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Vertrag und Sachenrecht (Fach) / Allgemeine Einführung (Lektion)
Einführung Vertrag und Sachenrecht
Diese Lektion wurde von katjafotsch erstellt.
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- Welche Eigenschaften charakterisieren dingliche Rechte Erga ormnes Unmittelbare Sachherrschaft : Das Recht bezieht sich direkt auf die Sache. Beziehung Eigentümer - Sache. Absolutes Recht: Kann Sache von jedermann herausverlangen. Publizität: Wegen erga omnes braucht es Publizität (Rechtssicherheit) -> Wer Besitz hat wird vermutet, dass er auch Eigentümer ist. Numerus clausus: Nutzniessung an Grundstück? Numerus clausus, damit man weiss was Nutzniessung mit sich bringt.
- Was charakterisiert ein obligatorisches Recht? inter partes mittelbare Sachherrschaft: man muss auf den Willen einer anderen Person (Eigentümer) einwirken. Der Mieter geht hier nicht auf die Sache selbst, sondern muss auf den Vermieter einwirken, damit er ihm die Sache zur Verfügung stellt. Das Recht wirkt sich auf eine Person aus. Beziehung Eigentümer/Vermieter – Mieter. relatives Recht: Bsp. Verkauf TV an A. Eigentum noch nicht übertragen. Am nächsten Tag Kauf TV mit B und Eigentumsübertrag. A kann nicht gegen B vorgehen, da zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis besteht. Keine Publizität: Warum muss ich nicht wissen ob X mit Y einen Vertrag abgeschlossen hat? Weil es ein relatives Recht ist und es mich nicht betrifft. Kein numerus clausus.
- Was ist ein vorgemerktes persönliches Recht? Persönliche (obligatorische) Rechte, können - sofern das Gesetz dies vorsieht - gemäss Art. 959 ZGB im Grundbuch vorgemerkt werden. Die Vormerkung bewirkt, dass das obligatorische Recht mit einem dinglichen Nebenrecht verstärkt wird und zur Realobligation wird: Verpflichtet, den persönlichen obligatorischen Anspruch zu erfüllen, ist der jeweilige Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstückes.
- Welcher Unterschied besteht zwischen dinglichen und obligatorischen Rechten in Bezug auf den Fall, in dem die Rechte zweier Personen miteinander kollidieren? Bei den dinglichen Rechten gilt die Alterspriorität. Bei den obligatorischen Rechten besteht ja hingegen keine Rechtsbeziehung direkt zur Sache, sondern nur zur Person, die sich verpflichtet hat. Es entsteht also insofern keine eigentliche Kollision der Rechte. Der Schuldner wird jedoch schadenersatzpflichtig, wenn er nicht beide Gläubiger befriedigen kann.
- Was gilt, wenn dingliche Rechte und obligatorische Rechte an derselben Sache bestehen? Aufgrund ihrer erga omnes-Wirkung gehen die dinglichen Rechte vor. Es besteht aber keine eigentliche Rangordnung zwischen dinglichen und obligatorischen Rechten, da sie sich auf unterschiedlichen Ebenen befinden. Ausnahme: Obligatorische Rechte können dingliche Rechte einschränken, wenn der Inhaber des dinglichen Rechtes gleichzeitig der Schuldner des obligatorischen ist. Z.B. Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, muss die Nutzung durch den Mieter dulden.
- Welche persönlichen Rechte können im Grundbuch vorgemerkt werden? 959 ZGB: Alle, deren Vormerkung im Gesetz vorgesehen sind. Insbesondere: Vor- und Rückkauf Kaufsrecht Pacht und Miete
- Welches Verhältnis besteht zwischen vorgemerkten persönlichen Rechten und dinglichen Rechten? Es gilt grundsätzlich die Alterspriorität.
- Wie stehen vorgemerkte obligatorische Rechte und nicht vorgemerkte obligatorische Rechte zueinander? Art. 959 II bezieht sich nur auf vorgemerkte obligatorische Rechte und dingliche Rechte. Theoretisch gehen die vorgemerkten obligatorischen Rechte nicht vorgemerkten vor. (Dies kann aber zu stossenden Resultaten führen. So könnte z.B. ein Mieter, dessen Miete in das Grundbuch eingetragen wird einen älteren, nicht vorgemerkten Mieter verdrängen...)
- Wie werden Pfandgläubiger vor der Schädigung durch Grunddienstbarkeiten geschützt? ZGB 812 II: Wird nach Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Pfand der späteren Belastung vor und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. --> Art. 142 SchKG: Doppelaufruf
- Was gilt für den Doppelaufruf im Zusammenhang mit einem nicht vorgemerkten Mietvertrag? BGer: Es liegt eine echte Lücke vor in OR 261. Art. 142 SchKG und Art. 812 ZGB finden analoge Anwendung auf nicht vorgemerkte Mietverträge, da keine Bevorzugung gewollt war. Der Mietvertrag geht also mit Zuschlag im zweiten Aufruf auf den Erwerber über, lässt sich aber sofort auf den nächsten kündbaren Termin kündigen, ohne dass dringender Eigenbedarf geltend gemacht werden muss (ausserordentliches Kündigungsrecht). Die Möglichkeit einer Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272 OR wird dadurch nicht tangiert!
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- Wer ist aktivlegitimiert, wenn ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet? ZGB 679: "Jemand", der durch die Überschreitung geschädigt oder mit Schaden bedroht wird. Schaden ist hier im nicht-technischen Sinne zu verstehen. ZGB 679 i.V.m. 684: H.L.: Nur der Nachbar (= Besitzer oder Eigentümer, der durch Immissionen gestört wird)
- Kann der Mieter oder Eigentümer, der durch den Pächter des Nachbargrundstücks in seinem Genuss gestört wird, gegen diesen vorgehen? (Passivlegitimation des Pächters) Ursprünglich konnte er gestützt auf ZGB 679 in einem solchen Fall nur gegen den Eigentümer vorgehen, der dann über OR 257f Regress gegen den Pächter nehmen musste. Neue Rechtsprechung seit BGE 104 II 15: Massgebend ist bei ZGB 679 nicht Eigentum, sondern Besitz. Der Eigentümer ist nur dann haftbar, wenn er auf die Immissionen Einfluss hat, d.h. wenn die Immissionen auf die Art der von ihm bestimmten Benutzung zurückzuführen sind. Der Mieter kann und muss also in der Regel direkt gegen den Pächter/Mieter vorgehen, gestützt auf die analoge Anwendung von ZGB 679.
- Was geschieht mit einem Mietvertrag, der nicht mit dem Eigentümer, sondern nur mit dem Nutzniesser abgeschlossen worden ist, wenn die Nutzniessung erlischt und das volle Eigentum wieder an den Eigentümer zurückfällt? BGer: Analoge Anwendung von OR 261 (aOR 259): Mietverhältnis geht auf Eigentümer über. Ausserordentliche Kündigung nur bei dringendem Eigengebrauch. Der BGE ist aber schon relativ alt und in der Zwischenzeit hat sich das Gesetz geändert. Hürlimann: Es sollte daher auch ein ausserordentliches Kündigungsrecht zur Verfügung stehen, wie beim Doppelaufruf.
- Welches sind die Grundprinzipien des schweizerischen Sachenrechtes? Akzessionsprinzip Publizitätsprinzip Prinzip der Alterspriorität Kausalitätsprinzip Spezialitätsprinzip (Individualitätsprinzip) Prinzip der Typengebundenheit (numerus clausus)
- Was besagt das Spezialitätsprinzip? Dingliche Rechte können nur an einzelnen, individualisierten Sachen bestehen, nicht an Gesamtsachen (z.B. Warenlager, Unternehmen, Vermögen).
- Was besagt das Prinzip der Typengebundenheit? Anders als beim Obligationenrecht gilt beim Sachenrecht ein numerus clausus dinglicher Rechte: An beweglichen und unbeweglichen Sachen sind nur diejenigen dinglichen Rechte möglich, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind: Eigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechte und Grundlasten. Das Prinzip dient der Verkehrssicherheit.
- Was besagt das Kausalitätsprinzip? Ein Recht kann nur in Abhängigkeit von einem gültigen Rechtsgrund erworben werden. Für Grundstücke: Explizit in ZGB 974 II
- Was besagt das Prinzip der Alterspriorität? Bei mit einander kollidierenden beschränkten dinglichen Rechten geht das ältere dem neueren vor.
- Was besagt das Akzessionsprinzip? Bestandteile einer Sache teilen notwendigerweise das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache.