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Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 11 (Lektion)
Urkundendelikte
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- Was ist eine Urkunde iSd § 267? Eine stofflich fixierte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.
- Was ist ein Beweiszeichen? Ein wortvertretendes Symbol (zB Prüfplakette des TÜV), das abgesehen von der Schriftform die Voraussetzungen einer Urkunde erfüllt. Das Beweiszeichen unterfällt nach hM dem strafrechtlichen Urkundenbegriff.
- Was ist ein Augenscheinsobjekt? Augenscheinsobjekte enthalten im Gegensatz zu Urkunden keine Gedankenerklärung, sondern ermöglichen durch ihre Existenz oder Beschaffenheit bestimmte Schlussfolgerungen (zB Fingerabdruck).
- Handelt es sich bei einer Diskette mit gespeicherten Daten um eine Urkunde? Nein! Für die Urkundeneigenschaft fehlt es an der visuellen Wahrnehmbarkeit der verkörperten Erklärung. Um Strafbarkeitslücken zu schließen, hat der Gesetzgeber mit § 269 einen eigenen Tatbestand der Datenfälschung geschaffen.
- Können Fotokopien oder Fotografien Urkundsqualität haben? Ausnahmsweise, wenn die Reproduktion den Anschein einer Originalurkunde erweckt, weil sie dem Original soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht mehr auszuschließen ist (objektives Element) und diesen Anschein nach dem Willen des Erstellers auch erwecken soll (subjektives Element).
- Was ist eine zusammengesetzte Urkunde? Eine Urkunde bzw. ein Beweiszeichen, die bzw. das fest verbunden ist mit einem Augenscheinsobjekt und mit diesem eine inhaltliche Beweiseinheit bildet (zB Personalausweis mit Lichtbild).
- Wann spricht man von einer Gesamturkunde? Bei mehreren einigermaßen fest zusammengefassten Einzelurkunden, bei denen durch eine auf Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung (nicht nur auf Zufall) beruhende Zusammenfassung eine eigene einheitliche Gedankenerklärung entsteht, die über die Erklärungen der Einzelurkunden hinausgeht.
- Wann ist eine Urkunde unecht iSd § 267? Wenn sie über die Identität des Ausstellers täuscht, also der aus der Urkunde erkennbare Aussteller nicht identisch ist mit dem tatsächlichen Aussteller der Urkunde (= Identitätstäuschung).
- Was ist eine schriftliche Lüge? Wird die schriftliche Lüge in § 267 ff auch sanktioniert? Von einer schriftlichen Lüge spricht man bei einer echten Urkunde mit einem unwahren unwahren Inhalt. Grds. gewähren die §§ 267 ff nur Echtheitsschutz und schützen nicht die inhaltliche Wahrheit. Deshalb wird eine schriftliche Lüge grds. auch nicht sanktioniert. Eine Ausnahme wird bei öffentlichen Urkunden gemacht. Hier schützen die §§ 348, 271, 277 auch das Vertrauen in die inhaltliche Wahrheit.
- Was besagt die sog. "Geistigkeitstheorie"? Nach der Geistigkeitstheorie ist Aussteller der Urkunde nicht unbedingt der körperliche Hersteller (Schreiber), sondern derjenige, dem die verkörperte Gedankenerklärung als geistiger Urheber rechtlich zuzurechnen ist (Erklärer). Das ist vor allem in den Vertreterfällen von Bedeutung.
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- Kann auch der Aussteller selbst eine von ihm hergestellte Urkunde verfälschen iSd § 267 I Alt. 2? Voraussetzung ist, dass die Urkunde so in den Rechtsverkehr gelangt ist, dass ein anderer ein Recht auf unverfälschten Fortbestand der Urkunde erlangt hat.
- Wann wird eine Urkunde "gebraucht" iSd § 267 I Alt. 3? Wenn sie demjenigen, der getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird (in seinen Machtbereich gelangt), dass dieser die Urkunde wahrnehmen kann. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht mehr an.
- Wann liegt die Absicht "zur Täuschung im Rechtsverkehr" iSd § 267 vor? Zum einen muss der Täter wollen, dass der Empfänger der Urkunde an deren Echtheit glaubt, zum anderen, dass der Empfänger durch die Täuschung zu einem rechtlich relevanten Verhalten veranlasst werden soll, wobei nach hM nicht unbedingt Absicht im technischen Sinne (zielgerichteter Wille) vorliegen muss, sondern auch dolus directus II (sicheres Wissen) ausreicht.
- Ist das Übersprühen eines Kfz-Kennzeichens mit Antiblitzflüssigkeit "Verfälschen" einer echten Urkunde iSd § 267 I Alt. 2? Der BGH lehnt dies ab, da nicht der beweiserhebliche Erklärungsinhalt der Urkunde in eine andere Richtung verändert, sondern lediglich ihr gleich bleibender Erklärungsinhalt in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt wird.