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Umweltrecht II (Fach) / 2.Bau- und Planungsrecht I&II (Lektion)
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- Welche Genehmigungen werden benötigt Grundsatz: Errichtung von WEA ist genehmigungspflichtig! ->Ausnahme: Im Einzelfall anwendbare Landesbauordnung sieht keine Genehmigungspflicht vor(Kleinanlagen)
- Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren -Jede WEA ab Gesamthöhe von 50m ist immissionsschutzrechtlich zu genehmigen gem. §4 Abs.1 BImschG ->Gesamthöhe=Turm+Rotorradius -Baugenehmigung nur notwendig wenn keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich(Kleinanlagen)->Sachsen bis 10m Höhe Genehmigungsfreiheit -BImSch-Genehmigung entfaltet Konzentrationswirkung gem. §13 BImschG->schließt andere Genehmigungen mit ein, insbes. Baugenehmigung
- Baurechtliches Genehmigungsverfahren -gem. §§62ff. SächsBO-nur wenn keine BImsch-Genehmigung erforderlich(<50m)->Genehmigung zur Errichtung der WEA
- BImsch-Verfahrensarten Vereinfachtes Verfahren(nicht förmlich)-gem. §19-keine UVP Förmliches Verfahren-gem. §10-UVP vorgeschrieben bzw. UVP-Prüfungspflichtigkeit
- Förmliches Genehmigungsverfahren 1.Schriftlicher Antrag + Zeichnungen, Erläuterungen und sonst. Unterlagen an Genehmigungsbehörde 2.Behördliche Prüfung der Vollständigkeit von Antrag/Unterlagen 2a.Bei Unvollständigkeit bzw. Mängeln ->Hinweis mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung 3.Wenn Antrag/Unterlagen vollständig sind ->öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und Tageszeitung 4.Einholung von Stellungnahmen der anderen betroffenen Behörden durch Genehmigungsbehörde 5.Nach Ablauf Einwendungsfrist ->Erörterung der Einwendungen zwischen Antragsteller, Einwendungserheber und Genehmigungsbehörde 6.Behördliche Entscheidung ->Erteiloung oder Ablehnung der Genehmigung->grundsätzlich innerhalb 7 Monaten nach Vollständigkeit des Antrags/Unterlagen
- Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 1.Schriftlicher Antrag + Zeichnungen, Erläuterungen und sonst. Unterlagen 2.Behördliche Prüfung auf Vollständigkeit des Antrags/Unterlagen 3.Bei Unvollständigkeit/Mängel ->Hinweis und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung 4.Behördliche Entscheidung ->Erteilung oder Ablenung der Genehmigung
- Unterschiede der Verfahrensarten -Beide entfalten Konzentrationswirkung->aber im vereinfachten Verfahren wird keine materielle Präklusion für Drittanfechtungen erwirkt -Wenn vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist kann trotzdem förmliches Verfahren beantragenNachteil: ->mehr Aufwand, längere EntscheidungsfristenVorteil: ->rechtssichere Genehmigung ->keine neuen Einwendungen können vorgebracht werden
- Systematik des Bauplanungsrecht -WEA sind sind Vorhaben gem. §29 BauGB->Zulässigkeit gem. §§30-37 BauGB->WO darf aus planerischer Sicht eine WEA gebaut werden!->Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach BauGB ist Voraussetzung für BImSch-Genehmigung ->daher im Verfahren zu prüfen! Zulässigkeit des Vorhaben richtet sich nach konkreten Standort und dessen bauplanungsrechtlichen Charakter1.Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans2.Vorhaben im unbeplanten Innenbereich3.Vorhaben im Außenbereich->in dieser Reihenfolge zu prüfen
- WEA innerhalb eines Bebauungsplan(B-Plan) -erster Schritt ob der WEA-Standort innerhalb des Geltungsbereich eines B-Plans liegt und welche Anforderungen -B-Plan=verbindlicher Bauleitplan einer Gemeinde -verschiedene Arten des B-Plans:1.Qualifizierter B-Plan(§30 Abs.1 BauGB)-enthält bestimmte Mindestfestsetzungen->Festsetzung von Baugebieten nach BauNVO 2.Vorhabenbezogener B-Plan(§30 Abs.2 BauGB)-bezieht sich auf konkretes Vorhaben->Auf Anregung des Vorhabenträgers 3.Einfacher B-Plan(§30 Abs.3 BauGB)-keine Mindestfestsetzungen
- Allgemeine Zulässigkeit innerhalb eines B-Plans -in Gebieten mit qualifizierten B-Plänen sind WEA zulässig wenn:->sie nicht gegen Festsetzungen des B-Plans widersprechen->die Erschließung gesichert ist-Zulässigkeit insb. im Geltungsbereich von Sondergebieten für die Windenergienutzung-Zulässigkeit hinsichtlich ihrer Art auch im Industriegebiet -B-Pläne mit Ausweisung von Sondergebieten "SO Wind" enthalten Festsetzungen über:->überbaubare Grundstücksflächen(auf denen nur WEA errichtet werden dürfen)->max. Höhe ->Lage der Zuwegungen und Kranstellflächen-WEA im Geltungsbereich solcher B-Pläne sind grundsätzlich nur genehmigungsfähig wenn sie Anforderungen entsprechen
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- WEA im Außenbereich -kein B-Plan und nicht Innenbereich -> Außenbereich prüfen -Außenbereich=alle Flächen, die nicht im Geltungsbereich eines B-Plans oder im Innenbereich gelegen sind->Zweck: Erholungsraum für Allgemeinheit Grundsatz: Außenbereich ist von Bebauung freizuhalten!->Bauvorhaben nur unter strengen Voraussetzungen gem. §35 BauGB zulässig -Vorhaben nur zulässig wenn: ->öffentliche Belange nicht entgegenstehen(§35 Abs. 3 BauGB) ->Erschließung gesichert ist ->es Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie dient->Gesetzliche Privilegierung im Außenbereich->"planähnliche" Zuweisung durch Gesetzgeber
- Gemeindliches Einvernehmen -über bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Einvernehmen mit Gemeinde entschieden->gemeindliche Planungshoheit Ablauf:1.ersuchen der Genehmigungsbehörde an Gemeinde2.Erteilung oder Versagung des Einvernehmens innerhalb zwei Monaten3.Nach Ablauf von Frist ohne Reaktion ->gemeindliches Einvernehmen gilt als erteilt! -Versagung des Einvernehmens nur aus Gründen zulässig gem. §31,33,34,35 BauGB (Bsp. entgegenstehende öffentl. Belange)