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Vertrag und Sachenrecht (Fach) / Personalgarantien (Schuldbeitritt, Bürgschaft, Garantievertrag) (Lektion)

Schuldbeitritt, Bürgschaft, Garantievertrag

Diese Lektion wurde von katjafotsch erstellt.

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  • Worin unterscheiden sich Personalsicherheiten von den Realsicherheiten? Realsicherheiten: Das Haftungssubstrat bleibt konstant, aber es wird ein privilegiertes Recht an einem Teil davon vermittelt Personalsicherheiten: Das Haftungssubstrat wird vergrössert (die Voraussetzungen, unter welchen auf den Bürgen zurückgegriffen werden darf, bestimmt die Natur der Personalsicherheit)
  • Welche Arten der Personalsicherheit kennt das OR? Garantievertrag (OR 111) Schuldübernahme (OR 175 ff./143 ff.) Bürgschaft (OR 492 ff.)
  • Was geschieht, wenn ein Garantiefall eintritt? OR 111: Der Promittent hat dem Promissar in der Regel das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) zu leisten. Der Promittent kann aber auch die Primärleistung anstelle des Hauptschuldners übernehmen (auch wenn der Wortlaut des Gesetzes auf Schadenersatz geht: OR 111 ist dispositiv).
  • Wann tritt ein Garantiefall ein? Das Gesetz sagt hierzu nichts! Die Konditionen müssen im Vertrag vorgesehen sein! Das BGer ist hier sehr formalistisch: Es stützt sich einzig auf den Wortlaut ab!
  • Was geschieht mit einem Garantievertrag, wenn der gesicherte Vertrag mangelhaft ist? Er bleibt bestehen - der Garantievertrag ist nicht akzessorisch! Tritt der Garantiefall ein, muss geleistet werden!
  • Welche Formerfordernisse sind zu erfüllen beim Garantievertrag? Es gibt keine Formvorschriften! In der Praxis ist aber Schriftlichkeit üblich, da sonst unüberwindbare Beweisprobleme auftreten würden
  • Was geschieht, wenn der Promittent die Schuld bezahlt? Da das Gesetz sich nicht zu der Frage äussert, kann sich ein allfälliger Regressanspruch nur auf den Vertrag stützen. Es findet nicht grundsätzlich eine Subrogation statt.
  • Welche Varianten der Schuldübernahme gibt es? kumulative Schuldübernahme (OR 143 ff.) privative Schuldübernahme/Schuldbeitritt (OR 175 ff.)
  • Welche der Schuldübernahmearten ist in der Regel gemeint, wenn man von Schuldübernahme als Personalsicherheit spricht? Die kumulative Schuldübernahme. Das Gesetz regelt sie nicht ausdrücklich, es sind die Bestimmungen über die Solidarität anwendbar. Schuldner 2 haftet in der Folge neben Schuldner 1
  • Was gilt in Bezug auf den Rückgriff bei der kumulativen Schuldübernahme? OR 148: Schuldner 2 hat Rückgriff auf die Hälfte der Forderung von Schuldner 1, wenn er den Gläubiger befriedigt und nichts anderes vereinbart ist.
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  • Worin liegt die praktische Relevanz, ob man unter dem Titel Subrogation klagt oder unter dem Titel Regress (bei einer kumulativen Schuldübernahme)? Grundsätzlich: Nebenrechte (z.B. Pfandrechte) gehen in der Regel nicht mit auf den Rückgriffsberechtigten über, bei der Subrogation schon Verjährung beginnt bei Regress wieder neu zu laufen, nicht so bei der Subrogation OR 149: in diesem Fall wird aber das Regressrecht mit der Wirkung einer Subrogation ausgestattet
  • Welche Arten der Bürgschaft kennt das schweizerische OR? Einfache Bürgschaft (OR 495): Bürge kann erst belangt werden, wenn der Hauptschuldner durch Konkurs ausfällt Solidarbürgschaft (OR 496): Es genügt die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners (erfolglose Mahnung), um den Bürgen zu belangen Mitbürgschaft (OR 497): Wenn mehrere Bürgen involviert sind: Nebenbürgschaft, falls die Bürgen unabhängig voneinander sind; gemeinsame Bürgen, wenn sie nicht unabhängig voneinander sind. Nachbürgschaft (OR 498): Mehrere Bürgen, auf die gestaffelt zugegriffen werden muss Rückbürgschaft (OR 498): Sichert das Rückgriffsrecht des Bürgen nach OR 507 ab
  • Welche Formvorschriften müssen bei der Bürgschaft beachtet werden? OR 493: Schriftlichkeit, bei natürlichen Personen als Bürgen öffentliche Beurkundung Die Bürgschaftsurkunde muss den zahlenmässig bestimmten Höchstbetrag der Haftung des Bürgen festhalten.
  • Was geschieht mit einer Bürgschaft, wenn die gesicherte Forderung untergeht? Die Bürgschaft ist akzessorisch, sie fällt also mit Untergang der Hauptforderung dahin.
  • Was passiert, wenn ein Bürge ihm zustehende Einreden nicht geltend macht? Es besteht eine Einredeobliegenheit (OR 502)! Macht er die Einreden nicht geltend, verliert er sein Rückgriffsrecht.
  • Von welchen Prinzipien lässt sich das BGer leiten, wenn es entscheiden muss, welche Art von Personalsicherheit vorliegt? Grundsätzlich: favor negotii: lieber ein gültiger Garantievertrag als eine ungültige Bürgschaft Aber: Schutzbedürftigkeit von Bürgen/Garanten erkannt und geht jetzt - insbesondere bei Nichtprofessionellen (z.B. Familienmitgliedern des Primärschuldners) - eher von einer formungültigen Bürgschaft aus als von einer gültigen Garantie Kritik: Das BGer lässt sich relativ stark von der Billigkeit leiten und argumentiert dann einfach entsprechend in Richtung ungültge Bürgschaft. Das favor negotii-Prinzip kommt etwas zu kurz...
  • Welche Indizien dienen der Abgrenzung zwischen Garantievertrag und Bürgschaft? Garantie: Autonom International Beteiligung von wenig schutzbedürftigen Akteuren (Banken, Professionelle) Bürgschaft: Akzessorisch National Beteiligung von Geschaftsunerfahrenen, insbes. Familienmitgliedern
  • Welche Indizien dienen der Abgrenzung von Schuldübernahme und Bürgschaft? Schuldübernahme: Eigeninteresse des Beitretenden an der Erfüllung der Schuld Bürgschaft: Eher Förderung fremder Interessen (Sicherungsinteresse an der Primärschuld)