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Schuldrecht AT Mehrpersonenverhältnisse (Fach) / Vertrag mit Schutzwirkung Dritter (Lektion)

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  • Wie werden die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte hergeleitet? - §§ 133, 157 BGB- § 242 BGB
  • Nenne die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte! I. Leistungsnähe des DrittenII. Einbeziehungsinteresse des GläubigersIII. Erkennbarkeit von I. und II. für den SchuldnerIV. Schutzbedürftigkeit des Dritten
  • Wann ist der Dritte "leistungsnah" i.S.d. des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte? Wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung und daher auch den Folgen der Schlechtleistung in Berührung kommt.
  • Wann liegt bei dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers vor? - Wenn der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten einzustehen hat.- Wenn der Gläubiger ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat.
  • Wann ist der Dritte schutzbedürftig und daher nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte einzubeziehen? Wenn der Dritte keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner hat.
  • Warum ist ein Dritter auch dann schutzbedürftig i.S.d. Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, wenn er eigene deliktische Ansprüche gegen den Schuldner hat? Weil der Dritte bei den deliktischen Ansprüchen - anders als bei einem schuldrechtlichen Anspruch - das Verschulden des Schuldners zu beweisen hätte.
  • Was ist die Rechtsfolge des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte? "Der Anspruch wird zum Schaden gezogen."
  • Bei welchem Prüfungspunkt geht man auf die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ein? Bei dem Prüfungspunkt "Schuldverhältnis".
  • Was ist der Unterschied zwischen dem echten Vertrag zugunsten Dritter nach den §§ 328 ff. BGB und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte? Der echte Vertrag zugunsten Dritter gewährt dem Dritten einen primären Erfüllungsanspruch, der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte betrifft nur Sekundäransprüche.
  • Muss sich der Dritte das Mitverschulden des Gläubigers zurechnen lassen? Ja; Arg.: Rechtsgedanke des § 334 BGB.
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