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Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 12 (Lektion)

Aussagedelikte Korruptionsdelikte Beleidigungsdelikte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

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  • Wann ist eine Aussage "falsch" iSd §§ 153 ff? Nach objektiver Theorie bei Widerspruch zur Wirklichkeit Nach subjektiver Theorie bei Widerspruch zum subjektiven Vorstellungsbild des Aussagenden Nach Pflichttheorie, wenn sie nicht das Wissen wiedergibt, das der Aussagende bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte wiedergeben können.
  • Ist § 157 I (Aussagenotstand) auch bei Falschaussagen zugunsten eines nichtehelichen Partners anwendbar? Die hM lehnt eine Analogie mangels Regelungslücke ab. Im Gegensatz etwa zu § 35, wo der Gesetzgeber für die Notstandslage eine Gefahr für einen Angehörigen oder eine andere nahe stehende Person ausreichen lasse, haber er die Notstandslage des § 157 bewusst nur auf Angehörige beschränkt.
  • Wann ist eine "Berichtigung" der Falschaussage iSd § 158 gegeben? Wie lange ist sie noch "rechtzeitig"? Von einer Berichtigung iSd § 158 kann nur die Rede sein, wenn der Täter von seiner falschen Aussage abrückt und sie durch eine in allen Punkten richtige Aussage ersetzt. Die Rechtzeitigkeit bestimmt sich nach § 158 II.
  • Was ist der Unterschied zwischen Anstiften und "Verleiten" iSd § 160? Anstiften zur Falschaussage setzt voraus, dass der Aussagende bösgläubig ist, also vorsätzlich zur vorsätzlichenFalschaussage bestimmt wird. Verleiten zur Falschaussage iSd § 160 ist hingegen zu bejahen, wenn - jedenfalls nach Vorstellung des Täters (hM) - die Beweisperson gutgläubig, wenn auch fahrlässig falsch aussagt.
  • Wann befindet sich ein Amtsträger usw. "bei Vornahme einer Diensthandlung" iSd § 113 I? Bei Vornahme heißt: Die Vollstreckungstätigkeit muss bereits begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht beendet sein.
  • Unter welchen Vorauassetzungen liegt "Widerstandleisten" vor, wann hingegen ein tätlicher Angriff iSd § 113 I? Widerstandleisten erfordert ein zielgerichtetes aktives Tun, das nach Tätervorstellung die Eignung hat, die Diensthandlung zu erschweren oder zu verhindern. Auf einen Erfolg kommt es - im Gegensatz zu § 240 - nicht an.Tätlicher Angriff ist jede unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers abzielende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihren Erfolg. Auf Verhinderung der Vollstreckungsmaßnahme braucht es dem Täter nicht anzukommen. Ausreichend ist auch ein bloßer Racheakt.
  • Bei § 113 III 1 ist nach hM der sog. "strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff" anzuwenden. Was bedeutet das? Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff besagt, dass es bei § 113 III 1 nicht unbedingt auf die materielle Richtigkeit der Diensthandlung ankommt, sonder prinzipiell nur auf deren formale Rechtmäßigkeit. Entscheidend ist, dass der Amtsträger zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten wahrt und ihm ggf. zukommendes Ermessen pflichtgemäß ausübt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Diensthandlung auch dann rechtmäßig iSd § 113 III 1, wenn der Amtsträger die Sachlage im Ergebnis trotz pflichtgemäßer Prüfung falsch beurteilt.
  • Kann ein Geschäftsführer einer kommunalen Energieversorgungs-GmbH Amtsträger iSv § 11 I Nr. 2c sein? Der Gesetzgeber hat durch die Passage "unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" klargestellt, dass für die Amtsträgerschaft grds. nur die Art der Aufgabe maßgeblich ist und nicht die zur Aufgabenerfüllung gewählte Form. Damit können nunmehr auch solche Personen Täter der Amtsdelikte sein, die in einem Dienstverhältnis zu einer privatrechtlichen Gesellschaft stehen. Allerdings muss die privatrechtliche Gesellschaft auch die Qualität einer behördengleichen "sonstigen Stelle" haben. Das ist nach hM nur der Fall, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben derart staatlicher oder kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates bzw. der Kommune erscheint.
  • Nach § 332 muss der Vorteil für eine "Diensthandlung" angenommen werden usw., nach § 331 für die "Dienstausübung". Was ist der Unterschied? Diensthandlung verlangt, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenkreises in einer bestimmten Richtung tätig wird oder untätig bleibt.Dienstausübung ist begrifflich weitergehend. Es reicht irgendeineTätigkeit, die zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wird.
  • Ist für die Vollendung der §§ 332, 334 nötig, dass der Amtsträger tatsächlich eine pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt oder vorgenommen hat? Nein! Es reicht aus, dass der Amtsträger den Eindruck erweckt, er werde als Gegenleistung für den erlangten Vorteil (= Unrechtsvereinbarung) eine solche (pflichtwidrige) Handlung vornehmen bzw. habe sie vorgenommen (streitig). Denn in diesem Augenblick ist bereits der Eindruck der Käuflichkeit entstanden.
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  • Wann liegt eine Beleidigung iSd § 185 vor? Bei Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung durch vorsätzliche Äußerung unwahrer (hM) Tatsachen ggü. Ehrträger oder Äußerungen negativer Werturteile ggü. Ehrträger oder ggü. Dritten in Bezug auf Ehrträger.
  • Was ist eine üble Nachrede gem. § 186? Ermöglichung fremder Missachtung durch vorsätzliches Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind (objektive Strafbarkeitsbedingung), ggü. einem vom Ehrträger personenverschiedenen Dritten.
  • Wie unterscheiden sich Werturteil und Tatsachenbehauptung? Werturteil ist eine subjektive Einschätzung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit als Sache persönlicher Überzeugung dargestellt wird. Die Tatsachenbehauptung beschreibt sinnlich wahrnehmbare, wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche vergangene oder gegenwärtige Vorgänge oder Umstände.
  • Unter welchen Voraussetzungen ist eine Personenmehrheit (Kollektiv) als solche beleidigungsfähig? Unabhängig von § 194 III und IV, wenn die Personenmehrheit eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion von gewisser Relevanz erfüllt, einen gemeinschaftlichen Willen bilden kann und unabhängig vom Mitgliederwechsel ist. Beispiel: Parteien, Gewerkschaften; anders: Polizei, Kaninchenzuchtverein.
  • Warum stuft das BVerfG die Verwendung des Tucholsky-Zitats "Soldaten sind Mörder" grds. nicht als Beleidigung ein? Grds. richtet sich die Äußerung aus objektiver Sicht gegen das Soldatentum als solches. Dieses stellt aber weder ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar noch liegt eine Beleidigung der einzelnen Soldaten unter einer Kollektivbezeichnung vor. Hierfür ist neben Abgrenzbarkeit und Überschaubarkeit der Gruppe Voraussetzung, dass die Äußerung mit einem konkretisierenden Kriterium verbunden ist (best. Verhalten, Ereignis usw.), das den einzelnen Gruppenangehörigen zuzuordnen ist, so dass die Äußerung auf den einzelnen "durchschlägt" und sich nicht als bloßes Pauschalurteil "verflüchtigt".
  • Unter welchen Voraussetzungen kann der Täter infolge Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 gerechtfertigt sein? Anwendbarkeit grds. nur bei Beleidigungen gem. § 185 durch Werturteile und üble Nachrede gem. §§ 186 und 188 I. Berechtigtes Interesse= jedes geschützte Eigeninteresse des Täters bzw. Allgemeininteresse. rechtmäßige Wahrung: nur dann, wenn die Äußerung des Täters zur Durchsetzung der verfolgten Interessen geeignet und angemessen ist. Für Letzteres ist eine Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung einerseits mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bzw. mit dem Recht auf Respektierung seines sozialen Status andererseits nötig.
  • Was ist eine Formalbeleidigung? Gem. § 192 die Äußerung wahrer Tatsachen in einer nach Form oder Umständen besonders herabwürdigenden Art (insbesondere Reaktualisierung und Publikationsexzess).