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Einführung in das Recht (Fach) / Staats- und Staatsorganisationsrecht (Lektion)
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- Staatsrecht Verfassungsrecht - Sonstiges Staatsrecht Grundrechte - Geschäftsordnung von B. Tag, B. Rat Staatsorganisationsr. und B. Regierung Gesetzes- Verwaltungs- kompetzenz Art. 70 GG Art. 83 GG Art. 82 GG Art. 87 GG
- Verfassung Eine Verfassung (Konstitution, Grundgesetz) ist die rechtliche Grundordnung eines politischen oder gesellschaftlichen Gemeinwesens, meist im Sinne einer Staatsverfassung.
- Ewigkeitsklausel Art. 79 GG Änderungsverbote: die Gliederung des Bundes in Länder die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung die in Art. 1 und 20. GG niedergelegten Grundsätze (Achtung der Menschenwürde, Prinzipien der Volkssouveränität, der Demokratie...)
- Änderung der Grundgesetze 2/3 der Mitglieder des Bundestages und 2/3 der Stimmes des Bundesrates
- Ablösung des Grundgesetzes Nach Art. 146 GG verliert das GG seine Gültigkeit ab dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
- Die obersten Verfassungsgrundsätze Republi Demokratie Rechtsstaat Sozialstaat Bundesstaat Umweltschutz Tierschutz Förderung der EU
- Formen der Herrschaft Monokratie: Einzelner Herrscher Aristokratie: Mehrere Herrscher Demokratie: Gewählte Regierung (auf Zeit)
- Autoritäres Staatsverhältnis Willensbildung wird vom Staat ans Volk weitergegeben und gebildet.
- Pluralistisches Staatsverhältnis Willensbildung geht vom Volk aus.
- Formen der Republik Art. 20 (1) GG - keine Monarchie möglich Aristokratische Herrschaft: Adel, Kaufleute, etc herrschen über dem "dummem" Volk Unmittelbare Demokratie: Volksversammlung Parlamentarische Republik: Volk wählt das Parlament. Das Parlament wählt die Regierung. Die Regierung wählt den Staatsoberhaupten. Präsidial Republik: Volk wählt sowohl das Parlament, als auch den Staatsoberhaupten.
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- Wahlgrundsätze Art. 28 und 38 GG Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
- Mehrheits- und Verhältniswahlrecht Mehrheitswahlrecht: Der mit den meisten Stimmen gewinnt. 50% Klausel besagt, dass alle Stimme unterhalb der 50 % politisch keine Wirkung haben. Zweiparteiensystem á la USA Verhältniswahlrecht: Parteien erhalten nach %-Gewichtung Stimmenanteil. Jede Stimme zählt daher. 5 % Klausel, verhindert das zuuu viele Partein in das Parlament kommen.
- Demokratie Art. 20 (1) und 28 (1) GG Ziel: Freiheitlich, demokratische Grundannahme Formen der Demokratie: Regierung wird vom Volk gewählt -> unmittelbare Demokratie Regierung wird vom Parlament und Parlament vom Volk gewählt -> mittelbare (repräsentative) Demokratie
- Rechtsstaatsprinzip Recht geht vor Macht - Art. 20 (3) Staat hat Machtbereich innerhalb der Grenzen der BRD - Art. 28 (1) Formell: Gewaltenteilung, Gesetzesbindung der Verwaltung effektiver Rechtsschutz Rechtssicherheit Materiell: zusätzlich: Grundrechte
- Bundesstaatlichkeit (Bundesrecht) "Die-Drei-Elementen-Lehre" 1. Staatsgewalt --> ist die Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die auf ihm befindlichen Personen 2. Staatsvolk --> ist die Summe aller Staatsangehörigen 3. Staatsgebiet --> gesicherte, beherrschbare und zum dauernden Aufenthalt geeignete Erdoberfläche ___________________________________________________________ Gebietshoheit (1+2): -positiv: Herrschaft über sämtliche Personen und Sachen im Staatsgebiet -negative: Verbot, an andere Staaten sich in innere Angelegenheiten einzumischen Personenhoheit (2+3): - Rechtliche Unterwerfung des Volkes unter die Staatsgewalt
- Die Bundesrepublik Deutschland Bundesstaatliche Ordnung Die BRD ist ein Bundesstaat. Seine Bundesländer haben eingeschränkte Souveränität. Sie ist aufgeteilt in 16 Bundesländer Wichtige Art. im GG sind: 20: Die BRD ist ein demokratischer und sozialer Staat. 79: Das Bundesstaatliche Prinzip darf nicht augehoben oder geändert werden. 30: Eigenstaatlichkeit der Länder 50: Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union durch den Bundesrat. 70-75: Gesetzgebung: Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. 83-87: Zuordnung der staatlichen Verwaltungsaufgaben 104a-107: Finanzhoheit: Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Länder
- Förderalismus Gliedstaaten durch Zuweisung von Kompetenzen zu stärken. Aufhebung sowie die Abgrenzung dieser Staatsgebilde sind verfassungswidrig. Art. 23 GG
- Tendenzen zum Einheitsstaat Art. 28 GG (1) Aufgaben Länder Aufgaben Bund - Gesetzgebung...............................Gesetzgebung - Rechtssprechung...........................Rechtssprechung - Verwaltung.....................................Verwaltung - Kultur - Schulen - Hochschulen -Gesundheitswesen -Polizei
- Die administrative Gliederung Deutschlands Bundesebene Länderebene Gemeindeebene
- Bundesländer der BRD Land Hessen Freistaat Bayern Land Schlesswig-Holstein Land Baden-Württemberg Land Brandenburg Land Mecklenburg-Vorpommern Land Niedersachen Land Nordrhein-Westfalen Land Sachen Land Sachenanhalt Saarland Freistaat Hamburg Freistaat Bremen Land Berlin Freistaat Thüringen Land Rheinland-Pfalz
- Wichtigsten Aufgaben der Gemeinde Straßenbau Erziehung öffentliche Sicherheit Sozialhilfe Bildung und Kultur Versorgung, Wohnungswesen Gesundheits- und Jugendpflege Staatliche Aufgaben: Einwohnermeldewesen, statistische Arbeiten
- Die kommunale Selbstverwaltung Personalhoheit: Personal kann selbstst. gewählt werden Organisationshoheit: Recht der Gemeinde zur Gestaltung und Verw Planungshoheit: Recht der Gemeinde, Bauleitpläne, etc selbst aufzustellen Rechtsetzungshoheit: Kommunale Satzungen zu erlassen Finanzhoheit: Recht der Gemeine zur Ein- und Ausgabewirtschaft Steuerhoheit: Gewerbe-, Grunderwerbs- und anteilig U-Steuer
- Einnahmen der Gemeinde Steuer: Gewerbe, Grunderwebs, Vergnügung, Hunde und bisi Ust Gebühren für: Kanalisation, Stände, Friedhöfe, etc Beiträge: Straßenbau, Bürgersteige, Beleuchtung, etc Zuschüsse: Allgemeine Zuschüsse von Bund und Ländern für Sportanlagen, Schulen, kulturelle Gebäude
- Sozialstaatlichkeit Art. 20 (1) GG Ziele: soziale Sicherheit und Gerechtigkeit Ermächtigung zur Planungs-, Lenkungs- und Förderungsmaßnahmen Weitere: Sicherung der Existenz Sicherung der natürlichen Ressourcen Schutz wirtschaftlich Schwacher: AN-, Mieter- und Verbraucherschutz soziel gerechte Besteuerung Begrenzung wirtschaftlicher Macht Durch Sozialstaatsprinzip herrscht ein ständiger "Leistungszwang" sowohl im technischen Fortschritt als auch im "Leistung, effizientem Wirtschaften"
- Umwelt- und Tierschutz Art. 20a GG
- Legislative Art. 70 ff GG - Gesetzgebung -> Parlament Bund: Bundestag Bundesrat Gemeinsamer Ausschuss Bundesversammlung Land: 13 Landtage und 1 Abgeordnetenhaus (Berlin) 1 Bügerschaft (Bremen) 1 Bürgerschaft (Hamburg)
- Executive Art. 30, 83 ff GG Verwaltung --> Regierungs- und Verwaltungsbehörde Bund Bundesregierung (Bundeskanzler und Bundesminister) Bundesrechnungshof Bundespräsident Bundeseigene Verwaltung Land Landesregierungen Verwaltungen der Länder Gemeindeverwaltungen Gemeindevertretungen Bezirksvertretungen in den Stadtstaaten
- Judikative Rechtssprechung --> Gerichte --> Art. 92 ff GG Bund Bundesverfassungsgericht Bundesgerichte Länder Gerichte der Länder bzw. Stadtstaaten
- Legislative: Land vs. Bund Länder nach Art. 70 und 30 GG Länder bei Themen nach 72 (3) GG Bund nach Art. 73 Bund bei Themen nach 73 GG
- Bundestag (Parlament) Volksvertretung des Bundes Nach Art. 38 (2) S. 1 GG wichtiges Organ der Legislative Aufgaben: Bestellung der Organe z.B. Wahl des Bundeskanzlers Art. 63 GG Wahl des Bundespräsidenten 54 (3) GG Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes Art. 94(2) GG Kontrollrecht gegenüber Regierung
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- Bundespräsident Art. 54 - 61 GG Funktion: Representativ Art. 59 GG 5 Jahre Amtszeit, eine Wiederwahl möglcih Unterzeichnet Gesetze Vorschlag des Kanzler, dessen Bennenung und Entlassung Ernennung und Entlassung von Bundesministern, auf Vorschlag des Bundeskanzlers Möglichkeit der Auflösung des Bundestages Executive funktion
- Bundesregierung Art 62-69 GG Ist die oberste Executive und vom Parlament unabhängiges Staatsorgan Sie bestehen aus Bundesministern und Bundeskanzler Die Stellung des Kanzlers ist die Bestimmung der Richtlinien der Politik Bundeskanzler trägt die Verantwortung nach Art. 65 S. 1 Wahl des Bundeskanzlers nach Vorschlag des Bundespräsidenten
- Kanzlerprinzip Existenz eines Bundeskanzlers Art. 63
- Ressortprinzip Minister leiten Geschäftsfähigkeiten selbstständig Verantwortung gegenüber dem Parlament
- Kabinettsprinzip Bundeskabinett = Kollegialprinzip Verfassungsrechtlichen Kompetenzen nach 76, 84, und 85 GG
- Bundesrat Art. 50 - 53 GG Aufgaben 50 GG Maximal 6 Abgeordnete je Bundesland und insgesamt 69
- Bundesverfassungsgericht Aufgabe: Als oberstes Organ der Judikative entscheidet Sie über alle Verfassungsstreitigkeiten -> Alleiniges Prüfungskriterium ist die Verfassungswidrikeiten -> er kann Gesetze für nichtig erklären -> Beschwerde nach § 90 BVerfGG
- Die Judikative Art. 92-104 GG Instnazen der Gerichte: Amtsgericht (AG) Landgericht (LG) Oberlandgericht (OLG) Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe - Baden-Würtemberg höchsten Gerichte und Ihre Orte Art. 95 GG