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Recht Fälle Wiederholung (Fach) / invitatio ad offerendum I (Lektion)

I

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • zu a. I Problematisch ist aber hier der Rechtsbindingungswille des N. Ob ein solcher vorliegt ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Da ein Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist der objektiver Empfängerhorizont maßgblich.
  • zu a. II Nicht jedes Anbieten einer Ware ist bereits ein Angebot zum Vertragsschluss.
  • zu a III Bei Anzeigen, Prospekten oder Schaufensterauslagen ist es für den Leser bzw. Betrachter erkennbar, dass sich der Verkäufer noch nicht rechtlich binden möchte.
  • zu a. IV Ansonsten könnte der Fall eintreten, dass zwei oder mehrere Personen das Andebot annehmen, dadurch rechtsgültige Verträge entstehen, der Anbieter aber diese Menge nicht vorrätig hat oder beschaffen kann u sich wegen Nichterfüllung schadenersatzpflichtig macht.
  • zu a V Die Zeitungsanzeige ist daher kein Angebot zum Vertragsschluss sondern eine "invitatio ad offerendum", eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
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