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Vertrag und Sachenrecht (Fach) / Leasing II: AGB, KKG, vertragsrechtliche Betrachtung (Lektion)
AGB, KKG, vertragsrechtliche Betrachtung
Diese Lektion wurde von katjafotsch erstellt.
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- Welche Bestimmungen des OR AT sind zwingend und daher auch auf Innominatverträge zwingend anwendbar? Art. 19/20 und 100/101
- Welches sind zwingende Bestimmungen des BT und, falls die Voraussetzungen für einen Analogieschluss gegeben sind, daher auch zwingend auf Innominatverträge anwendbar? OR 361/362 (Einzelarbeitsvertrag) OR 254 (Verbot von Koppelungsgeschäften mit der Miete) OR 256 (Pflichten des Vermieters) OR 266k (Kündigung bei Mobiliarmiete bei privatem Gebrauch) OR 269 ff. (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) OR 271 (Kündigungsschutz Miete) OR 404
- Wie ist die Hierarchie unter den verschiedenen Rechtsquellen? Zwingendes Recht Vertrag Dispositives Recht Gewohnheitsrecht (lange Übung und Rechtsüberzeugung) Richterrecht: Hypothetischer Parteiwille (also nicht modo legislatoris) Übungen (z.B. Incoterms), Handelsbräuche, etc. erhalten ihre Bedeutung i.d.R. durch Verweis in Gesetz oder Vertrag (sie können auch konkludent zum Inhalt des Vertrags erhoben werden, was regelmässig Gegenstand ist von Streitigkeiten)
- Wie kann man herausfinden, welche Bestimmungen aus dem BT auf einen Innominatvertrag anwendbar sind? Hierzu muss der Vertrag zunächst qualifiziert werden (wie dies auch bei Nominatverträgen der Fall ist). Innominatverträge können Mischverträge oder Verträge sui generis sein.
- Welche Konstellationen sind bei Mischverträgen möglich? Mehrere charakteristische Leistungen (z.B. Internatsvertrag) Verbindung von zwei Hauptleistungen, sog. doppeltypische Verträge (z.B. Hauswartsvertrag) Teils entgeltliches, teils unentgeltliches Geschäft (z.B. gemischte Schenkung)
- Was besagt die Absorptionstheorie? Bei Mischverträgen mit mehreren charakteristischen Leistungen wird die wichtigste Hauptleistung ermittelt und man geht davon aus, dass die anderen (Neben-)Leistungen von der Hauptleistung absorbiert werden. Sie fallen somit unter die Bestimmungen der dominanten Leistung.
- Wann findet das KKG Anwendung auf Leasingverträge? Immer wenn die Voraussetzungen von KKG 1 II lit. a gegeben sind: Bewegliches Konsumgut Konsument Nachträgliche Erhöhung der Leasingzinsen bei vorzeitiger Auflösung Kreditgeberin gewährt gewerbsmässig Kredite Kein Ausnahmefall von KKG 7 (insbes. Kredite unter 500 und über 80000 CHF, sowie solche mit max. 3 Monaten Laufzeit oder max. 4 Raten in 12 Monaten)
- Welche Bestimmung findet möglicherweise Anwendung auf Verträge, die nicht dem KKG unterstehen? OR 266k (Kündigungsfrist bei Mobiliarmiete von einem gewerblichen Vermieter)
- Welche drei Funktionen haben AGB? Rationalisierung des Vertragsabschlussprozesses Spezifizierung (besonders wichtig bei Innominatverträgen) Risikoüberwälzung
- Wie ist die Rechtslage, wenn der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug weiterverkauft? In der Regel verbieten die ALB die Veräusserung an einen Dritten. Aber: eine solche Klausel kann einem Dritten nicht vorgehalten werden. ZGB 933: Der gutgläubige Erwerber wird in seinem Eigentum geschützt. Um die Widerlegung des guten Glaubens zu erleichtern kann man im Fahrzeugausweis einen Vermerk machen, dass ein Halterwechsel verboten ist. Trifft der Erwerber dann keine Abklärungen, so ist er nicht mehr gutgläubig nach ZGB 3 II. Problem: Im Fahrzeugausweis steht dann bloss eine Nummer. Muss der Laie mit diesen Vermerken vertraut sein?
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- Unter welchen Umständen ist gemäss BGer eine ALB-Klausel zulässig, die eine einseitige Anpassung der ALB durch die stärkere Partei vorsieht? Die Gestaltungsrechte der stärkeren Partei müssen gemäss BGer ausreichend bestimmt sein: Umstände und Umfang. Ansonsten kann mangels ausreichend bestimmten Inhalts kein Konsens zustande kommen.