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Strafrecht (Fach) / Mord (Lektion)
- Heimtücke iSv § 211 Heimtücke = Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers Wehrlos = wer sich aufgrund seiner Arglosigkeit keines Angriffes auf sein Leben bzw. seine körperliche Integrität versieht