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Vertrag und Sachenrecht (Fach) / Bucheffekten II: Sachenrechtliche Fragen (Lektion)

Sachenrechtliche Fragen

Diese Lektion wurde von katjafotsch erstellt.

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  • Welche der sachenrechtlichen Grundprinzipien sind auf Bucheffekten anwendbar? Kausalität: Nein, vgl. BEG 15 II Spezialität: Nein, vgl. BEG 25 II Alterspriorität: Ja, mit Ausnahmen (BEG 30) Akzessorietät: BEG sagt nichts aus und Lehre ist uneinig Typengebundenheit: Ja ? Erga omnes-Wirkung: Ja (BEG 3 II)
  • Was ist eine Kontrollvereinbarung? BEG 25: Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle, in der diese sich verpflichtet, den Weisungen des Sicherungsnehmers ohne weitere Zustimmung oder Mitwirkung des Kontoinhabers Folge zu leisten.
  • Durch welche speziellen Eigenschaften zeichnet sich das Miteigentum eines Hinterlegers aus, dessen Wertpapiere sich in Sammelverwahrung befinden? Modifiziertes Miteigentum: Man hat keine Kenntnis darüber, wer die anderen Miteigentümer sind Labiles Miteigentum: Der eigene Anteil kann unabhängig von den anderen Miteigentümern jederzeit herausverlangt werden
  • Was versteht das BEG unter einer Verfügung? Jedes Rechtsgeschäft, welches eine Änderung im Bestand der Bucheffekten der verfügenden Person hat: Übertragung des Vollrechts Bestellung von Sicherheiten (Pfandrecht, fiduziarische Übertragung) Nutzniessung
  • Welche drei Möglichkeiten der Verfügung sehen BEG 24 ff. vor? Verfügung durch Gutschrift Bestellung von Sicherheiten Sicherheiten zugunsten der Verwahrungsstelle
  • Welchen Bedingungen unterliegt die Verfügung durch Gutschrift? BEG 24: Weisung des Kontoinhabers an die Verwahrungsstelle (Verfügungsgeschäft) Gutschrift im Effektenkonto des Erwerbers (Erwerbsakt) Die Übertragung erfolgt mit tatsächlicher Gutschrift auf dem Konto des Erwerbers. Das heisst: Bis zur Gutschrift ist der Veräusserer zwar noch berechtigt, er kann jedoch nicht mehr verfügen, weil er schon verfügt hat.
  • An welches sachenrechtliche Übertragungsverfahren erinnert die Übertragung von Bucheffekten? An die Übertragung von Immobilien: Verfügungsgeschäft: Antrag auf Eintragung im Grundbuch Erwerbsakt: Eintragung ins Grundbuch
  • Welche Rechtsakte sind zur Sicherheitenbestellung durch Kontrollvereinbarung nötig? Sicherungsvereinbarung zwischen Kontoinhaber und Sicherungsnehmer (Verpflichtungsgeschäft) Kontrollvereinbarung zwischen Kontoinhaber und Verwahrungsstelle (Verfügungsgeschäft)
  • Worin liegt der Hauptunterschied zwischen Pfandbestellung via BEG 24 (Übertragung) und via BEG 25 (Kontrollvereinbarung)? Wenn die Bucheffekte nach BEG 24 übertragen wird, gehen Zinsen, Dividenden, etc. an den Sicherungsnehmer, bei der Kontrollvereinbarung fallen sie weiterhin an den Kontoinhaber.
  • Welches Problem stellt sich im Zusammenhang mit dem Publizitätsprinzip? Bucheffekten können zur Sicherung übereignet werden und müssen im Bestand des Sicherungsnehmers nicht speziell gekennzeichnet werden.
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  • Wie kann eine Sicherheit zugunsten der Verwahrungsstelle errichtet werden? BEG 26: Sicherungsvertrag (formlos gültig, kann auch in AGB enthalten sein) Verfügungsgeschäft ist nicht nötig da die Verwahrungsstelle über die Bucheffekte ja bereits verfügt (umstritten) Weisung des Kontoinhabers (BEG 22 II)
  • Was ist die Folge für die Sicherung zugunsten der Verwahrungsstelle, wenn diese die Bucheffekten im Effektenkonto einer andern Inhaberin gutschreibt? BEG 26 II: Die Sicherung erlischt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Verwahrungsstelle durch die widerspruchsfreie Ausführung konkludent auf ihr Recht verzichtet. Diese Bestimmung ist zwingend!
  • Wie ist die Rechtslage, wenn per Übertragung ein Pfandrecht an Bucheffekten errichtet wird und der Pfandgläubiger trotz mangelnder Verfügungsbefugnis die Bucheffekten veräussert? BEG 29 I: Ist der Erwerber gutgläubig, so ist er in seinem Erwerb geschützt (Nachvollzug von ZGB 933). Eine besondere Vorsicht (wie z.B. beim Kauf von Occasionswagen) wird nicht verlangt. BEG 29 II: Greift der Gutglaubensschutz nicht, so besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
  • Worin unterscheidet sich BEG 29 von ZGB 933? Es sind nur die entgeltlichen Erwerbsarten geschützt. Allerdings wird Entgeltlichkeit weit ausgelegt: nur Schenkung wird im Grunde davon ausgenommen
  • Welche Rangfolge gilt unter den Rechten an Bucheffekten? BEG 30: Grundsätzlich: Alterspriorität --> Übertragung wird mit Gutschrift wirksam, Sicherung mit Vereinbarung Ausnahmen: Hat die Verwahrungsstelle bereits ein Sicherungsrecht und meldet dies einem späteren Sicherungsnehmer nicht, verliert sie ihre Alterspriorität (Abs. 2) Bucheffektenmässige Verfügungen gehen obligationenrechtlicher Zession vor (Abs. 3) Abweichende Abreden (z.B. Rangrücktrittserklärungen) gelten nur inter partes, da keine Publizität (Abs. 4)
  • Wie können Sicherungsrechte an Bucheffekten verwertet werden? BEG 31: An Bucheffekten, die an einem repräsentativen Markt (Begriff umstritten!)gehandelt werden: durch Verkauf oder Selbsteintritt. An anderen Bucheffekten: nicht geregelt; bedarf weiterhin einer Vereinbarung über die Verwertung Dieses Verwertungsrecht bleibt sogar bestehen, wenn eine Zwangsvollstreckung im Gange ist! (--> Abweichung von der sachenrechtlichen Lösung!)
  • Was muss der Sicherungsgläubiger tun, wenn er die Sicherheit verwerten will? BEG 32: Ankündigung (formfrei) Abrechnung über die Verwertung und Rückerstattung des Überschusses: Ergibt sich aus dem Verbot des Verfallvertrags (ZGB 894), welches zum Schweizer ordre public gehört und daher auch auf Bucheffekten Anwendung findet
  • Welche zwei Möglichkeiten bestehen, eine Nutzniessung auf einer Bucheffekte zu errichten? BEG 25 III: Per Kontrollvereinbarung BEG 24: Quasi-Nutzniessung: Übertragung mit Rückübertragungspflicht am Ende der Vertragsdauer
  • Wie stehen die Nutzniessungsrechte auf Bucheffekten zum ZGB? Es gibt hier keine Vorschrift im ZGB, die die Nutzniessung auf Bucheffekten alleine dem BEG vorbehält (anders als bei den Pfandrechten)
  • Wann besteht ein Retentionsrecht der Verwahrungsstelle an den Bucheffekten eines Kontoinhabers? BEG 21: Wenn eine Forderung gegen den Kontoinhaber fällig ist Anm.: ZGB 985 reicht nicht aus, da auch Wertrechte betroffen sein können und Besitz nicht möglich ist. Wird die Forderung nicht erfüllt, kann die Bucheffekte nach BEG 31 verwertet werden.