Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Stephan erstellt.

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  • Gilt § 8 VVG auch unmittelbar oder analog für spätere Vertragsänderungen? => nur für Änderungen durch Antrag + Annahme unmittelbare Anwendung => + - Wortlaut ist nicht auf vertragsbegründenden Antrag beschränkt - telos: Schutz des VN vor nicht gewollten Vertragsbindungen   => aber Regierungsbegründung => -   DAHER: Differenzierung: Wenn Vertragsänderung von solchem Gewicht, dass erneute Widerrufsfrist geboten => kann Änderung auch Gegenstand eines eigenständigen Vertrages sein => +
  • Behandlung unvollständiger oder unrichtiger Informationen gem. § 8 II Nr. 1 VVG? M1: kein Fristbeginn -arg.: europarechtl. Leitbild des "informierten Verbrauchers" -arg.: Bedeutung ergibt sich aus Pflichten des Versicherers gem. §§ 6, 7 VVG ABER: erhebliche Rechtsunsicherheit ohne berechtigtes Schutzinteresse => Informationen sollen VN ermöglichen sich über Willen zur vertraglichen Bindung deutlich zu werden => jedoch sind nicht alle Informationen wie Ort... notwendig DAHER kein Fristbeginn bei mangelhaften Infos, die aus Sicht eines verständigen VN für seinen Entschluss über Bindung von Bedeutung sind
  • rückwirkende Aufnahme eines Risikoausschlusses gem. § 19 IV möglich? M1: + arg.: Wortlaut § 19 IV 1 VVG arg.: ein sich richtig verhaltender VN hätte auch von Anfang an Risikoausschluss M2: - => teleologische Reduktion von § 19 IV 1 VVG sonst Wertungswiderspruch, wenn Vertrag bei schuldlos handelnden VN nicht zustande gekommen wäre, da dann nur Kündigung ex nunc 
  • Auslegungsmaßstab für AVB aus der Sicht eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs => ohne juristische Fachkenntnisse Risikoausschlüsse sind immer möglichst eng auszulegen, um so ein Machtgefälle zwischen VN und Versicherer auszugleichen  
  • Werden AVB eingezogen, auch wenn keine Möglichkeit der Kenntnisnahme i.S.d. § 305 II Nr. 2 BGB besteht? M1: § 49 II VVG analog für alle Versicherungsarten arg.: AVB regeln auch essentialia negotii => Versicherung soll wirksam bleiben ABER telos: bloße Verfahrensvereinfachung für Verfahrensbeschleunigung bei Versicherungen über vorläufige Deckung DAHER RF des § 306 I, II BGB greifen, jedoch liegt keine gesetzliche Regelung vor => ergänzende Vertragsauslegung gem. § 157 BGB M1: Rumpfvertrag ohne Risikoausschlüsse h.M.: auch Risikoausschlüsse => sonst zu weite Bevorzugung des VN, da Risikoausschlüsse immer vorhanden sind
  • Inhaltskontrolle von AVB nach §§ 307 ff. BGB § 307 III 1 BGB: nur für Abweichungen vom Gesetz nicht bei Wiederholung des Gesetzes, da sonst Kontrolle des Gesetzes selbst nicht bei Klauseln, die Preis/Leistungsverhältnis festlegen, da Ausdruck der Privatautonomie und keine Abweichung vom Gesetz => AVB können daher eigentlich nur auf Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB kontrolliert werden   ABER kein ausreichender Schutz des VN, da Kontrollmöglichkeiten zu sehr eingeschränkt   DAHER nur essentalia negotii sind kontrollfrei Risikoausschlüsse sind kontrollfähig => Risikoausschlüsse dürfen nicht nur der reinen Haftungsbeschränkung dienen, Versicherung muss immer vollen Gehalt haben  
  • Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter? Vermittlungspflicht gegenüber mehreren Versicherern => Versicherungsmakler => tritt ein Versicherungsvertreter als Makler auf => Pseudomakler gem. § 59 III 2 VVG => Regeln über Versicherungsmakler kommen zur Anwendung
  • Abweichung von einer halbzwingenden Klausel, die sowohl positive als auch negative Auswirkungen hat, möglich? Saldierung => RF: M1: Klausel insgesamt unwirksam arg.: Aufhebung eines früher bestehenden gesetzlichen Wahlrechts arg.: § 134 BGB: gesetzliches Verbot führt zur UNwirksamkeit ABER Versicherer darf sich nicht auf Nichtigkeit berufen dürfen, wenn dies zur Benachteiligung des VN führt => § 242 bGB DAHER Wahlrecht des VN: gesetzliche Regelung oder Klausel
  • gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung Voraussetzungen:   vertragswesentliche Erklärung von einem Versicherungsvertreter oder ihm gleichgestellter Person VN trifft kein erhebliches Eigenverschulden kein Verschulden des Versicherers notwendig RF: Vertrag kommt mit Inhalt der Erklärung zustande Anwendbarkeit nach VVG-Reform M1: + => Gewohnheitsrecht arg.: notwendig zur Erzielung eines ausreichendes Versicherungsschutzes arg.: durch VVG-Reform soll keine Schlechterstellung des VN stattfinden M2: - arg.: keine gesetzliche Normierung arg.: ausreichender Schutz über § 6 VVG und Haftung für c.i.c.  
  • Voraussetzungen des § 19 I VVG 1. gefahrerheblichen Umstand Umstände, die unmittelbar die Gefahr des Versicherungsfalles erhöhen Frage des Versicherers indiziert Erheblichkeit Maßstab: Geschäftsgrundsätze des konkreten Versicherers 2. Frage in Textform P  Frage zu weit gestellt? M1: Frage insgesamt unwirksam => rechtliches nullum => keine Antwortpflicht arg.: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion M2: Frage ist zumindest bezüglich Kernbereich wirksam arg.: Mitwirkungspflichten des VN zum Vertragsschluss bei erheblichen Krankheiten P unklare Fragen => Auslegung aus der Sicht eines verständigen VN 3. den VN bekannter Umstand angemessene Gedächtnisanstrengung und in engen Grenzen auch eine Nachschau- und Erkundigungspflicht 4. Anzeige durch VN auch mündlich, vgl. § 69 VVG
  • Zweck der Informationspflicht gem. § 7 VVG VN soll über sein Widerrufsrecht entscheiden können VN soll Reichweite seiner WE würdigen können und ohne eigenes Tun vertragliche Bindung abwenden können
  • Wissensvertreter jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Versicherers dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant aufzutreten und bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten => Wissenszurechnung analog § 166 BGB
  • "rechtzeitig" i.S.d. § 7 I 1 VVG VN muss wohlüberlegte freie Entscheidung treffen können => VN muss sich mit Vertragsinhalt vertraut machen können M1: Bedenkzeit von min. 3 Tagen ABER: Starre Regelung ist weder notwendig, noch ergibt sie sich aus FernabsatzRL II oder aus § 312c I BGB Starre Regelung würde zu einer Entmündigung des Verbrauchers führen DAHER Versicherer muss VN nur Möglichkeit gegeben, sich mit Informationen auseinanderzusetzen  
  • Informationspflicht gem. § 7 VVG bei Vertragsänderungen? M1: + arg.: berechtigtes Informationsinteresse des VN auch bei Änderungen Wortlaut: "vor Abgabe der Vertragserklärung" => offen M2: - arg.: Gesetzesbegründung: nur Vertrag begründende Erklärungen arg.: keine zu § 6 IV VVG vergleichbare Regelung vorhanden
  • Richtlinienwidrigkeit von § 9 S. 2 1. Hs. VVG bei Fernabsatzverbraucherverträgen  Fernabsatzrichtlinie II: bei unterbliebenem Hinweis weder Prämie noch Wertersatz DAHER   Richtlinienwidrigkeit von § 9 S. 2 1. Hs. VVG, soweit Widerruf eines Fernabsatz-Verbrauchervertrages nach dem ersten Versicherungsjahr erfolgt RF    Richtlinienkonforme Auslegung => „Schultz-Hoff“   Ansonsten bleibt im horizontalen Verhältnis nur Staatshaftungsanspruch      Keine Analogie bei nicht unterbliebenem, aber unzureichendem Hinweis
  • Richtlinienkonfrome Auslegung des Informationsverzichts gem. § 7 I 3 VVG Art. 12 I FernabsatzRL verbietet Verzicht auf Information DAHER Informationsrecht ist nicht verzichtbar, wohl aber die Inanspruchnahme der Information   ABER  Gesetzgeber wollte Policenmodell abschaffen => Schutz darf nicht unterlaufen werden => restriktive Auslegung von § 7 I 3 VVG nur auf Veranlassung des VN nur wenn Informationsverzicht erkennbar im Interesse des VN
  • vorvertragliche Anzeigepflicht gem. § 19 I VVG beim Invitatio-Modell M1: Invitatio des VN als Erklräung i.S.v. § 19 I VVG   ABER gegen Wortlaut von § 19 I VVG   DAHER Anzeigepflicht bis Vertragsannahme durch VN, soweit Versicherer mit der Zusendung der Police auf Pflicht hinwiest, zwischenzeitlich bekanntgewordene gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen
  • Zeitpunkt des Fristbeginns gem. § 21 I 2 VVG für die Geltendmachung der Rechte aus § 19 II - IV VVG M1: Fristbeginn erst, wenn Versicherer nicht nur Kenntnis von Anzeigepflichtverletzung, sonder auch Kenntnis aller weiteren für Rechtsausübung vorausgesetzten Umstände wie Verschuldensgrad notwendig arg.: Wortlaut: "Kenntnis...Umstände...für geltend gemachtes Recht ABER praktisches Problem: beiderseitige Verzögerung möglich DAHER hilfsweise Erklärung aller REchte aus § 19 II - IV VVG möglich Beweislast für subj. TB bei VN Fristbeginn mit Kenntnis des Versicherers über Pflichtverletzung
  • Kenntniszurechnung eines Anscheinsmaklers an Versicherer § 69 VVG: - => Anscheinsmakler wird gem. § 59 III 2 VVG wie Makler behandelt   M1: § 69 VVG analog arg.: im Innenverhältnis = Vertreter arg.: Anschein nicht zu Lasten des VN M2: c.i.c. zwischen VN und Versicherer
  • Gilt § 5 VVG auch für die Einbeziehung von AVB? M1: + => § 5 VVG als lex specialis zu § 305 BGB arg.: sonst wäre Vertrag inhaltsleer M2: -  arg.: sonst würde § 7 VVG überspielt durch ergänzende Vertragsauslegung wird Vertrag nicht inhaltsleer
  • Hinweispflicht des Versicherers gem. § 9 S. 1 VVG auch Hinweis auf Widerrufsrecht und RF des Widerrufs notwendig   ABER Art. 7 III 1 FernabsatzRL II: nur zu zahlender Betrag => Gesetzgeber wollte jedoch Regelung mit einheitlicher Regelung schaffen   DAHER richtlinienkonforme Auslegung auch außerhalb des Anwendungsbereichs der RL
  • spätere Fälligkeit der Prämie bei verlängerter Widerrufsfrist? M1: + arg.: nach Gesetzesbegründung Monatsfrist gem. § 5 II VVG bei Abweichung vom Antrag => soll für alle gelten ABER Widerrufsrecht gem. § 8 VVG berührt Wirksamkeit des Vertrages nicht; bei § 5 VVG ist Vertrag jedoch zunächst schwebend unwirksam DAHER  M2: -
  • Anwendung des § 49 II VVG auf Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b I + II BGB FernabsatzRL II: Übermittlung rechtzeitig vor Vertragsbindung bzw. unverzüglich nach Abschluss  => Sonderregelungen in §§ 8 III Nr. 2, 49 I 2 VVG für Fernabsatzverträge=> kein Grund für Privilegierung von Verträgen über vorläufige Deckung ersichtlich   DAHER § 49 II VVG ist im Rahmen richtl.-konformer teleologischer Reduktion nicht auf Fernabsatzverträge anzuwenden    
  • Richtlinienkonforme Auslegung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG Sanktionswirkung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG darf nicht unterlaufen werden   DAHER  Anwendung von § 9 S. 2 2. Hs. VVG nur, soweit vom Versicherer erbachte Leistungen die insgesamt gezahlte Prämie übersteigt
  • Anwendung von § 152 II 2 VVG auf Einmalprämien bei Lebensversicherungen? M1: Anpassung auf anteilige Prämie für erstes Jahr   ABER  Anspruch auf Anteil wird regelmäßig niedriger sein als Rückkaufswert   DAHER   M2: Rückzahlung der gesamten Prämie
  • Abgrenzung Rusikoausschluss und Obliegenheit M1: Ausschlusstheorie => Obliegenheit nur soweit der Wortlaut der Klausel ein Verhalten beschreibt   ABER Versicherer kann so Wertung der §§ 28, 32 VVG durch Wortlaut umgehen   DAHER  M2: Verhaltenstheorie => Risikoausschluss nur, soweit Regelungen überhaupt nicht an ein Verhalten anknüpfen     ABER keine gesetzliche Stütze und zu weite Einschränkung der Möglichkeit von Risikoausschüssen   DAHER RSPR: Obliegenheit, wenn Regelung der Sache nach ein Verhalten beschreibt => Auslegung, ob vorbeugendes Verhalten gefordert oder individualisierte Beschreibung eines Risikos => steht Verhalten oder obj. Voraussetzung im Vordergrund
  • Repräsentant wer in dem Geschätsbereich, zu dem auch das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des VN getreten ist => Risiko- und Vertragsverwalter
  • häusliche Gemeinschaft i.S.v. § 86 III VVG gemeinschaftliche Wirtschaftsführung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
  • versichertes Interesse rechtliche Beziehung, kraft derer der VN oder versicherte Dritte durch den Versicherungsfall einen Vermögensschaden erleiden kann
  • Gefahrerhöhung neuer Zustand einer erhöhten Gefahr, der seiner Natur nach geeignet ist von so langer Dauer zu sein, dass er Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann
  • Leistung des Versicherers M1: Geldleistungstheorie => Leistung besteht in Zahlung nach Versicherungsfall   M2: Gefahrtragungslehre => Organisation der Gefahrengemeinschaft; Rücklagenbildung; Rückversicherung   M3: Geschäftsbesorgungstheorie => Versicherer = Geschäftsbesorger + treuhänderische Umverteilung der Prämie  
  • Fristbeginn der Widerrufsfrist gem. § 8 I VVG bei Unwirksamkeit einzelner AVB? Vorrang des § 306 BGB => § 8 VVG stellt zu große Belastung dar, wenn dauerhaftes Widerrufsrecht bestünde
  • Schadet § 47 VVG auch einem Eigenversicherungsanteil? h.M.: -  arg.: systematisch nur für Fremdversicherung arg.: telos => hier keine Schlechterstellung des Versicherers wegen Aufteilung möglich
  • Schadet Pflichtverletzung eines Versicherten allen weiteren durch diese Versicherung versicherten? M1: + arg.: § 47 VVG als Zurechnungsnorm ABER entgegen telos § 47 VVG und es könnten auch viele Einzelverträge geschlossen werden => Gesamtvertrag dient nur Verwaltungsvereinfachung des Versicherers DAHER  M2: -
  • § 5 III Pflichtversicherungsgesetz Annahmefiktion für Vertragsschluss nach 2 Wochen für KFZ-Haftpflicht
  • Definition Versicherungsverhältnis und Abgrenzung zu anderen Vertragstypen BGH: wenn sich jemand als Versicherer gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen eine vermögenswerte Leistung für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu erbringen, wenn außerdem das damit übernommene wirtschafltiche Risiko auf eine Mehrzahl von der gleichen Gefahr bedrohten Personen verteilt und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zu Grunde liegt => selbständige Risikoübernahme ohne inneren Zusammenhang mit einem anderen RG
  • Informationspflicht gem. § 7 VVG bei unwirksamen AVB erfüllt? M1: + arg.: sonst sind Folgen nicht vorhersehbar M2: - arg.: VN weiß nicht, was gilt arg.: §§ 305 ff BGB dienen Ausgleich eines Machtgefälles => Mächtigerer muss auch Nachteile tragen
  • Kriterien für Quotelung nach § 28 II 2 VVG I. Objektives Gewicht der Obliegenheit => Gewicht des Fehlverhaltens II. Offenkundigkeit der Obliegenheit III. Erkennbarer Grad der Wahrscheinlichkeit, dass Verhalten zu einer Verletzung einer Obliegenheit führen kann IV. Zeitliche Dauer der Obliegenheitsverletzung V. Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts VI. Mögliche Höhe des Schadens VII. Vermeidbarkeit des Schadenseintritts VIII. Motive für Verhalten des VN's keine Kriterien: - Grad der Ursächlichkeit - Generelles Verhalten im bisherigen Vertragsverlaufs - Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung