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Sachenrecht I (Fach) / Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Lektion)

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  • Welche drei Arten des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen gibt es? - Kraft Rechtsgeschäfts- Kraft Gesetzes- Kraft Hoheitsakts
  • Wie vollzieht sich der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen? Durch (dingliche) Einigung und in der Regel durch Übergabe der Sache gem. §§ 929 ff. BGB
  • Nenne ein Beispiel für einen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes! Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch Verarbeitung, § 950 BGB
  • Nenne ein Beispiel für einen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Hoheitsaktes! Erwerb von Zubehörstücken bei Ersteigerung eines Grundstücks, §§ 90, 55 ZVG
  • Welche Arten des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen gibt es? I. § 929 S. 1 BGBII. § 929 S. 2 BGBIII. § 930 BGBIV: § 931 BGB
  • Was ist kennzeichnend für den Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB? Die Übergabe der Sache.
  • Charakterisiere den Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB! Die Übergabe der Sache entfällt, weil sich der Erwerber bereits im Besitz der Sache befindet ("Übereignung kurzer Hand" - "Traditio brevi manu")
  • Was tritt an die Stelle der Übergabe bei der Übereignung nach § 930 BGB? Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB.
  • Was tritt an die Stelle der Übergabe bei der Übereignung nach § 931 BGB? Die Abtretung eines Herausgabeanspruchs gem. 398 BGB.
  • Was sind die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs nach § 929 S. 1 BGB? I. EinigungII. ÜbergabeIII. Einigsein zum Zeitpunkt der ÜbergabeIV. Berechtigung
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  • Welchen Inhalt hat die Einigung nach § 929 S. 1 BGB? Sie hat den Inhalt, dass das Eigentum an der Sache übergehen solle.
  • Nenne zwei sachenrechtliche Grundsätze, die bei der dinglichen Einigung zu beachten sind! - Bestimmtheitsgebot- Typenzwang
  • Was verbirgt sich hinter dem Prüfungspunkt "Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe"? Die dingliche Einigung ist frei widerruflich; Arg.: Rechtsgedanke des § 873 II BGB
  • Wer ist regelmäßig berechtigt, über das Eigentum zu verfügen? Der Eigentümer.
  • An welche Möglichkeit ist im Falle der Nichtberechtigung zu denken? An die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, §§ 929 S. 1, 932 BGB.
  • Was setzt die "Übergabe" i.S.v. § 929 S. 1 BGB voraus? I. Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers, einer Hilfs- oder Geheißperson des VeräußerersII. Unmittelbarer Besitzerwerb des Erwerbers, einer Hilfs- oder Geheißperson des ErwerbersIII. Zur Vollziehung der Übereignung
  • Was ist im Zusammenhang mit der Übergabe eine Hilfsperson? Eine Person, die strukturell beim Veräußerer bzw. Erwerber eingegliedert ist.
  • Was ist eine Geheißperson? Eine Person, die sich in Bezug auf einen Erwerbsvorgang den Weisungen des Veräußerers bzw. Erwerbers unterordnet.
  • Wann liegt ein "doppelter" Geheißerwerb vor? Im Fall der Direktlieferung (Durchlieferung), wenn also A an B eine Sache verkauft, die dieser weiter an C verkauft, und A auf Geheiß des B die Sache direkt an C liefert.
  • Wer ist berechtigt, über das Eigentum zu verfügen? I. Eigentümer (ohne Verfügungsbeschränkung)II. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer
  • Nenne zwei Beispiele für eine Verfügungsbeschränkung! - Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 InsO - Verfügung über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB
  • Was ist eine absolute Verfügungsbeschränkung? Eine absolute Verfügungsbeschränkung gilt gegenüber jedermann und kann nicht nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs überwunden werden.
  • Welche Wirkung hat eine Vereinbarung über ein Veräußerungsverbot? Keine dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung, § 137 BGB.
  • Wie kann ein Nichteigentümer zur Verfügung berechtigt sein? I. Kraft Gesetzes (Beispiel: Insolvenzverwalter, § 80 InsO)II. Kraft Rechtsgeschäfts ("Ermächtigung", § 185 I BGB)
  • Was ist der Unterschied zwischen der "Ermächtigung" gem. § 185 I BGB und der Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB? Der "Ermächtigte" handelt im eigenen Namen, der Stellvertreter im fremden Namen. Die Stellvertretung wirkt sich nicht bei dem Prüfungspunkt "Berechtigung", sondern bei dem Prüfungspunkt "Einigung" aus.
  • Was sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB I. Rechtsgeschäft i.S.e. VerkehrsgeschäftsII. RechtsscheinstatbetandIII. GutgläubigkeitIV. Kein Abhandenkommen
  • Wann liegt ein Rechtsgeschäft i.S.e. "Verkehrsgeschäfts" vor? Wenn auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sind.
  • Was ist im Fall des gutgläubigen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen der Rechtsscheinstatbestand, der es rechtfertigt, dass der Erwerber zu Lasten des wahren Eigentümers das Eigentum an einer Sache erwirbt? Der Besitz, § 1006 I BGB.
  • Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "Rechtsscheinstatbestand" im Rahmen des § 932 BGB angesiedelt? Das Problem der Scheingeheißperson.
  • Wann ist der Erwerber "gutgläubig" i.S.v. § 932 I 1 BGB? Der Erwerber ist gutgläubig, wenn er nicht bösgläubig i.S.v. § 932 II BGB ist. Danach ist bösgläubig, wer positive Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung hat oder diesbezüglich grob fahrlässig in Unkenntnis ist.
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  • In welchen Fällen reicht die Gutgläubigkeit bzgl. der Verfügungsbefugnis aus? Bei Kaufleuten, § 366 HGB.
  • Wann ist eine Sache abhanden gekommen i.S.v. § 935 I 1 BGB? Wenn der Eigentümer den Besitz unfreiwillig verloren hat.
  • A klaut B das Portemonnaie und kauft bei C mit den gestohlenen Geldscheinen ein. Erwirbt C das Eigentum an den Geldscheinen, wenn er insoweit gutgläubig ist? Ja, § 935 II BGB.
  • Was ist eine "Scheingeheißperson"? Eine Person, die sich nur dem äußeren Anschein nach (objektiv), den Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers unterordnet, tatsächlich (subjektiv) aber die eigene Rolle bei dem Erwerbsvorgang verkennt.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Scheingeheißperson vertreten? - aA: Kein ausreichender Rechtsscheinstatbestand- hM: ausreichender Rechtscheinstatbestand
  • Was spricht für die Auffassung, die die Scheingeheißperson nicht ausreichen lässt? Schutz des Eigentümers
  • Was spricht für die Auffassung, die die Scheingeheißperson ausreichen lässt? Schutz des Rechtsverkehrs
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem "Veräußerung einer fremden Sache durch einen Minderjährigen" vertreten? - aA: keine einschränkende Auslegung der §§ 932 ff. BGB- aA: einschränkende Auslegung der §§ 932 ff. BGB
  • Was spricht für die Auffassung, die die einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei Veräußerung einer fremden Sache durch einen Minderjährigen ablehnt? - Wortlaut (keine Anhaltspunkte in den §§ 932 ff. BGB)- Systematik (unzulässige Vermengung von Minderjährigenschutz und Gutglaubenserwerb)
  • Was spricht für die Auffassung, die eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei Veräußerung einer fremden Sache durch einen Minderjährigen bejaht? Sinn und Zweck (keine Besserstellung des Erwerbers vom Nichtberechtigten im Vergleich zum Erwerber vom Berechtigten)
  • Was ist Sinn und Zweck des § 929 S. 2 BGB? Erleichterung der Übereignung durch Verzicht auf die Übergabe, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist.
  • Was sind die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs gem. § 929 S. 2 BGB? I. EinigungII. Besitz des ErwerbersIII. Berechtigung des Veräußerers
  • Woran ist im Falle der fehlenden Berechtigung des Veräußerers zu denken? An den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gem. § 932 I 2 BGB.
  • Was sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach den §§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB? I. Rechtsgeschäft i.S.e. VerkehrsgeschäftsII. RechtsscheinstatbestandIII. Gutgläubigkeit des ErwerbersIV. Kein Abhandenkommen
  • Woraus ergibt sich im Falle des § 932 I 2 BGB der Rechtsscheinstatbestand? Daraus, dass der Erwerber den Besitz vom Veräußerer, und nicht etwa von einem Dritten, erlangt hat.
  • Was ist der typische Anwendungsfall der §§ 929 S. 1, 930 BGB? Die Sicherungsübereignung.
  • Welche Vorteile hat die Sicherungsübereignung im Vergleich zum Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB? - Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der Sache und kann weiter mit ihr wirtschaften.- Erwerber erwirbt nicht den unmittelbaren Besitz an der Sache und muss sie daher auch nicht lagern.
  • Was sind die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs nach §§ 929 S. 1, 930 BGB? I. EinigungII. Übergabesurrogat (Besitzkonstitut)III. EinigseinIV. Berechtigung
  • Was tritt im Falle der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB an die Stelle der Übergabe? Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB.
  • Nenne zwei typische Beispiele für ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB! - Leihe, § 598 BGB- Verwahrung, § 688 BGB