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Recht Fälle Wiederholung (Fach) / Anfechtung Inhaltsirrtum (Lektion)

Inhaltsirrtum

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • 2. S könnte jedoch seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung wirksam angefochten haben. Dann wäre die Willenserklärung als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB.
  • a. Fraglich ist ob ein Anfechtungsgrund besteht.
  • aa. In Betracht kommt eine Anfechtung der Willenserklärung des S (Angebot) gemäß § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB wegen eines Inhhaltsirrtums. S hat objektiv erklärt, er wolle ein " halve Hahn" kaufen. Tatsächlich wollte er zwar eine geschäftliche Erklärung abgeben, er handelte also mit Erklärungswille. Allerdings wollte er nicht eine Erklärung dieses Inhalts abgeben. Insofern fallen Erklärtes und Gewolltes auseinander.
  • bb. Also besteht ein Anfechtungsgrund
  • b. Der Anfechtende müsste die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt haben, 143 Abs.1  BGB. S hat gegenüber R die Anfechtung erklärt.
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