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Recht Fälle Wiederholung (Fach) / Angechtung Inhaltsirrtum II (Lektion)

II

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • c. Zudem hat S, die Anfechtung in der im Falle des § 119 BGB geltenden Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB, nnämlich unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt.
  • d. Ein Ausschluss der Anfechtung ist nicht ersichtlich.
  • e. Da alle Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung vorliegen, ist die Willenserklärung dsr S gemäß. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
  • 3. Demnach ist der Anspruch nicht entstanden.
  • II R hat gegen S keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB
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