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Vertrag und Sachenrecht (Fach) / Fahrniskauf II: Eigentumserwerb durch Kaufvertrag aus rechtsvergleichender Sicht (Lektion)
Eigentumserwerb durch Kaufvertrag
Diese Lektion wurde von katjafotsch erstellt.
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- Was kann alles Inhalt einer Verfügung sein? Alles, was nicht gegen zwingendes Gesetz oder gute Sitten verstösst oder unmöglich ist (OR 19/20). Eigentum Verpflichtung zur Übertragung Übertragung Beschränkte dingliche Rechte Nutzniessung Dienstbarkeiten Sicherheiten, z.B. Pfandrechte Persönliche Rechte Vertragsfreiheit! Einzige Schranke OR 19/20 Nutzung von Sachen (z.B. Miete, Pacht, etc.) Sicherheit (z.B. Bürgschaft und andere Personalsicherheiten)
- Was gilt es unbedingt zu beachten im Zusammenhang mit dem Verhältnis von dinglichen und obligatorischen Rechten zueinander? Dingliche Rechte gehen den obligatorischen Rechten nur gegenüber Dritten vor! Der Inhaber eines dinglichen Rechtes kann sich gegenüber einem Vertragspartner nicht auf sein dingliches Recht berufen.
- Welches sind die notwendigen Elemente einer gültigen Eigentumsübertragung? Gültiger Rechtsgrund (Vertrag) Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräusserers
- Welche Pflichten obliegen dem Veräusserer? Verschaffung des Eigentums: Rechtsgewährleistung, OR 192 Verschaffung des Besitzes: Sachgewährleistung, OR 197 ff.
- Welche Pflichten obliegen dem Erwerber? Bezahlung des Kaufpreises Annahme (blosse Obliegenheit)
- Unter welchen Umständen kann eine fehlende Verfügungsbefugnis des Verkäufers geheilt werden? ZGB 933: Guter Glaube des Käufers Sache war dem Verkäufer anvertraut (Werkvertrag, Leihe, Miete, etc.)
- Welche Möglichkeiten stehen dem Verkäufer offen, die verkaufte Sache zurückzuerlangen, wenn der Vertrag aufgrund eines Mangels im Verpflichtungsgeschäft dahingefallen ist? ZGB 641: Vindikation
- Wie kann der Käufer den Kaufpreis zurückerlangen, wenn der Verkäufer die Sache - aufgrund eines Mangels bei der Causa - vindiziert hat? Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff.) Rückabwicklung des Vertrages (Strittig! Wohl eher nicht, wenn der Vertrag dahingefallen ist)
- Worauf stützt sich das Kausalitätsprinzip beim Fahrniskauf? Es beruht einzig auf Rechtsprechung!
- Welche spezielle Regel gilt für Inhaberpapiere für den Fall des Verkaufs ohne Verfügungsmacht? ZGB 935: Der gute Glaube wird hier auch bei nicht anvertrauten (also z.B. gestohlenen) Papieren geschützt!
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- Wann geht im Schweizer Recht die Gefahr an den Käufer über? OR 185: In der Regel mit dem Abschluss des Vertrages Bei Gattungssachen: mit der Aussonderung Falls Versendung vereinbart: mit Abgabe zur Versendung
- Wann geht nach französischem Recht das Eigentum an den Erwerber über? Mit Abschluss des Vertrages (Konsensprinzip)
- Was ist die Konsequenz daraus, dass in Frankreich das Eigentum an der Sache bereits mit Vertragsschluss übergeht? Ein doppelter (gültiger) Verkauf der gleichen Sache ist unmöglich, weil beim zweiten Vertragsschluss die Verfügungsmacht fehlt.
- Wann geht nach französischem Recht die Gefahr an der Sache über? Die Gefahr geht ebenfalls mit Vertragsschluss auf den Erwerber über. Das Prinzip casum sentit dominus ist daher gewahrt.
- Wann geht nach deutschem Recht das Eigentum auf den Käufer über? Gleich wie in der Schweiz mit Übertragung des Besitzes (Traditionsprinzip). Erweist sich der Rechtsgrund nachträglich als nichtig oder ungültig, kann der Veräusserer also nur via ungerechtfertigte Bereicherung (Naturalrestitution) wieder ins Eigentum der Sache gelangen.
- Wie steht das deutsche Recht zum Verhältnis zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft? Es gilt das Abstraktionsprinzip
- Wann geht nach deutschem Recht die Gefahr über? Auch hier gilt in Deutschland das Traditionsprinzip (wie in F einheitliche Ordnung)
- Was fällt auf bei der Betrachtung der Regelungen von F und D? D folgt vollständig dem Traditionsprinzip (für Eigentums- und Gefahrenübergang), F dem Konsensprinzip. Die Schweizer Lösung ist eine Mischform der beiden, die aus einem Kompromiss entstanden ist: Gefahrenübergang: Konsensprinzip, Eigentumsübergang: Traditionsprinzip.