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BGB-Grundlagen (Fach) / Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (Lektion)

Formbedürftige Rechtsgeschäfte

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  • Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit i.d.R. keiner Form. Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Ausnahmen von der Formfreiheit gelten dagegen für folgende Rechtsgeschäfte (aus dem Schuldrecht): Verpflichtungsgeschäft über Grundstücke, 311b Abs. 1 Satz 1 Schenkungsversprechen, 518 Abs. 1 Mietvertrag über Wohnraum, 550 S. 1 Kündigung Mietverhältnis, 568 Abs. 1 Beendigung Arbeitsverhältnis, 623 HS 1 Bürgschaftserklärung, 766 S. 1