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Schuldrecht AT Mehrpersonenverhältnisse (Fach) / Vertrag zugunsten dritter §§ 328ff. (Lektion)
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- Wie wird im Rahmen des echten Vertrages zugunsten Dritter die Rechtsbeziehung zwischen Versprechendem (Schuldner) und Versprechensempfänger (Gläubiger) genannt? "Deckungsverhältnis".
- Wie wird im Rahmen des echten Vertrages zugunsten Dritter die Rechtsbeziehung zwischen Versprechenssempfänger und Drittem genannt? "Valutaverhältnis".
- Wie wird im Rahmen des echten Vertrages zugunsten Dritter die Rechtsbeziehung zwischen Drittem und Versprechendem genannt? "Vollzugsverhältnis".
- Was regelt § 333 BGB? Das Zurückweisungsrecht des Dritten gegenüber dem Versprechensempfänger.
- Was regelt § 334 BGB? Einwendungen des Versprechenden.
- Was regelt § 335 BGB? Das Forderungsrecht des Versprechensempfängers.
- Was ist der Unterschied zwischen einem echten Vertrag zugunsten Dritter und einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte? Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte - im Unterschied zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - ein eigenes Forderungsrecht.
- Was ist der Unterschied zwischen dem echten Vertrag zugunsten Dritter und einer Erfüllungsübernahme? Bei der Erfüllungsübernahme hat der Gläubiger lediglich einen Anspruch gegen den Übernehmenden, dass dieser an den Dritte zahle. Der Dritte hat kein eigenes Forderungsrecht.
- Was ist der Unterschied zwischen einem echten Vertrag zugunsten Dritter und der Abtretung? - Der echte Vertrag zugunsten Dritter begründet ein unmittelbares Forderungsrecht des Dritten. Bei der Abtretung macht der Zessionar Ansprüche aus abgeleitetem Recht geltend.- Bei der Abtretung hat der Dritte - anders als bei dem echten Vertrag zugunsten Dritter - kein Forderungsrecht mehr.
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