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Umweltrecht II (Fach) / EEG I&II (Lektion)

Vorlesung 6&7

Diese Lektion wurde von chiefwiggum erstellt.

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  • Zweck des EEG -Regelung in §1 EEG->nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes->Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung->Schonung fossiler Energieressourcen->technologische Weiterentwicklung der EE -konkretes Ziel 35% Anteil bis 2020, danach kontinuierliche Erhöhung
  • Anwendungsbereich des EEG -vorrangiger Anschluss,vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung von Strom aus EE-bundesweiter Ausgleich des abgenommenen Strom EE sind:-Wasserkraft-Windenergie -solare Strahlungsenergie-Geothermie-Energie aus Biomasse
  • Rechtsnatur des EEG -EEG regelt Rechtsverhältnis zwischen Privaten, kein Staat->zivilrechtliches Regelungsregime->eingeschränkte Kompetenzen der Bundesnetzagentur->Streitigkeiten vor Zivilgericht -EEG statuiert gesetzliches Schuldverhältnis->Ansprüche des Anlagenbetreibers auf Anschluss, Abnahme, Vergütung ergeben sich direkt aus Gesetz! -Netzbetreiber dürfen Erfüllung dieser Pflichten nicht von Vertrag abhängig machen! -Vergütungszahlungen sind keine Subventionen->da keine Haushaltsrelevanz
  • Begriffe des EGG Anlagenbetreiber(§3 Nr.2):-ist Anspruchsberechtigter-maßgebliches Kriterium: Tragung der Kosten und wirtschaftliches Risko der Anlage auf eigene Rechnung-Bsp: Mieter und Pächter Netzbetreiber(§3 Nr.8):-Anspruchsverpflichteter-maßgeblich ist Gewalt über das Netz-jur. oder nat. Person die für den Netzbetrieb verantwortlich ist-nur bei Netzen für die allgemeine Versorgung Inbetriebnahme:-erstmalige Inbetriebsetzung des Generators->Folge: Fristbeginn der 20-jährigen Vergütungsdauer-wenn Anlagenbetreiber "Schalter umlegt"
  • Netzanschluss §5 Abs.1-Verknüpfungspunkt=Stelle des Netzes deren Spannungsebene geeignet ist und kürzeste Entfernung(Luftlinie) zur Anlage ->keine Anschlusspflicht bei ungeeigneter Spannungsebene -Wahlrecht des Anlagenbetreibers auf abweichenden Verknüpfungspunkt->Letztzuweisungsrecht des Netzbetreibers ->Kostentragungspflicht des Netzbetreiber wenn anderen Verknüpfungspunkt zuweist §6 -Anschlussvoraussetzungen für Anlagen ab 100kW ->Ausstattung mit technischer Einrichtung:->Einspeisemanagement->registrierende Leistungsmessung (Ist-Einspeisung)-Sonderregelung für WEA ->müssen Anforderung der SystemsdienstleistungsVO einhalten
  • Netzausbau §9-Netzbetreiber verpflichtet auf Verlangen des Einspeisewilligen unverzüglich Kapazität zu erweitern->Optimierung, Verstärkung, Ausbau->z.B. Freileitungs-Monitoring usw. -unverzüglich=ohne schuldhaftes Zögern->sonst Schadensersatzanspruch gegen Netzbetreiber -Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausbaupflicht->unabhängig von Genehmigung/Vorbescheid, allein auf Verlangen des Einspeisewilligen -Grenze der Ausbaupflicht: Unzumutbarkeit des Ausbaus->Netzbetreiber muss beweisen  -Pflicht zur Kapazitätserweitung erstreckt sich auf:->sämtliche für Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen->Anschlussanlagen im Eigentum des Netzbetreibers
  • Wer trägt die Kosten? -Netzbetreiber=notwendige Kosten der Kapazitätserweiterung(Netzausbau)-Anlagenbetreiber=notwendige Anschlusskosten -Ausnahme: bei Zuweisung/Wahl alternativem Netzverknüpfungspunkt->Übernahme der Mehrkosten durch Veranlasser -§13 Abs.1 notwendige Kosten des Anschlusses->alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der EEG-Anlage und Verbindung zu Einspeisepunkt ->z.B. Kosten für Verbindungsleitung, Ausschlusssicherung, Messeinrichtung->Bau neuer Trafostation -§14 Kosten Kapazitätserweiterung->Ausbau Transformatorenstationen, zusätzliche Regeleinrichtungen, Verstärkung von Leitungen->Optimierungsmaßnahmen-wenn Anlagenbetreiber weitere Maßnahmen verlangt muss er zahlen
  • Abnahmepflicht -§8 Abs.1 ->Netzbetreiber sind zur vorrangigen Abnahme/Übertragung des gesamten Stroms aus EE-Anlagen verpflichtet->Gesamtabnahmeprinzip->vorbehaltlich Einschränkungen durch Einspeisemanagement  -Ausnahme durch vertragliche Vereinbarung welche durch AusgleichmechanismusVO zugelassen ist -Anlagenbetreiber müssen selbst verbrauchten Strom nicht abziehen->gesamten Strom einspeisen ->Eigenverbrauch zu günstigeren Konditionen aus Netz entnehmen -Abnahmepflicht gilt auch bei kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung ->Einspeisung nicht in öffentl. Netz sondern in z.B. in Objektnetz und Verbrauch im Netz->Messung des EEG Stroms an der Anlage ->Bezug von EEG-Ersatzstrom durch Anlagenbetreiber-EEG-Strom nicht physikalisch sondern nur bilanziell in öffentl. Netz->trotzdem umfassende Abnahme- und Vergütungspflicht des an der Anlage gemessenen EEG-Strom
  • Einspeisemanagement §11-Netzbetreiber sind berechtigt Anlagen ab 100kw zu regeln wenn->Netzkapazität durch Strom überlastet wäre->sichergestellt ist, dass insgesamt größtmögliche Strommenge aus EE und KWK abgenommen wird->Datenabruf über Ist-Einspeisung in Netzregion erfolgt -Pflicht zum Netzausbau bleibt bestehen -Kein Prioritätsprinzip->gezielte Abschaltung von Anlagen die Netzüberlastungen verursachen->volkswirtschaftlich geringe Kosten bei optimaler Förderung der Einspeisung aus EEG-Anlagen-kein Vorrang der EE->Gleichstellung der EE mit fossilen KWK-Anlagen-Einspeisemanagement nur für Übergangszeit bis Kapazitätserweiterung zulässig
  • Vergütungsanspruch §16->Netzbetreiber müssen gesamten Strom aus EE-Anlagen vergüten->Ausschließlichkeitsprinzip (Mischstrom unzulässig)->gesetzliche Mindestvergütungsprinzip->Anspruch auf monatliche Abschläge in angemessenem Umfang(§16 Abs.1 S.3)-gilt auch für zwischengespeicherten Strom->Vergütungsanspruch für Strommenge, die nach Zwischenspeicherung ins Netz eingespeist wird->Vergütungshöhe je nach Erzeugunsart, kein eigener Vergütungssatz/Bonus für Speicherung -Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich abgenommen/eingespeisten Strom ->keine Förderung von Eigenverbrauch
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  • Vergütungsanspruch §16->Netzbetreiber müssen gesamten Strom aus EE-Anlagen vergüten->Ausschließlichkeitsprinzip (Mischstrom unzulässig)->gesetzliche Mindestvergütungsprinzip->Anspruch auf monatliche Abschläge in angemessenem Umfang(§16 Abs.1 S.3)-gilt auch für zwischengespeicherten Strom->Vergütungsanspruch für Strommenge, die nach Zwischenspeicherung ins Netz eingespeist wird->Vergütungshöhe je nach Erzeugunsart, kein eigener Vergütungssatz/Bonus für Speicherung -Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich abgenommen/eingespeisten Strom ->keine Förderung von Eigenverbrauch
  • Vergütungsdauer -Vergütung ab Zeitpunkt ab dem Generator erstmals Strom aus auschließlich EE erzeugt  -Vergütungsdauer=20 Jahre zzgl. Inbetriebnahme->je nach Inbetriebnahmezeitpunkt bis zu 21 Jahre Degression-§20 Abs.1 ->ab 2013 jährliche Absenkung der Mindestvergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen->erfasst sowohl Grundvergütung und Boni->errechnete Vergütungen gelten für gesamten Zeitraum ->keine nochmalige Absenkung  
  • Vergütung WEA-Offshore-Anlage -Begriff Offshore-WEA=WEA in einer Entfernung von mind. 3 Seemeilen und höchstens 200 Seemeilen -Grundvergütung 3,5ct/kWh-Anfangsvergütung 15 ct/kWh -Zeitraum 12 Jahre ab Inbetriebnahme->Verlängerung des Zeitraums der Anfangsvergütung bei Entfernung mind. 12sm und Wassertiefe von mind. 20m (pro Seemeile 0,5 Monate, für jeden vollen Metter Tiefe 1,7 Monate) -kein Systemsdienstleisungsbonus -Degression ab 2018 jährlich 7%
  • Stauchungsmodell bei WE-Offshore-Anlagen §31->Möglichkeit für Anlagenbetreiber Anfangsvergütung durch Verkürzung Anspruchszeitraum von 12 auff 8 Jahre->Anfangsvergütung dann höher 19 ct/kWh- für Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung weiterhin 15 ct Voraussetzungen:->Inbetriebnahme vor 2018->Mitteilung an Netzbetreiber vor Inbetriebnahme
  • Vergütung Onshore-Anlagen Erhöhte Anfangsvergütung:-während Grundförderungsdauer(mind. 5 Jahre, je nach Ertrag verlängert) ->bei Inbetriebnahme 2012 8,93 ct/kWh Niedrige Endvergütung:-bis zum Ende der Gesamtförderungsdauer->z.B. 15 Jahre bei Grundförderung von  5 Jahren->bei Inbetriebnahme 2012 4,87 ct/kWh -Degression 1,5% Verlängerung der Anfangsvergütung->nach Referenzertrag(=Ertrag des konkreten Anlagentyps in Jahren an Referenzstandort)->tatsächlicher Ertrag in den ersten 5 Jahren wird ins Verhältnis zum Referenzertrag gesetzt->2 Monate Verlängerung je 0,75% unterhalb 150% des Referenzertrags
  • Repowering §30 -Ersetzung von Anlagen im selben oder einem angrenzenden Landkreis->Abbau Altanlagen und kein WIEDERAUFBAU im selben/angrenzenden Landkreis ->keine Verschrottung erforderlich->Anlage muss vor 2002 in Betrieb genommen sein -neue Anlage muss mind. das Zweifache leisten -Anlagenzahl darf nicht steigern -Ersetzen=vollständiger Abbau der alten WEA maximal Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach IB der Repowering Anlage->Außerbetriebnahme der ersetzten Anlagen ZWINGEN vor IB der Repowering Anlage FOLGE:->Anfangsvergütung steigt um 0,5 ct/kWh
  • Systemsdienstleistungsbonus -für Onshore-Anlagen und Repowering-Anlagen Voraussetzungen:-Inbetreibnahme vor 2016-Einhaltung der technischen Anforderungen der SystemdienstleistungsVO:->seit 2009 in Kraft->beinhaltet technische und betriebliche Anschlussvoraussetzungen->Anforderungen und Nachweis für Systemdienstleistungsbonus für Alt- und Neuanlagen -Anforderungen zur Verbesserung der Netzintegration von WEA->Spannungshaltung, Blindarbeit, Versorgungswiederaufbau->Verhalten der Anlagen im Fehlerfall Folgen:->Anfangsvergütung erhöht sich um 0,48 ct/kWh (IB 2012)->wird so lange wie Anfangsvergütung bezahlt! -Einhaltung der SystemdienstleistungsVO ist Voraussetzung für Vergütungszahlung!
  • Direktvermarktung §33a-33i -Veräußerung von Strom aus EE-Anlagen an Dritte-versch. Arten der Direktvermakrtung: 1.DV zur Inanspruchnahme der Marktprämie->Verkauf des Stroms am freien Markt ohne "Grünstrom" ->Marktpreis vom Käufer+Marktprämie vom NB 2.DV zur Inabspruchnahme des Grünstromprivilegs->Verkauf als Grünsrom an Stromhändler der EEG-Umlage reduzieren kann->Marktpreis als "Grünstrom" von Stromhändler 3.sonstige DV->Auffangtatbestand -Anteilige DV nur unter zusätzlichen Voraussetzungen §33a Ausnahme die keine DV sind:->Eigenverbrauch von Anlagenbetreiber oder Dritten in direkter Nähe->keine Durchleitung durch öffentl. Netz Folge der DV:-geregelt in §33e->während DV kein Anspruch auf EEG Vergütung-Wegfall der Pflicht gesamten Strom an Netzbetreiber abzugeben->Anrechnung des Zeitraums der DV auf 20-jährigen Vergütungszeitraum 
  • Pflichten bei DV §33c-gesamter Strom direktvermarkten bei Nutzung gemeinsamer Messeinrichtung von mehreren Anlagen->bei Verstoß Wegfall des Anspruchs auf Marktprämie! -direktvermarkteter Strom muss unverringeter Anspruch auf EEG-Vergütung bestehen-keine Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte-Anlage muss Einrichtung zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung und Fernauslese der Ist-Einspeisung haben->viertelstündige Messung/Bilanzierung der Ist-Einspeisung