Schuldrecht (Fach) / Lektion 2 (Lektion)
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Schuldrecht
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- Großer Schadensersatz Erhält den Wert im mangelfreien Zustand, muss die Leistung zurückgeben (Voraussetzungen § 281 I S. 3 müssen vorliegen)
- Aufbau Aufrechnung gem. § 389 I. Aufrechnungslage 1. Gegenseitigkeit zweier Forderungen 2. Gleichartigkeit der Forderungen 3. Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung 4. Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung 5. Nichtbestehen eines Aufrechnungsverbots II. Aufrechnungserklärung (§ 388 S.1) III. Rechtsfolge
- Unverhältnismäßig (§ 439 III 1) Faustregel: Hat der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache nicht zu vertreten, so dürfen die Kosten der Nacherfüllung nicht mehr als 100% des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand betrangen. Bei Vertreten bis zu 130%
- Unmöglichkeit Die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges aus tatsächlichen, rechtlichen oder zeitlichen Gründen.
- Worin liegt bei Unmöglichkeit der Pflichtverletzung? - Wenn man die Pflichtverletzung im herkömmlichen Sinne als pflichtwidriges Verhalten definiert, kann sie nur in der Herbeiführung der Unmöglichkeit liegen - Der Gesetzgeber sieht die Pflichtverletzung bei Unmöglichkeit darin, dass der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringt