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BGB Schuldrecht BT II (Fach) / Bürgschaft (Lektion)
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- Welche grundlegende Unterscheidung kann man bei den Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers treffen? - Schuldrechtlich - Dinglich
- Nenne drei schuldrechtliche Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers! - Bürgschaft, § 765 BGB - Schuldbeitritt, §§ 241 I, 311 I BGB - Garantievertrag, §§ 241 I, 311 I BGB
- Woran können dingliche Sicherheiten bestellt werden? - An beweglichen Sachen - An unbeweglichen Sachen - An Rechten
- Welche dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an beweglichen Sachen gibt es? - Sicherungseigentum, §§ 929, 930 BGB - Eigentumsvorbehalt, §§ 929 S. 1, 158 I BGB - Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
- Welche dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers bezüglich unbeweglicher Sachen gibt es? - Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB - Grundschuld, §§ 873, 1191 ff. BGB
- Welche Sicherungsmöglichkeit an Rechten gibt es? - Sicherungsabtretung, § 398 BGB - Pfandrecht, § 1273 BGB
- Skizziere die Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft! - Es gibt das Hauptschuldverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger.- Es gibt das Bürgschaftsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen.
- Welchen Anspruch hat der in Anspruch genommene Bürge gegen den Hauptschuldner? Regressanspruch in voller Höhe aus übergegangenen Recht, § 774 I BGB i.V.m Hauptverbindlichkeit (z.B. § 488 I 2 BGB).
- Welchen Anspruch hat der in Anspruch genommene Bürger gegen einen Mitbürgen? Ausgleichsanspruch in hälftiger Höhe, §§ 774 II, 426 I, II BGB.
- Warum prüft man bei der Entstehung des Anspruchs aus § 765 BGB zunächst das bestehen einer zu sichernden Forderungen? Wegen der Akzessorietät der Bürgschaft.
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- Wie unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Bürgschaft? Beim Schuldbeitritt haftet der Schuldbeitretende auf gleicher Stufe mit dem Schuldner, also gesamtschuldnerisch, während der Bürge nur nachrangig im Verhältnis zum Hauptschuldner haftet.
- Wie grenzt man den Garantievertrag von der Bürgschaft ab? Beim Garantievertrag ist ein gesteigerter Haftungswille erforderlich, verschuldensunabhängig für den Eintritt/das Ausbleiben bestimmter Umstände eintreten zu wollen.
- Welche Form gilt für die Bürgschaftserklärung? Schriftform, § 766 S. 1 BGB.
- Wann ist eine Schriftform der Bürgschaftserklärung ausnahmsweise nicht notwendig? Bei Kaufleuten, § 350 HGB.
- Nach welcher Vorschrift kann die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses bei der Bürgschaftserklärung geheilt werden? § 766 S. 3 BGB.
- In welchen Fällen ist die Sittenwidrigkeit einer Bürgerschaft problematisch? Bei Bürgschaften naher Angehöriger.
- Worauf ist bei der Prüfung der Einwendungen gegen den Anspruch aus § 765 BGB zu achten? Dass sich aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft Einwendungen auch aus dem Forderungsverhältnis ergeben können.
- Nenne ein Beispiel für eine Einwendung aus Bürgschaftsverhältnis i.R.d. § 765 BGB! § 776 BGB.
- Worauf ist bei der Prüfung der Einreden gegen den Anspruch aus § 765 BGB zu achten? Dass sich aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft Einreden auch aus dem Forderungsverhältnis ergeben können.
- Nenne ein Beispiel für eine Einrede aus dem Bürgschaftsverhältnis i.R.d. § 765 BGB! § 771 BGB.
- Welche Ausnahmen zur Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB gibt es? - § 349 HGB- § 773 I Nr. 1 BGB