14

BGB AT (Fach) / Fehlerhafte Rechtsgeschäfte (Lektion)

xxx

Diese Lektion wurde von Tanja231178 erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

Anzeige
  • Ein fehlerhaftes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn es anfechtbar, nichtig, oder schwebend unwirksam ist    
  • Ein Rechtsgeschäft ist nichtig bei: Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 BGB Kenntnis des geheimen Vorbehalts, § 116 S. 2 BGB Scheingeschäft, § 117 I BGB Scherzerklärung, § 118 BGB Formverstößen, § 125 BGB Gesetzesverstößen, § 134 BGB Sittenwidrigkeit, § 138 BGB Verleiten zum Vertragsbruch, § 826 BGB Schmiergeldabsprachen Ausbeutung der Zwangslage Unerfahrenheit Willensschwäche Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung  
  • Scheingeschäft Jemand kauft ein Haus für 250.000 Eur, im Vertrag werden aber nur 100.000 Eur angegeben.
  • Scherzerklärung Man sagt z. B. aus Spaß: Ich schenke Dir mein Haus, ich heirate dich...
  • Formverstöße bei gesetzlich vorgeschriebener Form: nichtig bei vereinbarter Form: Im Zweifel nichtig
  • Gesetzesverstöße Bestechung Beschäftigung eines Schwarzarbeiters
  • Geheimer Vorbehalt Jemand schenkt dem anderen etwas und rechnet damit, dass der andere das Geschenk nicht annimmt und der andere weiß das.
  • Sittenwidrigkeit schützt vor Missbrauch der Privat-Autonomie Generalklausel abhängig vom Zeitgeist Basis: GG, sittliche Durchschnittsauffassung Bsp:  Ausnutzung einer Monopolstellung Knebelverträge (Wenn du bei mir arbeitest darfst du nichts anderes machen) rechtliche Kommerzionalisierung des Intimbereichs (Vertrag über Telefonsex) Verleitung zum Vertragsbruch (Einwirkung auf den Vertragspartner) Schmiergeldabsprachen Ausbeutung einer Zwangslage: Darlehen über 25% Unerfahrenheit in diesem Rechtsgeschäft Willensschwäche Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung  
  • anfechtbare Rechtsgeschäfte eine anfechtbare Willenserklärung nach § 119 ff BGB führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts § 142 BGB
  • Anfechtungsgründe Irrtum § 119 BGB arglistige Täuschung § 123 BGB rechtswidrige Drohung § 123 BGB
  • Anzeige
  • Irrtum Inhaltsirrtum (Halver Hahn wird für Halbes Hähnchen gehalten) Erklärungsirrtum (falsche Übermittlung § 120 BGB) Eigenschaftsirrtum (Duplikat statt Original, Handwerker hat nicht die Eigenschaften, die ich ihm zugetraut habe)
  • Anfechtungsfrist § 121 BGB Anfechtung ab Kenntnisnahme nicht mehr möglich nach 10 Jahren nach Abgabe der Willenserklärung
  • arglistige Täuschung man lügt, um sich einen Vorteil zu verschaffen (Auto mit falschem Kilometerstand)
  • rechtswidrige Drohung wenn du mir das nicht verkaufst, dann erzähle ich deinem Mann, dass du...