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Recht Fälle Wiederholung (Fach) / Stellvertretung (Lektion)

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Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Oberstaz V könnte gegen W einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB haben. Dann müsste der Anspruch zunächst entstanden sein. Dies ssetzt einen wirksamen KV, § 433 BGB zwischen den Parteien voraus. Ein KV besteht aus zwei übereinstimmenden WE, Anegbot und Annahme, §§ 145 ff. BGB Fraglich ist, ob W ein Angebot unterbreitet hat. W hat niht selbst gehandelt. Möglicherweise ist der W jedoch das Handeln des L zuzurechnen. In Betracht kommt ein Handeln des L als Stellvertreter der W. Ob der W das Handeln des L zugerechnet wird, besimmt sich nach §§ 164 ff. BGB
  • 1. 1 Zulässigkeit der StellvertretungDie Stellvertretung müsste zulässig sein. Dies ist grundsätzlich bei jeder WE der Fall, außer es ist vom Gesetzgeber Höchstpersönlichkeit vorgeschrieben. Ein Kaufvertrag ist kein höchstpersönliches Geschäft, Stellvertretung damit auch zulässig.
  • 2 2. Eigene WillenserklärungL müsste weiter eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Er darf nicht nur lediglicheine fremde Willenserklärung übermittelt haben (= keine Botenschaft). L gibt hier eineeigene auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung ab und übermitteltsomit nicht nur eine Willenserklärung der W.