtretungsverbot) wird von den Regelungen der §399 BGB, §354a HGB auch der eingeschränkte Abtretungsausschluss erfasst. Hierzu zählen die durch den Drittschuldner ausgesprochenen Zustimmungs-, Anzeige- und Formerfordernisse für den Fall, dass die gegen ihn gerichtete Forderung abgetreten werden soll.[1] Beim eingeschränkten Abtretungsausschluss verbietet also der Drittschuldner nicht die Abtretung, sondern macht sie von seiner Zustimmung oder der Einhaltung von Anzeige- oder Formerfordernissen abhängig. Der Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz und ist weiterhin möglich.[2] Der Drittschuldner darf aber seine Zustimmung zur Abtretung nicht „unbillig“ verweigern, wenn ein schutzwürdiges Interesse am Abtretungsverbot nicht (mehr) besteht oder die berechtigten Belange des Gläubigers an der Abtretbarkeit überwiegen. Rechtsfolgen[Bearbeiten] Vom uneingeschränkten Abtretungsausschluss betroffene Forderungen können abgetreten werden, selbst wenn der Drittschuldner einen (weiterhin möglichen) Abtretungsausschluss vereinbart hat. Der Drittschuldner darf aber dann – selbst bei offengelegter Zession – an den Zedenten mit befreiender Wirkung zahlen, erst recht bei stiller Zession. Damit stellt sich für den Drittschuldner nicht mehr das Problem der Zession mit dem Risiko, an den falschen (bisherigen) Gläubiger zu zahlen und nochmals an den Zessionar leisten zu müssen. Wurde jedoch kein Abtretungsausschluss vereinbart, so muss der Drittschuldner bei offener Zession an den Zessionar leisten. Bei stiller Zession darf er weiterhin an den Zedenten zahlen. Wenn jedoch der Drittschuldner trotz offener Zession an den Zedenten zahlt, besitzt der Zessionar einen Ersatzanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB (Leistung an den Nichtberechtigen) gegen den Zedenten. Handelt es sich jedoch um eine Sicherungsabtretung, so hat der Zessionar gegen den Zedenten in dessen Insolvenz nur einen Absonderungsanspruch (§ 50 InsO). Beide Ansprüche entfalten in der Insolvenz unterschiedliche Wirkung. Während der Ersatzanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zurAussonderung der Forderung aus der Insolvenzmasse und vollständigen Übertragung auf den Zessionar führt, fällt die abgesonderte Forderung in die Masse. Der Zessionar hat im letzten Falle nur Anspruch auf quotale Befriedigung. Abtretungsverbot bei Rechten Dritter[Bearbeiten] Ein weiteres Abtretungsverbot kann auch dann vorliegen, wenn durch die Abtretung Rechte Dritter berührt werden (z. B. Abtretung von Geldforderungen eines Arztes gegen seine Privatpatienten), wenn dadurch möglicherweise schützenswerte Informationen weitergegeben werden. Das Abtretungsverbot folgt hier aus § 134 BGB i.V.m. § 201 ff.StGB oder Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Verletzung von Privatgeheimnissen (oder als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).
  • Schuldbeitritt Der Schuldbeitritt ist im deutschen und österreichischen Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der zum bisherigen Schuldner ein weitererkumulativ hinzutritt. Der hinzugetretene Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner. Der Schuldbeitritt wird auch Schuldmitübernahme genannt, die nicht mit der befreienden privativen Schuldübernahme zu verwechseln ist. Abgrenzungen[Bearbeiten] Schuldübernahme: §§ 414 ff. BGB - Der neue Schuldner tritt mit Zustimmung des Gläubigers an die Stelle des bisherigen Schuldners, der damit aus dem Schuldverhältnis ausscheidet. Der Gläubiger hat nur einen Hauptschuldner. Bürgschaft: §§ 765 ff. BGB - Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge nur subsidiär und akzessorisch für eine fremde Schuld, d. h. er muss nur leisten, falls der Hauptschuldner keine Zahlung leistet. Der Gläubiger hat einen Hauptschuldner und einen Bürgen, der dessen Hauptschuld sichert. Schuldfreistellung: Die ursprünglichen Gläubiger und Schuldner bleiben unverändert. Im Innenverhälnis erfüllt der Schuldfreisteller die Verpflichtung des Schuldners. Der Gläubiger muss davon keine Kenntnis erhalten. Schuldbeitritt: Der neu hinzutretende Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner für eine eigene Schuld; d. h. er hat zu leisten, ohne dass der bisherige Schuldner ausgefallen sein muss. Der Gläubiger hat zwei Hauptschuldner, von denen er nach freier Wahl Erfüllung verlangen kann. Der Schuldbeitritt ist (im Gegensatz zur Bürgschaft und zur Schuldübernahme) gesetzlich nicht geregelt, ist mithin ein sog. "atypischer Vertrag". Einordnung[Bearbeiten] Änderung eines Schuldverhältnisses Änderungen des Schuldverhältnisses personell Änderung des Gläubigers Zession Änderung des Schuldners Schuldübernahme Schuldbeitritt inhaltlich Novation Vergleich Anerkenntnis
  • Schuldfreistellung Bei einer Schuldfreistellung handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, bei dem im Gegensatz zum Schuldbeitritt oder zur Schuldübernahme der Übernehmer der Freistellung nicht als neuer Schuldner auftritt, sondern nur im Innenverhältnis den ursprünglichen Schuldner von der Schuld freistellt (vgl. § 329 BGB). Schuldfreistellung bei Übertragung von Betriebsvermögen[Bearbeiten] Wird im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Betriebsvermögen eine Verpflichtung nicht übertragen, d.h. das bisherige Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Gläubiger der Verpflichtung besteht unverändert fort, und verpflichtet sich der Übernehmer, den Veräußerer von den künftigen Leistungspflichten freizustellen, ohne direkt selbst die Schuld zu übernehmen, begründet dieser Vorgang eine Schuldfreistellung, welche als ein neues Schuldverhältnis in der Bilanz des Freistellungsverpflichteten (Käufer) als gewisse oder ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen ist [1]. Der Freistellungsberechtigte (Verkäufer) hat eine entsprechende Forderung zu aktivieren. [2]
  • Widerrufsrecht Das Widerrufsrecht stellt gemäß § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Recht jedes Verbrauchers dar, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag innerhalb gesetzlicher Fristen durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz pacta sunt servanda, wonach Verträge normalerweise für beide Seiten verbindlich sind. Es ist ein zwingend eingeräumtes Recht für Verbraucher bei Verträgen, bei denen per Gesetz ausdrücklich ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt wird.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Änderung 2 Gültigkeit 3 Ausübung des Widerrufsrechts 4 Widerrufsfrist 4.1 Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung 5 Erlöschen des Widerrufsrechts 6 Rechtsfolgen des Widerrufs 7 Teilwiderruf 8 Alternative Rückgaberecht 9 Literatur 10 Weblinks 11 Einzelnachweise   Änderung[Bearbeiten] Die Bestimmungen wurden zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträgevom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) mit Wirkung zum 4. August 2011 geändert. Die Änderungen betreffen die Paragraphenkette zur Widerrufsfrist, Hinweise zum Wertersatz sowie die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis zu 40 EUR (sog. 40-Euro-Klausel). Gültigkeit[Bearbeiten] Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB kann nur eine natürliche Person sein, die ein Rechtsgeschäft, beispielsweise einen Kaufvertrag, abschließt. Das Rechtsgeschäft darf weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Juristische Personen oder Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB sind keine Verbraucher. Im Deutschen Recht gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes einem Verbraucher, z. B. einem Käufer, gegenüber einem Unternehmer, z. B. einem gewerblich tätigen Verkäufer, bei speziellen Vertragsarten ein Recht zum Widerruf: Haustürgeschäft (§ 312 BGB), Fernabsatzvertrag (§ 312b und § 312d BGB); hierbei wurde mit der Änderung des Gesetzes der Kauf in Online-Auktionshäusern (beispielsweise eBay) dem in Verbindung mit anderen Fernabsatzgeschäften (zum Beispiel Online-Shops) gleichgestellt Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und § 485 BGB), siehe dazu Ferienwohnrecht, Verbraucherdarlehensvertrag, (§ 491 und § 495 BGB) sowie im Fall von Verbundenen Geschäften und Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB); sowie außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes) und im Versicherungsrecht Die meisten Anordnungen des Bestehens von Widerrufsrechten im BGB beruhen auf entsprechenden EU-Richtlinien wie z. B. der Fernabsatzrichtlinie, deren Umsetzung in deutsches Recht dies erfordert. Die in allen Fällen gleichen Grenzen des Widerrufsrechts sind in § 355 BGB geregelt. Das Widerrufsrecht gilt nicht in den Fällen des § 312b Abs. 3 Nr. 1–7 BGB. Diese Ausnahmen umfassen unter anderem Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Beköstigung und Freizeitgestaltung, die in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Damit gilt ein Widerrufsrecht insbesondere nicht bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen. Ausübung des Widerrufsrechts[Bearbeiten] Der Widerruf bedarf gemäß § 355 keiner Begründung und kann durch Widerrufserklärung in Textform, und bei Warenlieferungen auch durch Rücksendung der Ware erfolgen. Zur Wirksamkeit muss aus der Handlung des Verbrauchers lediglich der Wille erkennbar werden, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte. Bestimmte Formulierungen oder gar die Verwendung von Formularen oder vom Unternehmer vorgegebener Vordrucke sind weder erforderlich, noch können sie wirksam als zwingend vereinbart werden. Widerrufsfrist[Bearbeiten] Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrungerhalten hat, im Fernabsatz jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung). Spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, bei der Lieferung von Waren allerdings nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, erlischt es. Das bedeutet, dass ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Widerruf unbefristet möglich ist. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Durch die Änderungen wurde diese Verlängerung nunmehr eingeschränkt: Im Falle von automatisch geschlossenen Verträgen (beispielsweise zeitgesteuert wie bei eBay) ist eine unverzüglich nach dem Vertragsabschluss erfolgende Widerrufsbelehrung einer Solchen vor Vertragsabschluss gleichgestellt und erlaubt daher eine Widerrufsfrist von wiederum 14 Tagen. Dabei ist die Anforderung an eine 'unverzügliche’ Übersendung dieser Belehrung nicht klar geregelt. Eine Zeitspanne von maximal 24 Stunden gilt hierfür jedoch allgemein als ausreichend. Insbesondere bei Verwendung automatisierter Systeme zur Abwicklung eingegangener Aufträge/Käufe muss der Händler jedoch sicherlich auf eine korrekte Übersendung der Widerrufsbelehrung im Rahmen dieser automatischen Reaktion achten. Bei eBay ist dabei allerdings noch unklar, wann ein Vertrag zu Stande kommen soll: So ist das Landgericht Dortmund in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung[1] der Auffassung eines Antragstellers gefolgt, dass bereits bei der Abgabe des ersten Gebotes ein Vertrag zustande kommt. Somit wäre eine Widerrufsbelehrung, die zwar kurzzeitig nach Auktionsende, gleichwohl aber erheblich nach Abgabe des ersten Gebots erfolgt, zu spät. Die Auffassung des Landgerichts Dortmund findet man allerdings bei anderen Gerichten nicht wieder, die vielmehr den Vertragsschluss erst bei Auktionsende erkennen.[2] Gleichwohl fehlt eine eindeutige Einschätzung des Bundesgerichtshofs bisher. Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung[Bearbeiten] Sie muss deutlich gestaltet sein. Sie muss dem Kunden in Textform, d. h. in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, zugehen (Text auf Webseite genügt nicht, er muss zumindest per Mail, Fax oder Brief dem Kunden vorliegen). Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat und wie er es ausüben kann. Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Widerrufserklärung oder die Warenrücksendung zu richten ist. Sie muss einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist enthalten. Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB). Der frühere amtliche Mustertext der Bundesregierung [3] erfüllt diese Voraussetzung nicht.[4] Das Bundesministerium der Justiz hat eine Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft trat.[5] Insbesondere erfüllte der Mustertext (auch der Geänderte) die Voraussetzungen nicht zwangsläufig, da er im Rahmen einer Verordnung (nicht im Gesetzesrang!) veröffentlicht wurde und Gerichte daher frei waren, diesen Text zu akzeptieren oder andere Anforderungen zu stellen. Dieses Problem wurde mit der neuerlichen Änderung beseitigt (Anlage 1 EGBGB), indem der (neu gefasste) Mustertext nun Bestandteil des Einführungsgesetzes zu den neuen Bestimmungen ist und daher ebenfalls Gesetzesrang genießt. Gleichzeitig wird die BGB-InfoV außer Kraft gesetzt, sodass Hinweise auf diesen Text in Widerrufsbelehrungen nicht mehr zulässig sind. Für manche Verträge verlangt das Gesetz eine schriftliche Vertragsurkunde, so bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht) und bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 und § 492 BGB). Bei solchen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher diese Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Antrag ausgehändigt wird (in Urschrift oder in Abschrift). Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. Erlöschen des Widerrufsrechts[Bearbeiten] Das Widerrufsrecht besteht, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Bis dahin befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand, der mit den Worten „schwebend wirksam“ beschrieben werden kann: Er gilt als wirksam, wobei dies jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass der Vertrag jederzeit durch Ausübung des Widerrufsrechts untergehen kann. Insbesondere kann der Fristablauf deshalb unterbleiben, weil der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Ohne ordnungsgemäße Belehrung läuft die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 4 S. 3 BGB niemals ab. Um den Unternehmern die ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, enthält die BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) einen amtlichen Mustertext. Dieser ist allerdings aufgrund verschiedener Umstände rechtlich äußerst umstritten. Sofern man ihn für fehlerhaft hält, hat das zur Folge, dass alle Verträge, bei denen der Unternehmer mithilfe des Mustertextes die Belehrung vorgenommen hat, die entsprechenden Verträge möglicherweise noch über Jahre rückabgewickelt werden können (für die Fehlerhaftigkeit das Landgericht Koblenz[6]). Für die Zeit ab 2005 ist diese Frage besonders umstritten. Im Rahmen der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 11. Juni 2010 wurde die BGB-InfoV außer Kraft gesetzt und teilweise durch entsprechende Bestimmungen im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ersetzt. Dort ist auch ein Mustertext zur Widerrufsbelehrung gemäß den neuesten Bestimmungen enthalten. Da dieser Text nunmehr Gesetzesrang besitzt, ist er rechtlich nur aufgrund eindeutiger Unrichtigkeiten anfechtbar und ist ansonsten nicht durch andere Anforderungsprofile zu ersetzen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht das Widerrufsrecht ferner solange, bis der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB ordnungsgemäß erfüllt. In allen übrigen Fällen (bei ordnungsgemäßer Belehrung) erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist aber nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Rechtsfolgen des Widerrufs[Bearbeiten] Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, ist er nicht mehr an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Erhaltene Waren muss der Verbraucher zurücksenden, wenn sie sich für den Paketversand eignen. Andernfalls muss der Unternehmer, wenn er seinen Rückgabeanspruch durchsetzen will, die Ware abholen. Bei der Rücksendung trägt der Unternehmer die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung beim Transport. Für die Rückabwicklung verweist das Gesetz auf die Vorschriften über den Rücktritt. In einem Fernabsatzvertrag kann vereinbart werden, dass die regelmäßigen Kosten der Rücksendung (nicht aber die Transportgefahr) vom Verbraucher zu tragen sind, wenn: der Preis der zurückzusendenden Ware den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder der Preis zwar höher ist, der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs aber noch keine Gegenleistung oder Teilzahlung erbracht hat. Eine solche Vereinbarung muss vertragswirksam im Kaufvertrag oder in den AGB getroffen sein; ein Hinweis allein z. B. in der Widerrufsbelehrung reicht nicht aus.[7] Der Unternehmer trägt auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (sogenannte Falschlieferung), insbesondere dann, wenn sie mangelhaft war. Die Kosten der Hinsendung hat der Lieferant nach einer Entscheidung[8] des Europäischen Gerichtshofs ebenso zu tragen, d. h. diese ggf. zusammen mit dem Rechnungsbetrag der Ware zu erstatten, falls diese Zahlungen durch den Käufer bereits geleistet wurden. Ebenfalls eine Unsicherheit im Sinne der Verwendung in der Widerrufsbelehrung ist der Wertersatz für bereits gelieferte Waren, deren Wert durch die Ingebrauchnahme durch den Käufer reduziert wurde. In zahlreichen Widerrufsbelehrungen wird eine Wertersatzpflicht grundsätzlich festgelegt, sofern der Käufer die Ware wie ein Besitzer in Gebrauch nimmt und nicht lediglich begutachtet, wie dies beispielsweise in einem Ladengeschäft möglich wäre. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche, generelle Wertersatzpflicht unzulässig, da dadurch das Widerrufsrecht des Käufers beschränkt bzw. mit finanziellen Risiken verbunden und dadurch unter Umständen unterlaufen wird. Laut Europäischem Gerichtshof hat der Verkäufer das Recht, eine derartige Wertersatzpflicht festzulegen, muss dies aber in einem einzelfallbezogenen Hinweis tun. Aus den Belehrungspflichten des BGB und des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) ergibt sich, dass der potentielle Käufer auch über diesen Aspekt des Vertrages vor dessen Abschluss zu informieren ist. Allerdings wurde auch hier eine Information, die unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgt, einer Information vor Vertragsabschluss gleichgestellt. Diese Klarstellung stellt für den Käufer eine erhebliche Minderung seines finanziellen Risikos aus einem Widerspruch dar, da eine Wertersatzpflicht sich nach der ursprünglichen Regelung bereits durch das Öffnen einer versiegelten, nicht ohne Beschädigung zu entfernenden, Verpackung (beispielsweise verschweißter sog. Blister) ergeben konnte (derartige Ware kann der Verkäufer in der Regel nicht mehr als Neuware verkaufen; das verursacht bereits einen Wertverlust). Allerdings erhöht es den potentiellen Schaden des Unternehmers aus einem Widerspruch, was zu Versuchen führen kann, diese Regelung durch entsprechende Bestimmungen in den AGB zu umgehen. Umstritten war auch die Rechtsfolge des Widerrufs eines Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft. Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht die Möglichkeit eines rückwirkenden Ausscheidens aus einer solchen Gesellschaft nicht vor. Der EUGH hat nunmehr entschieden, dass der Widerruf nicht zurückwirkt.[9] Teilwiderruf[Bearbeiten] Zumindest bei Fernabsatzverträgen, so entschied 2008 das Amtsgericht Wittmund,[10] ist auch ein Teilwiderruf einzelner Vertragspunkte möglich, sofern der Kaufvertrag über eine „objektiv teilbare“ Leistung geschlossen wurde. Es ist also möglich, einzelne Bestellposten zurückzusenden, ohne dass dadurch der gesamte Kaufvertrag seine Gültigkeit verliert. Alternative Rückgaberecht[Bearbeiten] In bestimmten Fällen kann der Unternehmer dem Kunden anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen, nämlich bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften, bei letzteren aber nur, soweit eine ständige Verbindung aufrechterhalten bleiben soll (beim Abonnement). Dabei muss der Unternehmer bestimmte Anforderungen erfüllen (Belehrung in Textform und außerdem im Prospekt, im Katalog oder auf der Website). Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das normale Widerrufsrecht, wobei sich automatisch ergibt, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, da der Unternehmer ja (fehlerhafterweise) in seiner Belehrung ein Rückgaberecht beschreibt. Wenn der Unternehmer sich für ein Rückgaberecht entschieden hat, richten sich die Einzelheiten nach § 356 BGB. Dabei bestehen folgende Unterschiede zum Widerrufsrecht: Das Rückgaberecht kann ausschließlich durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Ausnahme: Bei nicht paketversandfähigen Sachen genügt eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer in Form eines Abholungsverlangens. Der Unternehmer trägt beim Rückgaberecht immer die Kosten der Rücksendung und kann diese in keinem Fall auf den Verbraucher abwälzen. Im Übrigen entsprechen die Rechtsfolgen der Rückgabe denen des Widerrufs. Mit Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU am 13. Juni 2014 entfällt das Rückgaberecht, so dass es nur noch eine Widerrufsbelehrung und keine Rückgabebelehrung geben wird.
  • Fernabsatzrecht Das Fernabsatzrecht beschäftigt sich mit den besonderen Regeln für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen von Unternehmern an Verbraucher, ohne direkten Kontakt zwischen den Vertragsparteien. Seit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung ist das deutsche Fernabsatzrecht im Bürgerlichen Gesetzbuchgeregelt (§ 312b bis 312d BGB). Zuvor galt das Fernabsatzgesetz. Durch dieses Gesetz wurde die europäische Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Anwendungsbereich 2 Informationspflichten 3 Widerrufs- und Rückgaberecht 4 Weblinks 4.1 Gesetzestexte 4.2 Rechtsprechung 4.3 Beratungsmöglichkeiten für Verbraucher 5 Einzelnachweise   Anwendungsbereich[Bearbeiten] Das Fernabsatzrecht findet Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andereFernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Keine Anwendung finden die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 312b Abs. 3 BGB auf Verträge über Fernunterricht, über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, über Versicherungen und deren Vermittlung, über Grundstücksgeschäfte, über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die von Unternehmern im Rahmen regelmäßiger Fahrten geliefert wurden (Beispiel: Pizzalieferung), über die für einen Zeitpunkt bestimmte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, über die Benutzung von öffentlichen Fernsprechern sowie auf Verträge, die per Warenautomat geschlossen wurden. Informationspflichten[Bearbeiten] Wenn ein Unternehmer zum Vertragsschluss Fernkommunikationsmittel einsetzt, ist er gemäß § 312c BGB verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. So muss er dem Verbraucher u.a. seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift nennen und ihn über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung informieren. Außerdem bedarf es eines Hinweises auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie dessen Einzelheiten (die so genannteWiderrufsbelehrung). Der Inhalt der Informationspflichten ergibt sich aus der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). Aus Sicht des Unternehmers ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung von großer Bedeutung. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so beginnt die Widerrufsfrist gem.§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu laufen. Das Recht zum Widerruf erlischt jedoch spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, § 355 Abs. 4 BGB. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Verbraucher bei Vertragsabschluss im Internet wesentliche Informationen ohne ihr Zutun schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten[1]: Identität und bei Vorauszahlungen die Anschrift des Lieferers, wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Preis einschließlich aller Steuern und Lieferkosten, Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, ein allfälliges Widerrufsrecht, Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen; die Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjährigen Vertragsdauer. Ein Unternehmen hatte den Konsumenten diese bloß auf der Homepage oder per E-Mail über einen Link zur Verfügung gestellt. Die oberösterreichische Arbeiterkammer (die in Österreich unter anderem Konsumentenbelange vertritt) beklagte diesen Mangel vor Gericht und war damit erfolgreich[2]. Zudem waren dadurch nicht nur Konsumentenbelange betroffen sondern auch der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs. Widerrufs- und Rückgaberecht[Bearbeiten] Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbrauchern gem. § 312d BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann der Verbraucher seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen und ist dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Diese Frist beginnt, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten in Textform erfüllt hat. Die Textform i.S.d. § 126b BGB ist zwar im Internet bereits dann gewahrt, wenn der Unternehmer die Belehrung zum Herunterladen und Ausdrucken bereitstellt. Prozessual besteht hierbei jedoch das Problem, dass der Unternehmer Zugang und Vollständigkeit der Belehrung beweisen müsste. Wird Ware geliefert, beginnt die Frist frühestens, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat. Kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten waren oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet waren oder schnell verderben konnten oder deren Verfalldatum überschritten worden wäre, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden waren, zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder die in der Form von Versteigerungen geschlossen wurden. zur Lieferung von Frischwaren (z.B. Blumen) Das Widerrufsrecht kann u.U. durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf (bzw. Rückgabe) ist nicht abdingbar, es kann also nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Die Frage, ob dem Käufer bei berechtigtem Widerruf auch die Versandkosten (Hinsendekosten) zu erstatten sind, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 5. September 2007 (Az. 15 U 226/06) im Einklang mit der EG-Fernabsatzrichtlinie zu Gunsten des Käufers entschieden.[3] Gegen das Urteil wurde Revision zum BGH eingelegt (Az. VIII ZR 268/07), welcher die Frage seinerseits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorlegte (Az. C-511/08). Der EuGH urteilte daraufhin am 15. April 2010 zugunsten des Verbrauchers, die Auferlegung der Hinsendekosten widerspreche dem Ziel der Fernabsatzrichtlinie. In Folge urteilte der BGH am 7. Juli 2010, dass § 346 Abs.1 BGB richtlinienkonform auszulegen sei und dementsprechend die "Hinsendekosten" vom Verkäufer zu tragen seien.[4]
  • Haustürgeschäft Das Haustürgeschäft ist ein Rechtsbegriff für Verträge, die in bestimmten Situationen geschlossen werden, hauptsächlich bei einem Vertreterbesuch (siehe dazu Direktvertrieb,Reisegewerbe, Handelsvertreter, Reisender und Hausierer) oder auf einer Kaffeefahrt.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Deutschland 2 Schweiz 3 Siehe auch 4 Weblinks   Deutschland[Bearbeiten] Der Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften ist im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985gewährleistet. Umgesetzt in deutsches Recht definiert diesen Rechtsbegriff § 312 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einemVerbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, und zu dessen Abschluss der Verbraucher mündlich an seinem Arbeitsplatz oder in einer Wohnung (aber nicht bei vorhergehender Bestellung) anlässlich einer Freizeitveranstaltung im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist. Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht nach § 312 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder, nach Wahl des Unternehmers, einRückgaberecht gemäß § 356 BGB zu. Diese Rechte sind fristgebunden; die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen und beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Belehrung über das Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht, die bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss (siehe dazu Widerrufsbelehrung). Die Ausnahme in § 355 Abs. 4 S. 2 BGB gilt entgegen geläufiger Ansicht nicht für Haustürgeschäfte, sondern nur für Fernabsatzverträge nach § 312 b BGB. Der Grund für den besonderen Verbraucherschutz ist in diesem Fall, dass viele Haustürgeschäfte von einem gewissen Überrumpelungseffekt geprägt sind: Der Kunde schließt das Geschäft ohne ausreichende Überlegung ab, insbesondere ohne Preisvergleich, oft um dem Vertreter einen Gefallen zu tun oder um ihn loszuwerden. Vor derart zustande gekommenen Geschäften soll der Kunde geschützt werden. Ausnahmen: Versicherungsverträge notariell beurkundete Verträge Verbraucher hat den Vertreter selbst bestellt sofort erbrachte und bezahlte Leistungen bis einschließlich 40 €
  • Verbraucherdarlehensvertrag Der Verbraucherdarlehensvertrag bzw. das Verbraucherdarlehen ist ein Darlehensvertrag, der zwischen einem Verbraucher als Darlehensnehmer und einem Unternehmerals Darlehensgeber geschlossen wird. Die Entstehung dieses Vertragstyps geht auf eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zurück.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Deutschland 1.1 Ursprung, Rechtsgrundlagen 1.2 Gesetzliche Regelungen 1.3 Abgrenzung 2 Österreich 3 Einzelnachweise 4 Literatur   Deutschland[Bearbeiten] Ursprung, Rechtsgrundlagen[Bearbeiten] Befanden sich die entsprechenden Regelungen ursprünglich im Verbraucherkreditgesetz, wurden sie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB (§§ 491 ff. BGB) integriert. Ab 11. Juni 2010 gelten andere Regelungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie[1] sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberechts vom 29. Juli 2009.[2] Gesetzliche Regelungen[Bearbeiten] Die Begriffe Verbraucher und Unternehmer sind für Deutschland in § 13 und § 14 BGB definiert. Grundsätzlich gelten für den Verbraucherdarlehensvertrag die allgemeinen Vorschriften über den Darlehensvertrag (§§ 488 bis 490 BGB). Die Normen der §§ 491 bis 505BGB gelten für das Verbraucherdarlehen (mit Ausnahmen) darüber hinaus ergänzend mit dem Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu stärken. So bedarf der Verbraucherdarlehensvertrag zum Schutz des Verbrauchers grundsätzlich der Schriftform und hat einen Mindestinhalt. Weil die Schriftform erforderlich ist, ist die Unterschrift der Parteien erforderlich (§ 126 BGB). Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf aber dann keiner Schriftform, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt ist (§ 492 BGB). Die Unterschrift des Verbrauchers ist aber erforderlich. Durch den gesetzlichen Mindestinhalt (§ 492 BGB) (zum Beispiel Angabe des Nettodarlehensbetrags und des effektiven Jahreszinssatzes) soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die unterschiedlichen Kreditformen und deren Kosten besser vergleichen zu können. Bei bonitätsabhängigen Zinssätzen regelt § 6a PAngV („Werbung für Kreditverträge“), dass die Bank in der Werbung darauf hinweisen muss, dass der Zins bonitätsabhängig ist. Die Bank darf dabei nur mit Zinssätzen werben, die von 2/3 der tatsächlich abgeschlossenen Verträge nicht unterschritten werden. Weitere Regeln zu Gunsten des Verbrauchers: Zwingende Formvorschriften (Beweiserleichterung) Zwingend notwendige Angaben im Vertrag (bessere Risikoeinschätzung, Beweiserleichterung) Anordnung von Rechtsfolgen bei Missachtung der obigen Punkte zu Lasten des Unternehmers Einräumung eines Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 355 BGB sowie im Fall eines Verbundenen Geschäftes Unwirksamkeit des Verzichts auf Einwendungen gegenüber einem neuen Gläubiger bei Abtretung der Darlehensforderung Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten durch den Verbraucher zur Schuldverstärkung (sog. Wechsel- und Scheckverbot; bei Zuwiderhandlung Schadenersatzpflicht) Behandlung von Verzugszinsen (Schutz vor Überschuldung) Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug Die Nichtbeachtung von Schriftform und Mindestinhalt führen zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt (§ 494 BGB). Dem Darlehensnehmer steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht zu (§ 495 BGB). Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen § 355 BGB. Abgrenzung[Bearbeiten] Bei Überziehungskrediten für ein Girokonto gelten die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrages nicht (§ 493 BGB). Ein Sonderfall des Verbraucherdarlehensvertrages ist der Immobiliardarlehensvertrag für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen.
  • Darlehen Ein Darlehen (ugs. auch Kredit, alternative Schreibweise Darlehn) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Kreditgeber oder Darlehensgeber einem Kreditnehmer oder Darlehensnehmer Geld (Banknoten, Münzen, Buchgeld) oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) vorübergehend zur Nutzung überlässt. Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. eine gleichwertige Sache zurückzugewähren. Dem Darlehensnehmer wird die Darlehensvaluta übereignet oder abgetreten, sodass er mit den Gegenständen nach Belieben verfahren kann. Das Darlehen kann entgeltlich sein (vgl. § 488 Abs. 3 BGB), sodass der Darlehensnehmer nebst Rückgewähr der Darlehensvaluta einen Zins zu zahlen hat. Es bestehen rechtliche Unterschiede zwischen einem Kredit und einem Darlehen (§§ 488 bis 490 BGB). Da die beiden Begriffe allerdings sehr eng zusammenhängen, werden sie im Umgangssprachlichen oft synonym verwendet.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Gesetzliche Regelungen 2 Rechtliche Merkmale 3 Darlehensarten 4 Sicherung 5 Darlehenskosten 6 Zinsloses Darlehen im Konzern 6.1 Gewinnsteuern 6.2 Verrechnungssteuern 7 Siehe auch 8 Einzelnachweise 9 Weblinks   Gesetzliche Regelungen[Bearbeiten] Hinter dem Darlehensvertrag verbargen sich lange Zeit zwei Vertragstheorien, die keine wesentlichen praktischen Auswirkungen zur Folge hatten. In diesen Theorien ging es darum, ob der Darlehensvertrag bereits durch Einigung der Vertragsparteien zustande kam oder ob noch zusätzlich die Auszahlung zur Vertragsentstehung erforderlich sei. Heute folgen die Gesetze wie die juristische Literatur und Rechtsprechung der Konsensualtheorie. Danach ist der Darlehensgeber kraft Vertragsschluss verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine vereinbarte vertretbare Sache zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensvertrag kommt daher bereits durch die Einigung der Parteien zustande. Nach der - nicht mehr vertretenen - Theorie des Realkontrakts muss der Darlehensgeber die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer auskehren. Der Darlehensvertrag ist nach dieser Theorie kein gegenseitiger synallagmatischer Vertrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Darlehensgeber die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer geleistet hat. Die Pflicht des Darlehensnehmers, bei Fälligkeit die Darlehensvaluta zurückzugewähren nebst bedungenen Zins zu zahlen, entsteht bei einem Realkontrakt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Darlehensnehmer das Geld oder die vertretbaren Sachen zur Verfügung gestellt werden. Zumindest im deutschen Rechtskreis wird diese Theorie nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr vertreten. Das entgeltliche Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag. Das unentgeltliche Darlehen ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 hat der deutsche Gesetzgeber den Rechtscharakter des Darlehensvertrags von einem Realkontrakt (vgl. §§ 607 Abs. 1 BGB a.F.) in einen gegenseitigenKonsensualvertrag umgewandelt. Zudem hat er die Bestimmungen für das Gelddarlehen (§§ 488 ff. BGB) und für das Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB) voneinander getrennt. Zugleich wurde das Recht des Verbraucherdarlehensvertrages, also eines zwischen einem Unternehmer (z. B. einer Bank) und einem Verbraucher geschlossenen Gelddarlehensvertrags, das zuvor durch das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) geregelt war, neu in die §§ 491 ff. BGB eingegliedert. Rechtliche Merkmale[Bearbeiten] Wie bei jedem Vertrag ist eine Einigung bezüglich der essentialia negotii erforderlich, hier also über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eine Verzinsung. Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der – wenn nichts Besonderes vereinbart wird – stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten, vgl. § 488 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann eine zusätzliche Darlehensgebührvereinbart werden. Diese kann sich nach der Höhe des Darlehens richten und von Bank zu Bank variieren. Als Objekt eines Sachdarlehens kommen nur vertretbare Sachen in Betracht (§ 607 BGB). Der Sinn eines Sachdarlehens liegt in Abgrenzung zum Miet- oder Pachtvertrag darin, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Eigentum an der Darlehenssache verschafft. Der Darlehensnehmer ist daher berechtigt, die Sache zu verbrauchen oder weiter zu veräußern. Nach Beendigung des Darlehensverhältnisses muss der Darlehensnehmer eine vertretbare Sache gleicher Art und Güte dem Sachdarlehensgeber zurückerstatten. Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen Zins an den Darlehensgeber zu entrichten, handelt es sich um einen gegenseitigen (oder auch: synallagmatischen) Vertrag. Bei einem unentgeltlichen Darlehen, z. B. Darlehen unter Angehörigen, liegt kein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Rückerstattungspflicht nicht die Gegenleistung für den Empfang des Darlehens darstellt. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben. Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wucher. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100 % übersteigt (z. B. 24 % p. a. statt 12 % p. a.). Darlehensarten[Bearbeiten] Endfälliges Darlehen (Fälligkeitsdarlehen, Festdarlehen): Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt. Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen ist immer gleich hoch. Dadurch steigt der Tilgungsanteil während der Laufzeit an und der Zinsanteil sinkt entsprechend. Hierunter fällt auch das Volltilgerdarlehen. Tilgungsdarlehen: Die Tilgung bleibt während der Laufzeit konstant, die Zinsen werden aus dem verbleibenden Kapital berechnet. Dadurch sinken die Raten während der Laufzeit. Laufzeitzinsdarlehen, LAUDA, Ratendarlehen: Der Zinsbetrag für die gesamte Laufzeit wird am Anfang der Laufzeit in einem Betrag dem Darlehensbetrag zugerechnet. Anschließend wird bis zum Ende der Laufzeit der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt. Partiarisches Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt oder zusätzlich zu den Zinsen eine Gewinnbeteiligung. Forward Darlehen Hypothekendarlehen Bausparvertrag Massedarlehen Abrufdarlehen Rollierendes Geldmarktdarlehen: Rückzahlung flexibel, Zins passt sich den Geldmarktzinsen an. Darlehen werden unter verschiedenen Produktbezeichnungen angeboten (z. B. "easy credit", Beamtendarlehen etc.), ohne dass diese Werbebezeichnungen eine Darlehensart darstellen würden. Sicherung[Bearbeiten] Zur Sicherung eines Kredites können durch den Darlehensnehmer Kreditsicherheiten gestellt werden, wie z. B. Sicherungsübereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen,Bürgschaft eines Dritten und Grundschulden. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist dieSicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag. Darlehenskosten[Bearbeiten] Der Effektivzins ist der entscheidende Kostenindikator bei der Suche nach preisgünstigen Darlehen. Die Berechnung des Effektivzinses ist im Verhältnis zum Endverbraucher in§ 6 Preisangabenverordnung bindend vorgeschrieben. Für eine genaue Berechnung lässt sich jedoch auch sehr gut die klassische Rentenrechnung einsetzen, wenn Betrag und Zeitpunkt aller mit dem Darlehen verbundenen Ein- und Auszahlungen vom Darlehensanbieter abgefragt werden können: Auszahlungen (Beispiel): Darlehensbetrag oder Darlehensbeträge Einzahlungen (Beispiele): Zinsen, Sollzinsen Verzugszinsen Tilgungen Bankgebühren (Darlehen, Girokonto usw.) Versicherungskosten Restschuld (bei vorzeitiger Tilgung) Wenn Darlehen einen Aufbau haben, der ihr Verständnis erschwert, dann müssen einfach alle Zahlungen ohne Berücksichtigung ihrer Benennung erfasst werden, denn die Wirkung einer Zahlung ist geldlich völlig unabhängig davon, wie die Zahlung bezeichnet wird. Effektivzinsformeln, in denen Ein- und Auszahlungen nach Kategorie rechnerisch unterschiedlich ausgewertet werden, können für zwei Darlehen mit gleichartigem Zahlungsfluss (Betrag und Zeit) zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Anwendung der klassischen Rentenrechnung zur Effektivzinsberechnung vermeidet Manipulationen des Effektivzinses durch Darlehensgestaltung. Bei manchen Darlehenskonstruktionen ist die Anwendung vorgeschriebener Effektivzinsberechnungen kaum möglich. Hier hilft die klassische Rentenrechnung ganz besonders. Heute sind die bei der Rentenrechnung verwendeten iterativen Verfahren sowohl in speziellen Darlehensanalyseprogrammen wie auch schon in manchen Spreadsheet-Programmen implementiert. Zinsloses Darlehen im Konzern[Bearbeiten] Im Bezug zum Leistungsempfänger unterscheidet man zwischen einem Zinsverzicht ohne und mit Sanierung. Beim Ersteren gilt die Direktbegünstigungstheorie, das heißt der Leistungsempfänger ist die Tochtergesellschaft, die zinsloses Darlehen erhält. Beim Letzteren gilt die Dreieckstheorie das heißt Leistungsempfänger ist die Muttergesellschaft. Gewinnsteuern[Bearbeiten] Muttergesellschaft (gewährt Darlehen): Der Gewinnverzicht führt weder zu einem geld- noch buchmässigen Abfluss bei der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist nicht verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit ihrer Tochtergesellschaft einen Gewinnzuschlag zu verrechnen. Wird die verdeckte Kapitaleinlage nicht auf dem Beteiligungsbuchwert offengelegt, ist dies handelsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips besteht keine Grundlage für eine Besteuerung. Die Besteuerung des Gewinnverzichtes bedarf einer steuergesetzlichen Grundlage, die nicht vorliegt. Somit ist keine Korrektur des steuerbaren Gewinnes vorzunehmen. Die Gestehungskosten bleiben unverändert, es liegt keine als Gewinn besteuerte verdeckte Kapitalanlage vor. Die Tochtergesellschaft (erhält Darlehen) weist theoretisch einen zu hohen Gewinn aus. Der Zinsverzicht stellt eine bei der Gewinnsteuer neutrale, verdeckte Kapitaleinlage (Art. 60 Bst. a DBG) dar. Kapitaleinlagen unterliegen grundsätzlich der Emissionsabgabe. Nach Praxis der ESTV wird bei periodischen Kapitaleinlagen, wie Zinsverzichte der Anteilsinhaber, keine Emissionsabgabe erhoben. Muttergesellschaft (erhält Darlehen): Der Zinsverzicht der Tochtergesellschaft qualifiziert bei der MG als geldwerte Leistung. Die MG kann den Beteiligungsabzug vornehmen. Tochtergesellschaft (gewährt Darlehen): Verzichtet die TG auf einen Zins, findet in diesem Umfang eine Gewinnzurechnung bei der B AG statt. Es liegt eine geldwerte Leistung vor. Maßgebend ist das ESTV Rundschreiben. Muttergesellschaft: Aufgrund der modifizierten Dreieckstheorie hat die geldwerte Leistung der TG bei der MG keine Steuerfolgen, so dass bei der MG handelsrechtlich keine Korrekturen bei den Beteiligungen erforderlich sind. Die Gesehungskosten bleiben unverändert. Tochtergesellschaft (erhält Darlehen von Schwestergesellschaft): Die TG weist einen zu hohen Gewinn aus und kann eine Gewinnkorrektur geltend machen, sofern die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist. Tochtergesellschaft (gewährt Darlehen): Ein Zinsverzicht gilt als geldwerte Leistung und wird erfolgswirksam aufgerechnet. Maßgebend ist das ESTV Rundschreiben. Verrechnungssteuern[Bearbeiten] Die geldwerte Leistung unterliegt der Verrechnungssteuer nach Art. 4 VStg und Art. 20 Abs. 1 VStV. Da es sich bei der MG und der TG um inländische Gesellschaften handelt, ist das Meldeverfahren möglich aufgrund Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV. Tochtergesellschaft (gewährt Darlehen): Die geldwerte Leistung unterliegt der Verrechnungssteuer nach Art. 4 VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV. Da es sich bei der MG und TG um inländische Gesellschaften handelt, ist das Meldeverfahren möglich.
  • Teilzahlungsgeschäft Ein Teilzahlungsgeschäft ist ein Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer (Unternehmer) eine Sache liefert und der Käufer (Verbraucher) den Kaufpreis in Teilleistungen (Raten) entrichtet (Legaldefinition in § 506 Abs. 3 BGB). Bei Teilzahlungsgeschäften gelten einige Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers, nämlich die in § 507 BGB und § 508 BGB genannten Vorschriften. Die genannten Schutzvorschriften gelten aber dann nicht, wenn ein Ausnahmefall nach § 506 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 491 Abs. 2 und 3 BGB vorliegt, etwa wenn der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt.
  • Verbrauchsgüterkauf Der Verbrauchsgüterkauf ist ein Begriff des Schuldrechts. Gemäß der Definition in § 474 BGB ist Verbrauchsgüterkauf der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer(§ 14 BGB) als Verkäufer. Die Vorschriften sind im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das BGB eingefügt worden, um die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie derEuropäischen Union (EG-RL 99/44) fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verbrauchsgüterkaufs bestehen zunächst darin, dass bestimmte allgemeine Regelungen des Kaufrechts keine Anwendung finden. Es sind dies: die Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB) und der Gefahrübergang auf den Käufer bereits durch Absendung beim Versendungskauf (§ 447 BGB). Eine weitere Einschränkung betrifft die Haftung des Verkäufers bei Mängeln: Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, § 475 Abs. 1 BGB. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken, § 475 Abs. 3 BGB. In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler. Der früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich. Beim Verbrauchsgüterkauf kann weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Schließlich wird der Verbraucher dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer besser gestellt, dass er grundsätzlich gem. § 476 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen.
  • Verbundener Vertrag Unter einem verbundenem Vertrag versteht das deutsche Schuldrecht einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung, der mit einem Darlehensvertrag verbunden ist. Dabei sind die beiden Verträge gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB dann verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Verbundene Verträge sind häufig Kauf- oder Werkverträge; aber z.B. auch ein Reisevertrag kann mit einem Darlehensvertrag verbunden werden. Das Vorliegen verbundener Verträge zieht gemäß §§ 358, 359 BGB besondere Rechtsfolgen wie einen Einwendungs- und Widerrufsdurchgriff nach sich. Außerdem muss der Verbraucher gemäß § 358 Abs. 5 BGB in einer erweiterten Belehrung über die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB unterrichtet werden. Der Zweck der rechtlichen Verknüpfung der beiden Verträge ist der Schutz des Verbrauchers vor Risiken, die ihm durch die Trennung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen.[1] Typischerweise finden sich verbundene Verträge in Drei-Personen-Verhältnissen. Die Regelungen der §§ 358, 359 BGB finden aber auch Anwendung auf bloße Zwei-Personen-Verhältnisse, also auf Fälle, in denen der Unternehmer und der Darlehensgeber personenidentisch sind. Im Übrigen ist die Anwendbarkeit in § 359a BGB normiert.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Rechtliche Grundlagen 2 Wirtschaftliche Einheit 3 Widerrufsrecht 3.1 Widerrufsdurchgriff 3.2 Besonderheiten bei Zugang der Widerrufserklärung 3.3 Rechtsfolgen des Widerrufs 3.4 Eintritt des Darlehensgebers 4 Einwendungsdurchgriff 4.1 Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers 4.2 Verhinderung des Schuldnerverzugs 4.3 Ausschluss des Einwendungsdurchgriffs 4.4 Subsidiarität des Einwendungsdurchgriffs 5 Rückforderungsdurchgriff 6 Literatur 7 Weblinks 8 Einzelnachweise   Rechtliche Grundlagen[Bearbeiten] Die §§ 358, 359 BGB sind mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2002 eingeführt worden und lösen die Regelungen in § 9 Verbraucherkreditgesetz(VerbrKrG), § 4 Fernabsatzgesetz (FernAbsG) und § 6 Teilzeit-Wohnrechtegesetz ab. Der Begriff der „verbundenen Geschäfte“ in § 9 VerbrKrG sowie der Begriff der „finanzierten Verträge“ in § 4 FernAbsG wurden somit der einheitlichen Terminologie der „verbundenen Verträge“ zugeführt. § 358 BGB dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie), der FinDL-RL 6 VII und der TeilzeitnutzungsR-RL 7. § 359 dient der Umsetzung des Art. 11 II 1 VerbrKrRL 1986. Durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010[2] sind § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aufgehoben worden. In diesen Vorschriften war vorher ein Ausschluss desWiderrufsrechts geregelt. Durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011[3] sind § 358 Abs. 1 bis 5 dahin geändert worden, dass statt des Verbraucherdarlehensvertrages i.S.d. § 491 BGB jeder mit einem Verbraucher abgeschlossene Darlehensvertrag erfasst wird. Wirtschaftliche Einheit[Bearbeiten] Neben der Voraussetzung, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient, müssten beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine wirtschaftliche Einheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Der Darlehensgeber bedient sich z.B. der Mitwirkung des Unternehmers bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags, wenn der Darlehensvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Darlehensnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertreiber bzw. der Vermittler dem Verbraucher zugleich mit dem Waren-oder Dienstleistungsvertrag einen Darlehensantrag des Darlehensgebers vorlegt.[4] Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt, § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB. Widerrufsrecht[Bearbeiten] Sind Verträge im Sinne von § 358 BGB miteinander verbunden, ergeben sich einige Besonderheiten bei einem eventuell erklärten Widerruf des Verbrauchers. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers hinsichtlich des Darlehensvertrags kann sich aus § 495 Abs. 1 BGB ergeben. Dagegen kommen für den verbundenen Vertrag mit den§ 312 Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1 und § 485 Abs. 1 BGB verschiedene Widerrufsrechte in Betracht. Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verbraucher bei Ausübung eines dieser Widerrufsrechte an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Aufgrund des zivilrechtlichenTrennungsprinzips wirkt sich der Widerruf grundsätzlich nur auf den Vertrag aus, aufgrund dessen das Widerrufsrecht besteht. Damit auch der andere Vertrag seine Wirksamkeit verliert, müsste die auf dessen Abschluss gerichtete Willenserklärung ebenso widerrufbar sein und widerrufen werden. Widerrufsdurchgriff[Bearbeiten] Bei verbundenen Verträgen wird dagegen von § 358 Abs. 1 und 2 BGB angeordnet, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf seiner auf Abschluss eines der Verträge gerichteten Willenserklärung auch nicht mehr an seine auf Abschluss des anderen Vertrages gerichteten Willenserklärung gebunden ist. Der Widerruf der Willenserklärung bzgl. des einen Vertrages erstreckt sich also auch auf die Willenserklärung bzgl. des anderen Vertrages (sog. Widerrufsdurchgriff). Dabei ist in § 358 Abs. 1 BGB der Widerrufsdurchgriff von dem Waren- oder Dienstleistungsvertrag auf den Darlehensvertrag bzw. in § 358 Abs. 2 BGB der umgekehrte Fall geregelt. Bei einem Durchgriff auf den Darlehensvertrag gemäß § 358 Abs. 1 BGB ist nicht das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages gemäß § 491 BGB erforderlich; vielmehr reicht jeder mit einem Verbraucher abgeschlossene Darlehensvertrags aus.[5] Doch muss es sich bei dem Durchgriff nach § 358 Abs. 2 BGB entgegen eines ausdrücklichen Hinweises im Gesetz um einen verbundenen Vertrag mit einem Unternehmer handeln.[6] Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Verbraucher trotz der Nichtinanspruchnahme der Leistung des Unternehmers nicht sinnlos an einem Darlehensvertrag festhalten muss, der nur zur Finanzierung der Leistung des Unternehmers abgeschlossen wurde. Im umgekehrten Fall wird der Verbraucher vor einer finanziellen Überbelastung durch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmer geschützt, da dann der der Finanzierung dienende Darlehensvertrag nicht mehr vorhanden ist. Der Verbraucher soll nicht einmal bei Ausübung des Widerrufsrechts auf die Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den verbundenen Vertrag verzichten können. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, den Vertrag neu abzuschließen.[7] Besonderheiten bei Zugang der Widerrufserklärung[Bearbeiten] Der Verbraucher hat den Widerruf nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Das kann bei verbundenen Verträgen entweder der Unternehmer, mit dem der Verbraucher den Vertrag über die Ware oder Dienstleistung geschlossen hat, oder der Darlehensgeber sein und hängt von dem jeweiligen Widerrufsrecht ab. Dabei stellt sich die Frage, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag widerrufen will, den Widerruf aber gegenüber dem Unternehmer des verbundenen Vertrags erklärt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB relevant. Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss grundsätzlich demjenigen zugehen, demgegenüber der Widerruf seine Wirkung entfalten soll. Der Unternehmer des verbundenen Vertrages kann aber als Empfangsbote der Widerrufserklärung gegenüber dem Darlehensgeber fungieren. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsauffassung als bestellt anzusehen ist.[8][9] Beim Abschluss des Darlehensvertrages ist der Vermittler als vom Darlehensgeber bestellt anzusehen, wenn Letzterer nicht unmittelbar in Erscheinung tritt.[10] Willenserklärungen an einen Empfangsboten gehen dem wirklichen Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an diesen zu erwarten war.[11] Übermittelt nun der Empfangsbote die Willenserklärung verspätet, falsch oder überhaupt nicht, geht dies zu Lasten des Empfängers.[12] Rechtsfolgen des Widerrufs[Bearbeiten] Hat der Verbraucher den Widerruf erklärt, ist er weder an den widerrufenen noch an den verbundenen Vertrag gebunden. Für den widerrufenen Vertrag ergeben sich die Rechtsfolgen direkt aus § 357 BGB. Für den verbundenen Vertrag ordnet § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB die entsprechende Anwendung von § 357 BGB und im Falle eines bestehenden oder bestandenen Widerrufsrechts gemäß § 312d BGB die entsprechende Anwendung von § 312e BGB an. Die verbundenen Verträge sind nicht als einheitliches Rechtsgeschäft, sondern als selbstständige Verträge zu behandeln. Die Rückabwicklung der beiden Verträge findet also im jeweiligen Leistungsverhältnis statt. Dies gilt im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 4 Satz 3 BGB allerdings nur, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs noch nicht zugeflossen ist. Gem. § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB sind im Falle des § 358 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Eintritt des Darlehensgebers[Bearbeiten] Wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein,§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB. Hierdurch soll eine bilaterale Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber erreicht werden.[13] Anderenfalls müsste der Verbraucher zunächst dem Darlehensgeber den Darlehensbetrag zurückerstatten und dann seinerseits vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Mit dieser Regelung wird insbesondere das Insolvenzrisiko des Verbrauchers, welches er bei einem Kaufpreisrückzahlungsverlangen gegenüber dem Unternehmer hätte, auf den Darlehensgeber, welcher in der Regel eine Bank ist, verlagert. Es handelt sich dabei um einen Eintritt des Darlehensgebers in das Abwicklungsverhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer, d.h. der Darlehensgeber tritt vollständig an die Stelle des Unternehmers.[14][15] Obwohl der Wortlaut des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB offen ist, kann von einem bloßen Schuldbeitritt des Darlehensgebers nicht gesprochen werden.[16] Denn dann würden der Darlehensgeber und der Unternehmer gesamtschuldnerisch haften. Wenn dem Verbraucher aber die Wahl zwischen zwei Schuldnern bliebe, müssten dem Unternehmer, der durch einen Schuldbeitritt des Darlehensgebers von seinen Pflichten nicht befreit würde, seine Rechte gegenüber dem Verbraucher erhalten bleiben. Es käme damit zu einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses gegenüber verschiedenen Personen, was dem Zweck des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB zuwider liefe.[17][18] Als Voraussetzung für diesen Schuldeintritt muss dem Unternehmer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen sein. Das Darlehen ist dann zugeflossen, wenn der Verbraucher seine Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer erfüllt hat, wenn also eine Auszahlung oder Gutschrift an den Unternehmer erfolgt ist.[19] Ist der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eingetreten, kann der Verbraucher von diesem zum einen die auf das Darlehen schon erbrachten Teilleistungen zurückverlangen, zum anderen aber auch die Rückgabe einer aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleisteten Anzahlungverlangen. Der Darlehensgeber kann dagegen vom Verbraucher nicht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357Abs. 1 Satz 1 und §§ 346 ff. BGB die Rückzahlung des Darlehens verlangen. Eine Leistung „übers Eck“ soll gerade nicht stattfinden. Hier muss sich der Darlehensgeber an den Unternehmer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Durchgriffskondiktion) oder gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 analog BGB wenden.[20][21][22] Der Darlehensgeber erhält durch den Eintritt in die Schuld des Unternehmers aber spiegelbildlich einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückgabe und Übereignung der Ware.[23][24] Dieser Anspruch verfolgt den Zweck, dem Darlehensgeber seinen Rückgriffsanspruch gegenüber dem Unternehmer durch die Kaufsache abzusichern. Wenn der Verbraucher die Ware nun schon dem Unternehmer gegeben hat, steht dem Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 und den §§ 348, 320 BGB gegenüber dem Verbraucher ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der gezahlten Darlehensraten zu. Der Darlehensgeber kann so lange die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware erhält oder die Darlehensvaluta vom Unternehmer zurückerhält, da dann sein Sicherungsinteresse wegfallen würde. Einwendungsdurchgriff[Bearbeiten] Bei den beiden verbundenen Verträgen handelt es sich um zwei rechtlich selbstständige Verträge (sog. Trennungsprinzip). Mit der Regelung in § 359 BGB findet bei verbundenen Verträgen eine Durchbrechung des Prinzips der Relativität der Schuldverhältnisse statt, indem die Vorschrift den Verbraucher berechtigt, Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Darlehensgeber einredeweise geltend zu machen. Ein solcher Einwendungsdurchgriff ist auf die Rechtsprechung zu § 242 BGB zurückzuführen.[25] Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers[Bearbeiten] Soweit den Verbraucher Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden, steht ihm gemäß § 359 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht bzgl. der Rückzahlung des Darlehens zu. Dadurch geht das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Darlehensvaluta im Fall einer Insolvenz des Unternehmers vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber über. Dieser Übergang ist deshalb gerechtfertigt, weil der Darlehensgeber schon durch die enge Zusammenarbeit mit dem Unternehmer eine gewisse Bereitschaft zur Risikoübernahme zum Ausdruck bringt und er den Verbraucher von seiner Stellung als über die Darlehensvaluta frei Verfügenden verdrängt.[26] Unter Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag versteht man alle rechtshindernden, -vernichtenden sowie –hemmenden Einwendungen und Einreden, wie z.B. eine erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB oder ein ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB.[27] Beispiel: Verbraucher V schließt im Internet mit Unternehmer U einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über einen Gebrauchtwagen für 20.000 €. U wirbt auf seiner Internetseite damit, dass eine Finanzierung des Kaufpreises durch einen Darlehensvertrag mit der B-Bank (B) möglich sei. Dazu stellt U einen von der B zur Verfügung gestellten Musterdarlehensvertrag zum Download bereit. B bedient sich also zumindest bei der Vorbereitung eines Darlehensvertrages der Mitwirkung des U, so dass eine wirtschaftliche Einheit der beiden Verträge gegeben ist. Des Weiteren dient das Darlehen mit der B der Finanzierung des Kaufvertrages mit dem U. Damit
  • Vertretbare Sachen im Sinne von § 91 BGB sind alle beweglichen Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt, und die im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Beispiele hierfür sind Kartoffeln, Getreide, Geld, Wertpapiere oder Zucker.
  • Vorteilsausgleich Von Vorteilsausgleich spricht man, wenn sich ein Geschädigter auf seinen Schadensersatzanspruch Vorteile anrechnen lassen muss, die ihm aus dem schädigenden Ereignis entstanden sind. Grundsätzlich hat die Rechtsprechung folgende Anforderungen gestellt: adäquater Kausalzusammenhang zwischen schädigenden Ereignis und Vorteil (BGHZ 49, 61) die Anrechnung muss dem Geschädigten zumutbar sein und dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen. Sie darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 329; BGHZ 30, 33; BGHZ 91, 210, 361). Die Zumutbarkeit entfällt z.B. wenn der Vorteil Ergebnis privater Schadensfürsorge des Geschädigten ist. Bei Schadensversicherung scheidet der Vorteil aber schon wegen des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 67 VVG aus.   Bei Verdienstausfallschaden muss ein Arbeitnehmer sich das anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart (z.B. für Fahrtkosten, Arbeitskosten oder zusätzlichen Verpflegungskosten). Die Gericht pauschalieren die ersparten Aufwendungen i.d.R. mit 10 %, der Geschädigte kann allerdings nachweisen, dass sie niedriger liegen, der Schädiger, dass sie höher liegen. Bei einer Legalzession (z.B. nach § 6 EFZG) geht nur der entsprechend gemindert Anpruch über.
  • Mangelrecht Der Mangel ist ein zentraler Begriff im Recht der Leistungsstörungen bei verschiedenen Vertragstypen, insbesondere im Kaufrecht, Mietrecht und Werkvertragsrecht.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Allgemeines 2 Kaufrecht 2.1 Sachmangel 2.1.1 Verschiedene Sachmängel 2.1.1.1 Besonders vereinbarte Beschaffenheit (subjektiver Maßstab) 2.1.1.1.1 Beschaffenheit 2.1.1.1.2 Vereinbarung 2.1.1.2 Eignung zum vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch (subjektiver Maßstab) 2.1.1.3 Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch (objektiver Maßstab) 2.1.1.4 Unsachgemäße Montage 2.1.1.5 Mangelhafte Montageanleitung („IKEA-Klausel“) 2.1.1.6 Lieferung einer anderen Sache 2.1.1.7 Mindermenge 2.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt 2.2 Rechtsmangel 2.2.1 Allgemeines 2.2.2 Verschiedene Rechtsmängel 2.2.2.1 Nichtverschaffen des Eigentums als Rechtsmangel 2.2.2.2 Private Rechte 2.2.2.3 Obligatorische Rechte 2.2.2.4 Öffentliche Rechte 2.3 Rechtsfolgen 2.3.1 Überblick 2.3.2 Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel 2.3.2.1 Der Begriff des Sachmangels 2.3.2.1.1 Im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit 2.3.2.1.2 Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung 2.3.2.1.3 Gewöhnliche, übliche oder erwartbare Beschaffenheit 2.3.2.2 Die Zusicherung von Eigenschaften 2.3.3 Der Gefahrübergang (Übergabe) 2.3.4 Die Rechte des Käufers bei mangelhafter Erfüllung (§ 437 ff) 2.3.4.1 Nacherfüllung 2.3.4.1.1 Nachbesserung 2.3.4.1.2 Lieferung einer mangelfreien Sache 2.3.4.2 Der Rücktritt vom Vertrag (§440 BGB) 2.3.4.3 Die Minderung (§ 441) 2.3.4.4 Der Schadensersatz bei mangelhafter Leistung 2.3.4.4.1 Schadensersatz neben der Leistung 2.3.4.4.2 Schadensersatz statt der Leistung 2.3.4.4.3 Schadensersatz statt der Leistung, wegen Nebenpflichtverletzung des Verkäufers 2.3.4.4.4 Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung 3 Werkvertragsrecht 4 Mietrecht 5 Quellen 6 Siehe auch   Allgemeines[Bearbeiten] Der Mangelbegriff ist weit gefasst und stark gegliedert. Während das Gesetz früher auf das Vorliegen von „Fehlern“ und das Fehlen „zugesicherter Eigenschaften“ abstellte, wurde mit dem zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Begriff des Sachmangels neu definiert und stark erweitert. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel wurde im Hinblick auf die Rechtsfolgen grundsätzlich gleichgestellt. Dies diente der - teilweise überfälligen - Umsetzung verschiedener Richtlinien derEuropäischen Union zur Harmonisierung der rechtlichen Verhältnisse in den Mitgliedstaaten. Der in Deutschland heute geltende Mangelbegriff ist somit weitgehend an den der übrigen EU-Staaten angepasst. Kaufrecht[Bearbeiten] In der Rechtswissenschaft unterscheidet man grundsätzlich zwei Arten von Mängeln: den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Die Grenze zwischen beiden ist jedoch nicht immer klar, was auch nicht nötig ist, da das Gesetz die beiden Mangelarten grundsätzlich gleichstellt. Weiterhin wird zwischen offenen und versteckten Mängeln unterschieden, was jedoch gewährleistungsrechtlich lediglich bei der rechtzeitigen Geltendmachung der Mängelansprüche beim beiderseitigen Handelskauf gem. § 377 HGB eine Rolle spielt (sog. Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf). Sachmangel[Bearbeiten] Verschiedene Sachmängel[Bearbeiten] Der Sachmangelbegriff stellt, anders als früher, nicht zwingend auf Fehler oder auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ab, sondern auf die subjektive Beschaffenheit. Es kommt vorrangig darauf an, was zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart wurde. Hier ist oft vom subjektiven Fehlerbegriff die Rede. Der Gesetzgeber unterscheidet 7 verschiedene Arten von Sachmängeln. Er definiert diese auf unterschiedliche Weise. Während die wichtigsten ersten drei Arten von Sachmängeln negativ formuliert sind (es wird nicht der Mangel sondern die Mangelfreiheit definiert), definieren die übrigen Arten 4 bis 7 den Mangel positiv. Es ist zu differenzieren zwischen: Vereinbarter Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) Unsachgemäße Montage (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB) Mangelhafte Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB) Lieferung einer anderen Sache (§ 434 Abs. 3 Alt. 1 BGB) Lieferung einer Mindermenge (§ 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB) Die ersten drei Sachmangelarten folgen einer strengen Hierarchie, wobei die jeweils niedrigere Stufe nur gilt, soweit die höhere Stufe nicht anwendbar ist. Die drei Hierarchiestufen sind in ihrer Rangfolge: Besonders vereinbarte Beschaffenheit (subjektiver Maßstab)[Bearbeiten] In erster Linie ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf besondere Vereinbarungen der Beschaffenheit der Kaufsache abzustellen, welche die Vertragspartner im Kaufvertrag für die Definition der Sollbeschaffenheit der verkauften Ware vorausgesetzt haben. Weicht eine Eigenschaft von der vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft ab, liegt ein Sachmangel vor. Beschaffenheit[Bearbeiten] Sie ist der zentrale Begriff des Sachmangels. Beschaffenheit ist jede vereinbarte Eigenschaft. Der Begriff Beschaffenheit wurde bewusst vom Gesetzgeber nicht näher definiert, um der Rechtsentwicklung und Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung nicht entgegenzustehen. Er ist mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen. Alle denkbaren, objektiven Eigenschaften können also die Beschaffenheit definieren, zum Beispiel Größe, PS, Alter, Gewicht etc. Bei Autos beachten, ob Verschleiß gegeben ist, da dann eventuell kein Sachmangel vorliegt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist, dass eine Beschaffenheit besonders vereinbart wurde. Dies soll ermöglichen, dass die vertraglich gewollte Beschaffenheit von der Regelbeschaffenheit (siehe Punkt 3) sowohl im positiven als auch im negativen Sinne abweichen kann, soweit die Parteien das wollen. Vereinbarung[Bearbeiten] Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn sie bei Vertragsschluss von den Willenserklärungen beider Parteien getragen wird. Die Willenserklärungen können ausdrücklich oderkonkludent erfolgen. Es genügt also, wenn der Käufer die erwarteten Eigenschaften beschreibt und der Verkäufer zustimmend reagiert. Als zustimmende Reaktion wird auch gewertet, wenn der Verkäufer die Aussagen widerspruchslos stehen lässt. Beschreibt der Verkäufer die Eigenschaften der Ware und weichen diese von den üblichen Eigenschaften ab und trifft der Käufer auf dieser Grundlage die Kaufentscheidung, liegt auch hier eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor. Eignung zum vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch (subjektiver Maßstab)[Bearbeiten] Fehlt es an einer (besonderen) Vereinbarung über die Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache, wie es häufig bei Geschäften des alltäglichen Lebens der Fall ist, kommt es auf die Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung an. Lässt sich den Vereinbarungen also ein bestimmter vorgesehener Gebrauch der Ware entnehmen, muss sie gerade für diesen Einsatz tauglich sein und die dazu notwendigen Eigenschaften aufweisen. Erwirbt also zum Beispiel ein Käufer von einem Verkäufer einen großen LKW-Reifen, um diesen auf einem Kinderspielplatz als Schaukel zu installieren und war diese Zweckbestimmung auch Gegenstand der vertraglichen Absprache zwischen beiden geworden, so stellt es keinen Mangel dar, wenn das Reifenprofil schon so abgenutzt ist, dass er nicht mehr im Straßenverkehr hätte eingesetzt werden dürfen (Eignung zum üblichen Gebrauch), da die Verkehrstauglichkeit nach dem Vertragszweck eben nicht notwendige Eigenschaft der Kaufsache sein sollte. Gleichwohl wäre es ein Mangel, wenn der Reifen derart porös oder scharfkantig ist, dass eine Benutzung für den angestrebten Zweck nicht ohne gesundheitliche Risiken möglich wäre. Unklar ist das Verhältnis der Vorschrift zu den beiden anderen Varianten des Sachmangels. Wenn also sowohl Beschaffenheit vereinbart, als auch eine bestimmte Verwendung vertraglich vorausgesetzt ist, die sich nicht aus der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, und diese miteinander im Einklang stehen, muss die Kaufsache beiden Anforderungen genügen. Stehen vereinbarte Beschaffenheit und vorausgesetzte Verwendung miteinander im Widerspruch, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, was gelten soll. Dabei ist der Vereinbarung über die Beschaffenheit wegen der Indizwirkung des Wortlauts von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB wohl der Vorrang einzuräumen. So muss sich wohl der Käufer bei Einigkeit der Parteien über den Verwendungszweck entgegenhalten lassen, dass der Verkäufer den Schluss auf bestimmte Eigenschaften ziehen konnte. Dies gilt erst recht, wenn der Käufer die Kaufsache aufgrund dieser Eigenschaft ausgewählt hat. Käufer und Verkäufer müssen eine Willenseinigung dahin geschlossen haben, dass die Kaufsache zu einem bestimmten Zweck geeignet ist und dies zum Inhalt des Vertrages gemacht haben. Umstritten ist, ob sich die vertragliche Verwendung schon aus dem allgemeinen Verwendungszweck ergibt. Möglich ist es, dass der Verkäufer, nachdem der Käufer ihn über den Verwendungszweck informiert hat, stillschweigend zustimmt. Bei formgebundenen Verträgen müssen auch die Verwendungsmöglichkeiten der Kaufsache in der erforderlichen Form festgehalten werden. Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch (objektiver Maßstab)[Bearbeiten] Soweit weder ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen noch ein vertraglich vorgesehener Gebrauch die Sollbeschaffenheit der Ware definieren, muss sie sich für ihre gewöhnliche Verwendung eignen und die für derartige Waren übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweisen. Die gewöhnliche Verwendung ist aus der Art der Sache objektiv abzuleiten. Aber auch subjektive Elemente können eine Rolle spielen. Es ist also auch zu berücksichtigen, welchen Kreisen Käufer und Verkäufer angehören, ob sie z. B. Verbraucher oder Unternehmer sind. Kein Unterschied bei der Bewertung macht es wohl, ob es sich bei der Kaufsache um eine gebrauchte oder neue Sache handelt. Allein die Tatsache, dass eine Sache gebraucht ist, schließt deren Tauglichkeit für die gewöhnliche Verwendung nicht aus. Um die übliche Beschaffenheit zu ermitteln, ist als Vergleichsmaßstab die Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art und Güte als Maßstab zu nehmen. Außerdem ist auf die Erwartung des Durchschnittskäufers abzustellen. Zu der üblichen Beschaffenheit von Waren gehören auch Eigenschaften, die in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, eines beauftragten Dritten oder in der Kennzeichnung oder Produktbeschreibung der Ware genannt werden (Werbung). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten dann, wenn dem Verkäufer diese allgemeinen Äußerungen unbekannt waren und er sie auch nicht kennen musste. Das Gleiche gilt, wenn sie vor Vertragsabschluss in gleicher Weise berichtigt oder widerrufen wurden oder wenn sie die Entscheidung des Käufers nicht beeinflussen konnten. Diese Ausnahmen vom neuen Grundsatz, dass Werbeaussagen auch für den Inhalt eines konkreten Kaufvertrages maßgeblich sein können, muss aber der Verkäufer darlegen und nötigenfalls auch beweisen – was ihm wohl nur selten gelingen wird. Kurz gesagt können also auch konkrete Angaben in der Werbung oder im Verkaufsgespräch über bestimmte Eigenschaften der Ware, ihren vertraglichen Einsatzzweck oder ihren üblichen Gebrauch die vertragliche Sollbeschaffenheit als Maßstab für das Vorliegen eines Mangels zu Gunsten des Käufers beschreiben. Neben diesen ersten drei Arten von Sachmängeln gibt es noch weitere vier Arten von Sachmängeln: Unsachgemäße Montage[Bearbeiten] Nach § 434 Abs. 2 BGB werden Montagefehler ausdrücklich einem Sachmangel gleichgestellt. Zwar handelt es sich bei einem Kauf einer Sache mit vereinbarter Montage durch den Verkäufer oder einen Dritten um einen gemischten bzw. verbundenen Vertrag. Dem Käufer werden aber die Rechte aus dem Kaufvertrag zugestanden, ohne dass eine genaue Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag erforderlich wäre. Der Käufer kann also gegen den Verkäufer nicht nur wegen der mangelhaften Montage, sondern sogar wegen einer mangelhaften Kaufsache insgesamt einen Anspruch auf Gewährleistung haben. Das wirkt sich vor allem bei der Bestimmung des Umfangs einer eventuellen Minderung oder eines Schadensersatzanspruchs positiv für den Käufer aus. Dies gilt nicht, wenn die „Montage“ den Schwerpunkt der Leistung des 'Verkäufers' bildet. Die unsachgemäße Durchführung der vereinbarten Montage durch den Verkäufer führt schon zu einem Sachmangel, ohne dass dies gleichzeitig zu einer Beeinträchtigung bzw. Beschädigung der verkauften Sache führt. Der Begriff „Montage“ ist umfassend zu verstehen. Er erfasst alle Handlungen, die den Gebrauch der Kaufsache durch den Käufer ermöglichen sollen. Dazu gehört z. B. das Aufhängen von Küchenschränken, das Zusammensetzen von Einzelteilen, das Montieren einer Anhängerkupplung aber auch das Transportieren verschiedenster Gegenstände. So macht es keinen Unterschied, ob ein Schrank aufgebaut oder nur in den zweiten Stock transportiert werden muss. Erforderlich ist jedoch, dass der Verkäufer die Montage schuldet, sie also Bestandteil des Vertrags ist. Unerheblich ist, ob die Montage von dem Verkäufer selbst oder von einemErfüllungsgehilfen erbracht worden ist. Ein selbständig handelnder Dritter, der nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist, würde demnach nicht ausreichen. Das Versagen eines Vorlieferanten wird freilich dem Verkäufer zugerechnet. Mangelhafte Montageanleitung („IKEA-Klausel“)[Bearbeiten] Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist. Diese so genannte „IKEA-Klausel“ soll primär Kaufverträge erfassen, bei denen zur Kostenersparnis der Käufer die Montage selbst durchführt. Eine Sache ist dann zur Montage bestimmt, wenn dies vertraglich vereinbart oder zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache der Zusammenbau ihrer Einzelteile, ihre Aufstellung, ihr Einbau oder ihr Anschluss erforderlich ist.[1] Das ist zum Beispiel bei einemBausatz der Fall. Die Montageanleitung ist dann mangelhaft, wenn unter normalen Umständen nicht zu erwarten ist, dass sie bei einem durchschnittlich begabten Käufer des vom Kauf regelmäßig betroffenen Personenkreises zu einer sachgemäßen Montage führt.[2] Gründe dafür könnten sein, dass sie in einer fremden Sprache abgedruckt ist, zu klein gedruckt ist, sich auf ein anderes Produkt bezieht, unvollständig ist oder nur von einem Fachmann nachvollzogen werden kann. Da Werbeaussagen, wie „kinderleichter Aufbau“, nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB unter Umständen Vertragbestandteil werden können, sind dementsprechend auch geringere Anforderungen an die Begabung des ‚durchschnittlichen Käufers‘ zu stellen. Ein Sachmangel liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Kaufsache trotz mangelhafter Aufbauanleitung fehlerfrei zusammengebaut worden ist. Die Beweislast dafür liegt allerdings beim Verkäufer. Es ist noch ungeklärt, ob der Mangel auch dann entfällt, wenn die zu montierende Sache für den mehrmaligen Auf- und Abbau gedacht ist und der erste Aufbau nur zufällig richtig war. Ferner ist die Ausnahmeregelung problematisch, wenn der Käufer aufgrund der mangelhaften Anleitung den Aufbau von einem Fachmann hat durchführen lassen. Denn er verliert so den ihm eigentlich zustehenden Aufwendungsersatzanspruch für die ihm entstandenen Kosten.[3] Für Bedienungs-, Gebrauchs-, und Wartungsanleitungen gelten die Regeln für die Montageanleitung sinngemäß. Lieferung einer anderen Sache[Bearbeiten] Die Lieferung eines Aliud, also einer Falschlieferung ist begrifflich kein Sachmangel, sondern ihm gleichgestellt. Ob es sich um eine Falschlieferung handelt, kommt entscheidend darauf an, ob es sich um einen Stück- oder einen Gattungskauf handelt. Beim Stückkauf ist die geschuldete Sache nach ihrer Identität bestimmt. Liefert der Verkäufer also eine andere als die nach ihrer Identität geschuldete Ware ist ein Sachmangel vorhanden. Bei der definierten Gattungsschuld ergibt sich der Mangel wohl aus den Anforderungen des § 243 Abs. 2 BGB. Erhebliche Schwierigkeiten bereitet beim Gattungskauf die Unterscheidung zwischen Falsch- und Schlechtlieferung, da beide darauf abzielen, dass die gelieferte Sache andere Eigenschaften hat als vertraglich vereinbart. Es gilt also zu entscheiden, welche Eigenschaften eine Sache zu einer mangelhaften Sache gleicher Gattung und welche Eigenschaften einer Sache sie zu einer anderen Gattung machen. Diese Unterscheidung erweist sich jedoch in den meisten Fällen als äußerst schwierig und die Entscheidungen des BGH scheinen oft willkürlich. Teilweise wird die Ansicht vertreten, bei einem Verbrauchgüterkauf sei im Falle einer Falschlieferung die Vorschrift § 241a BGB über unbestellte Lieferungen anzuwenden. Dies scheint jedoch verfehlt, da § 434 Abs. 3 BGB die speziellere Regelung für die Übergabe einer falschen Sache zur Erfüllung eines abgeschlossenen Kaufvertrags ist. Mindermenge[Bearbeiten] Bei der Lieferung einer zu geringen Menge ist gemäß § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB ebenfalls ein Sachmangel anzunehmen. Dies wird in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass es für den Käufer wichtig sein könne, die gesamte Lieferung aus einer Partie zu erhalten. Der Fall, dass der Verkäufer dem Käufer zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine Teillieferung handelt, also deutlich wird, dass der Kaufvertrag noch nicht erfüllt sein soll, ist jedoch nicht erfasst. Hat der Käufer jedoch Anspruch darauf, die Lieferung au
  • Beschaffenheitsgarantie Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Garantiegeber die Gewähr für das Vorhandensein der Beschaffenheit und bekundet damit seine Bereitschaft, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Diese Einstandspflicht erstreckt sich auch auf den Schadensersatz.     Der Garantiegeber haftet selbst dann auf Schadensersatz, wenn ihn hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB@).     Von der Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB@) ist die bloße Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB@) zu unterscheiden. Bei der Beschaffenheitsangabe möchte der Verkäufer keine Garantie für die Beschaffenheit übernehmen (s.u.Beschaffenheitsangabe).     Die Frage, ob lediglich eine Beschaffenheitsangabe oder eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Die Begriffe "Garantie "oder "zusichern" sind idR einen Hinweis auf eine Gewährübernahme.     Zur Abgrenzung der Beschaffenheitsgarantie zur der bloßen Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf siehe BGH 29.11.2006 - VIII ZR 92/06.     Garantiegeber kann der Verkäufer oder Hersteller sein.
  • Beschaffenheitsangabe Bei der Beschaffenheitsangabe nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB@ möchte der Verkäufer nicht die Gewähr für das Vorhandensein der Beschaffenheit übernehmen.     Beim Fehlen der mitgeteilten Beschaffenheit kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer gesetzliche Mängelrechte geltend machen (sieheMängelrechte).     Von der bloßen Beschaffenheitsangabe ist die Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB@) zu unterscheiden (s.u. Beschaffenheitsgarantie).