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Sachenrecht I (Fach) / EBV-Ansp nach 987 ff (Lektion)

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  • Nach welchen Besitztypen wird in den EBV-Regeln unterschieden? - Redlicher Besitzer- Verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer- Deliktischer Besitzer
  • Welche Anspruchsziele sind in den §§ 987 ff. BGB geregelt? - Nutzungsherausgabe- Schadensersatz- Verwendungsersatz
  • Hat der Eigentümer gegen den redlichen Besitzer einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe? - Grundsatz: (-)- Ausnahmen: §§ 988, 993 BGB
  • Hat der Eigentümer gegen den redlichen Besitzer einen Anspruch auf Schadensersatz? - Grundsatz: (-)- Ausnahme: § 991 II BGB
  • Hat der redliche Besitzer gegen den Eigentümer einen Anspruch auf Verwendungsersatz? Wenn ja, welche? Ja, und zwar nach § 994 BGB (notwendige Verwendungen) und § 996 BGB (nützliche Verwendungen).
  • Welches Problem ist bei den Verwendungsersatzansprüchen des redlichen Besitzers angesiedelt? Das Problem der sachändernden Verwendungen.
  • Hat der Eigentümer gegen den verklagten bzw. bösgläubigen Besitzer einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe? Wenn ja, welche? Ja, und zwar nach §§ 987, 990 I BGB.
  • Hat der Eigentümer gegen den verklagten bzw. bösgläubigen Besitzer einen Anspruch auf Schadensersatz? Wenn ja, welche? Ja, und zwar nach §§ 989, 990 BGB.
  • Hat der verklagte bzw. bösgläubige Besitzer gegen den Eigentümer einen Anspruch auf Verwendungsersatz? Wenn ja, welche? Ja, und zwar nach §§ 994 II, 677 ff. BGB (notwendige Verwendungen).
  • Hat der Eigentümer gegen den deliktischen Besitzer einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe? Wenn ja, welche? Ja, und zwar nach § 990, 987 BGB.
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  • Hat der Eigentümer gegen den deliktischen Besitzer einen Anspruch auf Schadensersatz? Wenn ja, welche? Ja, und zwar nach §§ 990, 989 und 992, 823 ff. BGB.
  • Hat der deliktische Besitzer gegen den Eigentümer einen Anspruch auf Verwendungsersatz? Wenn ja, welche? Ja, und zwar nach §§ 850, 994 II, 677 ff. BGB (notwendige Verwendungen).
  • Was setzen alle EBV-Ansprüche voraus? Ein EBV zum maßgeblichen Zeitpunkt (Nutzung, Schädigung, Verwendung).
  • Welches Problem ist bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des EBV angesiedelt? Verwendungen auf schuldnerfremde Sachen.
  • Was ist bei den Ansprüchen, die den EBV-Ansprüchen nachfolgen, zu beachten? Die eventuelle Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
  • B klaut dem A das Auto und verkauft und übereignet das Auto an den gutgläubigen C, der 1000 km mit dem Auto fährt. A verlangt von C Nutzungsherausgabe. Welche Ansprüche sprichst Du in der Klausur an, und woran scheitern diese Ansprüche jeweils? - § 987 BGB (-), C nicht verklagter Besitzer - § 988 BGB (-), C nicht unentgeltlicher Besitzer - §§ 990 I, 987 BGB (-), C nicht bösgläubiger Besitzer - § 993 I BGB (-), keine Übermaßfrucht - §§ 812 I, 818 I BGB (-), Sperrwirkung des EBV
  • Nenne die Prüfungspunkte für den Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus § 988 BGB! I. EBVII. Redlicher BesitzerIII. Unentgeltlicher BesitzerIV. NutzungenV. Rechtsfolge: Verweis auf §§ 812 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis)
  • Nenne die Prüfungspunkte für den Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus § 993 I BGB am Anfang! I. EBVII. Redlicher BesitzerIII. ÜbermaßfruchtIV. Rechtsfolge: Verweis auf §§ 812 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis)
  • B klaut dem A das Auto und verkauft es an den gutgläubigen C, der das Auto wiederum fahrlässig beschädigt. A verlangt von C Schadensersatz. Welche Ansprüche würdest Du in der Klausur prüfen, und woran scheitern sie jeweils? - § 989 BGB (-), C nicht verklagt- §§ 990 I, 989 BGB (-), C nicht bösgläubig- §§ 992, 823 ff. BGB (-), C nicht deliktischer Besitzer- § 823 I BGB (-), Sperrwirkung des EBV
  • Was setzt ein "Fremdbesitzerexzess" voraus? - Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB- Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer
  • Nenne die Prüfungspunkte bei dem Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 I BGB! I. EBVII. Redlicher BesitzerIII. VerwendungenIV. NotwendigkeitV. Rechtsfolge: Verwendungsersatz
  • Was sind Verwendungen? Aufwendungen, d.h. freiwillige Vermögenseinbußen, auf Sachen.
  • Wann sind Verwendungen "notwendig" i.S.v. § 994 BGB? Wenn die Verwendungen zum Erhalt der Sache erforderlich sind.
  • Nenne die Prüfungspunkte bei dem Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 996 BGB! I. EBVII. Redlicher BesitzerIII. VerwendungenIV. NützlichkeitV. Rechtsfolge: Verwendungsersatz
  • Wann sind Verwendungen nützlich i.S.v. § 996 BGB? Wenn sich die Verwendungen werterhöhend auswirken.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem vertreten, ob auch sachändernde Verwendungen von den EBV-Regeln erfasst werden? - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassungen, die die sachändernde Verwendungen nicht in die EBV-Vorschriften einbezieht? - Wortlaut- Schutz vor aufgedrängter Bereicherung
  • Was spricht für die Auffassung, die die sachändernden Verwendungen in die EBV-Vorschriften einbezieht? - Sinn und Zweck der EBV-Vorschriften (Schutz des redlichen Besitzers)- Wertsteigerung- Entstehungsgeschichte
  • Nenne die Prüfungspunkte bei dem Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus § 987 BGB! I. EBVII. Verklagter BesitzerIII. NutzungenIV. Rechtsfolge: Nutzungsherausgabe
  • Wann ist ein Besitzer "verklagt" i.S.d EBV-Ansprüche? Wenn die Klage rechtshängig geworden ist, also die Klageschrift dem Besitzer zugestellt worden ist, §§ 253, 261 ZPO.
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  • Nenne die Prüfungspunkte bei dem Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus §§ 990 I, 987 BGB! I. EBVII. Bösgläubiger BesitzerIII. NutzungenIV. Rechtsfolge: Nutzungsherausgabe
  • Wann ist ein Besitzer "bösgläubig" i.S.d. EBV-Ansprüche? Wenn der Besitzer Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht hat oder diesbezüglich grob fahrlässig in Unkenntnis ist.
  • Nach welcher Vorschrift ist die Bösgläubigkeit einer Hilfsperson dem Besitzer zuzurechnen? Nach § 166 BGB analog.
  • Nenne die Prüfungspunkte bei Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer aus §§ 990 I, 989 BGB! I. EBVII. Bösgläubiger BesitzerIII. Verschlechterung bzw. UntergangIV. VerschuldenV. Rechtsfolge: Schadensersatz
  • Welche Auffassung werden zu der Frage vertreten, ob die §§ 823 ff. BGB beim bösgläubigen Besitzer Anwendung finden? - aA: (+)- hM: (-)
  • Was spricht für die Auffassung, die §§ 823 ff. BGB beim bösgläubigen Besitzer für anwendbar hält? Der Wortlaut des § 993 I BGB.
  • Was spricht für die Auffassung, die §§ 823 ff. BGB beim bösgläubigen Besitzer nicht für anwendbar hält? Systematik (§ 992 BGB verweist allein für den deliktischen Besitzer auf §§ 823 ff. BGB).
  • Nenne die Prüfungspunkte bei dem Anspruch des verklagten bzw. bösgläubigen Besitzers gegen den Eigentümer auf Verwendungsersatz aus §§ 994 II, 677 ff. BGB! I. EBVII. Verklagter bzw. bösgläubiger BesitzerIII. Notwendige VerwendungenIV: Rechtsfolge: Verweis auf §§ 677 ff. BGB
  • Charakterisiere den Verweis in § 994 II BGB auf die §§ 677 ff. BGB! Teilrechtsgrundverweis (nicht: Fremdgeschäftsführungwille)
  • Nenne die Prüfungspunkte bei dem Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den deliktischen Besitzer aus §§ 992, 823 ff. BGB! I. EBVII. Deliktischer BesitzerIII. Rechtsfolge: Verweis auf §§ 823 ff. BGB
  • Wann ist der Besitz "deliktisch" i.S.v. § 992 BGB? Wenn der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat.
  • Charakterisiere den Verweis in § 992 BGB auf die §§ 823 ff. BGB! Rechtsgrundverweis.
  • Nenne 5 häufige Fehler im Zusammenhang mit der Sperrwirkung des EBV! - Übersehen der EBV-Ansprüche- Verschweigen der EBV-Ansprüche- Übersehen der Sperrwirkung des EBV- Verschweigen der Sperrwirkung des EBV- Ausdehnung der Sperrwirkung des EBV