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Umweltrecht II (Fach) / 1. Grundzüge des Umweltrechts (Lektion)
- Definition/Begriff Umweltrecht Gesamtheit der Rechtsnormen, den dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosystem dienen. Ansatzpunkte des Umweltrechts ->Schutz vor Beeinträchtigung:1.Minimierung der Einwirkungen auf das Schutzgut ->z.B. Naturschutzrecht 2.Begrenzung der schädlichen Wirkungen bekannter Umweltgefahren: ->z.B. Immissionsschutzrecht 3.Regelungen zu umweltgefährdenden Stoffen ->z.B. Regelungsregime zum Abfallrecht Adminstrativer Ansatz:-Durchführung von Umweltschutzaufgaben durch Verwaltung ->z.B. Wasserhaushaltsgesetze, Baugesetze, BImSchG Ökonomischer Ansatz:-Gewährung finanzieller Vorteile für Einsatz von umweltschonender Technologie ->z.B. EEG, KWKG, Emissionshandel
- Rechtsgebiete im Umweltrecht Öffentliches Umweltrecht(relevant für EEG):-Verfassungsrecht: Art. 20a GG-Verwaltungsrecht: Gewässer-, Boden-, Natur-, Immissionsschutzrecht etc. Umweltprivatrecht(relevant für EEG):-Teilbereiche des Energiewirtschaftsrechts-EEG-KWKG Umweltstrafrecht:-§§324ff. StGB Straftaten gegen Umwelt-Nebenstrafrecht z.B. Pflanzenschutzgesetz
- Windenergie und Recht 1.Standortfindung-1. Schritt: Sichtung von Reginalpläne und Bauleitpläne ->potienzielle Standorte durch Regional- und Kommunalpläne stark eingeschränkt ->Raumordnung, Regionalplanung, Bauplanungsrecht(öffentl. Recht)-2. Schritt: Grundstückssicherung ->Eigentumserwerb oder Einräumung von Nutzungsrechten ->privatrechtlich, kein Bestandteil des Umweltrechts 2.Genehmigungsverfahren-wenn geeigneter Standort gefunden ->Genemigungsverfahren müssen eingeleitet(öffentl. Recht)-Wo müssen Genehmigungen beantragt werden? ->Immissionsschutzrecht, Bauordnungsrecht-Welche Genehmigungsvoraussetzungen ->Immissionsschutzrecht, Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Luftverkehrsrecht, Naturschutzrecht usw. 3.Netzanschluss-nach Erteilung der Genehmigung ->wo wird die WEA zur Stromeinspeisung ans öffentl. Netzangeschlossen(priv. Regelungen)-Anfrage bei Netzbetreiber zur Ermittlung des Netzverknüpfungspunkt ->EEG-Grundstücksicherung für Verlegung der Kabel ->Nutzungsverträge 4.Errichtung und Betrieb-nach Genehmigungen und Anschluss ->WEA kann errichtet und betrieben werden(öffentl. und priv. Recht)-Erwerb der Anlagen ->rein priv. Recht-Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms ->EEG-evtl. Erfüllung von Auflagen aus der Genehmigung
- Systematik des Baurechts -Das Baurecht bezeichnet Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen, dabei muss unterschieden werden: ->öffentl. Baurecht=Teile des öffentl. Rechts die Bauvorhaben betreffen ->z.B. BauGB, Landesbauordnungen ->priv. Baurecht=Rechtsnormen des Zivilrechts über Grundeigentum, Nachbarrecht, Werkverträge usw. ->z.B. BGB, VOB/B
- Öffentliches Baurecht Bauordnungsrecht=Normen die ähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben enthalten z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften->Genehmigungsverfahren(formelles BauOR)->Vorschriften der SächsBO->WIE DARF GEBAUT WERDEN Bauplanungsrecht=Normen, die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln(Bodenordnung)->städtebauliche Planung der Kommunen(Bauleitpläne)->Vorschriften des BauGB->WO DARF GEBAUT WERDEN
- Systematik des Energierechts Energierecht bezeichnet die Gesamtheit der Normen, die die Energiewirtschaft regeln->Recht der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Strom und Gas -Kernstück ist das Energiewirtschaftsgesetz(EnWG), das sowohl öffentl. als auch priv. Regelungen enthält
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