14

BGB-Grundlagen (Fach) / BGB AT (Lektion)

Die Grundlage des BGB

Diese Lektion wurde von Tanja231178 erstellt.

Lektion lernen

Anzeige
  • Rechtsobjekte Definition Rechtsobjekte sind die Gegenstände des Rechts. Sie sind vom Menschen beherrschbar und können ihm von der Rechtsordnung zugeordnet werden.
  • die Sache § 90 ff BGB
  • unbewegliche Sachen Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen
  • bewegliche Sachen vertretbare Sachen § 91 BGB können ersetzt werden durch andere gleiche Sachen (z. B. Möbel, Haushaltsgegenstände; Wasser, Luft und Gas in Behältern) nicht vertretbare Sachen Unikate (Maßanzüge, Kunstwerke...) verbrauchbare Sachen Lebensmittel; Brennstoffe; Sachen, die zur Veräußerung bestimmt sind (Lager); Geld oder Wertpapiere nicht verbrauchbare Sachen Kunstwerke, Bücher, Teppiche (wird nur abgenutzt, nicht verbraucht)
  • Wesentliche Bestandteile einer Sache § 93 BGB z. B. Ein Haus und die Heizung, wenn die Heizungsrohre fest in der Wand verankert sind dürfen nicht auseinandergerissen werden
  • Rechte absolute Rechte = Rechte, die gegenüber jedermann wirken   relative Rechte = bestehen innerhalb von Rechtsverhältnissen zwischen bestimmten Personen  
  • Vermögen Definition Vermögen ist die Summe der geldwerten Rechte, die einer Person zustehen
  • Rechtsgeschäfte einseitige Rechtsgeschäfte (Testament begründet eine Rechtsbeziehung zwischen den Erben) mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge: mind. 2 Willenserklärungen, Beschlüsse: jur. Personen mit mehreren Willenserklärungen)
  • Willenserklärung Definition Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
  • objektiver Tatbestand der Willenserklärung = Erklärungstatbestand (in jeder Form, d. h. egal ob schriftl., mündl...) 1. ausdrücklich 2. stillschweigend
  • Anzeige
  • subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung besteht aus: 1. Handlungswille = der Wille eine Äußerung machen zu wollen 2. Erklärungsbewusstsein = man ist sich darüber im Klaren, dass man eine Erklärung mit Rechtsfolgen abgeben will (Rechtsbindungswille): z. B. Ich will ein Auto kaufen 3. Geschäftswillen = die Absicht ein bestimmtes Rechtsgeschäft vornehmen zu wollen: z. B. Ich will dieses Auto bei Ihnen kaufen
  • absolute Rechte Persönlichkeitsrechte (stehen im § 823 BGB) Herrschaftsrechte (Pfandrechte, Nießbrauch, Befugnisse d. Eigentums) Immaterialgüterrechte (geistige und künstlerische Leistungen)
  • relative Rechte Ansprüche (von jemandem ein Tun oder Unterlassen verlangen) Gestaltungsrechte (Kündigung, Widerrufsrecht, Anfechtung) Gegenrechte (Verjährung: Einrede)
  • Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen allgemein erfüllt sein, um rechtswirksam einen Vertrag zu schließen? Es müssen mindestens zwei übereinstimmende, rechtswirksame Willenserklärungen bestehen.