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Recht Wiederholung (Fach) / Stellvertretung Rechtsfolgen II (Lektion)
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- ohne Vertretungsmacht verlangt er Erfllung wid der Vertreter faktisch als sein Vertragspartner behandelt, rechtlich gesehen kommt aber kein Vertrag zustande.
- ohne Vertretungsmacht Ohne Vertretungmacht handelt jemand, der nie Vertretungsmacht hatte, der die Grenzen seiner Vertretungsmacht überschreitet oder dessen Vollmacht erloschen ist (z.B. durch Widerruf der Vollmacht). Ist dies der Fall kann, derjenige, in dessen Namen gehaandelt wurde, den Vertrag nachträglich gegenüber dem Geschäftsgegner genehmigen, § 182 BGB. Die Genehmigung bewirkt, dass der Vertrag als von Anfang an wirksam gilt § 184 Abs. 1 BGB.
- Vorraussetzungen des Anspruchs gemäß. § 179 Abs 1 BGB Vertragsabschluß als Vertreter ohne Vertretungsmacht keine Genehmigung durch den Vertretenen, §177 Abs 1 BGB guter Glaube des Dritten, § 179 Abs. 3 BGB Rechtsfolge: Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz
- Vertretung ohne Vertretungsmacht I Ein Vertrag, der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacgt abgeschlossen wurde, ist hingegend schwebend unwirksam, § 177 BGB
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